Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_392/2025  
 
 
Urteil vom 12. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola und/oder Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. April 2025 (LY240039-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1984) und B.A.________ (geb. 1985) stehen sich seit dem 18. Dezember 2023 vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beantragte der Ehemann die vorsorgliche Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten der Ehefrau in Höhe von Fr. 10'000.--; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Bezirksgericht hiess den Antrag des Ehemannes mit Entscheid vom 9. September 2024 gut und verpflichtete die Ehefrau entsprechend zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 10'000.--. 
 
B.  
Mit diesem Entscheid war die Ehefrau nicht einverstanden, weshalb sie beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einlegte. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. April 2025 gut, wies sowohl das Gesuch um Prozesskostenvorschuss als auch das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verweigerte dem Ehemann auch für das zweitinstanzliche Verfahren die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
Gegen den ihm am 22. April 2025 eröffneten Entscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Mai 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 16. April 2025 sei aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid vom 9. September 2024 sei zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem seien die Beschwerdegegnerin sowie der Kanton Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Beschwerdegegnerin ausserdem zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 5'000.-- für ebendieses Verfahren zu verpflichten; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Subsidiär bzw. für den Fall, dass das Bezirksgericht das von ihm dort gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht gutheissen werde, sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. 
Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) wendet sich der legitimierte (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer gegen den Entscheid einer oberen kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege für ein Scheidungsverfahren abgewiesen hat (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 BGG). Der selbständig eröffnete Entscheid über das im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellte Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gilt grundsätzlich als Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteil 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen), wobei sich der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025) nach den Begehren richtet, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), hier also nach dem beantragten Prozesskostenvorschuss. Demnach wäre vorliegend die notwendige Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Dahingegen stellt der selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid dar, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (Urteil 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 1). Der Rechtsweg folgt demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, in dem sich sowohl Fragen vermögensrechtlicher als auch nicht vermögensrechtlicher Natur stellen; die Beschwerde in Zivilsachen wäre daher grundsätzlich streitwertunabhängig zulässig (BGE 137 III 380 E. 1.1).  
 
1.2. Letztlich kann die Frage, ob der angefochtene Entscheid (gesamthaft) als Endentscheid oder als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und damit auch die Frage, ob vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel ist, offenbleiben, da die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies gilt auch für die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt in jedem Fall das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (vgl. auch Art. 117 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer reicht zwei Belege zu seinen geltend gemachten Schulden ein (Beilagen 3 und 4), ohne anzugeben, ob diese bereits vor Vorinstanz Eingang ins Verfahren gefunden haben oder es sich um unechte Noven handelt. Die Belege sind vor Bundesgericht daher nicht zu beachten. Dies gilt selbstverständlich nicht für die eingereichten (z.T. echten) Noven, die sich auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beziehen. 
 
3.  
Umstritten ist die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte bedürftig ist, also nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteil 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 3.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (Urteil 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 [betreffend unentgeltliche Rechtspflege] mit Hinweis).  
 
3.2. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'100.-- an. Dem stellte sie einen Bedarf von Fr. 4'629.-- gegenüber. Da der Beschwerdeführer mit dem daraus resultierenden Überschuss von Fr. 471.-- innert zweier Jahre die im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 10'000.-- zu decken vermöge, sei er nicht mittellos. Die Vorinstanz wies daher sowohl den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.  
 
3.3. Das ihm angerechnete Einkommen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Rügen erhebt er jedoch betreffend die Höhe seines Bedarfs (dazu E. 4) und die im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten (dazu E. 5).  
 
4.  
Was die Höhe des Bedarfs des Beschwerdeführers anbelangt, ist einzig strittig, ob die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Anrechnung von Fr. 850.-- für die Tilgung von Schulden (Fr. 300.-- für Schulden beim Kanton Zürich und Fr. 550.-- für weitere Schulden) verwehrt hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten seien nur zu berücksichtigen, wenn sie einerseits zum Lebensunterhalt gehören bzw. zu diesem beitragen und andererseits die regelmässige Bezahlung der Schulden in der Vergangenheit sowie in Zukunft nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss ausgeführt, er habe unter anderem Kredite aufnehmen müssen, um seinen Bedarf sowie die Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn zu decken. Aus den eingereichten Unterlagen ergehe indessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 54'519.-- (davon Fr. 24'793.-- für einen "Student Loan" und Fr. 26'864.-- für das Leasing eines BMW) gehabt habe. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer sodann Schulden von Fr. 41'562.-- deklariert, wobei er neben dem "Student Loan" zwar keine Schuld mehr gegenüber BMW, dafür aber erstmals einen Kredit bei einer polnischen Bank im Betrag von Fr. 19'331.-- angegeben habe. Dieser Kredit müsse bereits im April 2021 bestanden haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden seien somit im Wesentlichen vor seiner Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen aufgenommen worden, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er die Schulden zur Bestreitung des Unterhalts eingegangen ist. Zudem falle die zeitliche Nähe des Wegfalls der Schuld gegenüber BMW für das Leasing und der Aufnahme des Kredits bei der polnischen Bank auf. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu den Schulden mache, sei nicht glaubhaft, dass er diese tatsächlich zur Bestreitung seines notwendigen Bedarfs eingegangen sei. Gleich verhalte es sich mit seiner aus einem Strafverfahren resultierenden Schuld gegenüber dem Kanton Zürich, wobei deren regelmässige Tilgung auch nicht aus den eingereichten Bankbelegen hervorgehe. Insgesamt seien die geltend gemachten Beträge für die Schuldentilgung daher nicht zu berücksichtigen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür (Art. 9 BV) vor. So sei die Schlussfolgerung, wonach er den Kredit bei der polnischen Bank nicht für die Bestreitung seines Unterhalts und desjenigen des Sohnes aufgenommen habe, weder begründet noch haltbar. Unhaltbar und willkürlich sei auch, ein Darlehen für die Ausbildung als unbegründet zu bezeichnen und dass die Nähe zwischen dem Wegfall des Leasings und dem Bezug des Kredits auffällig sei.  
 
4.2.2. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach Schulden zur Beurteilung der Mittellosigkeit nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie zum Lebensunterhalt gehören (wohl ablehnend: WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 121, Rz. 339), greift der Beschwerdeführer nicht an, weshalb sie sich einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzieht. Damit bleibt einzig die Beurteilung der Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die genannten Schulden zur Bestreitung seines Unterhalts bzw. desjenigen des Sohnes eingegangen ist. Diese Kritik bleibt weitgehend pauschal und der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine eigene Auffassung gegenüber. Dass er zu den einzelnen Schulden bzw. insbesondere zum Kredit bei der polnischen Bank entgegen der vorinstanzlichen Feststellung zum Prozesssachverhalt weitere Ausführungen getätigt hätte, behauptet er nicht. Willkür lässt sich damit nicht begründen.  
 
4.2.3. Ausserdem sind Schulden nur dann bei der Beurteilung der Mittellosigkeit zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5; Urteil 5A_157/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.4). Die Tilgung der Schulden beim Kanton Zürich hat der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher Feststellung nicht nachgewiesen. Dies bestreitet er nicht. Stattdessen entgegnet er, es sei notorisch, dass die Nichtbezahlung von Bussen oder Geldstrafen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen und die Nichtzahlung daher sofortige und schwerwiegende Konsequenzen haben werde. Dass es sich bei den Schulden beim Kanton Zürich um Bussen oder Geldstrafen handeln soll, geht aus den für das Bundesgericht - mangels Sachverhaltsrügen - verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 118 Abs. 1 BGG) allerdings nicht hervor. Selbst dann würde dies nichts daran ändern, dass Schulden nur dann zu berücksichtigen sind, wenn deren tatsächliche Bezahlung nachgewiesen ist.  
 
4.2.4. Was den Kredit bei der polnischen Bank betrifft, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgeworfen, hierzu keine näheren Ausführungen getätigt zu haben. Damit steht auch verbindlich fest, dass er diesbezüglich keine Ausführungen zur Tilgung bzw. konkreten Zinszahlungen gemacht hat. Gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls (auch) vor Bundesgericht nicht bzw. macht er keinerlei Ausführungen zu tatsächlich geleisteten Zahlungen (Schuldentilgung bzw. Zinszahlungen). Die von ihm in diesem Zusammenhang erwähnte (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime ändert an diesem Schluss nichts.  
 
4.2.5. Das Studentendarlehen will der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit überdies selbst - und zwar mit dem Erlös aus dem Verkauf seines BMW - abbezahlt haben. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dieses bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht berücksichtigte. Weiterungen hierzu erübrigen sich.  
 
4.2.6. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Bedarf des Beschwerdeführers keinen Betrag für die Schuldentilgung bzw. für Zinszahlungen berücksichtigt hat.  
 
5.  
 
5.1. Zu den konkret zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.-- beantragt und dazu ausgeführt, es sei ein aufwändiges Scheidungsverfahren zu erwarten, weshalb sich auch ein entsprechend höher anzusetzender Prozesskostenvorschuss rechtfertige. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er die zu erwartenden Prozesskosten zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 10'000.-- geschätzt habe. Die Erstinstanz habe erwogen, in strittigen Scheidungsverfahren sei mit Gerichtskosten von mehreren tausend Franken zu rechnen und die mutmasslich geschuldeten Parteientschädigungen würden sich in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Auch die Erstinstanz scheine mithin von mutmasslichen Prozesskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- ausgegangen zu sein. Die Vorinstanz ging daher von mutmasslichen Prozesskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- aus.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass lediglich mit Prozesskosten von Fr. 10'000.-- zu rechnen sei. Diese Annahme sei nicht begründet, zumal, wie im vorliegenden Verfahren ersichtlich sei, bereits die vorsorglichen Massnahmen bis an die oberste Instanz durchprozessiert würden. Angesichts der Komplexität des Scheidungsverfahrens und des bisherigen Verlaufs sei mit einem wesentlich höheren finanziellen Aufwand zu rechnen. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verlangt habe, zumal selbst die Erstinstanz davon ausgegangen sei, dass es sich um einen einstweiligen Vorschuss handle. Die Erstinstanz gehe davon aus, dass die Prozesskosten durchaus höher als Fr. 10'000.-- ausfallen könnten. Die Grundgebühr könne bis Fr. 16'000.-- betragen, wie auch die Erstinstanz ausführe und was bei der vorliegenden Streitigkeit durchaus möglich sei. Daher sei die Annahme, dass die gesamten Prozesskosten lediglich Fr. 10'000.-- betragen würden, willkürlich. Weit wahrscheinlicher sei es, dass die Prozesskosten mindestens drei Mal so hoch seien.  
 
5.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zum einen sehr allgemein gehalten, weswegen bereits fraglich ist, ob sie die geltenden Begründungspflichten zu erfüllen vermögen. Zum anderen legt er nicht dar, bereits vorinstanzlich Ausführungen zu den zu erwartenden Prozesskosten gemacht zu haben, weshalb seine Ausführungen mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1) unbeachtlich sind. Im Übrigen ist es zwar tatsächlich wenig überzeugend, für die Ermittlung der konkret zu erwartenden Prozesskosten einfach auf den Antrag der gesuchstellenden Partei abzustellen (Urteil 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.2.2). Dass die Schätzung der Vorinstanz sich allerdings als falsch erweisen würde, vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Schliesslich bleibt auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei veränderten Verhältnissen - also beispielsweise, wenn sich im Laufe des Scheidungsverfahrens zeigt, dass die zu erwartenden Prozesskosten (deutlich) höher ausfallen als prognostiziert - ein neues Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen (zit. Urteil 5A_656/2024 E. 5.2.2).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, der Beschwerdeführer habe im Gesuchszeitpunkt über ein Vermögen von Fr. 24'000.-- verfügt, weshalb er auch deswegen nicht mittellos sei.  
 
6.2. Das Begehren des Beschwerdeführers, für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten, hängt unmittelbar mit dem - nicht eingetretenen - Obsiegen in der Sache zusammen. Unabhängig davon ficht der Beschwerdeführer die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Nachdem das Verfahren auch nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt sich eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, in diesem Fall sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei das Bundesgericht zur Beurteilung solcher Gesuche für ein allfälliges Rückweisungsverfahren ohnehin nicht zuständig wäre. Jedenfalls greift der Beschwerdeführer die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren - für den Fall des Unterliegens - ebenso wenig an wie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar weder mit entsprechenden Rechtsbegehren noch mit der Beschwerdebegründung. Weiterungen erübrigen sich.  
 
6.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht diesfalls bzw. für den Fall, dass das Bezirksgericht das von ihm gestellte Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren abweist, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Obschon dem Bundesgericht bisher kein Entscheid in dieser Angelegenheit bekannt gegeben wurde, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da sich seine Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jedoch nicht, zumal dieser kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang