Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_347/2025
Urteil vom 14. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 31. März 2025 (KES 25 241 KES 25 242).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1987) und B.B.________ (geb. 1987) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.B.________ (geb. 2016). Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
A.b. Zwischen den Eltern besteht ein massiver Paarkonflikt, der Anlass zu diversen Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd (KESB) und des Obergerichts des Kantons Bern gegeben hat. Zwischenzeitlich war das Kind fremdplatziert. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 übertrug die KESB die Obhut über das Kind der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 5A_402/2023 vom 12. Dezember 2023). Für das Kind besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Beiständin ist zum jetzigen Zeitpunkt D.________. Die Eltern werden zudem jeweils von einer (eigenen) Familienbegleitung unterstützt.
A.c. Nach der Obhutszuteilung an sie erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diesen wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil des Kinds nach sich zog. Dies wiederum führte zur Eröffnung eines neuen Kindesschutzverfahrens bei der KESB, in dessen Rahmen der persönliche Verkehr des Vaters mit seinem Kind mehrmals abgeändert wurde (nach einer kurzzeitigen Sistierung wurden durchgehend begleitete Kontakte angeordnet). Die KESB holte ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein; dieses datiert vom 15. Mai 2024. Das Strafverfahren ist inzwischen rechtskräftig eingestellt worden. Im Verlauf des Kindesschutzverfahrens beantragte der Vater (mehrmals), das Kind sei fremdzuplatzieren oder eventuell unter seine Obhut zu stellen. Die KESB und das Obergericht wiesen diese Anträge ab, wogegen der Vater Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben hat (siehe Verfahren 5A_248/2025).
A.d. Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 brachte die KESB das neu eingeleitete Kindesschutzverfahren zum Abschluss. Sie regelte dabei unter anderem den persönlichen Verkehr des Vaters mit seinem Kind neu. Der Vater wurde in einer ersten Phase berechtigt, seine Tochter alle drei Wochen im Umfang von zwei Stunden zu treffen, wobei diese Treffen nicht an seinem Wohnort, sondern im Rahmen von Ausflügen und durchgehend begleitet stattzufinden haben. In einer zweiten Phase berechtigte die KESB den Vater, seine Tochter alle drei Wochen im Umfang von drei Stunden zu treffen, wobei ein zusätzliches Treffen in der Weihnachts- und Neujahrszeit vorgesehen wurde. Auch diese Treffen seien durchgehend begleitet und nicht am Wohnort des Vaters, sondern im Rahmen von Ausflügen oder in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei an diesen Treffen zusätzlich auch weitere Familienangehörige des Vaters teilnehmen können. Die KESB regelte weitere Details, insbesondere zur Auswertung der Treffen. Als Besuchsbegleitung setzte sie den bisherigen Besuchsbegleiter (E.________) ein.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Beschwerde an das Obergericht. Er beantragte - wie bereits vor der KESB -, ihm sei ein begleitetes Besuchsrecht jeweils dienstags von 11:40 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 11:40 Uhr bis 15:30 (je nach Stundenplan) zu gewähren. Die Begleitung habe durch seine Familienbegleitung zu erfolgen, eventualiter durch den bisherigen Besuchsbegleiter. Die Besuche seien in der Folgewoche unter Beteiligung der Eltern (nicht gemeinsam), des Familienbegleiters der Mutter und der Familienbegleiterin des Vaters auszuwerten, eventualiter auch unter Beteiligung des bisherigen Besuchsbegleiters. Ausserdem stellte der Vater ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Das Obergericht wies sowohl die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es erhob keine Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Entscheid vom 31. März 2025, dem Vater eröffnet am 10. April 2025).
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Bundesgericht, wobei er an seinen vorinstanzlich in der Sache gestellten Anträgen festhält (oben Bst. B.a). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die ihm vor Obergericht entstandenen Partei- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich der KESB oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Obergericht oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter beantragt der Beschwerdeführer auch hier die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) ergangener Endentscheid (Art. 90 BGG), der eine Kindesschutzmassnahme beschlägt (begleitetes Besuchsrecht, Urteil 5A_872/2024 vom 29. April 2025 E. 1.2) und daher streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Vorinstanz ist - weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde diesbezüglich nicht begründet habe - insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten, als die Begleitung durch eine andere Fachperson und vom Entscheid der KESB abweichende Modalitäten betreffend die Auswertung der Treffen beantragt wurden. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer daher nur geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten (vgl. BGE 143 I 344 E. 4; 139 II 233 E. 3.2). Dies tut er nicht. Ohne auf das Nichteintreten einzugehen, wiederholt der Beschwerdeführer seine vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren, die er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den geschilderten Anforderungen kaum gerecht zu werden. Darauf ist im Rahmen der Prüfung seiner Kritik (E. 3) zurückzukommen. Bereits an dieser Stelle sei jedoch klargestellt, dass das allgemeine - vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachte - Bestreiten der Erwägungen der Vorinstanz (so seien die Ausführungen der Vorinstanz "bestritten, sofern sie nicht als ausdrücklich richtig anerkannt" würden) - den geltenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht entspricht und insofern unbeachtlich ist. Dies gilt auch für das Festhalten an Ausführungen vor der Vorinstanz, denn die Beschwerdebegründung hat in der Beschwerde selbst zu erfolgen (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht sodann diverse Editionsanträge, wobei er den Beizug diverser Akten anderer Verfahren in der Sache verlangt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten des vorliegenden Verfahrens bei der Vorinstanz eingeholt. Die Einholung weiterer Verfahrensakten erweist sich vor dem Hintergrund der geschilderten Beschränkung der bundesgerichtlichen Kognition in Sachverhaltsfragen und überdies mangelnden Sachverhaltsrügen als nicht erforderlich. Die Anträge des Beschwerdeführers werden daher abgewiesen.
2.4.2. Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Kopie des E-Mail Verlaufs zwischen ihm und dem Beistand
ad interim vom 26. August 2024 bis zum 28. August 2024 ein, wobei er sich nicht dazu äussert, ob dieses Beweismittel bereits ins kantonale Verfahren Eingang gefunden hat oder ob es sich um ein unechtes Novum handelt, wobei diesfalls zu begründen wäre, weshalb dessen Einreichung vor Bundesgericht ausnahmsweise zulässig sein soll. Das Beweismittel erweist sich im bundesgerichtlichen Verfahren daher als unzulässig und es ist nicht weiter darauf - und die damit verbundenen Ausführungen in der Beschwerde - einzugehen.
3.
Strittig ist die Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Kind.
3.1. Die Vorinstanz, die sich den Erwägungen der KESB grundsätzlich anschloss, erwog, nach einem Kontaktabbruch zwischen dem Kind und seinem Vater sei es wieder gelungen, regelmässige Besuche aufzubauen. Nun erfolge ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts. Dabei habe die KESB ihr (weites) Ermessen korrekt ausgeübt. Die Regelung sei detailliert und trage der Interessenlage des Kindes und - soweit möglich - beider Elternteile sorgfältig Rechnung. So sei es mit Blick auf die aktenkundige und unbestrittene Belastung des Kindes durch den anhaltenden Konflikt der Eltern bzw. durch den Loyalitätskonflikt geboten, dass der Ausbau des Besuchsrechts zum jetzigen Zeitpunkt vorsichtig und in kleinen Schritten erfolge. Bevor an regelmässige und unbeschwerte Besuche im Umfang der Anträge des Beschwerdeführers zu denken sei, müsse eine erneute Eskalation (mit Kontaktabbruch) verhindert und eine stabile Grundlage geschaffen werden. Den verschiedenen Berichten zu den vergangenen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind sei zu entnehmen, dass die Treffen für das Kind immer noch mit Ängsten und Unsicherheiten verbunden seien und bei ihm zu Verwirrung und generell wechselhaften Emotionen führen würden. Die Ausführungen der KESB, auf die diesbezüglich verwiesen werden könne, stützten sich auch nicht nur auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin, sondern ebenso auf Beobachtungen und Einschätzungen der involvierten Fachpersonen. Dass es anlässlich von Besuchen zeitweise auch zu fröhlicher Stimmung komme, wie der Beschwerdeführer hervorhebe, ändere nichts an der noch immer bestehenden Belastung des Kindes, welche die Einschränkung des Besuchsrechts im erfolgten Umfang erfordere.
3.2. Anstatt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie Recht verletzt hätte, setzt der Beschwerdeführer zu einem Rundumschlag gegen die KESB (und im geringeren Masse die Vorinstanz) an. Unter Berufung auf eine E-Mail des Präsidenten der KESB an eine Journalistin moniert er im Wesentlichen, dass die KESB die rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten im Falle von Kontaktverweigerungen seitens des Kindes (insbesondere wegen Beeinflussung durch ein Elternteil) systematisch nicht ausschöpfe (insbesondere das Kind nicht fremdplatziere oder sonstige Massnahmen ergreife) bzw. systematisch eine rechtswidrige Strategie verfolge und damit das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die ihm das Kind entziehe, belohne. Dabei rügt er zwar (wiederholt) eine Vielzahl an Bestimmungen als verletzt (Art. 8, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 273 Abs. 1, Art. 302, Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 14 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK) und behauptet, es sei der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Behördenmitgliedern gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt worden. Die Anforderungen an die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vermag die Beschwerdeschrift allerdings bei weitem nicht zu erfüllen. Darüber hinaus gehen die Ausführungen am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. dem Thema vorbei: Zum einen ist Gegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Kritik des Beschwerdeführers den Entscheid der KESB betrifft, ist darauf daher nicht einzugehen. Zum anderen geht es vorliegend einzig um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind. Es geht also weder um eine Fremdplatzierung (siehe dazu Verfahren 5A_248/2025) noch um die Ergreifung sonstiger Massnahmen oder die generelle Verfahrensführung der KESB. Schliesslich geht es vorliegend auch nicht um die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs.
3.3.
3.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt - ansatzweise - mit dem Streitgegenstand und dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, bestreitet er, dass die Treffen beim Kind noch mit Ängsten und Unsicherheiten verbunden seien und bei ihm zu Verwirrung und generell wechselhaften Emotionen führen würden. Dabei kritisiert er insbesondere, dass die KESB unbesehen auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstelle und diese nicht überprüfe, beispielsweise mit einem kinderpsychiatrischen Gutachten. Die Berichte der Familienbegleitung und der Besuchsbegleitung, die andere Ansichten beinhalteten, würden ebenso ignoriert wie die Empfehlungen des Gutachters. Letztlich richte sich die KESB komplett nach den Wünschen der Beschwerdegegnerin, die - auch in Zukunft - alles tun werde, um die Besuche zu torpedieren und eine Stabilität betreffend Besuchsrecht zu verhindern. Daher werde sich künftig nichts ändern, wenn die zuständige KESB bzw. die Vorinstanz nicht korrigierend - gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers - entscheide. Mit der beabsichtigten Regelung könne er sein Kind nur zwölf Mal pro Jahr à zwei Stunden, also insgesamt 24 Stunden pro Jahr, sehen. Dies sei lächerlich.
3.3.2. Was die vorinstanzliche Feststellung zur Reaktion des Kindes auf die Treffen anbelangt, erhebt der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrüge (oben E. 2.2), weshalb er den von ihm bestrittenen Sachverhalt auch nicht als willkürlich ausweisen kann. Dass bei der Ermittlung dieses Sachverhalts nur auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt wurde, verwarf die Vorinstanz zudem. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus diesem Grund braucht auch nicht näher auf das Vorbringen eingegangen zu werden, es sei zu Unrecht kein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt worden.
3.3.3. Damit vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch insgesamt nicht als rechtsverletzend auszuweisen. Abschliessend sei Folgendes erwähnt: So verständlich der Frust des Beschwerdeführers angesichts des geringen Umfangs des Besuchsrechts auch ist, steht im vorliegenden Verfahren das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts im Vordergrund (vgl. BGE 143 III 193 E. 3), die Bedürfnisse der Eltern haben hinter dem vorrangigen Kindesinteresse zurückzutreten (BGE 146 I 20 E. 5.2.2; 130 III 585 E. 2.1). Da die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind bei letzterem immer noch ambivalente Gefühle bzw. auch Unsicherheit und Ängste auslösen und es einen (erneuten) Kontaktunterbruch im Sinn des Kindeswohls zu vermeiden gilt, scheint die getroffene Regelung durchaus sinnvoll. Dies umso mehr, als das erklärte Ziel seitens der Vorinstanzen der weitere Ausbau des Kontakts bleibt. Dazu muss aber zunächst eine stabile Situation hergestellt werden, zu der auch der Beschwerdeführer beitragen kann und soll.
4.
Gegen die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten (insbesondere die Verweigerung einer Parteientschädigung, Gerichtskosten wurden keine erhoben) wendet sich der Beschwerdeführer nur für den Fall des Obsiegens, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Allerdings greift der Beschwerdeführer für diesen Fall die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren an. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb sie die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert und dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung daher abgewiesen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern behauptet einfach das Gegenteil. Damit vermag er der Vorinstanz - soweit überhaupt geltend gemacht - keine Rechtsverletzung nachzuweisen. Es bleibt damit bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.
5.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die KESB hätte ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang