Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_414/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Diggelmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C.________,
2. B.A.________,
vertreten durch den Verfahrensbeistand D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 17. Mai 2024 (ZG 23/040/DWD).
Sachverhalt:
A.
Am 31. Juli 2018 anerkannte C.________ vor dem Zivilstandsamt Emmen die Vaterschaft von B.A.________ (Jahrgang 2018).
B.
Am 21. Dezember 2020 erhob A.A.________ als Vertreterin ihrer Tochter B.A.________ beim Bezirksgericht Luzern eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung gegen C.________. Diese Klage wurde durch ihren damaligen Rechtsvertreter eingereicht.
Mit Urteil vom 18. Februar 2021 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern die Klage ab. Als Kurzbegründung führte sie aus, A.A.________ sei nicht aktivlegitimiert und könne lediglich als Nebenintervenientin am Prozess teilnehmen. Sodann sei die Aufhebung der bestehenden Vaterschaft nicht im Sinne des Kindeswohls.
C.
Mit Klage vom 13. September 2022 focht A.A.________ (persönlich) die durch C.________ erfolgte Anerkennung der Vaterschaft ihrer Tochter beim Kantonsgericht Obwalden an und verlangte die Aufhebung des Kindesverhältnisses zwischen C.________ und B.A.________.
Am 11. Oktober 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern (nachfolgend: KESB) für B.A.________ eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB an und setzte Rechtsanwalt D.________ als Verfahrensbeistand ein.
Mit Entscheid vom 8. August 2023 wies das Kantonsgericht Obwalden die Klage von A.A.________ betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung zufolge Verwirkung gemäss Art. 260c ZGB ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ mit Eingabe vom 11. September 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 17. Mai 2024 wies das Obergericht die Berufung ab.
E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Juni 2024 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, die Klage gutzuheissen und die am 31. Juli 2018 durch C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erfolgte Anerkennung von B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) somit aufzuheben. Eventuell sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ; BGE 138 III 537 E. 1.1).
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2; 134 III 102 E. 1.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 III 127 E. 1.5). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).
2.
Die vorliegende Beschwerde betrifft die Frage, ob die in Art. 260c Abs. 1 ZGB vorgesehene relative Klagefrist zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung abgelaufen ist bzw. ob diese allenfalls gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB wiederhergestellt werden kann.
2.1. Die formgültige Anerkennung begründet allenfalls ein Kindesverhältnis zu einem Mann, der nicht der genetische Vater des Kindes ist. Ein solches Kindesverhältnis kann durch erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt werden (GUILLOD, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 260a ZGB; TUOR/SCHNYER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, § 40 Rz. 36). Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden (Art. 260a Abs. 1 ZGB).
2.2. Nach Art. 260c Abs. 1 ZGB ist die Klage innert Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger Kenntnis erhalten hat, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter mit der Kindesmutter zur Zeit der Empfängnis geschlechtlich verkehrt hat. Die Anfechtungsmöglichkeit verwirkt auf jeden Fall fünf Jahre nach der Anerkennung (absolute Frist). Allerdings bleibt dem Kind die Klagemöglichkeit mindestens bis zum Erreichen des 19. Altersjahres erhalten. Die Fristen von Art. 260c Abs. 1 ZGB sind Verwirkungsfristen, die weder unterbrochen noch gehemmt werden können und deren Nichteinhaltung grundsätzlich zum Erlöschen des Klagerechts führt (Urteil 5A_258/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 1021 mit Hinweisen). Nach Ablauf der genannten Fristen wird die Anfechtungsklage zugelassen, wenn der Kläger die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt (Art. 260c Abs. 3 ZGB).
Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (Art. 260a Abs. 3 ZGB). Sie bilden im Prozess damit eine passive notwendige Streitgenossenschaft (GUILLOD/ BURGAT, Droit des familles, 6. Aufl. 2022, Rz. 231; WOLF/MINNIG, Familienrecht, 2021, Rz. 1031). Da im Anfechtungsprozess grundsätzlich eine Interessenkollision zwischen Mutter und Kind besteht (Urteil 5C.98/2001 vom 9. Juli 2001 E. 2; GUILLOD, a.a.O., N. 5 zu Art. 260a ZGB), kann die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes einen von ihr beigezogenen Rechtsvertreter nicht gültig als Prozessvertreter für das Kind bevollmächtigen ( Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB ; RUSCH/ GÖTSCHI, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 260a ZGB). Die Vertretungsbefugnis der Mutter entfällt diesbezüglich von Gesetzes wegen (Art 306 Abs. 3 ZGB; GAY, L'établissement de la filiation à l'égard du second parent de lege lata et de lege ferenda, 2023, Rz. 391).
2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in der beim Bezirksgericht Luzern eingereichten Klage vom 21. Dezember 2020 ausgeführt, dass sie sich am 26. Juni 2017 mit ihrem vertrauten und langjährigen Bekannten, E.________, getroffen habe und es dabei zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen sei. E.________ sei der einzige gewesen, der ihr im Zeugungszeitpunkt beigewohnt habe, weshalb sie von Beginn an den Verdacht gehegt habe, dass nicht der Beschwerdegegner 1 der Vater der Beschwerdegegnerin 2 sei, sondern E.________. Angesichts dieser Äusserungen in der Klageschrift vom 21. Dezember 2020 müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeitpunkt der Kenntnis der Nichtvaterschaft des Beschwerdegegners 1 bereits lange vor Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Luzern eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wisse, mit wem sie um den Zeugungszeitpunkt herum ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Eigentlich müssten ihr also bereits im Zeitpunkt, als der errechnete Geburtstermin festgestanden habe, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 gekommen sein. Indem die Erstinstanz für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Luzern abgestellt habe, habe sie den Zeitpunkt gar zugunsten der Beschwerdeführerin festgelegt. Das Vorhandensein prozessual verwertbarer Kenntnis setze nicht voraus, dass entsprechende Beweismittel bereits vorliegen. Dass die Erstinstanz die Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Verfahren vor Bezirksgericht Luzern in ihrem Verfahren berücksichtigt habe, sei sodann nicht zu beanstanden, sei sie doch von einer Partei in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht worden. Aber auch ein Aktenbeizug von Amtes wegen wäre aufgrund des gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Würde zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie während der Dauer der Partnerschaft mit dem Beschwerdegegner 1 deshalb nichts unternommen habe, um die Partnerschaft nicht zu gefährden, so könnte das möglicherweise noch als entschuldbar angesehen werden. Diesfalls hätte sie aber spätestens nach der Trennung aktiv werden müssen. Ein weiteres Ereignis, dass sie zur Einleitung entsprechender Schritte hätte veranlassen müssen, sei das Verfahren vor der KESB betreffend Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewesen, welche der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 mit Entscheid der KESB vom 4. Juni 2019 gewährt worden sei. Der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner 1 mit einem positiven Entscheid der KESB die elterliche Sorge über ein Kind - die Beschwerdegegnerin 2 - erhalte, welches gemäss ihrem Kenntnisstand nicht sein biologisches Kind sei. Es hätte also, so die Vorinstanz weiter, für die Beschwerdeführerin bereits wesentlich früher Veranlassung gegeben, einen Vaterschaftstest in Auftrag zu geben, wenn sie einen solchen für das Einreichen einer Anfechtungsklage tatsächlich als erforderlich angesehen hätte. Weshalb sie damit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Luzern zugewartet habe, sei nicht nachvollziehbar. Beizupflichten sei der Beschwerdeführerin allerdings darin, dass das Argument, ihr hätten nach Beendigung des Verfahrens beim Bezirksgericht Luzern noch zehn Monate bis zum Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist zur Verfügung gestanden, unrichtig sei. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beim Bezirksgericht Luzern habe die Beschwerdeführerin keine zweite Klage in gleicher Sache - wenn auch die Klage damals im Namen der Beschwerdegegnerin 2 eingereicht worden sei - einreichen können. Sie habe vor einer allfälligen erneuten Klageeinreichung den Entscheid im Verfahren vor Bezirksgericht Luzern abwarten müssen, hätte dieser doch so ausfallen können, dass für die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden hätte für eine erneute Klage in eigenem Namen. Das entsprechende Urteil sei am 18. Februar 2021 ergangen und habe sich frühestens am 19. Februar 2021 im Machtbereich der Beschwerdeführerin befunden. Die Verwirkungsfrist nach Art. 260c Abs. 1 ZGB habe also frühestens am 20. Februar 2021 und spätestens am 27. Februar 2021 (Zustellfiktion 7 Tage) zu laufen begonnen und sei am 20. bzw. 27. Februar 2022 abgelaufen. Die Klage vor dem Kantonsgericht Obwalden sei indes erst am 13. September 2022 und damit eindeutig verspätet eingereicht worden. Ein wichtiger Grund für die Zulassung der Anfechtung trotz Verspätung gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB liege nicht vor. Als wichtigen Grund für die Entschuldigung einer allfälligen Verspätung bringe die Beschwerdeführerin lediglich die Verfahrensfehler der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern vor. Inwiefern diese eine Verspätung entschuldigen sollten, vermöge sie nicht darzulegen. Selbst wenn die Einzelrichterin auf die von der Beschwerdeführerin im Namen des Kindes erhobene Klage vom 21. Dezember 2020 - zufolge fehlender Prozessführungsbefugnis - nicht eingetreten wäre, hätte dies nichts am Inhalt ihrer Klage und daran, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin über in prozessualer Hinsicht genügende Kenntnis über die Nichtvaterschaft des Beschwerdegegners 1 hatte, geändert. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Entscheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern vom 18. Februar 2021 umgehend eine neue Klage hätte einreichen können. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Luzern anwaltlich vertreten gewesen sei, sei anzunehmen, dass ihr der Inhalt des Entscheids erklärt worden sei. Ebenfalls sei anzunehmen, dass sie über den Fristenlauf Kenntnis hatte und auch wusste, dass sie vor Einreichung einer weiteren Klage in ihrem Namen keine weiteren Beweismittel einholen muss, da fehlende Beweismittel nicht der Grund für die Abweisung der Klage gewesen seien. Es könne daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass sie einen DNA-Beweis benötigt, bevor sie erneut eine Anfechtungsklage einreichen kann. Selbst wenn aber angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen dürfen, hätte sie eine Zustimmung vom Beschwerdegegner 1 für den DNA-Test nicht erst nach über zwei Monaten einholen dürfen. In diesem Zusammenhang sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des DNA-Testergebnisses ein weiteres Jahr mit der Einreichung der Anfechtungsklage zugewartet habe. Für dieses erneute Zuwarten seien ebenfalls keine entschuldbaren Gründe erkennbar. Schliesslich sei eine Abweisung der Klage zufolge Verwirkung auch unter Berücksichtigung des Wohls der Beschwerdegegnerin 2 gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin 2 lebe zusammen mit ihren beiden Geschwistern beim Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 übernehme seit Geburt der Beschwerdegegnerin 2 die Rolle des sozialen Vaters; er sorge für sie im Alltag und sei Teil des Familienverbunds. Der Beschwerdegegner 1 sei weiterhin bereit, für seine Tochter zu sorgen, obwohl er davon ausgehen müsse, nicht der biologische Vater zu sein. So ermögliche er es der Beschwerdegegnerin 2, in stabilen Verhältnissen aufzuwachsen. Gemäss Entscheid der KESB vom 25. Januar 2022 hätten die drei Kinder in einer unsteten familiären Situation gelebt, bevor sie Anfang 2020 in die Obhut des Beschwerdegegners 1 gekommen seien. Inzwischen sei Ruhe und Kontinuität eingetreten. Die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 werde als positiv eingeschätzt. Demgegenüber scheine die Beschwerdeführerin überfordert damit, angemessen auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen und sich persönlich um sie zu kümmern. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 in der Lage sei, der Beschwerdegegnerin 2 ein stabiles und sicheres Umfeld zu bieten, wohingegen die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwankungen ihrer psychischen Befindlichkeit dafür - gemäss Einschätzungen von Fachpersonen - im Vergleich weniger geeignet zu sein scheine.
2.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Annahme der Vorinstanz, dass die Erstinstanz den Zeitpunkt der Kenntnis der Nichtvaterschaft sogar noch zu ihren Gunsten festgelegt habe. Wenn der Gesetzgeber den Geburtstermin als massgeblichen Zeitpunkt hätte erachten wollen, hätte er dies so bezeichnet. Offensichtlich liege eine unrichtige Anwendung von Art. 260c ZGB vor. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verletze jegliche Rechtsgrundsätze, indem sie willkürlich den Beginn der Frist von Art. 260c Abs. 1 ZGB an der Zustellung des Urteils des Bezirksgerichts Luzern festmachen wolle, jedoch Mutmassungen darüber anstelle, wann genau ihr das Urteil zugestellt worden sein könnte. Die Auffassung, dass die relative Frist von Art. 260c Abs. 1 ZGB mit Zustellung eines Urteils zu laufen beginne, sei weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung verankert. Dass der Fristbeginn aufgrund eines hängigen Verfahrens "hinausgeschoben" werden könne, sei ebenfalls weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung irgendwo erwähnt. Sodann gehe es nicht an, dass das Obergericht Annahmen treffe, was sie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 21. Dezember 2020 gewusst haben soll und sich dabei auf einen Entscheid stütze, welcher sich mit keinem Wort dazu äussere. Das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, sie habe zum Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 21. Dezember 2020 bereits sichere, prozessual verwertbare Kenntnis über die Nichtvaterschaft des Beschwerdegegners 1 gehabt. Eine solche Kenntnis habe sie erst mit der Zustellung des Resultats der DNA-Analyse (14. September 2021) erhalten. Aus den Ausführungen in der Klageschrift vom 21. Dezember 2020 dürfe nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, weil die Klage vom 21. Dezember 2020 nie inhaltlich behandelt worden sei. Selbst wenn die Klage vom 14. September 2022 verspätet wäre, würden aufgrund der Verfahrensfehler des Bezirksgerichts Luzern wichtige Gründe für die verspätete Anfechtungsklage vorliegen. Sie hätte nur dann eine neue Klage einreichen können, wenn die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern einen Nichteintretensentscheid gefällt hätte, wie es auch richtigerweise hätte gemacht werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, wie sie hätte wissen können, dass der Entscheid formell falsch gewesen sei, und sie jetzt eine neue Klage einreichen müsse. Durch den Verfahrensfehler habe sie sich im Glauben befunden, sie müsse zunächst eine DNA-Analyse erlangen, damit sie mit ihrem Anliegen durchdringen könne. Dies habe im Übrigen auch dem Rat entsprochen, den ihr damaliger Rechtsvertreter ihr gegeben habe. Die Vorinstanz verletze auch Art. 13 und Art. 14 BV , weil es ihr verwehrt werde, mit ihrer Tochter eine Familieneinheit zu bilden.
2.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie die relative einjährige Verwirkungsfrist eindeutig nicht gewahrt, wobei in diesem Zusammenhang offenbleiben kann, wann die Beschwerdeführerin sichere Kenntnis der Nichtvaterschaft des Beschwerdegegners 1 erhalten hat. Die relative einjährige Verwirkungsfrist wird - wie erwähnt (vorne E. 2.2) - dadurch ausgelöst, dass die anfechtende Person von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Mit Bezug auf die beiden letztgenannten (alternativen) Voraussetzungen für den Beginn des Fristenlaufes sind die Bestimmungen von Art. 256c Abs. 1 ZGB und Art. 260c Abs. 1 ZGB nach den gleichen Kriterien auszulegen (Urteil 5A_619/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 470; GAY, a.a.O., Rz. 421 f.). Blosse Zweifel reichen nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Es muss sichere Kenntnis darüber vorliegen, dass der Erklärende nicht der biologische Vater ist oder dass ein anderer Mann im Zeitpunkt der Empfängnis intime Beziehungen zur Mutter unterhielt (GAY, a.a.O., Rz. 422; GUILLOD, a.a.O., N. 3 zu Art. 260c ZGB). Vorliegend durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin stets bekannt war, dass sie im empfängnisrelevanten Zeitraum (auch) mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat. In ihrer beim Bezirksgericht Luzern eingereichten Klage vom 21. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein genaues Datum genannt, an welchem es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr mit E.________ gekommen sei und sogar geltend gemacht, E.________ sei der einzige gewesen, der ihr im Zeugungszeitpunkt beigewohnt habe. Inwiefern für die Würdigung ihrer damaligen Äusserungen entscheidend sein soll, dass die erste Klage nicht inhaltlich behandelt wurde, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat daher seinem Urteil die naheliegende und keinesfalls willkürliche Feststellung der Vorinstanz zugrunde zu legen, wonach sich die Beschwerdeführerin von Anfang an darüber im Klaren war, dass der Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann (E.________) in den empfängnisrelevanten Zeitraum fiel. Damit aber ist in rechtlicher Hinsicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass für die Beschwerdeführerin die relative Frist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB bereits mit der Kenntnis der Anerkennung zu laufen begonnen hat. Denn die Frist hätte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin selbst dann bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, wenn sie damals noch nicht gewusst haben sollte, ob eine Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 ausgeschlossen ist. Unerheblich ist somit namentlich, ob der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit ebenfalls beigewohnt hat oder nicht (Urteil 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 5.4, in: FamPra.ch 2011 S. 1002; BGE 119 II 110 E. 3; GAY, a.a.O., Rz. 267).
2.6. Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB). Dies sieht im Übrigen auch Art. 256c Abs. 3 ZGB vor, so dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung berücksichtigt werden kann (GAY, a.a.O., Rz. 424; RUSCH/GÖTSCHI, a.a.O., N. 4 zu Art. 260c ZGB). Art. 260c Abs. 3 ZGB gewährt keine zusätzliche Frist, auch nicht von kurzer Dauer; es obliegt der anfechtenden Person, so schnell wie möglich zu klagen, sobald der Grund für die Verzögerung weggefallen ist. Die Rechtsprechung geht im Prinzip von einer Monatsfrist aus, es sei denn, aussergewöhnliche Umstände hätten die anfechtende Person daran gehindert, rasch zu handeln (BGE 136 III 593 E. 6.1.1; 132 III 1 E. 3.2; zit. Urteil 5A_258/2023 E. 3.1; Urteile 5A_921/2017 vom 16. Juli 2018 E. 3.1; 5A_541/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.1; 5A_700/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.1, in: SJ 2014 I S. 268).
Als wichtige Gründe gelten in Rechtsprechung und Lehre z.B. Krankheit, Abwesenheit und Urteilsunfähigkeit oder etwa die Hoffnung der Kindsmutter, die Paarbeziehung aufrechtzuerhalten (zit. Urteile 5A_240/2011 E. 6.2.1 und 5A_921/2017 E. 3.1; GAY, a.a.O., Rz. 273). Sodann kann auch das Fehlen zureichender Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft als wichtiger Grund vorgebracht werden (BGE 132 III 1 E. 2; zit. Urteil 5A_541/2017 E. 3.1; Urteile 5A_741/2021 vom 22. April 2022 E. 5.1; 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2, in: FamPra.ch 2010 S. 194; GAY, a.a.O., Rz. 274). Demgegenüber stellt die blosse Rechtsunkenntnis keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB dar (Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 1021; zit. Urteile 5A_258/2023 E. 3.4 und 5A_240/2011 E. 6.5; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 256c ZGB). Das Interesse des Kindes kann im Rahmen der Ermessensausübung eine Rolle spielen, wenn die konkreten Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht ausreichen; es ist jedoch keine zusätzliche Bedingung für die Fristwiederherstellung (BGE 136 III 593 E. 6.2; zit. Urteile 5A_258/2023 E. 3.3.2, 5A_178/2022 E. 3.3.2 und 5A_741/2021 E. 5.2; RUSCH/GÖTSCHI, a.a.O., N. 4 zu Art. 256c ZGB; GAY, a.a.O., Rz. 275).
Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (zit. Urteile 5A_741/2021 vom 22. April 2022 E. 5.1, 5A_258/2023 E. 3.1 und 5A_541/2017 E. 3.1; Urteil 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 138 III 252 E. 2.1).
2.7. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grunds, der die verspätete Anfechtung entschuldigen könnte, zu Recht verneint. Wie erwähnt (vorne E. 2.5) steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 schon immer erheblich gezweifelt hat. Ausserdem ist gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst lange nach der endgültigen Trennung vom Beschwerdegegner 1 aktiv geworden ist. Damit aber ist festzuhalten, dass bereits die mangels Vertretungsbefugnis (Art. 306 Abs. 3 ZGB; s. dazu vorne E. 2.2) zu Unrecht im Namen des Kindes erhobene Klage vom 21. Dezember 2020 nicht mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung nach Wegfall eines allfälligen Entschuldigungsgrundes eingereicht worden ist. Umso weniger war dies bei der (im eigenen Namen erhobenen) Klage vom 13. September 2022 der Fall. Davon abgesehen kann die Beschwerdeführerin aus dem einzig angeführten Umstand, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern fälschlicherweise auf Abweisung (statt auf Nichteintreten) gelautet hat, ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die (bereits damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin nach Erhalt des Urteils im ersten Verfahren nicht sogleich eine zweite (eigene) Klage hätte einreichen können. Auf eine fehlerhafte Auskunft ihres damaligen Rechtsvertreters (wofür es nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte gibt) kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht berufen.
2.8. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Beurteilung des Kindesinteresses durch die Vorinstanz beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass es einen Grundsatz, wonach die Übereinstimmung von rechtlicher und biologischer Vaterschaft regelmässig im Interesse des Kindes liegt, nicht gibt (vgl. Urteil 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 2, in: FamPra.ch 2004 S. 142). Im konkreten Fall kann aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid denn auch nur der Schluss gezogen werden, dass die Aufhebung der bestehenden Vaterschaft nicht den Interessen der Beschwerdegegnerin 2 dient. Die Beschwerdegegnerin 2 lebt zusammen mit ihren beiden Geschwistern beim Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 hat die Vaterschaft seit der Geburt der Beschwerdegegnerin 2 unbestrittenermassen tatsächlich gelebt und im Alltag Pflege- und Erziehungsverantwortung für das Kind übernommen. Diese gewachsenen sozialen Strukturen nach Jahren aufzuheben, entspricht nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nicht dem Kindeswohl. Als nicht hinreichend begründet erweist sich in diesem Zusammenhang der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; Urteil 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2, in: FamPra.ch 2011 S. 218). Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, dass sich die Situation seit dem Entscheid der KESB vom 25. Januar 2022 allenfalls verändert haben könnte. Wirkliche Gründe, welche - obschon für die Beschwerdegegnerin 2 eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet wurde, um ihre Interessen im vorliegenden Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu wahren - weitere Abklärungen als erforderlich hätten erscheinen lassen, zeigt sie entgegen ihrer qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflichten im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung (dazu vorne E. 1.3) nicht auf. Damit kann das Bundesgericht auf die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht eintreten.
2.9. Die Anfechtung einer Anerkennung darf nicht leichtfertig möglich sein. Die genetische Abstammung ist nicht die einzige Rechtfertigung für ein Kindesverhältnis. Zwischen den Klagen über die rechtliche Vaterschaft und dem Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung ist zu unterscheiden (vgl. dazu: BGE 137 I 154 E. 3.4; 134 III 241 E. 5). Weil es nicht nur eine genetische, sondern auch eine sozial-psychologische Elternschaft gibt, rechtfertigt es sich, dass ein Kindesverhältnis bestehen bleibt, selbst wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist (zit. Urteile 5A_178/2022 E. 3.3.4 und 5A_619/2014 E. 4.4). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Übertragung der Obhut auf den Beschwerdegegner 1 seien damals gegen ihren Willen angeordnet worden, vermag daran nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt rechtsgenüglich rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 13 und und Art. 14 BV (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist ihre Rüge in der Sache unbegründet.
2.10. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Annahme des Obergerichts kein Bundesrecht, die Beschwerdeführerin habe ihre Klage nicht binnen Jahresfrist eingereicht (Art. 260c Abs. 1 ZGB) und ihr Klagerecht in Ermangelung eines Wiederherstellungsgrundes verwirkt.
3.
Der Beschwerde ist somit kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss