Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_31/2026
Urteil vom 14. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos, Talstrasse 2A, 7270 Davos Platz.
Gegenstand
Stationäre Begutachtung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 11. Dezember 2025 (ZR1 25 148).
Sachverhalt:
Die KESB Prättigau/Davos errichtete für die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung und entzog ihr den Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bis auf ein persönliches Unterhaltskonto.
Die mit der Mandatsführung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit beauftragte Beiständin stellte der KESB am 24. Juli 2025 den Antrag, es sei eine stationäre Begutachtung zu prüfen. Nach Vornahme diverser Sachverhaltsabklärungen und persönlicher Anhörung ordnete die KESB am 5. November 2025 eine stationäre Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden in der Klinik B.________ an.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung der stationären Begutachtung.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Es lässt sich keine konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehende Begründung ausmachen, mit welcher eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt oder eine falsche Rechtsanwendung dargelegt würde. Die Beschwerdeschrift enthält die sinngemässe Behauptung, die KESB habe keinen Schutzauftrag, sondern der Schutz der Grundrechte des Schweizervolkes obliege ausschliesslich dem Bundesgericht. Daraus ergibt sich ebenso wenig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung wie aus den stichwortartigen Vermerken direkt auf dem angefochtenen Entscheid (wie: "es handelt sich um Fälschungen", "Gerichte sind das Übel", "habe niemanden als Vertrauensperson ernannt", "100 % Betrug", "Makulatur" etc.).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli