Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_440/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
C.________.
Gegenstand
Neuregelung der elterlichen Sorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 16. April 2025 (XBE.2024.75).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1974) sind die unverheirateten und seit 2013 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2012).
A.b. Für den Sohn bestehen seit dem Jahr 2016 Kindesschutzmassnahmen, die seither Gegenstand einer Reihe von Kindesschutzverfahren gewesen sind. Unter anderem ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet worden.
A.c. Nachdem die Mutter im Februar 2023 an das Familiengericht Lenzburg gelangt war, leitete dieses ein neues Kindesschutzverfahren ein. Das Verfahren drehte sich unter anderem um die Frage, ob die elterliche Sorge, die die Eltern bisher gemeinsam ausgeübt hatten, einem Elternteil allein zu übertragen ist, und ob die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn angepasst werden muss. Das Familiengericht nahm diverse Abklärungen vor und hörte den Sohn an. Schliesslich übertrug es die elterliche Sorge mit Entscheid vom 10. Juli 2024 allein der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht neu. Die Beistandschaft behielt es bei, ergänzte aber den Aufgabenkatalog der - weiterhin - eingesetzten Beiständin.
B.
B.a. Der Vater gelangte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Diesem beantragte er, es sei der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und die zuvor zum Besuchsrecht ergangenen Entscheide seien zu vollstrecken, eventualiter sei das Besuchsrecht mit Hilfe von Strafandrohung aus Art. 292 StGB mit Busse von Fr. 1'000.-- zu belegen. Die bestehende Beistandschaft sei auszuwechseln und der Mutter sei eine Weisung betreffend Auslandsreisen mit dem Kind zu erteilen. Ausserdem sei gerichtlich festzustellen, dass das Familiengericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe, und die daraus entstehenden Kosten seien ihm zu ersetzen.
B.b. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den ihm am 7. Mai 2025 eröffneten Entscheid des Obergerichts gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Juni 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde. Der Sohn sei unter die alleinige elterliche Sorge des Beschwerdeführers zu stellen, eventualiter sei er unter der gemeinsamen Sorge zu belassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 6. Juni 2025 ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel (Art. 75 BGG) über die Neuregelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts für ein Kind nicht verheirateter Eltern ( Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB ) entschieden hat. Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 1; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 III 472) gilt kein Streitwerterfordernis. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung seiner vorinstanzlichen Beschwerde. Anschliessend ersucht er das Bundesgericht aber "nur" darum, dass ihm die alleinige elterliche Sorge über den Sohn zugeteilt bzw. dass dieser eventualiter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde. Seine weiteren, im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren erneuert er hingegen nicht. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde seine vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren insgesamt erneuert oder es ihm nur noch um die elterliche Sorge geht. In der Begründung seiner Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2), geht er jedenfalls nur noch auf die elterliche Sorge ein bzw. scheint es ihm nur noch darum zu gehen, das alleinige, eventualiter geteilte Sorgerecht zu erhalten bzw. behalten. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerde auf die Frage des Sorgerechts beschränkt ist. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auf die umfassende Gutheissung seiner vorinstanzlichen Begehren abzielen, wäre darauf jedenfalls mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Strittig ist die Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB.
3.1. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Neuregelung unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss sich unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis).
3.2. Die Vorinstanz erwog, die mit der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge erhoffte Entspannung der Situation sei nicht eingetreten und der Konflikt erstrecke sich mittlerweile über das Besuchsrecht hinaus auf weitere Belange. Eine Änderung der Verhältnisse sei daher zu bejahen. Gestützt auf diverse Berichte von beteiligten Fachpersonen (Beiständin, Therapeutin des Kindes, Schulsozialarbeiterin, Mediator der Eltern) und die erstinstanzlich durchgeführte Anhörung des Kindes kam sie zum Schluss, dass ein chronifizierter Elternkonflikt vorliege. Dieser bzw. die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern führe zu einer erheblichen Gefährdung ihres Kindes, weil die Schwere der elterlichen Auseinandersetzung den Sohn in einem besorgniserregenden Ausmass belaste und ihn in einen starken Loyalitätskonflikt bringe. Der Trennungskonflikt erstrecke sich auf verschiedenste Lebensbereiche des Betroffenen, in welchen ein Zusammenarbeiten der Eltern erforderlich wäre (Besuchsrecht, Schule, gesundheitliche Abklärungen, Einverständniserklärungen zu Ferien). Auch die Beistandschaft und die zuletzt durchgeführte Mediation hätten keine Verbesserung gebracht. Angesichts dieses chronischen Dauerkonflikts zwischen den Eltern, der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und den daraus resultierenden nachteiligen Auswirkungen auf das Kind sei die Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr gegeben. Mit der Zuteilung der Alleinsorge werde der Gefahr begegnet, dass gemeinsam zu treffende Entscheide für Machtkämpfe zulasten des Kindes missbraucht würden. Damit könne verhindert werden, dass bestimmte Entscheide verzögert oder blockiert oder zu Stichentscheiden der Behörden führen würden. Eine Reduktion des Konfliktpotentials der Eltern dürfe sich positiv auf das Kindeswohl auswirken. Mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter allein sei daher eine Entlastung der Situation zu erwarten. Diese Hoffnung habe sich in der Zwischenzeit bereits erfüllt. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter sei geeignet, die dem Kindeswohl abträglichen Folgen des Dauerkonflikts und der Kommunikationsunfähigkeit der Eltern bedeutend zu mindern. Nicht entscheidend sei weiter die "Schuldfrage" auf Elternebene, sondern das Kindeswohl.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt wiederholt Willkür in Bezug auf die Anwendung von Art. 298d ZGB. Das Bundesgericht prüft eine Verletzung von Art. 298d ZGB vorliegend aber grundsätzlich frei (oben E. 2.1). Insofern kommt den Willkürrügen des Beschwerdeführers keine selbständige Bedeutung zu. Dies gilt auch, soweit er diese mit Art. 6 und Art. 14 EMRK sowie Art. 14 und Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verknüpft, wobei die Beschwerde diesbezüglich ohnehin mangelhaft begründet ist und darauf daher gar nicht eingetreten werden könnte (vgl. oben E. 2.1). Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern sich aus Art. 8 EMRK über Art. 298d ZGB hinausgehende Ansprüche ableiten liessen, weswegen auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 2.2; 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.2).
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass die Vorinstanz von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) und eine falsche bzw. willkürliche Anwendung von Art. 298d Abs. 1 ZGB.
3.4.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen: Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage auseinander, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, und bejaht dies schliesslich, weil sich die mit der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundene Hoffnung auf eine Entspannung der Situation nicht erfüllt habe bzw. sich der Konflikt mittlerweile auf weitere Belange (und nicht nur das Besuchsrecht) erstrecke. In Verbindung mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz wird überdies ersichtlich, auf welche (weiteren) Belange sich der Elternkonflikt mittlerweile erstrecken soll (Besuchsrecht, Schule, gesundheitliche Abklärungen, Einverständniserklärungen zu Ferien); die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz nennt folglich die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte und genügt damit ihrer Begründungspflicht (zu den Anforderungen siehe BGE 146 II 335 E. 5.1). Dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Konflikt der Eltern in der Zwischenzeit auf die genannten weiteren Bereiche erstreckt, unzutreffend bzw. willkürlich sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach vorliegend von veränderten Verhältnissen auszugehen ist, auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 298d Abs. 1 ZGB liegt nicht vor.
3.5.
3.5.1. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin stellt der Beschwerdeführer hauptsächlich damit infrage, dass es die Beschwerdegegnerin sei, die das Besuchsrecht des Beschwerdeführers seit der Trennung torpediere und behindere, nicht kooperations- und kommunikationsfähig sei, das Kind vom Vater entfremde und damit eine Kindeswohlgefährdung begründe. Indem die Vorinstanz diese Tatsache nicht berücksichtige, stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest und würdige die Beweise willkürlich. Ausserdem habe sie den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, sondern die Tatsachen zugunsten der Beschwerdegegnerin unvollständig und unrichtig dargestellt und ausserdem das Gerichtsgutachten nicht beachtet, womit sie gegen den Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot verstossen habe.
3.5.2. Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Schuldfrage auf Elternebene für die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht entscheidend ist, sondern es auf das Kindeswohl ankommt. Das Kindeswohl ist die oberste Maxime im Kindesrecht (vgl. BGE 143 III 193 E. 3). Die Regelung der elterlichen Sorge hat sich daher allein am Kindeswohl zu orientieren und darf nicht dazu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 mit Hinweisen). Zwar hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass bei einer einseitigen Blockade die Zuteilung der elterlichen Sorge an den kooperativen Elternteil zu prüfen ist, insbesondere wenn dieser eine gute Bindungstoleranz aufweist und die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergeht, das Kind jenem Elternteil zu entfremden (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer fällt vorliegend allerdings nicht in Betracht, nachdem sich der Sohn - aus Angst - seit Jahren weigert, bei seinem Vater zu übernachten, er sich bei seiner Mutter gemäss eigenen Aussagen sehr wohl fühlt und die getroffene Regelung bereits zu einer deutlichen Entspannung der Situation und damit einhergehend einer positiven Entwicklung des Sohnes geführt hat. Dass dem vom Beschwerdeführer angerufenen Gutachten relevante Aussagen zur Sorgerechtsfrage zu entnehmen wären, behauptet der Beschwerdeführer sodann nicht einmal. Insgesamt kann der Vorinstanz folglich nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt willkürlich ermittelt oder dargestellt respektive nicht vollständig abgeklärt zu haben; die Rügen des Beschwerdeführers zielen ins Leere.
3.6. Davon abgesehen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen (insbesondere zum chronischen Dauerkonflikt, der sich auf diverse Kinderbelange bezieht und das Kind erheblich belastet, wobei nach der erstinstanzlichen Alleinzuteilung des Sorgerechts an die Beschwerdegegnerin bereits eine Entlastung festgestellt werden konnte) nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat entsprechend die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands schuldet er der Beschwerdegegnerin jedoch keine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang