Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_435/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:,
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Silvio Hänsenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
E.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung (Haftung des Willensvollstreckers),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. April 2025 (BO.2022.21-K3).
Sachverhalt:
A.
A.a. 2001 verstarb A.A.________ (Erblasser). Als Erben hinterliess er seine Ehefrau sowie seine drei Kinder (F.A.________, G.A.________ und B.A.________). Seine Ehefrau verstarb 2012 und sein Sohn F.A.________ 2006. An dessen Stelle wurden seine Söhne C.A.________ und D.A.________ Teil der Erbengemeinschaft. Noch vor seinem Tod 2022 trat G.A.________ seinen Erbanteil an den Nachlässen seiner Eltern sodann seiner Schwester, B.A.________, sowie seinen Neffen C.A.________ und D.A.________ ab.
A.b. Der Erblasser hatte in seinem Testament H.E.________ als Willensvollstrecker eingesetzt. Dieser nahm das Mandat am 26. September 2001 an. Auf Aufforderung der Erben legte er sein Amt am 7. Juli 2006 nieder.
A.c. Die Erben warfen dem Willensvollstrecker in der Folge eine pflichtwidrige Mandatsführung vor und machten deshalb Schadenersatzforderungen geltend.
A.c.a. Dies führte zu einer Schadensmeldung des Willensvollstreckers gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung am 24. September 2014. Diese anerkannte am 27. Juni 2016 ihre Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungssumme von Fr. 5'000'000.--, wobei sie ihre Leistungen aufgrund der grob fahrlässigen Schadensverursachung um 50 % kürzte. Am 26. Juli 2016 zahlte die Versicherung den Erben Fr. 2'500'000.-- aus.
A.c.b. Am 4. Juli 2016 leiteten die Erben gegen den Willensvollstrecker die Betreibung über Fr. 7'860'480.55 nebst Zins ein.
A.c.c.
A.c.c.a. Weiter erhoben die Erben am 13. August 2019 unter Verzicht auf das Schlichtungsverfahren am Kreisgericht St. Gallen Klage gegen den Willensvollstrecker. Sie beantragten (unter Nachklagevorbehalt), der Willensvollstrecker sei zu verpflichten, ihnen Fr. 4'500'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. Juli 2006 abzüglich die geleistete Zahlung von Fr. 2'500'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Willensvollstrecker - ebenfalls unter Nachklagevorbehalt - zu verpflichten, ihnen die folgenden Beträge zu bezahlen (abzüglich die bereits geleistete Zahlung von Fr. 2'500'000.--) : Fr. 3'164'045.11 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. August 2005; Fr. 387'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Juni 2004; Fr. 298'439.95 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. September 2003. Eventualiter hierzu sei der Willensvollstrecker zu verpflichten, ihnen Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. Juli 2016 zu bezahlen.
A.c.c.b. Das Kreisgericht wies die Klage mit Entscheid vom 13. Juli 2021 ab, auferlegte den Erben die Entscheidgebühr von Fr. 60'000.-- und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 62'700.-- an den Willensvollstrecker.
B.
B.a. Hiergegen gelangten die Erben mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen, wobei sie ihre erstinstanzlich gestellten Begehren aufrecht hielten. Der Willensvollstrecker beantragte mit Anschlussberufung, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine höhere Parteientschädigung (Fr. 87'700.--) zuzusprechen.
B.b. Im Januar 2023 verstarb der Willensvollstrecker, weshalb das Verfahren zunächst sistiert wurde. Nachdem die Ehefrau des Willensvollstreckers, E.E.________, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hatte, wurde das Verfahren mit ihr als Gegenpartei fortgesetzt.
B.c. Das Kantonsgericht entschied am 22. April 2025. Es wies die Berufung ab und verpflichtete die Erben in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 85'317.40 für das erstinstanzliche Verfahren. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 57'000.-- auferlegte das Kantonsgericht den Erben und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 34'700.--. Der Entscheid wurde den Erben am 1. Mai 2025 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juni 2025 gelangen B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie, der Entscheid vom 22. April 2025 sei aufzuheben. Inhaltlich erneuern sie ihre vorinstanzlich gestellten (Haupt- und Eventual-) Begehren, subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (Parteientschädigung und Gerichtskosten) seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter sei auch diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerdegegnerin eingeladen hat, zum Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch am 20. Juni 2025 ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Haftung eines Willensvollstreckers entschieden hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist überschritten. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich demnach als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführer sind zu ihrer Erhebung auch berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in Bezug auf deren Rechtsanwendung verschiedentlich vor, das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt zu haben. Da das Bundesgericht die Rechtsanwendung vorliegend mit voller Kognition überprüfen kann, kommt diesen Rügen keine selbständige Bedeutung zu. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.3.2. Sodann stellen die Beschwerdeführer ihren rechtlichen Ausführungen bzw. ihren Rügen die Schilderung des aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalts in einem eigenen Kapitel voran. Dabei weichen sie von den vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt ab bzw. ergänzen sie diese. Sie erheben aber in diesem Zusammenhang keinerlei Sachverhaltsrügen im Sinn der obigen Ausführungen, weshalb ihre Schilderung für das Bundesgericht unbeachtlich bleibt. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die pauschale Beanstandung der Beschwerdeführer, es sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden bzw. ihre Beweisanträge seien unberücksichtigt geblieben, zumal sie daraus nichts Konkretes ableiten (siehe dazu aber immerhin E. 10.2.3).
3.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz verschiedentlich vor, ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, weil sie sich mit diversen ihrer Argumente nicht auseinandergesetzt habe.
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Dass sie sich dabei nicht mit allen Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt bzw. diese nicht im Einzelnen widerlegt hat, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Beschwerdeführer waren überdies in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was die vorliegende Beschwerde zeigt.
4.
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Er steht, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Er hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker hat für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen. Seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber den Erben ist eine der auftragsrechtlichen Haftung gemäss Art. 398 ff. OR nachgebildete vertragsähnliche Verschuldenshaftung (BGE 144 III 217 E. 5.2.2; 142 III 9 E. 4.1; 108 II 535 E. 7; 101 II 47 E. 2). Die Haftung des Willensvollstreckers setzt demnach eine Pflichtverletzung, einen Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen sowie das Verschulden voraus (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
5.
Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage der Beschwerdeführer zum grössten Teil deshalb ab, weil sie die Forderungen gegenüber dem Willensvollstrecker als verjährt betrachteten.
Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst erwogen, für Verantwortlichkeitsansprüche der Erben gegen den Willensvollstrecker gelange die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR zur Anwendung (für Ansprüche von Dritten sind hingegen die deliktsrechtlichen Bestimmungen anwendbar, siehe CHRIST/EICHNER, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 102 zu Art. 518 ZGB). Dies folgt aus der Qualifikation der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers als der auftragsrechtlichen Haftung nachgebildete vertragsähnliche Verschuldenshaftung und entspricht im Übrigen den Auffassungen in der Lehre (siehe statt vieler LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 114 zu Art. 518 ZGB; PILLER, in: Commentaire romand, Code Civil, Bd. II, 2016, N. 203 zu Art. 518 ZGB). Die Beschwerdeführer stellen dies nicht in Frage. Sie vertreten aber die Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst ab der Beendigung des Mandats bzw. dem der Beendigung folgenden Tag, hier also dem 8. Juli 2006, zu laufen begonnen habe. Weiter machen sie diverse Stillstands- bzw. Unterbrechungsgründe geltend. Als erstes ist demnach zu prüfen, ab wann die zehnjährige Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsansprüche von Erben gegenüber einem Willensvollstrecker zu laufen beginnt (dazu E. 6). Anschliessend werden die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Stillstands- bzw. Unterbrechungsgründe zu untersuchen sein (dazu E. 7). Basierend auf diesen Erwägungen ist zu erörtern, ob die Vorinstanz zutreffend von der Verjährung bestimmter Schadenersatzforderungen ausgegangen ist (dazu E. 8). Schliesslich wird zu beantworten sein, ob die Berufung des Willensvollstreckers auf die Verjährung dem Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) widerspricht (dazu E. 9).
6.
6.1. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht die Pflicht des Schuldners, wegen Vertragsverletzungen Schadenersatz zu leisten, und das Recht des Gläubigers, diesen zu verlangen, im Moment der Pflichtverletzung. Die Verjährung einer Schadenersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung beginnt daher zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung an zu laufen (BGE 146 III 14 E. 6.1.1 f.; 140 II 7 E. 3.3; 137 III 16 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen).
6.2. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch für die vertragsähnliche Verschuldenshaftung des Willensvollstreckers gegenüber den Erben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der
dies a quo bei (zivilrechtlichen) Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Willensvollstrecker also grundsätzlich nicht der Tag, an dem das Mandat endet, sondern derjenige, an dem das pflichtwidrige Ereignis stattfindet (BERGAMELLI/COTTI, in: Commentaire du droit des successions, Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], 2. Aufl. 2023, N. 219 zu Art. 518 ZGB). Die Erben, denen der Nachlass als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes zufällt ( Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB ), können mit anderen Worten vom Moment der Pflichtwidrigkeit an Schadenersatz verlangen. Die gegenteilige - von den Beschwerdeführern vertretene - Ansicht, wonach die Forderungen auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen grundsätzlich erst mit dem Ende des Willensvollstreckermandats fällig würden, ist mit der Rechtsordnung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die Erben bis zum Ende des Willensvollstreckermandats keine Forderungen gegen das Sondervermögen stellen können, geht am Thema vorbei. Auch der Rückgriff auf den Beginn der Verjährungsfrist bei (treuhänderischer) Vermögensverwaltung unter Hinweis insbesondere auf BGE 91 II 442 E. 5 greift zu kurz: Im zitierten Entscheid ging es nicht um die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer Vertragsverletzung, sondern um die Frage, wann die Verjährung für den
Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers (bei einer treuhänderischen Vermögensverwaltung) beginnt. Vorliegend geht es aber - bis auf eine Ausnahme (dazu E. 10.2) - nicht um einen Rückerstattungsanspruch, sondern darum, dass der Willensvollstrecker angeblich während der Dauer der Willensvollstreckung pflichtwidrig gehandelt und damit jeweils einen Schaden verursacht hat. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach der Willensvollstrecker am Ende seines Mandates das "unbeschädigte" Sondervermögen herauszugeben habe, ist daher nicht weiter einzugehen.
6.3. Das schädigende Verhalten bzw. eine Pflichtverletzung stellt in der Regel ein kurzes, einmaliges und mit ihrem Eintritt abgeschlossenes Ereignis dar (BGE 146 III 14 E. 6.1.2). In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist, wie erläutert, mit der Pflichtverletzung zu laufen. Etwas anderes gilt aber für den Fall, dass ein eigentliches "Dauerdelikt" oder eine pflichtwidrige Unterlassung vorliegt, das schädigende Verhalten also während einer bestimmten Zeitspanne andauert. In diesem Fall liegt erst mit Beendigung der schädigenden Handlung ein abgeschlossenes Ereignis vor und beginnt daher auch erst in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen (BGE 146 III 14 E. 6.1.4 f.; 106 II 134 E. 2d; Urteil 4A_558/2017 vom 29. Mai 2018 E. 5.3.1). Von einem solchen "Dauerdelikt" kann aber nicht bereits deshalb gesprochen werden, wie die Beschwerdeführer mindestens sinngemäss argumentieren, weil der Willensvollstrecker es während der Dauer seines Mandats angeblich unterlassen hat, entstandene Schäden wieder auszugleichen. Ohnehin schliesst die Möglichkeit, dass ein Schaden nachträglich wieder entfallen wird, die Fälligkeit eines Schadenersatzanspruchs nicht aus (Urteil 2C_863/2021 vom 17. Mai 2023 E. 4.3).
6.4. Die Kenntnis des Gläubigers von dessen Forderung bzw. deren Fälligkeit ist für den Beginn der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 130 Abs. 1 OR unerheblich (vgl. BGE 146 III 14 E. 4; 137 III 16 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bestreiten dies für den vorliegenden Sachverhalt. Sie berufen sich hierzu auf BGE 136 V 73, in dem ausgeführt wird, dass die Berufung des Schuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein kann bzw. unter Umständen der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise vom Wissen der Gläubigerin um die Grundlagen der Forderung abhängt (E. 4.2) und machen zusammengefasst geltend, der Willensvollstrecker habe sie bzw. die Erben vor der Niederlegung des Mandats daran gehindert, Massnahmen zur Prüfung und Durchsetzung der Verantwortlichkeit an die Hand zu nehmen. Deswegen liefen die Verjährungsfristen auch infolge des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) frühestens ab der Niederlegung des Mandats. BGE 136 V 73 ist auf den vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbar, denn er bezieht sich explizit (nur) auf eine relative Verjährungsfrist (zit. BGE E. 4.3). Zwar kann sich die Berufung auf die Verjährung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen und damit gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB verstossen. Allerdings hat dies keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung und damit einen generell späteren Beginn der absoluten Verjährungsfrist zur Folge.
6.5. Zusammengefasst beginnt die Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker im Moment der Pflichtverletzung zu laufen, wobei bei "Dauerdelikten" bzw. bei Unterlassungen der Zeitpunkt relevant ist, in dem die Handlung bzw. Unterlassung endet. Auf die gegenteiligen Behauptungen und Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen. Dies betrifft auch die generelle und wiederholt geäusserte Kritik der Beschwerdeführer an der Amtsführung des Willensvollstreckers bzw. die Vorwürfe, dieser hätte während der Ausübung seines Mandats die Informationspflicht verletzt, nicht (pflichtgemäss) Buch geführt, keine Anlagestrategie ausgearbeitet, täuschende Auskünfte zum Zustand des Nachlasses getätigt, fiktive Vermögenspositionen und irreführende Renditewerte angegeben bzw. ein unvollständiges Nachlassinventar erstellt, soweit sie sich hieraus nicht konkret geschädigt sehen bzw. daraus einen konkreten Schadenersatzanspruch ableiten.
7.
Die Beschwerdeführer machen diverse Stillstands- bzw. Unterbrechungsgründe geltend. Diese sind nachfolgend zu prüfen.
7.1.
7.1.1. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erklärte die Berufshaftpflichtversicherung auch im Namen des Willensvollstreckers, bis zum 31. Dezember 2015 von der Verjährungseinrede gegenüber den Erben keinen Gebrauch zu machen, falls die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Die Beschwerdeführer leiten daraus ab, dass die Verjährung während der erklärten Zeit stillstand. Die Vorinstanz erwog hingegen, es handle sich lediglich um den Verzicht auf die Verjährungseinrede und damit auf ein prozessuales Verteidigungsmittel, weshalb die Frist während der Dauer des Einredeverzichts weder stillgestanden noch unterbrochen worden sei.
7.1.2. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2020 geltenden Recht beginnt die Verjährung nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR). Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgespielt hat, allerdings nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB). Weiterungen hierzu erübrigen sich und es ist auf das bisher geltende Recht bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen.
7.1.3. Verzichtet der Schuldner vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, eröffnet dies im Grundsatz weder eine neue Verjährungsfrist noch steht die Verjährungsfrist während dieser Zeit still, sondern es wird lediglich die Verjährungsfrist bis zum genannten Zeitpunkt hin faktisch "verlängert" bzw. ist es dem Schuldner bis zum genannten Zeitpunkt versagt, die Verjährung anzurufen. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Gläubigerin die Erklärung nicht anders (insb. im Sinn einer Unterbrechungswirkung) verstehen durfte (vgl. BGE 132 III 226 E. 3.3.8; Urteil 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2).
7.1.4. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass sie die Erklärung so auffassen durften, dass die Verjährung während der erklärten Zeit stillstehe und anschliessend weiterlaufe. Mit der gegenteiligen Auslegung der Vorinstanz setzen sie sich aber nicht im Einzelnen auseinander. Ohnehin überzeugt die Auslegung der Vorinstanz: Die Erklärung beschränkt einerseits die Dauer, während der auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet wird, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, und ist andererseits klar auf den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bezogen, ohne dass damit eine - über das Ende des genannten Zeitpunkts hinausgehende - pauschale Verlängerung der Verjährungsfrist für die Dauer des erklärten Verzichts angedeutet würde. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese Erklärung folglich keine pauschale Verlängerung der Verjährungsfristen um je 15 Monate (Dauer des erklärten Verzichts) bewirkt, trifft demnach zu.
7.2. Die Beschwerdeführer machen sodann verschiedene verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungen geltend.
7.2.1. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners (oder eines bevollmächtigten Dritten) unterbrochen (Urteil 5A_269/2014 vom 17. März 2015 E. 9.1.1). Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b; 110 II 176 E. 3). Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 90 II 428 E. 11). Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.1).
7.2.2. Die Beschwerdeführer argumentieren mindestens sinngemäss, ab dem 30. September 2014 hätten Verhandlungen mit der Berufshaftpflichtversicherung stattgefunden, die verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt hätten. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt und die Beschwerdeführer behaupten nicht, es bereits im kantonalen Verfahren erhoben zu haben. Ihre Argumentation scheitert damit bereits an der mangelnden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Davon abgesehen gründen die Beschwerdeführer ihre Argumentation auf einen Sachverhalt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, sie erheben jedoch keine Sachverhaltsrügen. Ohnehin legen die Beschwerdeführer nicht dar, welches Verhalten sie konkret inwiefern als Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung auffassen durften. Allein die Tatsache, dass Verhandlungen aufgenommen wurden, vermag jedenfalls keine Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist zu bewirken, wenn darin nicht eine grundsätzliche Anerkennung der Schuldpflicht zum Ausdruck kommt. Derlei ist jedoch weder behauptet noch dargetan.
7.2.3.
7.2.3.1. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf folgende Umstände:
Am 28. Juni 2016 teilte die Haftpflichtversicherung des Willensvollstreckers in einer E-Mail den Erben das Folgende mit: "Gerne bestätige ich [Rechtsanwalt der Versicherung] Ihnen, dass die Versicherung I.________ im vorliegenden Fall ihre Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungsdeckung von CHF 5 Mio. anerkennt. Jedoch sieht sie sich leider gezwungen, ihre Leistungen um die Hälfte zu kürzen (Art. 14 Abs. 2 VVG). [Der Willensvollstrecker] hat dies mündlich anerkannt". Die Versicherung äusserte sich in dieser E-Mail weiter zu einem Vergleichsangebot der Erben, wonach die Sache mit einer Gesamtzahlung von Fr. 7.5 Mio. erledigt werden könnte, und führte dazu aus: "[Der Willensvollstrecker] sieht sich jedoch nicht in der Lage, den Restbetrag von CHF 5 Mio. zu erstatten. Dies findet seinen Grund unter anderem darin, dass er die diversen Erbvorbezüge von G.A.________ in Grund und Höhe nicht nachzuvollziehen vermag".
Die Haftpflichtversicherung wandte sich am 27. Juni 2016 sodann an den Willensvollstrecker und teilte ihm (ebenfalls) mit, dass sie ihre Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungssumme von CHF 5 Mio. anerkenne, wobei der mutmassliche Schaden diese wohl übersteigen werde, sie ihre Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit des Willensvollstreckers aber um 50 % kürzen müsse. Die Haftpflichtversicherung ersuchte den Willensvollstrecker, ein unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens zurückzusenden. Anschliessend werde sie den erwähnten Betrag den Rechtsvertretern der Gegenpartei zukommen lassen. Der Willensvollstrecker erklärte sich am 29. Juni 2006 auf dem Schreiben als einverstanden.
7.2.3.2. Die Vorinstanz vermochte in diesen Umständen keine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung zu erkennen: Sie erwog, aus den Formulierungen in der E-Mail gehe hervor, dass sich der Willensvollstrecker gegenüber seiner Haftpflichtversicherung mit deren Leistung und den vorgenommenen Kürzungen einverstanden erklärt habe. Diese Erklärungen würden sich allerdings erkennbar auf das Verhältnis des Willensvollstreckers mit seiner Haftpflichtversicherung und auf die ausgerichteten Versicherungsleistungen beziehen, nicht hingegen auf allfällige Verbindlichkeiten des Willensvollstreckers gegenüber den Beschwerdeführern. Die fraglichen Äusserungen habe der Willensvollstrecker auch nicht direkt gegenüber den Beschwerdeführern gemacht, sondern gegenüber einer Dritten, weshalb sie die Verjährung auch vor diesem Hintergrund nicht zu unterbrechen vermocht hätten. Die Begründung, mit welcher die Haftpflichtversicherung im Namen des Willensvollstreckers den Vergleichsvorschlag zurückgewiesen habe, zeige sodann auf, dass der Willensvollstrecker seine Schadenersatzpflicht nicht anerkannt, sondern diese in Frage gestellt und damit bestritten habe. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob die Haftpflichtversicherung tatsächlich zur Vertretung des Willensvollstreckers befugt gewesen sei, wie dies die Beschwerdeführer vorgetragen hätten. Für das Schreiben vom 27. Juni 2016 bzw. dessen unterschriftliche Bestätigung des Willensvollstreckers vom 29. Juni 2016 gelte Analoges: Auch hier handle es sich klar erkennbar um ein Dokument zwischen dem Willensvollstrecker und seiner Versicherung, das die Abwicklung des Versicherungsfalles zum Gegenstand gehabt habe. Die Erklärung an die Haftpflichtversicherung könne gegenüber den Beschwerdeführern keine Verjährungsunterbrechung bewirken. Die Behauptung des Willensvollstreckers, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Dokument in die Hände der Beschwerdeführer gelange, erscheine schlüssig. Habe dieser aber nicht mit einer Weiterleitung des Schreibens gerechnet, könne in diesem auch keine Schuldanerkennung gegenüber den Beschwerdeführern erkannt werden.
7.2.3.3. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, vermag keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu begründen: Zwar ist ihnen im Grundsatz dahingehend beizupflichten, dass die Berufshaftpflichtversicherung wohl auch im Namen des Willensvollstreckers bzw. als dessen Vertreterin gehandelt hat (Art. 32 Abs. 1 OR; siehe dazu GEHRING, Verjährungsunterbrechung durch Schuldanerkennung, in: Die Verjährung, Frédéric Krauskopf [Hrsg.], 2018, S. 233). Allerdings gehen die Beschwerdeführer nicht weiter auf die Argumentation der Vorinstanz ein, wonach sich aus der Stellungnahme zum Vergleichsangebot der Erben gerade ergibt, dass keine Anerkennung der Leistungspflicht über die Summe von Fr. 2.5 Mio. hinaus erfolgte. Die - wiederholte - Behauptung, es ergebe sich aus dem Schreiben klar, dass der Willensvollstrecker die Pflicht zur Leistung von Fr. 5 Mio. anerkannt habe, stellt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Die Beschwerdeführer erfüllen diesbezüglich daher die sie treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb es bei den Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden hat. Schliesslich ist auch bei einer Zahlung als Anerkennungshandlung zu unterscheiden, ob eine Akonto- bzw. Abschlagszahlung vorliegt oder eine Schlusszahlung. Bei letzterer gibt der Schuldner zu erkennen, dass nach dieser Zahlung jedenfalls kein Anspruch des Gläubigers mehr bestehe, er eine Restforderung also nicht für möglich hält, sondern sie bestreitet (BGE 134 III 591 E. 5.2.4). Genau dies geht aus dem Schreiben bzw. der Stellungnahme zum Vergleichsangebot gemäss der nicht zu beanstandenden Auslegung der Vorinstanz hervor. Was das Schreiben der Berufshaftpflichtversicherung an den Willensvollstrecker bzw. das vom Willensvollstrecker darauf unterschriftlich bestätigte Einverständnis zur Abwicklung des Schadensfalles betrifft, werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar eine "willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) " vor und behaupten, der Willensvollstrecker habe nicht nur damit rechnen müssen, sondern es müsse geradezu sein Wille gewesen sein, dass die Berufshaftpflichtversicherung dies den Beschwerdeführern mitteile und anschliessend die gekürzte Zahlung auslöse. Damit setzen sie den vorinstanzlichen Erwägungen letztlich jedoch lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Auslegung der Vorinstanz falsch sein sollte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich: Das Schreiben war nicht an die Erben bzw. Beschwerdeführer gerichtet, sondern an den Willensvollstrecker. Die Versicherung teilte dem Willensvollstrecker in diesem Schreiben mit, dass sie ihre Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungssumme von Fr. 5 Mio. anerkenne, der errechnete Schaden diese mutmasslich deutlich übersteigen werde und die Leistung wegen Grobfahrlässigkeit um die Hälfte gekürzt werde. Das Schreiben bezieht sich somit klarerweise auf das interne Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer und ist keine an die Gläubigerin gerichtete Schuldanerkennung. Nachdem der Anerkennung der Leistungspflicht keine Schuldanerkennung im den Betrag von Fr. 2'500'000.-- übersteigenden Umfang entnommen werden kann, zielt auch das Argument der Beschwerdeführer ins Leere, diese Anerkennung beinhalte einen (stillschweigenden) Verzicht auf die Verjährungseinrede nach Eintritt der Verjährung, womit der gesamte Forderungskomplex erneut klagbar und durchsetzbar werde.
7.3. Die Beschwerdeführer weisen ausserdem auf eine schriftliche Bestätigung des Willensvollstreckers zuhanden der Bank J.________ vom 7. Mai 2007 hin. Der Willensvollstrecker bestätigte darin, dass ihm die dort einzeln aufgeführten und zwischen dem 11. Oktober 2001 und 23. März 2006 erfolgten Transaktionen in seiner Funktion als Willensvollstrecker bekannt gewesen und sie von ihm telefonisch genehmigt worden waren. Die Beschwerdeführer behaupten vor Bundesgericht, dieses Schreiben habe die Verjährung für die Bestätigung der zweckwidrigen Überweisungen aus dem Nachlass unterbrochen. Inwiefern diese Bestätigung verjährungsunterbrechende Wirkung haben bzw. ganz generell für die Schadenersatzforderungen betreffend die dort aufgeführten Zahlungen eine neue Verjährungsfrist ausgelöst haben soll, erklären die Beschwerdeführer jedoch nicht. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Schliesslich bestätigte der Willensvollstrecker nur gerade, die aufgeführten Zahlungen jeweils telefonisch genehmigt zu haben. Ob die Vorinstanz das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unzulässiges Novum qualifiziert hat, braucht bei diesem Ergebnis nicht beantwortet zu werden.
7.4. Unbestritten verjährungsunterbrechende Wirkung hatte - sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war - jedenfalls die Einleitung der Betreibung über Fr. 7'860'480.55 am 4. Juli 2016. Damit braucht nicht weiter auf die von den Beschwerdeführern ebenfalls aufgeworfene Frage eingegangen zu werden, inwiefern die Zahlung von Fr. 2'500'000.-- am 26. Juli 2016 zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt hat.
8.
Die Beschwerdeführer machten verschiedene Schadenersatzforderungen geltend. Die Vorinstanz beurteilte die meisten dieser Forderungen als verjährt.
Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen: Gewährung angebliches Darlehen ohne Sicherheit an "K.________ AG" in Höhe von Fr. 3'164'045.11, angeblicher Aktienkauf "K.________ AG" für Fr. 387'000.--, unterlassene Veräusserung der sich im Nachlass befindenden Aktien der "K.________ AG" im Wert von Fr. 475'000.--, Auszahlungen an L.________ und ausstehende Forderung gegenüber diesem in Höhe von gesamthaft Fr. 430'000.--, untergegangenes Darlehen M.________ in Höhe von Fr. 1'823'922.-- (inkl. Zinsen), Vermögensübertragungen an G.A.________, Vermögensabfluss im Zusammenhang mit dem Darlehen Bank N.________, soweit die Darlehenssumme von Fr. 303'000.-- betroffen war (nicht hingegen betreffend die erst später fälligen Zinsen), Darlehen an die O.________ AG über Fr. 1'000'000.--, durch den Willensvollstrecker einbehaltene Zahlungen von P.________ von Fr. 200'000.--, Überweisung an die Q.________ AG von Fr. 20'000.-- und Überweisung an die R.________ AG von Fr. 25'000.--.
Nachfolgend ist auf der Grundlage der bisherigen Erwägungen im Einzelnen zu prüfen, ob die Vorinstanz in Bezug auf diese Schadenersatzpositionen zu Recht von der Verjährung ausgegangen ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer sich nicht unabhängig von ihrer grundsätzlich nicht zutreffenden Rechtsauffassung, wonach die Verjährung für alle Schadenersatzforderungen gegenüber dem Willensvollstrecker erst mit der Niederlegung des Mandats zu laufen begonnen hat, mit dem Beginn der Verjährung der einzelnen Forderungen auseinandersetzen. Es ist daher bereits fraglich, inwiefern sie die sie treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) erfüllen und sich weitere Ausführungen zu diesem Thema nicht grundsätzlich erübrigen würden.
8.1.
8.1.1. Eine erste Schadenersatzposition besteht aus dem Totalausfall von vom Willensvollstrecker als "Darlehen" verbuchten Zahlungen vom 28. Januar 2002 und 15. August 2005 vom gesamthaft Fr. 3'164'045.11 an die "K.________ AG".
8.1.2. Wie die Vorinstanz ausführt und die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreiten, fanden die behaupteten Pflichtverletzungen am 28. Januar 2002 und am 15. August 2005 statt. Die Verjährungsfristen begannen demnach mit diesen Überweisungen zu laufen und endeten am 29. Januar 2012 bzw. am 16. August 2015 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ). Die Verjährungsfrist wurde in dieser Zeit nicht unterbrochen; die Forderungen waren daher bei Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 verjährt.
8.2.
8.2.1. Einen weiteren Schadenersatzanspruch leiten die Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass der Willensvollstrecker am 10. und 11. Juni 2004 von einem Konto des Nachlasses zwei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 387'000.-- veranlasst habe. Damit seien 600 Namenaktien der "K.________ AG" gekauft worden, die jedoch spätestens am 15. Mai 2006 (Konkurserkenntnis) wertlos geworden seien. Der Anlageentscheid des Willensvollstreckers sei daher als sorgfalts- und treuwidrig zu beurteilen.
8.2.2. Die behaupteten Pflichtverletzungen ereigneten sich am 10. und 11. Juni 2004. Ab diesen Zeitpunkten begann somit die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu laufen. Bis zu ihrem Ende am 12. Juni 2014 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ) wurde die Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Bei Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 war die Forderung daher verjährt.
8.3.
8.3.1. Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, per Todestag hätten sich im Nachlass 950 Aktien der "K.________ AG" befunden, wobei es der Willensvollstrecker versäumt habe, sich im Verlaufe des Mandats um eine Risikobewertung zu kümmern bzw. die Aktien in eine zweckmässige Anlageform umzuschichten. Bei Mandatsniederlegung habe er ihnen sodann weder die Aktien noch deren Gegenwert herausgegeben.
8.3.2. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Pflichtverletzung besteht in einer Unterlassung, womit die Verjährungsfrist erst mit deren Ende zu laufen beginnt. Die Möglichkeit, die Aktien zu verkaufen, endete, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit dem Konkurs der Gesellschaft am 15. Mai 2006. An diesem Tag hat daher auch die Verjährungsfrist für diese Schadenersatzposition zu laufen begonnen. Bis zu ihrem Ende am 16. Mai 2016 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ) wurde die Frist nicht unterbrochen, weshalb die Verjährung zum Zeitpunkt der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 bereits eingetreten war.
8.4.
8.4.1. Weitere Schadenersatzansprüche leiten die Beschwerdeführer daraus ab, dass der Willensvollstrecker zwischen dem 4. Dezember 2001 und dem 30. August 2004 zulasten des Nachlasses Überweisungen von insgesamt Fr. 330'000.-- an L.________ veranlasst habe. In der Folge habe er sich nicht um die Geltendmachung der Forderung bemüht und nach dem Tod von L.________ habe der Willensvollstrecker einen Forderungsverzicht erklärt, wozu er nicht berechtigt gewesen sei.
8.4.2. Die Verjährungsfrist für die Forderung aus den behaupteten Pflichtverletzungen begann, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, spätestens mit der Abgabe des Forderungsverzichts am 2. August 2005. In diesem Zeitpunkt endete die behauptete unterlassene Geltendmachung der Forderung gegenüber L.________ bzw. hätte der Willensvollstrecker allenfalls eine (weitere) Pflichtverletzung begangen, wäre er zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt gewesen. Die Verjährungsfrist lief damit bis zum 3. August 2015 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ) und wurde in dieser Zeitspanne nicht unterbrochen. Zum Zeitpunkt der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 war diese Forderung daher bereits verjährt.
8.5. Eine weitere Schadenersatzposition besteht aus einem angeblich M.________ gewährten Darlehen von Fr. 1'762'500.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 61'442.--, gesamthaft also Fr. 1'823'922.--, das gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen Ende des Jahres 2003 mit der Bemerkung "Umwandlung in Aktien" aus den Büchern des Nachlasses verschwunden ist, ohne dass dieser dafür Aktien erhalten hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss sich eine allfällige Pflichtverletzung des Willensvollstreckers damit spätestens per 31. Dezember 2003 ereignet haben, womit zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Sie endete damit - mangels Unterbrechung der Verjährung - am 1. Januar 2014 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ). Die Forderung war damit zum Zeitpunkt der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 verjährt.
8.6.
8.6.1. Auch im Zusammenhang mit Auszahlungen an G.A.________, einen der (ursprünglichen) Erben des Erblassers, machen die Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Willensvollstrecker geltend. Der geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus einer Zahlung vom 10. September 2002 zugunsten der S.________ AG, mit der wohl Aktien hätten gekauft werden sollen, und weiteren Zahlungen an G.A.________ im Zeitraum vom 27. Februar 2002 bis 22. August 2005, die insgesamt über den Erbteil von G.A.________ hinausgegangen sind.
8.6.2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen bezüglich die direkten Auszahlungen an G.A.________ begann, soweit sie zu Unrecht veranlasst wurden, mit der entsprechenden (behaupteten) Pflichtverletzung, also den Überweisungen, somit spätestens mit der letzten Überweisung am 22. August 2005, zu laufen. Sie endete damit am 23. August 2015 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ). Da die Verjährungsfrist in dieser Zeit nicht unterbrochen wurde, war die Verjährung für diese Forderungen zum Zeitpunkt der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 bereits eingetreten.
8.6.3. In Bezug auf den (angeblichen) Aktienkauf erwog die Vorinstanz, die Aktien hätten sich bei Mandatsniederlegung des Willensvollstreckers nicht im Nachlass befunden. Aus dem Aktionärsbindungsvertrag vom 8. April 2003 ergebe sich, dass das fragliche Aktienpaket jedenfalls vor dem 8. April 2003 an G.A.________ übertragen worden sei. Sollte die Übertragung zu Unrecht erfolgt sein, habe sich der Willensvollstrecker daher in diesem Zeitpunkt pflichtwidrig verhalten, womit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Verjährungsfrist lief demnach am 9. April 2013 ab (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ); da sie nicht unterbrochen wurde, waren die Forderungen aus diesem Sachverhaltskomplex daher zum Zeitpunkt der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 verjährt.
8.7. Die Beschwerdeführer machten sodann eine Schadenersatzforderung geltend, weil der Willensvollstrecker ohne Wissen der Erben für den Nachlass (spätestens im Jahr 2005) ein Darlehen aufgenommen habe. Soweit die Darlehenssumme von Fr. 300'000.-- betreffend hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, der Betrag sei gar nie in den Nachlass gefallen. Deswegen erwog die Vorinstanz, die behauptete Pflichtverletzung habe spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehenssumme stattgefunden, womit auch die Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen habe. Diese Erwägungen - die die Beschwerdeführer nicht konkret angreifen - sind nicht zu beanstanden. Die Verjährung trat damit spätestens am 1. Januar 2016 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ) und damit vor der Betreibung am 4. Juli 2016 und der Klageeinleitung am 13. August 2019 ein. Ob die Beschwerdeführer bzw. die Erben von diesem Darlehen gewusst haben oder nicht, ist grundsätzlich irrelevant, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. die diesbezüglichen Rügen am angefochtenen Entscheid nicht weiter einzugehen ist.
8.8. Zu Lebzeiten hatte der Erblasser der O.________ AG ein Darlehen über Fr. 1'000'000.-- gewährt. Die Beschwerdeführer werfen dem Willensvollstrecker in diesem Zusammenhang vor, sich nicht um die Sicherstellung oder Einbringung des Darlehens bemüht zu haben, was zufolge des Konkurses der Gesellschaft am 6. April 2006 zum Ausfall der Forderung geführt habe. Die dem Willensvollstrecker vorgeworfene Unterlassung endete damit am 6. April 2006 und die Verjährung trat am 7. April 2016 ein (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ). Zum Zeitpunkt der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch der Klageeinleitung am 13. August 2019 war diese Schadenersatzforderung daher bereits verjährt.
8.9. Ein weiteres Darlehen (in Höhe von Fr. 200'000.--) gewährte der Erblasser P.________. Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dieser habe das Darlehen am 24. März 2005 und am 13. Juli 2005 in zwei Raten zu je Fr. 100'000.-- direkt dem Willensvollstrecker zurückbezahlt, das Geld habe aber nie den Weg in den Nachlass gefunden. Die dem Willensvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzungen fanden folglich am 24. März 2005 und am 13. Juli 2005 statt, die Verjährungsfrist endete am 25. März 2015 bzw. am 14. Juli 2015 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ). Bei Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016 und damit auch bei Klageeinleitung am 13. August 2019 war die Verjährung daher bereits eingetreten.
8.10. Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, der Willensvollstrecker habe am 1. Dezember 2003 zulasten des Nachlasses eine Zahlung von Fr. 20'000.-- an die Q.________ AG vorgenommen, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gegeben habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, datiert die von den Beschwerdeführern behauptete Pflichtverletzung im Zeitpunkt der behaupteterweise rechtsgrundlosen Überweisung. Die Verjährung einer allfälligen Schadenersatzforderung aus dieser Pflichtverletzung hätte damit am 1. Dezember 2003 zu laufen begonnen und wäre am 2. Dezember 2013 (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ) und damit noch vor Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016 und Klageeinleitung am 13. August 2019 eingetreten.
8.11. Schliesslich überwies der Willensvollstrecker von einem Konto des Nachlasses am 16. Januar 2004 den Betrag von Fr. 25'000.-- an die R.________ AG. Sollte diese Überweisung - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - pflichtwidrig erfolgt sein, wäre damit für allfällige diesbezügliche Schadenersatzforderungen die Verjährungsfrist ausgelöst worden. Am 17. Januar 2014 und damit vor Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016 bzw. der Klageeinleitung am 13. August 2019 wäre eine Schadenersatzforderung verjährt gewesen (Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 132 und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ).
8.12. Verschiedentlich monieren die Beschwerdeführer, der Willensvollstrecker habe "den Verjährungszeitpunkt" bzw. den Beginn der Verjährungsfrist nicht bewiesen, obschon er dafür die Beweislast trage. Dazu ist zunächst einmal zu erwähnen, dass die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) erst greift, wenn kein Beweisergebnis vorliegt. Ohnehin hat die Vorinstanz ihren Erwägungen zum Beginn der Verjährungsfrist jeweils die Behauptungen der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Die Behauptung schliesslich, der Willensvollstrecker habe ausführen müssen, welche der Vielzahl an Pflichtverletzungen jeweils kausal für den angeblich verjährten Schaden war, trifft nicht zu: Es waren die Beschwerdeführer als Kläger, die die Voraussetzungen der Haftung des Willensvollstreckers und damit auch den Kausalzusammenhang zwischen den (einzelnen) Pflichtverletzungen und den (behaupteten) Schäden nachzuweisen hatten (Art. 8 ZGB). Die Ausführungen sind daher nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu belegen.
8.13. Insgesamt ist die Vorinstanz in Bezug auf die erwähnten Schadenersatzpositionen folglich zu Recht davon ausgegangen, dass sie bei Klageeinleitung bereits verjährt waren. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
9.
Es stellt sich als nächstes die Frage, ob die Berufung des Willensvollstreckers auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich erscheint.
9.1. Rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verhält sich ein Schuldner im Fall der Erhebung der Verjährungseinrede nicht nur dann, wenn er den Gläubiger arglistig dazu bringt, nicht innert nützlicher Frist zu handeln, sondern auch, falls er ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, das den Gläubiger dazu bewegt, von rechtlichen Schritten innert der Verjährungsfrist abzusehen, und diese Säumnis bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheint. So verhält sich der Schuldner rechtsmissbräuchlich, wenn er den Gläubiger während offener Verjährungsfrist dazu veranlasst, zuzuwarten, um ihm sodann diese Untätigkeit nach Erheben der Verjährungseinrede entgegenzuhalten (
venire contra factum proprium). Im Gegenzug vermag der schlichte Zeitablauf bis zum Verfall der Verjährungsfrist weder als Verzicht auf die Forderung noch als missbräuchliche Rechtsausübung gewertet zu werden. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist vorausgesetzt, dass das Verhalten des Schuldners in einem Kausalzusammenhang mit der Säumnis des Gläubigers steht (zum Ganzen: BGE 143 III 348 E. 5.5.1; 128 V 236 E. 4a; 113 II 264 E. 2e). Rechtsmissbrauch ist nur restriktiv anzunehmen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4), was auch bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Verjährungseinrede gilt (Urteil 4A_601/2021 vom 8. September 2022 E. 8.3.3).
9.2. Die Beschwerdeführer setzen sich - abgesehen von ihrem nicht zutreffenden Argument, aufgrund des Verhaltens des Willensvollstreckers während der Dauer des Mandats habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen können, weil dies sonst rechtsmissbräuchlich wäre (dazu oben E. 6.4) - nicht konkret damit auseinander, welche Handlungen des Willensvollstreckers
vor dem Eintritt der Verjährung die Berufung auf die Verjährung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen sollten. Allein der unspezifische Hinweis darauf, dass wegen des pflichtwidrigen Verhaltens die Aufdeckung des Schadens verzögert oder verhindert werde bzw. der Willensvollstrecker Vermögenswerte verschleiert, keine korrekte Buchhaltung geführt und damit eine spätere Vermögensrekonstruktion verhindert habe, genügt jedenfalls nicht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb nicht spätestens im Jahr 2014, als die Beschwerdeführer einen Anlauf unternahmen, den Schaden geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen hätten ergriffen werden können. Daher erübrigen sich Weiterungen zu diesem Themenkomplex grundsätzlich. Allerdings rufen die Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit ihrem Argument, aus der Schuldanerkennung des Willensvollstreckers und der erfolgten Zahlung ergebe sich -
nach Eintritt der Verjährung - ein Verzicht auf die Verjährungseinrede, das Rechtsmissbrauchsverbot an. Die Anerkennung der Leistungspflicht bezog sich jedoch nur gerade auf den - später ausbezahlten - Betrag von Fr. 2'500'000.-- (oben E. 7.2.3.3), so dass bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern eine spätere Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich sein sollte.
10.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abweisung der Klage hinsichtlich derjenigen Forderungen, die sie als grundsätzlich nicht verjährt betrachtete, zu Recht geschützt hat.
10.1. Dies betrifft unter anderem eine Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit einer als Darlehen deklarierten Zahlung aus dem Nachlass an die T.________ GmbH bzw. einem bereits vom Erblasser zu Lebzeiten dieser Gesellschaft gewährten Darlehen. Am 16. April 2007 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
10.1.1. Die Vorinstanz erwog, ein nicht verjährter Schadenersatzanspruch aus Pflichtverletzung wegen einer angeblichen Unterlassung des Willensvollstreckers, das (gefährdete) Darlehen einzubringen, liesse sich einzig damit begründen, dass die Gesellschaft ihre Werthaltigkeit zwischen dem 4. Juli 2006 und der Mandatsniederlegung am 7. Juli 2006 verloren hätte und der Willensvollstrecker in dieser Zeit untätig geblieben wäre. Für eine solche zeitliche Abfolge würden die Beschwerdeführer indessen keinen Beweis erbringen. Erstellt sei einzig der erst später eröffnete Konkurs. Die Beschwerdeführer brächten zwar vor, aus der Konkurseröffnung sei zu schliessen, dass die "Forderung bereits bzw. spätestens per Niederlegung seines Amtes nicht mehr einbringlich bzw. verloren war". Aus diesen unbewiesenen Vermutungen lasse sich aber nicht auf eine Fälligkeit der Schadenersatzforderung im genannten Zeitfenster schliessen. Soweit die Schadenersatzforderung im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechend wirkenden Betreibung vom 4. Juli 2016 noch nicht verjährt gewesen sein sollte, gelinge es den Beschwerdeführern daher nicht, die Pflichtverletzung durch den Willensvollstrecker bzw. die adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden hinreichend zu behaupten und zu belegen.
10.1.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, die Vorinstanz verdrehe die Beweislast (Art. 8 ZGB). Rechenschaftspflichtig für den Zeitraum der Willensvollstreckung sei die beklagte Seite, weshalb von ihr der Exkulpationsnachweis zu fordern sei, dass die Forderung per Amtsniederlegung noch einbringlich gewesen wäre. Der Willensvollstrecker habe das angebliche Darlehen gegenüber den Erben jedoch nicht einmal deklariert, sondern mit der Kontobezeichnung "Konto 1540 Darlehen U.________ AG [leicht abgewandelte Bezeichnung der T.________ GmbH]" verschleiert. Zudem habe der Willensvollstrecker in seiner Klageantwort in Rz. 83 eingestanden, dass die Forderung nicht mehr einbringlich gewesen sei. Insofern gebe es keinen Grund für die Vorinstanz, den Beschwerdeführern Beweislosigkeit zu unterstellen und ihre Forderung nicht zu schützen.
10.1.3. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen von folgender Prämisse aus: Soweit die Beschwerdeführer dem Willensvollstrecker vorwerfen, zu Unrecht diverse Zahlungen (die letzte erfolgte am 25. September 2003) an die T.________ GmbH ausgelöst bzw. dieser zu Unrecht ein Darlehen gewährt zu haben, bestünde die Pflichtverletzung bereits in der Vornahme dieser Zahlungen, womit daraus resultierende Schadenersatzforderungen bereits verjährt wären. Dies trifft zu. Die Vorinstanz ging daher - zu Recht - davon aus, eine allfällige Schadenersatzforderung wäre nur dann nicht verjährt bzw. könnte eine Pflichtverletzung dem Willensvollstrecker nur dann zugerechnet werden, wenn die entsprechende Pflichtverletzung zwischen dem 4. Juli 2006 (zehn Jahre vor der verjährungsunterbrechend wirkenden Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016) und der Niederlegung des Mandats erfolgt wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Willensvollstrecker die unterlassene Geltendmachung bzw. Eintreibung der Forderung zum Vorwurf gemacht werden könnte, was wiederum nur denkbar ist, solange die Forderung noch werthaltig ist. Wäre die Forderung gegenüber der T.________ GmbH mit anderen Worten bereits vor dem 4. Juli 2006 nicht mehr werthaltig gewesen, könnte dem Willensvollstrecker auch nicht mehr vorgeworfen werden, diese nicht eingetrieben zu haben, bzw. wäre eine frühere Unterlassung verjährt. Dies vorausgeschickt, ist zur Kritik der Beschwerdeführer wie folgt Stellung zu nehmen:
10.1.4. Aus der von den Beschwerdeführern zitierten Randziffer in der Klageantwort ergibt sich zwar, dass der Willensvollstrecker die Forderung als nicht einbringlich qualifiziert hat. Wortwörtlich ist in der Klageantwort zu lesen, es sei "objektiv nicht wahrscheinlich, dass zu irgendeiner Zeit seines Mandats gute Aussichten auf eine Durchsetzung des verbuchten Darlehens bestanden haben". Das bedeutet aber nur, dass der Willensvollstrecker "zugesteht", dass die Forderung nie werthaltig war, also nie hätte erfolgreich geltend gemacht werden können. Wenn die Forderung aber - wie der Willensvollstrecker behauptet - bereits vor dem 4. Juli 2006 nicht mehr werthaltig war, wäre eine allfällige Schadenersatzforderung aus der unterlassenen Rückforderung längst verjährt (siehe E. 10.1.3). Das "Zugeständnis" hilft den Beschwerdeführern mit anderen Worten nicht weiter. Nun trifft es zwar zu, dass es grundsätzlich der Gläubiger ist, der die Tatsachen zu beweisen hat, welche es erlauben, den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen (vgl. BGE 111 II 55 E. 3a; Urteile 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1; 4A_109/2011 vom 21. Juli 2011 E. 9.3.2; 5A_563/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3; 4C.155/2002 vom 9. September 2002 E. 2.2). Da die Vorinstanz vorliegend allerdings im Grundsatz davon ausgeht, dass die Schadenersatzforderung entweder bereits verjährt war - wenn nämlich das Darlehen bereits vor dem 4. Juli 2006 nicht mehr einbringlich war - oder ein Wertverlust dem Willensvollstrecker nicht mehr angerechnet werden könnte - wenn das Darlehen erst nach der Niederlegung des Amts am 7. Juli 2006 seine Werthaltigkeit verloren hätte - ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hier den Beschwerdeführern die Beweislast dafür auferlegt, dass das Darlehen gerade in der genannten Zeitspanne seine Werthaltigkeit verloren hat. Denn es obliegt den Beschwerdeführern, das Vorhandensein einer Pflichtverletzung, eines Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Voraussetzungen zu beweisen (BGE 142 III 9 E. 4.1). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
10.2. Zum Nachlass gehörten per Todestag unter anderem 147 Namenaktien der V.________ AG (heute: W.________ AG), die aber bei Beendigung der Willensvollstreckung nicht mehr vorhanden und vom Willensvollstrecker entsprechend nicht herausgegeben worden waren. Hier geht es daher - wovon bereits die Vorinstanzen ausgegangen sind - nicht in erster Linie um eine Pflichtverletzung während der Willensvollstreckung, sondern um die eigentliche Herausgabepflicht bei Mandatsende. Die Vorinstanz hat daher angenommen, die Verjährungsfrist der Schadenersatzforderung habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, sei mit der Betreibung vom 4. Juli 2016 unterbrochen worden und daher bei Klageeinleitung noch nicht abgelaufen gewesen.
10.2.1. Die Vorinstanz erwog, dem Nachlass sei, weil der Willensvollstrecker die Aktien nicht herausgegeben habe, ein Schaden im Gegenwert der Aktien entstanden, den der Willensvollstrecker grundsätzlich zu ersetzen habe. Strittig sei indessen der Wert, der den Aktien im fraglichen Zeitpunkt, also per Mandatsniederlegung am 7. Juli 2016 [recte: 2006] beizumessen sei. Die Beschwerdeführer hätten dabei drei mögliche Werte in den Raum gestellt und für die jeweilige Herleitung auf die eingereichten und die editionsweise herausverlangten Akten verwiesen. Der Willensvollstrecker habe diese Werte bereits vor Erstinstanz bestritten und diese Bestreitung in der Berufungsantwort wiederholt. Die Beschwerdeführer behaupteten zum einen einen Wert (bzw. Schaden) von Fr. 1'837'500.-- und bezogen sich hierzu auf eine E-Mail des Willensvollstreckers an M.________ vom 6. Juli 2016. Die darin genannten Transaktionen bezögen sich allerdings auf Transaktionen in den Jahren 1997 und 2003 und würden von M.________ überdies bestritten, weshalb aus dieser E-Mail nicht auf den Wert des Aktienpakets zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung geschlossen werden könne. Auch aus dem Aktionärsbindungsvertrag vom 22. Oktober 1997, der für den Fall eines Aktienverkaufs von G.A.________ an M.________ eine Formel für die Bewertung des Aktienpakets vorsehe, lasse sich das Aktienpaket nicht bewerten. Denn die Berechnungsweise gelte nur, wenn zwischen den Aktionären keine Übereinkunft betreffend den Kaufpreis getroffen werden könne und ohnehin nur für 30 Aktien, während auf eine darüber hinausgehende Zahl eine andere Formel anwendbar werde. Die Bewertung bilde sodann Teil der Regelung eines Kaufs- bzw. Vorkaufsrechts und damit (höchstens) eine faktische Obergrenze des Wertes des Aktienpakets. Dass sich dieser Wert tatsächlich eingestellt habe, bliebe damit unbewiesen. Im Nachlassinventar habe der Willensvollstrecker den Aktienwert zum Todeszeitpunkt mit Fr. 793'800.-- beziffert. Hinsichtlich einer möglichen späteren Veränderung des Aktienwertes ergebe sich aus den Parteivorbringen sowie den im Recht liegenden Akten nichts. Alleine aus dem Nachlassinventar lasse sich damit nicht auf den Wert des Aktienpakets im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung bzw. der damit einhergehenden Rechenschafts- und Herausgabepflicht schliessen. Die von den Beschwerdeführern gestellten Editionsbegehren betreffend Belege zur Übertragung und Veräusserung der Aktien scheiterten daran, dass eine solche vom Willensvollstrecker bestritten worden sei und dafür auch keine anderweitigen Hinweise bestünden. Der Willensvollstrecker habe behauptet, die Aktien hätten schon dem Erblasser gefehlt und seien auch nie in seinen, des Willensvollstreckers, Besitz übergegangen. Die übrigen Editionsbegehren liessen wiederum keine Rückschlüsse auf den Wert des Aktienpakets zu und seien diesbezüglich nicht relevant. Der Antrag auf Edition der Steuerveranlagung der W.________ AG per 31. Dezember 2005 sei erst im Berufungsverfahren und damit verspätet gestellt worden, womit er nicht zu berücksichtigen sei. Ohnehin ergäbe sich aus der genannten Steuerveranlagung höchstens ein Hinweis, nicht aber ein eindeutiger Beweis über den Wert des Aktienpakets am 7. Juli 2006. Insgesamt gelinge es den Beschwerdeführern nicht, mit ihren Behauptungen und Beweismitteln den von ihnen geltend gemachten Schaden zu beziffern. Ihre diesbezügliche Schadenersatzforderung sei daher abzuweisen.
10.2.2. Dagegen wenden die Beschwerdeführer zunächst ein, der Willensvollstrecker habe im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht keinerlei Auskunft darüber gegeben, welchen Wert die Aktien per Niederlegung am 7. Juli 2006 im Nachlass gehabt hätten. Damit sei der Willensvollstrecker dafür verantwortlich, dass die von der Vorinstanz verlangten Informationen zur Bewertung der Aktien fehlen würden und schon allein deshalb seien ihm die Folgen einer möglichen Beweislosigkeit anzurechnen bzw. habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Substanziierungspflicht der Beschwerdeführer herabzusetzen gehabt. Allerdings trifft die Beschwerdeführer vorliegend die Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung des Willensvollstreckers und damit auch des Schadens (BGE 142 III 9 E. 4.1). Ihrer Argumentation kann daher nicht gefolgt werden.
10.2.3. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer zwar die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich aus den eingereichten Beweismitteln der Wert des Aktienpakets nicht ergebe. Sie ergänzen dabei jedoch zum einen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne jedoch zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben. Zum anderen setzen sie sich nicht weiter mit der Frage auseinander, inwiefern aus den Beweismitteln der Wert zum von der Vorinstanz - von den Beschwerdeführern nicht bestritten - als relevant erachteten Zeitpunkt der Mandatsniederlegung (vgl. dazu immerhin BGE 145 III 225 E. 4.1.2.2; 109 II 474 E. 3) ableiten liesse. Auch setzen sie sich nicht damit auseinander, dass die von ihnen gestellten Editionsbegehren gemäss vorinstanzlicher Auffassung keine Rückschlüsse auf den relevanten Wert zulassen, sondern behaupten einfach das Gegenteil. Damit lässt sich aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) noch eine sonstige Verletzung von Bundesrecht belegen.
10.3. Was das vom Willensvollstrecker für den Nachlass aufgenommene Darlehen bei der Bank N.________ (dazu schon oben E. 8.7) anbelangt, bejahte die Vorinstanz wie bereits die Erstinstanz die Haftung des Willensvollstreckers für erst nach dem 4. Juli 2006 angefallene Darlehenszinsen (Fr. 16'843.40 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2007). Sie verrechnete allerdings die von der Haftpflichtversicherung bereits geleistete Schadenersatzzahlung von Fr. 2'500'000.-- mit diesem Schadenersatzanspruch. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, Bundesrecht verletzt zu haben, denn liege weder eine Erklärung des Schuldners über die mit einer Teilzahlung beglichene Forderung noch eine Bezeichnung in der Quittung durch den Gläubiger vor, sei die Zahlung bei mehreren fälligen Schulden auf die früher verfallene Schuld anzurechnen. Sie bringen aber nicht vor, dieses Argument bereits vor Vorinstanz erhoben zu haben. Dazu hätten sie aber Anlass gehabt, denn bereits die Erstinstanz hatte - mit Verweis auf die Formulierung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführer - von ihrer Forderung die von der Versicherung geleistete Zahlung in Abzug gebracht. Ihre erst vor Bundesgericht erhobene Beanstandung scheitert demnach an der mangelnden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
11.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Eventualbegehren nicht beurteilt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu den Eventualbegehren hat die Vorinstanz allerdings erwogen, die Beschwerdeführer hätten dort lediglich einzelne Rechtsbegehren zusammengefasst, die auch im Hauptstandpunkt ihrer Klage enthalten seien, weshalb es keiner weiteren Abhandlung dieser Begehren bedürfe bzw. bedurft habe. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht weiter auseinander; Weiterungen erübrigen sich daher grundsätzlich. Immerhin ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass sich die Anerkennung der Leistungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung bzw. des Willensvollstreckers nur gerade auf die ausbezahlten Fr. 2'500'000.-- bezog und nicht auf Fr. 5'000'000.--, weshalb ihr Eventualbegehren 2, mit dem sie die Bezahlung von Fr. 2'500'000.-- verlangen, ohnehin abzuweisen wäre, soweit sie es mit einer angeblichen Schuldanerkennung über Fr. 5'000'000.-- begründen würden.
12.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zu den einzelnen Schadenersatzforderungen eingegangen zu werden. Die kantonalen Kosten- und Entschädigungsregelungen fechten sie sodann nur für den Fall des Obsiegens an, weshalb es auch diesbezüglich keiner weiteren Erläuterungen bedarf.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Sie schulden der Beschwerdegegnerin überdies ebenfalls zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Weiterer entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang