Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_42/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. November 2024 (LC240022-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1972; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1976; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2004. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2004). B.________ ist ausserdem die Mutter eines vorehelichen Sohnes. 
Auf Klage von B.________ hin schied das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 18. März 2024 die Ehe, anerkannte die von den Eheleuten am 15. November 2021 geschlossene Teilvereinbarung und regelte die restlichen Scheidungsnebenfolgen. Dabei verpflichtete es A.________ unter anderem zur Zahlung von Fr. 1'880.-- (zzgl. Familienzulagen) im Monat an den zwischenzeitlich volljährigen gemeinsamen Sohn sowie von nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 4'133.-- an B.________. Den von A.________ an B.________ aus Güterrecht zu bezahlenden Betrag legte es auf Fr. 158'480.-- fest. Die Gerichtskosten auferlegte das Bezirksgericht den Eheleuten je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
 
B.  
Die gegen Teile dieses Urteils (Volljärigenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Güterrecht, Parteientschädigung) von A.________ eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. November 2024 (eröffnet am 2. Dezember 2024) dahingehend gut, dass es den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'020.-- im Monat senkte. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es zu neun Zehnteln A.________; Parteientschädigungen sah auch das Obergericht keine vor. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Januar 2015 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei in diesbezüglicher Anpassung des Urteils des Obergerichts festzuhalten, dass die Ehepartner in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu Lasten von B.________ neu zu verteilen. 
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. August 2025 sowie Ergänzung vom 11. August 2025 stellt B.________ verschiedene Anträge und ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Am 2. Oktober 2025 beantragt sie ausserdem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr eine unentgeltliche Vertretung beizuordnen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (Güterrecht) sowie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens entschieden hat. Im Streit steht damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_680/2024 vom 19. März 2025 E. 1.1). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Bst. c BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Unbeachtlich bleiben die unaufgefordert eingereichten Eingaben und die dort in der Sache gestellten Anträge (vgl. statt vieler Verfügung 5A_444/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2), zumal die Beschwerdegegnerin sich dabei grossteils nicht auf das Güterrecht oder die Prozesskosten und damit nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bezieht (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht zuständig ist das Bundesgericht sodann zur Beurteilung des ausserdem gestellten Gesuchs um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, auf das nicht einzutreten ist (Urteile 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 1.2; 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB unterstehen. Anlass zur Beschwerde gibt dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert der im Eigengut des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________ hat. Das Obergericht bejahte dies, weil der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht einen entsprechenden Anspruch anerkannt habe, und sprach der Beschwerdegegnerin deshalb aus Güterrecht Fr. 158'480.-- zu.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Mit der Auflösung der Ehe durch Urteil müssen notwendig die damit verbundenen persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen entsprechend dem neuen Status geregelt werden (BGE 95 II 65 E. a; Urteil 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3, in: SZZP 2021 S. 247). Über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung können die Parteien vorbehältlich der Kinderbelange frei verfügen (Urteil 5A_358/2012 und 5A_359/2012 vom 13. August 2012 E. 2.1; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 152) und für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 6.6, in: FamPra.ch 2021 S. 824). Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime ist Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie. Sie besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dergestalt sind es die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; 143 III 520 E. 3.2). Folglich ist das Gericht daran gebunden, wenn der Antrag der beklagten Partei mit dem klägerischen Antrag übereinstimmt: Beantragt Erstere nur eine teilweise Abweisung des geltend gemachten Anspruchs, muss das Gericht der darin liegenden Klageanerkennung stattgeben (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 34 zu Art. 58 ZPO; SEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 58 ZPO).  
 
3.2.2. Bei der Klageanerkennung handelt es sich um die einseitige (Willens-) Erklärung einer Prozesspartei, die Rechtsbegehren der Gegenpartei vollumfänglich oder teilweise anzuerkennen. Sie bezieht sich auf eben diese Begehren (BGE 141 IIII 489 E. 9.3) und hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urteil 4A_329/2024 vom 4. März 2025 E. 2.3.3, in: SZZP 2025 S. 368; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 241 ZPO). Bei Unklarheiten ist die Anerkennung nach dem Vertrauensprinzip (Urteil 4C.123/1992 vom 13. Januar 1993 E. 2b/aa) unter Beizug der gesamten Umstände auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a; Urteile 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 5.1; 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).  
 
3.3. Das Obergericht erwägt, die Beschwerdegegnerin habe vor Bezirksgericht aus Güterrecht mindestens Fr. 258'316.-- gefordert. Hierin sei ein Anteil am Wert der streitbetroffenen Liegenschaft enthalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Klageantwort vom 20. April 2019 dazu "auf das Schreiben von [seinem] Anwalt und [seine] (zum Teil etwas zu emotionalen) Aussagen vor Gericht" verwiesen. Er habe gehofft, diese Angaben würden als Klageantwort ausreichen, denn er habe ihnen nichts anzufügen. Das fragliche Schreiben habe sein früherer Rechtsvertreter am 20. September 2018 im Hinblick auf eine Einigungsverhandlung eingereicht und darin zur Eigentumswohnung Folgendes ausgeführt: "Anspruch [der Ehefrau] auf CHF 37'500.- am Haus falls kein Minderwert, zuzüglich 28 % (Anteil Investition Ehefrau) von einem allfälligen Mehrwert gemäss noch zu machender Schätzung per Scheidungsdatum [...]." An der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer nochmals bekräftigt, dass das Schreiben aktuell sei und er unter Vorbehalt abweichender Anträge in den Kinderbelangen daran festhalte. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Prozessführung Mühe bekundet habe und nach eigenen Angaben überfordert gewesen sei, bestünden keine Hinweise, dass der Inhalt des Schreibens seines Anwalts nicht seinem Willen entsprochen habe. Damit habe der Beschwerdeführer eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Mehrwert seiner Eigengutsliegenschaft anerkannt. Das Bezirksgericht sei von diesem übereinstimmenden Antrag der Parteien - das Zugeständnis betreffe nicht nur die tatsächlichen Grundlagen - zu Recht nicht abgewichen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz zum Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens im Grundsatz nicht, womit von diesen auszugehen ist (vgl. vorne E. 2.2). Demnach erfolgte die umstrittene Anerkennung nicht mit dem Schreiben des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers am 20. September 2018, sondern im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mittels verschiedener Verweise des Beschwerdeführers auf eben dieses Schreiben. Der Vorwurf, Aussagen an einer Einigungsverhandlung würden "nicht prozessual formgültig " in den Prozess eingebracht, geht damit von vornherein an der Sache vorbei.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) nicht der Sammlung des Prozessstoffes diene. Dort getätigte Aussagen der Parteien seien weder zu protokollieren noch später im Prozess zu verwenden. Die Einigungsverhandlung trete an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Art. 202 ff. ZPO), weshalb Art. 205 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden sei. Das Schreiben seines früheren Vertreters, das mit Blick auf eine Einigungsverhandlung verfasst worden sei, dürfe daher nicht im Entscheidverfahren verwendet werden.  
Gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO dürfen Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. Entsprechend sind nach einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen weder die Gerichtsmitglieder noch die Parteien an ihre dortigen Ausführungen gebunden. Für diese Aussagen gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Die Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens ist für den (möglichen) Erfolg der Schlichtung von grosser Bedeutung. Die Parteien sollen sich frei unterhalten können (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3; Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.4, zur Publ. vorgesehen). Der Zweck dieser Bestimmung zielt jedenfalls nicht auf den Schutz derjenigen Partei ab, die in einem späteren gerichtlichen Verfahren ihre während des Schlichtungsverfahrens getätigten Aussagen wiederholt bzw. auf sie verweist. Da sie selbst über die Verwertung ihrer Aussagen entscheidet, wird sie hierdurch insbesondere nicht gehindert, sich während des Schlichtungsversuchs frei zu äussern. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf die Vertraulichkeit der Schlichtungsverhandlung berufen, um den Konsequenzen seines eigenen Verhaltens zu entgehen. 
Damit braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob Art. 205 ZPO überhaupt auf die Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO Anwendung findet (vgl. Urteil 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 4.7, in: SZZP 2021 S. 350, und die dortigen Hinweise). Auch braucht nicht geklärt zu werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich und damit treuwidrig im Sinne von Art. 52 ZPO (in der Fassung vom 19. Dezember 2008; AS 2010 1739, 1750) einzustufen wäre (vgl. Urteile 4A_506/2024 vom 18. März 2025 E. 8.2; 4A_590/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.1). 
 
3.6. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei vor Bezirksgericht unbestritten anwaltlich nicht vertreten und mit dem Verfahren überfordert gewesen. Er habe die Tragweite des Schreibens vom 20. September 2018 und die Bezugnahme auf dieses nicht erfassen können. Schon nur deshalb hätten diese unbeachtlich bleiben müssen. Dies überzeugt nicht: Zwar kennt die Zivilprozessordnung keinen Anwaltszwang und kann von einer Laienpartei grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, als dass sie sich im Rahmen ihrer Kenntnisse um die Wahrnehmung ihrer prozessualen Aufgaben bemüht (HURNI, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 39 zu Art. 56 ZPO). Um die in Frage stehenden Passage des Schreibens vom 28. September 2018 (" zuzüglich 28 % [Anteil Investition Ehefrau] von einem allfälligen Mehrwert [...]") zu verstehen, waren indessen keine zivilprozessualen Finessen notwendig (vgl. Urteil 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3, in: SZZP 2021 S. 570). Auch als juristischem Laien, der mit der Prozessführung insgesamt an seine Grenzen gestossen ist, durfte dem Beschwerdeführer sodann die Bedeutung eines bedingungslosen (vgl. E. 3.3 hiervor) Verweises auf diese Aussage nicht entgehen. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, er sei offensichtlich nicht imstande gewesen, den Prozess selbst zu führen, sodass ihm nach Art. 69 Abs. 1 ZPO eine Vertretung hätte bestellt werden müssen. Unter diesen Umständen hilft ihm nicht weiter, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertreten war.  
 
3.7. Zuletzt ist der Beschwerdeführer der Ansicht, nach Treu und Glauben könne im Hinweis auf das Schreiben seines früheren Vertreters keine Zustimmung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung gesehen werden. Dabei helfen ihm auch in diesem Zusammenhang die Hinweise auf die fehlende anwaltliche Vertretung sowie darauf nicht weiter, dass das fragliche Schreiben zu einer Einigungsverhandlung eingereicht worden sei und deshalb nicht verwendet werden könne. Weitergehend verweist der Beschwerdeführer darauf, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung sei gesetzlich nicht geschuldet gewesen. Er missachtet, dass die Parteien über güterrechtliche Ansprüche frei verfügen können (vgl. vorne E. 3.2.1), womit es ihnen gerade ermöglicht wird, eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin nunmehr (allenfalls) ein höherer Betrag zukommt, als sie ihn bei einer gerichtlichen Entscheidung erhalten hätte, kann der Beschwerdeführer daher von vornherein nichts für sich ableiten. Weshalb im Hinweis auf das Schreiben vom 20. September 2018 ansonsten nach Treu und Glauben keine Anerkennung der dort vorgesehen Mehrwertbeteiligung liegen sollte, ist bereits mit Blick auf dessen klaren Wortlaut (vgl. vorne E. 3.3) nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts mehrfach auf die fragliche Eingabe verwiesen, seinen diesbezüglichen Willen folglich unzweideutig deutlich gemacht.  
 
4.  
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Kostenfolge des kantonalen Verfahrens nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahren angefochten sind, ist hierauf nicht mehr einzugehen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen: Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen, womit allfällig mit ihren Eingaben (vgl. vorne Bst. C) verbundene Kosten nicht notwendig und nicht entschädigungspflichtig sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 5A_756/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2). Da ihr keine Gerichtskosten anfallen, wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung insoweit gegenstandslos. Abzuweisen ist das Gesuch, soweit die Beschwerdegegnerin die Beiordnung einer unentgeltlichen Vertretung verlangt: Da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist eine solche nicht notwendig (Art. 64 Abs. 2 BGG). Ausserdem wurde der Beschwerdegegnerin bereits am 7. Oktober 2025 mitgeteilt (act. 22), dass das Bundesgericht keine Rechtsvertretung vermittelt (vgl. Urteil 5A_709/2025 vom 5. September 2025 E. 5). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Auf die weiteren Anträge und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber