Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_375/2025  
 
 
Urteil vom 11. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Leicht, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 15. April 2025 (BZ 2025 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG mit Wirkung ab dem gleichen Tag, 15.15 Uhr, den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: Fr. 10'230.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 25. Februar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. Ein Vertreter der A.________ AG sei zwar erschienen, habe jedoch lediglich einen Zahlungsnachweis über einen Teilbetrag vorweisen können. Da auch innert der von der Konkursrichterin angesetzten Frist (bis 15.00 Uhr) keine weitere Zahlung beim Betreibungsamt Baar eingegangen sei, seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt. 
 
B.  
Dagegen reichte die A.________ AG in Liquidation mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. In der Beschwerdeantwort erklärte die B.________ AG, die gesamte Konkursforderung inkl. Kosten sei an das Betreibungsamt Baar überwiesen worden. Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben. Mit Urteil vom 15. April 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.-- auferlegte es ausgangsgemäss der A.________ AG in Liquidation und verrechnete diese mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.--. Der Restbetrag von Fr. 1'050.-- wurde zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. Zudem wurde das Betreibungsamt Baar angewiesen, den von der Schuldnerin bei ihm einbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 10'297.45 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2025 ist die A.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil und die Konkurseröffnung seien aufzuheben. Zudem ersucht sie das Bundesgericht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und das Obergericht haben gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände erhoben. Die Beschwerdegegnerin teilt in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ausserdem mit, das Konkursverfahren könne ihres Erachtens eingestellt werden, sofern das von der Beschwerdeführerin einbezahlte Guthaben über Fr. 10'230.50 an sie ausbezahlt werde. 
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 ist der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt worden, als der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache jedoch zu unterbleiben haben. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 72 Abs. 2 lit. d BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben die Voraussetzungen, unter denen eine Konkurseröffnung aufgehoben werden kann. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Zahlungsbelegen der Bank C.________ mit Valuta vom 25. Februar 2025 einen Betrag von Fr. 10'097.45 und mit Valuta vom 27. Februar 2025 einen Betrag von Fr. 200.-- an das Betreibungsamt Baar zuhanden der Beschwerdegegnerin überwiesen habe. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin (einschliesslich Zinsen und Kosten) in Höhe von Fr. 10'230.50 gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben sei. Da jedoch die Zahlung der Kosten des Konkursgerichts von Fr. 200.-- dem Konto der Beschwerdeführerin erst am 27. Februar 2025 belastet worden sei, sei eine bereits vor Konkurseröffnung erfolgte vollständige Begleichung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten nicht nachgewiesen worden. Es müsse daher geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe, was vorliegend nicht der Fall sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass von der Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit hätte abgesehen werden müssen. Sie habe die Forderung noch vor der Konkurseröffnung und anschliessend innert der zehntägigen Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursgerichts bezahlt. Es erscheine formalistisch und völlig unverhältnismässig, auf die nicht rechtzeitige Bezahlung der von der Beschwerdegegnerin vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 200.-- abzustellen. Ausserdem sei das Obergericht in Willkür verfallen, wenn es zum Schluss gelangt sei, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit mit den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft gemacht habe.  
 
3.  
Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe die Kosten des Konkursgerichts erst innerhalb der Beschwerdefrist tilgen dürfen, ohne für die Gutheissung der Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu müssen. 
 
3.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannt werden (Urteile 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_328/2011 vom 11. August 2011 E. 2, in: SJ 2012 I S. 25; 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 5b; BRÖNNIMANN, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheides des Konkursgerichtes gemäss Art. 174 E SchKG, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder [...], 1994, S. 444). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (Urteile 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; 5A_672/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5; 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; JAQUES/COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 174 SchKG; GIROUD, Tilgung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurseröffnung, in: Festschrift für Isaak Meier [...], 2015, S. 220). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (Urteile 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.1; 5A_83/2024 vom 13. März 2024 E. 4.1, in: SJ 2024 S. 686). Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (GIROUD/ THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 174 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 444).  
 
3.2. Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe (echte Noven) von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft (DIGGELMANN/ENGLER, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 174 SchKG; TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 174 SchKG). Die Schuldnerin kann sich stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen (BGE 139 III 491 E. 4.4; zit. Urteil 5A_1005/2020 E. 3.1.2; Urteil 5A_899/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.1, in: SJ 2015 I S. 437). Es handelt sich hier um Tatsachen, die zwar dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren, aber doch schon im Moment des erstinstanzlichen Entscheids existierten (BGE 46 I 365 E. 2; Urteile 5A_874/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.2.1, in: SZZP 2018 S. 238; 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2, in: SJ 2011 I S. 149; JAQUES/COMETTA, a.a.O., N. 5 zu Art. 174 SchKG). Insbesondere kann die Schuldnerin die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung von Forderung, Zinsen und Kosten einwenden (SPÜHLER/DOLGE, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bd. II, 8. Aufl. 2020, Rz. 48a). In einem solchen Fall ist die Konkurseröffnung von der Beschwerdeinstanz ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit wieder aufzuheben (Urteile 5A_183/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.2, in: BlSchK 2024 S. 251; 5A_452/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 5.2.2; zit. Urteil 5A_571/2010 E. 2.3; JAQUES/COMETTA, a.a.O., N. 1b zu Art. 174 SchKG; FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Denn das erstinstanzliche Gericht hätte den Konkurs in Kenntnis des Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gar nicht erst eröffnet (BOSSHARD, Le recours contre le jugement de faillite, JdT 2010 II S. 126; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 9 Rz. 71).  
 
3.3. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Dazu gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (BGE 133 III 687 E. 2; zit. Urteil 5A_827/2024 E. 3.1.2; Urteil 5A_471/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.1.3; JAQUES/COMETTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 172 SchKG; DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 172 SchKG). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen, ist die Beschwerdeführerin in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin anstelle des in der Vorladung aufgeführten Gesamtbetrags von Fr. 10'230.50 (Forderung: Fr. 8'800.--; Zins: Fr. 680.80; Rechtsöffnungskosten: Fr. 300.--; Betreibungskosten: Fr. 249.70; Gerichtskosten: Fr. 200.--) vor der Konkurseröffnung lediglich Fr. 10'097.45 und damit Fr. 133.05 zu wenig bezahlt. Gründe, an der Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung zu zweifeln, sind weder dargetan noch ersichtlich.  
 
3.4. In der kantonalen Gerichtspraxis wird der Umstand, dass die (inzwischen im Entscheid auferlegten) Kosten des Konkursgerichtes von der Schuldnerin erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt worden sind, mitunter als vernachlässigbar erachtet, wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sei in diesem Fall abzusehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2025 [PS250023] E. 2.3 mit Hinweis auf ein früheres Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. Juli 2011, in: ZR 2011 S. 245 f.; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Oktober 2024 [BEK 2024 138] E. 3; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2016 [410 16 165] E. 4; vgl. auch DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., N. 7a zu Art. 174 SchKG). Nach anderer Auffassung muss die Schuldnerin auch sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten (und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts) bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt haben, damit die Beschwerdeinstanz auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2025 [ZK 24 446] E. 6.2; Beschluss des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2024 [102 2024 194] E. 2.2 f.; Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 22. Juni 2017 [2017/152] E. II; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. September 2023 [BEZ.2023.57] E. 2.2). Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Wenn die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts - wie vorliegend - vor der Konkurseröffnung nicht sichergestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt (vorne E. 3.3; zit. Urteil 5A_571/2010 E. 2.1). Beruft sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis dann auf eine erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung oder Hinterlegung dieser Kosten, stützt sie sich nicht auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG unbeschränkt zulässiges unechtes Novum, bei dessen Berücksichtigung der erstinstanzliche Entscheid hätte anders ausfallen müssen. Vielmehr liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor. Für die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge eines echten Novums wird vom Gesetz aber ausdrücklich verlangt, dass die Schuldnerin ausserdem ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Sinn dieser Regelung ist es, den Konkurs nur für lebensfähige Schuldner abzuwenden (BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 446 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz vorliegend weder eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, wenn sie über die zusätzliche gesetzliche Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht einfach hinweggesehen hat.  
 
4.  
 
4.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteile 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_118/2012 vom 20. April 2012 E. 3.1; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; jeweils mit Hinweisen). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteile 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).  
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; zur Beanstandung derselben s. vorne E. 1.3). 
 
4.2. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im konkreten Fall hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. März 2025 gegen die Beschwerdeführerin - nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt habe und nun durch Zahlung erledigt sei - seit Dezember 2021 vier Betreibungen über insgesamt Fr. 353'291.06 eingeleitet worden seien. Die Forderung aus der Betreibung Nr. yyy über Fr. 5'650.--, die sich im Stadium der Konkursandrohung befunden habe, sei nachweislich getilgt worden und die Betreibung Nr. zzz über Fr. 2'654.41 sei gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin "nicht mehr aktuell". Zugunsten der Beschwerdeführerin sei sie daher ausser Acht zu lassen. Bezüglich der Betreibungen Nrn. www und vvv über Fr. 209'885.75 bzw. Fr. 135'098.90 mache die Beschwerdeführerin geltend, sie verhandle mit der betreffenden Gläubigerin D.________ AG wegen der wechselseitigen Forderungen und mache Gegenforderungen in mindestens gleicher Höhe bzw. in der Höhe von Fr. 150'000.-- geltend. Jedoch sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 27. April 2023 verpflichtet worden sei, der betreffenden Gläubigerin Fr. 141'128.38 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'029.48 seit 10. August 2021 und auf Fr. 135'098.90 seit 3. November 2021 sowie die Betreibungskosten von Fr. 414.60 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zug habe diesen Entscheid am 8. Mai 2024 auf Berufung der Beschwerdeführerin hin bestätigt. Auch die daraufhin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Zivilsachen sei erfolglos geblieben (Urteil 4A_335/2024 vom 17. September 2024). Die Beschwerdeführerin schulde der betreffenden Gläubigerin aus diesen Verfahren inkl. Zins, Kosten und Parteientschädigung rund Fr. 200'000.--. Eine Tilgung dieser Forderung durch Verrechnung habe die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen nicht rechtsgenügend dargetan. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben per 1. März 2025 weitere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 7'078.--. Damit würden sich die Schulden auf insgesamt Fr. 207'000.-- erhöhen. Mit den (belegten) finanziellen Mitteln von ca. Fr. 95'000.-- könne die Beschwerdeführerin ihre fälligen Schulden auch unter Berücksichtigung eines Darlehens ihres Verwaltungsrates über Fr. 21'304.70 offensichtlich nicht begleichen. Was den behaupteten Geldfluss von Fr. 14'800.-- aus dem Verkauf von vier Fahrzeugen betreffe, würden zwar vier Verträge über den Verkauf der Occasionsfahrzeuge vorliegen. Wann die Zahlungen für die verkauften Fahrzeuge noch eintreffen würden, erschliesse sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin erachtet die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass sie in der Lage sei, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibungen gesetzten Schulden innert angemessener Frist abzutragen, als willkürlich. Ihre Ausführungen sind jedoch rein appellatorischer Natur. So legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ihre Rüge, der von der Vorinstanz genannte Betrag von rund Fr. 200'000.-- betrage in Wirklichkeit lediglich Fr. 190'945.43, entscheiderheblich sein könnte. Unbehelflich ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, gewisse Vorbringen (sie stehe wegen der titulierten Forderung der Gläubigerin D.________ AG mit dieser in Verhandlungen; der Geldzufluss in Höhe von Fr. 14'700.-- aus dem Verkauf von vier Occasionsfahrzeugen sei mit der Vorlage der Kaufverträge glaubhaft gemacht worden; sie habe keine Vielzahl von Gläubigerforderungen auflaufen lassen) seien von der Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin stellt damit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, womit sie aber die Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen vermag.  
 
5.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Betreibungsamt Baar mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss