Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_444/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost,
Schloss 5, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Pfändung eines Erbschaftsanteils, Einigungsverhandlung, Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Mai 2025 (ABS 25 168).
Sachverhalt:
A.
A.a. In der gegen B.________ laufenden Betreibung (Nr. xxx) vollzog das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, am 22. November 2024 die Pfändung (Pfändungsgruppe Nr. yyy). Gepfändet wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft C.________. Die Pfändung des Liquidationsanteils wurde A.________, (einziges weiteres) Mitglied der Erbengemeinschaft C.________, am 26. November 2024 mitgeteilt.
A.b. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens am 5. Februar 2025 lud das Betreibungsamt B.________ (Schuldner) und A.________ (Miterbin) und die Pfändungsgläubiger (gestützt auf Art. 9 VVAG) mit Schreiben vom 11. März 2025 zur Einigungsverhandlung ein.
A.c. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte A.________ mit, dass sie nicht an der Einigungsverhandlung teilnehmen werde, und ersuchte um Akteneinsicht in das Pfändungsverfahren gegen den Schuldner sowie der Pfändungsgruppe Nr. yyy.
A.d. An der Einigungsverhandlung vom 26. März 2025 erschien lediglich ein Vertreter der Einwohnergemeinde U.________ (als Gläubigerin). Das Betreibungsamt erklärte die Einigungsverhandlung als gescheitert. Die Beteiligten wurden aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung des Protokolls über die Einigungsverhandlung (gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG) Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Das Protokoll der Einigungsverhandlung wurde A.________ am 4. April 2025 zugestellt.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung der gegenüber B.________ verfügten Pfändung des Erbschaftsanteils sowie die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung der Einigungsverhandlung vom 26. März 2025 (Antrag Ziff. 2 und 3). Weiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren (Antrag Ziff. 4). Das Betreibungsamt sei zudem anzuweisen, mit dem Sozialdienst abzuklären, ob dieser für die ausstehende Forderung direkt aufkomme (Antrag Ziff. 5). Subeventualiter sei festzustellen, dass der tatsächliche Forderungsbetrag unter Fr. 4'000.-- liege, und ihr das Recht zu geben, diesen Betrag direkt zu begleichen (Antrag Ziff. 6).
B.b. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe) hat A.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht erhoben. A.________ (Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 23. Mai 2025 (Beschwerdebegehren Ziff. 2).
In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin - wie im kantonalen Verfahren (lit. B.a) - die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung der gegenüber B.________ verfügten Pfändung des Erbschaftsanteils sowie die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung (des mit Protokoll festgestellten Scheiterns) der Einigungsverhandlung vom 26. März 2025 (Beschwerdebegehren Ziff. 5 Ingress). Weiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerdebegehren Ziff. 8). Es sei sodann festzustellen, dass der tatsächliche Forderungsbetrag unter Fr. 4'000.-- liege, und ihr das Recht zu geben, diesen Betrag direkt zu begleichen (Beschwerdebegehren Ziff. 10). Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 3). Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2025 ist das Betreibungsamt angewiesen worden, während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil keine weiteren Verwertungshandlungen durchzuführen; im Übrigen sind die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen worden.
Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 12. August 2025 bzw. 9. Dezember 2025 sind die Gesuche vom 31. Juli 2025 (Postaufgabe) bzw. 5. Dezember 2025 (Postaufgabe) um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten wurde.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 1 SchKG) eine Beschwerde über den Ausgang der Einigungsverhandlung (Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VVAG) - wie die Anordnung der Einigungsverhandlung (Art. 9 VVAG; BGE 98 III 22 S. 23) eine Verfügung nach Art. 17 SchKG - beurteilt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerde nicht möglich, weshalb die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 31. Juli 2025 (Postaufgabe) und 5. Dezember 2025 (Postaufgabe) enthaltenen Ergänzungen (Ausführungen und Unterlagen) zur Beschwerde unbeachtlich sind.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist (als Miterbin) vom angefochtenen Entscheid - ergangen im Verfahren der Verwertung des Erbschaftsanteils - besonders berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob das Obergericht zu Recht auf ihr Rechtsmittel gegen die Pfändung des Erbschaftsanteils nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1; Urteil 5A_452/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 III 186).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
Soweit die Beschwerdeführerin neue Tatsachen vorbringt und auf der Abnahme von Beweismitteln (wie Zeugen) besteht, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin stellt - neben den bereits (in lit. C) erwähnten Anträgen - eine Reihe von weiteren Beschwerdebegehren (wie betreffend Feststellungen zur Berechnung der Erbschaftsanteile, betreffend güterrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin oder betreffend "Schadenersatz und Genugtuung"). Die Anträge sind neu und von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG); ihre Begründung bleibt unbeachtlich.
2.
Das Obergericht hat festgehalten, der Schuldner müsse im Verfahren der Verwertung eines Gesamtanteilsrechts nicht zwingend an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG anwesend sein. Dass die Einigungsverhandlung vom 26. März 2025 fehlerhaft verlaufen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin wende sich als Miterbin auch gegen die Pfändung des Erbschaftsanteils des Schuldners. In dieser Eigenschaft habe sie im Pfändungsverfahren keine schützenswerten Interessen an einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG; ein Interesse lasse sich aus der Anzeige vom 26. November 2024 (Anzeige der Pfändung bei Gemeinschaftsrechten, Art. 104 SchKG) an die Beschwerdeführerin nicht ableiten. Auf das Begehren betreffend die Pfändung gegenüber dem Schuldner sei daher nicht einzutreten.
Sodann könne die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht die Höhe der Betreibungsforderung (Fr. 4'000.--) in Frage stellen. Auf das - bei der Aufsichtsbehörde gestellte - Gesuch um Akteneinsicht vom 15. Mai 2025 beim Betreibungsamt könne nicht eingetreten werden, da hierfür das Amt, und nicht die Aufsichtsbehörde zuständig sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um einen Auszug aus dem Betreibungsregister nicht gestellt bzw. sei ihr ein Auszug nie verweigert worden.
Was das Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten und internen Protokolle des Betreibungs- und Pfändungsverfahrens betreffe, gelte das Folgende: Die betreffenden Unterlagen hätten für die Beschwerdeführerin keinen über die reine Information hinausgehenden Nutzen und seien zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig, zumal sie zur Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändung nicht legitimiert ist. Im Ergebnis überwiege diesbezüglich das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners eindeutig. Das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin (als Miterbin) die Einsicht in die über den Betreibungsregisterauszug hinausgehenden Unterlagen zu Recht (im Einklang mit Art. 8a Abs. 1 SchKG) verweigert. Im Verfahren der Verwertung - seit Eingang des Verwertungsbegehrens - habe die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt nachweislich alle Dokumente erhalten.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Einigungsverhandlung im Verfahren der Verwertung eines Liquidationsanteils, welche vom Betreibungsamt mit fehlender gütlicher Einigung abgeschlossen wurde.
3.1. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführerin als Miterbin verwehrt, die Pfändung des Liquidationsanteils von B.________ an der Erbschaft C.________ in Frage zu stellen und Einsicht in die Pfändungsprotokolle und -akten zu nehmen; es hat den Fortgang des Verwertungsverfahrens mangels Einigung bestätigt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht insbesondere vor, die Regeln über die Beschwerdelegitimation sowie über die Einigungsverhandlung verletzt zu haben; es würden ihre güterrechtlichen Ansprüche in der erbrechtlichen Auseinandersetzung übergangen und daher ohne Recht in ihr Eigentum eingegriffen. Das Obergericht habe in mehrfacher Hinsicht Recht (einschliesslich BV und EMRK) und bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt.
3.2. Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so liegt es in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, über die Art der Verwertung des gepfändeten Anteilsrechts zu verfügen ( Art. 10 Abs. 1 und 2 VVAG ).
3.3. Die Beschwerdeführerin hat betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes über die fehlende Einigung (zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und der Beschwerdeführerin als Mitanteilsinhaberin) erhoben. Sie stellt vorab die Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Erbschaft in Frage. Die Beschwerdeführerin ist - anders als das Obergericht - der Auffassung, dass sie die Pfändung, insbesondere das Vorhandensein von leichter verwertbaren Vermögenswerten überprüfen bzw. die Reihenfolge der Pfändung anfechten darf.
3.3.1. Hat der betriebene Schuldner am Vermögen u.a. einer ungeteilten Erbschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechts nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht (Art. 1 Abs. 1 VVAG). Anteilsrechte sollen vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im Übrigen aber immer erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden, wenn die blosse Pfändung des auf den betriebenen Schuldner allfällig entfallenden Ertrages seines Anteils zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht genügt (Art. 3 VVAG).
3.3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 50 III 99 (S. 100 f.) im Zusammenhang mit den Regeln über die Pfändung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen in allgemeiner Weise festgehalten, dass Mitanteilsinhaber legitimiert sind, auf dem Beschwerdeweg die Einhaltung der VVAG-Bestimmungen überprüfen zu lassen, zumal diese nicht nur im Interesse des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch der Mitanteilsinhaber aufgestellt worden seien. In der Lehre wird Art. 3 VVAG als Teil der Pfändungsreihenfolge (Art. 95 SchKG) verstanden (DE GOTTRAU/DE GOTTRAU, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 95) und ausgeführt, dass neben dem Schuldner und dem Gläubiger auch "dritte Betroffene" einen Verstoss gegen die Reihenfolge der Pfändung geltend machen können (DE GOTTRAU/DE GOTTRAU, a.a.O.; FOËX/MARTIN-RIVARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 70 zu Art. 95), ohne indes die "Mitanteilsinhaber" ausdrücklich zu erwähnen. In der Rechtsprechung der kantonalen Aufsichtsbehörden wird die Legitimation eines Mitanteilsinhabers (Miterben) zur Anfechtung der Pfändung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen zum Teil bejaht (Graubünden: Urteil KSK 24 100 des Kantonsgerichts vom 23. Dezember 2024 E. 1.3), zum Teil jedoch verneint (Aargau: Urteil KBE.2024.47 des Obergerichts vom 26. März 2025 E. 3.2).
3.3.3. Die Frage der Beschwerdelegitimation ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu erörtern. Es steht unbestrittenermassen fest, dass das Betreibungsamt die Pfändung des Anteilsrechts des Schuldners - wie in Art. 6 VVAG vorgesehen - der Beschwerdeführerin am 26. November 2024 mitgeteilt hat. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Verfügung (hier: Pfändung des Anteilsrechts) erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Rüge einer Verletzung der Pfändungsreihenfolge erst am 14. April 2025 (zehn Tage nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 4. April 2025 über die Nichteinigung gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VVAG) erhoben. Die Beschwerde gegen die Pfändung ist verspätet und - unabhängig von der Beschwerdelegitimation - unzulässig.
3.3.4. An diesem Ergebnis vermag - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung der Pfändung des Anteilsrechts von vornherein nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung steht fest, dass das SchKG dem Betreibungsamt nicht vorschreibt, alle seine Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (BGE 142 III 643 E. 3.2; Urteil 5A_714/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.1). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die vorliegende Pfändung des Anteilsrechts von B.________ gegen Vorschriften im Sinn von Art. 22 Abs. 1 SchKG verstossen würde. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht keine Prüfung der Pfändung des Anteilsrechts vorgenommen hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. auf Aufhebung der gegenüber B.________ verfügten Pfändung des Erbschaftsanteils ist abzuweisen.
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Obergericht das Bestehen einer Erbengemeinschaft und folglich das "Einstimmigkeits- und Anwesenheitsprinzip" übergangen habe, denn anlässlich der Einigungsverhandlung sei rechtswidrig eine "konkludente Erbteilung" vorgenommen worden.
3.4.1. Eine Pflicht zur "Anwesenheit" bzw. Teilnahme der Eingeladenen sieht Art. 9 VVAG nicht vor (ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 132), wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Eine allfällige gütliche Einigung - durch Abfindung der Gläubiger oder Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner fallenden Liquidationsergebnisses (vgl. Art. 9 Abs. 1 VVAG) - bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern das Obergericht vorliegend eine gütliche Einigung nach Art. 9 VVAG angenommen haben soll.
3.4.2. Im Vollstreckungsverfahren wird sodann weder anlässlich der Pfändung (Art. 6 Abs. 1 VVAG) noch bei der im Fall des Scheiterns der Einigungsverhandlung zu bestimmenden Verwertungsart ( Art. 10 Abs. 1 und 2 VVAG ) über materiellrechtliche Fragen, etwa die Höhe eines Anteils am Gemeinschaftsvermögens entschieden (Urteil 5A_731/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1; BGE 130 III 652 E. 2.2.2; BETTSCHART, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 132). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift kann hier von einer Pfändung bzw. Verwertung fremden Eigentums oder von einer Bestimmung von güter- oder erbrechtlichen Ansprüchen keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, um ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhebung (des festgestellten Scheiterns) der Einigungsverhandlung vom 26. März 2025 (Beschwerdebegehren Ziff. 5 Ingress) zu begründen, ist unbehelflich.
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass der "tatsächliche Forderungsbetrag unter Fr. 4'000.--" liege (Beschwerdebegehren Ziff. 10, 1. Teil), legt sie nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt habe, wenn es (unter Hinweis auf BGE 113 III 2 E. 2b) festgehalten hat, dass im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht entschieden werden kann. Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr "das Recht zu geben, den Betrag (von Fr. 4'000.--) direkt zu begleichen" (Beschwerdebegehren Ziff. 10, 2. Teil), hat das Obergericht festgehalten, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass "das Betreibungsamt ihre Zahlungsangebote abgelehnt" habe. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Zudem ist ein blosses "Zahlungsangebot" allein nicht ausreichend: Für das Zustandekommen einer Lösung anlässlich der Einigungsverhandlung ist die Zustimmung aller Teilnahmeberechtigten notwendig, was das Einverständnis des Schuldners zum Vorgehen einschliesst (ZIMMERMANN, Zwangsvollstreckung von Liquidationsanteilen [...], successio 2018 S. 134).
3.6. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerdebegehren Ziff. 8).
3.6.1. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu dem im Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um Akteneinsicht geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt inbesondere nicht dar, weshalb für das - bei der Aufsichtsbehörde gestellte - Gesuch vom 15. Mai 2025 nicht das Betreibungsamt zuständig sei. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt habe, wenn es festgehalten hat, dass ein Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Schuldner weder beantragt, noch ein solcher vom Betreibungsamt verweigert worden sei.
3.6.2. Weiter hat das Obergericht die Verweigerung der Einsicht in die Unterlagen auch mit der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin (als Miterbin) zur Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändung begründet. In erster Linie hat das Obergericht das auf Art. 8a Abs. 1 SchKG gestützte Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten und internen Protokolle des Pfändungsverfahrens jedoch mit Bezug auf das Einsichtsinteresse und die Einsichtstiefe geprüft, das konkrete Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin - als Miterbin und Nichtgläubigerin - abgewogen und den Eingriff in die Privatsphäre des Schuldners (unter Hinweis auf u.a. BGE 135 III 503 E. 3.5) als unverhältnismässig erachtet.
3.6.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der verweigerten Legitimation zur Anfechtung der Pfändung genügt nicht, um die Verweigerung des Einsichtsrechts in die Pfändungsakten und -protokolle zu rügen. Das Protokoll und die Belege zur vom Betreibungsamt vollzogenen Pfändung enthalten Angaben, die unter dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) des Schuldners stehen (BGE 135 III 503 E. 3.3). Das Obergericht hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eigenschaft als Miterbin und Nichtgläubigerin keinen über die reine Information hinausgehenden Nutzen an den Pfändungsakten; eine Einsicht in die über den Betreibungsregisterauszug hinausgehenden Unterlagen sei zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Inwiefern diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Pfändung - wie dargelegt (E. 3.3) zufolge Ablauf der Beschwerdefrist - nicht mehr in Frage stellen kann, gegen das Recht verstösst, wird nicht dargetan. Es bleibt beim Ergebnis des Obergerichts, wonach das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin als Miterbin mangels Nachweis eines Interesses keine Einsicht in die Pfändungsakten zu geben hat. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren der Verwertung (seit Eingang des Verwertungsbegehrens) alle Akten erhalten habe, wird nicht in Frage gestellt.
3.7. Inwiefern schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte - sei dies mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung oder auf Verfahrensgarantien - vorliegen soll, wird nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.
4.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante