Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_463/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Frigg,
2. C.________,
3. Verein D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ungültigkeitserklärung einer letztwilligen Verfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2025 (LB240053-O/Z03).
Sachverhalt:
A.
A.a. E.________ (geb. 1955; Erblasserin) verstarb 2018. Als einzige gesetzliche Erbin hinterliess sie die Halbschwester A.________ (Beschwerdeführerin). Mit Testament aus dem Jahre 2008 oder 2009 soll sie für den Fall des Vorversterbens des Vaters B.________ (Beschwerdegegnerin 1) als Alleinerbin eingesetzt und diese verpflichtet haben, dem Verein D.________ (Beschwerdegegner 3) ein Vermächtnis in der Höhe eines Drittels des Nettonachlasses auszurichten. Mit Testament vom 21. Februar 2018 hat die Erblasserin sodann angeblich B.________, C.________ (Beschwerdegegnerin 2) sowie den Verein D.________ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und A.________ von der Erbfolge ausgeschlossen.
A.b. Mit Klage vom 11. Januar 2021 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Horgen, es seien die beiden letztwilligen Verfügungen für ungültig bzw. unwirksam zu erklären und festzustellen, dass sie gesetzliche Alleinerbin von E.________ und an deren vollständigen Nachlass berechtigt sei. Ausserdem seien die testamentarisch Begünstigten zur Auskunft über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen von E.________ zu verpflichten.
Am 22. März 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 36'000.-- auferlegte es A.________, die es ausserdem verpflichtete, an B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.-- sowie an C.________ und den Verein D.________ Umtriebsentschädigungen von je Fr. 500.-- zu bezahlen.
B.
Hiergegen reichte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgericht sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurückzuweisen. Für den Fall, dass dieser Antrag abgewiesen werde, seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens eventuell auf Fr. 18'000.-- festzulegen und im Umfang von Fr. 15'000.-- ihr selbst und von Fr. 3'000.-- C.________ aufzuerlegen. Die an B.________ zu bezahlende Parteientschädigung sei auf Fr. 25'000.-- festzusetzen. C.________ und dem Verein D.________ seien keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
Mit "Teil-Urteil" vom 6. Mai 2025 (eröffnet am 12. Mai 2025) wies das Obergericht die Berufung bezüglich des Antrags auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht ab. Im Übrigen führte es das Verfahren fort und setzte den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom gleichen Tag Frist zur Einreichung von Berufungsantworten zum Kostenpunkt an. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des Urteils vom 6. Mai 2025 verwies des Obergericht in das Endurteil.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juni 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das "Teil-Urteil" vom 6. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. Fortsetzung des Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, das die obergerichtliche Rechtsmittelbelehrung falsch sei und es sich beim Urteil vom 6. Mai 2025 nicht um einen "Endentscheid" (wohl Teilentscheid) nach Art. 91 BGG, sondern um einen anderen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG handle.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über erbrechtliche Fragen (Ungültigkeit eines Testaments und Feststellung der Erbenstellung bzw. Berechtigung am Nachlass) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteil 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 1.1). Das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist unbestritten erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. aber sogleich E. 1.2).
1.2. Beschwerde in Zivilsachen kann nur erhoben werden, wenn ein anfechtbarer Entscheid nach Art. 90 ff. BGG vorliegt (BGE 146 I 36 E. 2.2; BOVEY, in: Commentarie de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 90 BGG; UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 90 BGG). Fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteile 1C_466/2024 vom 22. August 2024 E. 2.2; 5A_642/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.3).
Dies verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie daraus, dass kein sofort anfechtbarer Teilentscheid, sondern nur ein nach Art. 93 Abs. 3 BGG später noch anfechtbarer Vor- oder Zwischenentscheid vorliege, schliesst, das Urteil vom 6. Mai 2025 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit ihr Standpunkt sich als zutreffend erweisen sollte, ist nach dem Gesagten vielmehr auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG) daran haben sollte, entsprechend ihrem Eventualbegehren feststellen zu lassen, dass kein Teil-, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid vorliege (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7). Das Bundesgericht kann insbesondere heute auch keine Aussage dazu treffen, ob auf eine spätere Beschwerde gegen den fraglichen Entscheid einzutreten wäre.
1.3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG) und bei gegebenen Voraussetzungen gegen Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG).
Ein Entscheid ist ein Endentscheid, wenn er das Verfahren beendet, und zwar unabhängig davon, ob die Vorinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aus materiellem Recht zu diesem Ergebnis gelangt (BGE 141 III 395 E. 2.2). Das Obergericht hat vorliegend zwar über die strittigen erbrechtlichen Ansprüche entschieden. Hinsichtlich der ebenfalls umstrittenen Kostenfragen hat es das Verfahren dagegen fortgesetzt (vgl. vorne Bst. B). Damit liegt kein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor.
1.4.
1.4.1. Das Obergericht geht vom Vorliegen eines Teilentscheids nach Art. 91 BGG aus, was es so auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids festgehalten hat. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Ein Teilentscheid ist gegeben, wenn ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig abschliesst, sondern endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren befindet (objektive Klagehäufung; Art. 91 Bst. a BGG), oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen beendet (subjektive Klagehäufung; Art. 91 Bst. b BGG; BGE 141 III 395 E. 2.2).
Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 Bst. a BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren je auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, ohne dass die Gefahr besteht, dass die noch ausstehende Entscheidung über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4). Ein Entscheid über eines von mehreren Begehren, die als Haupt- und Eventualbegehren miteinander verknüpft sind, ist nach der Rechtsprechung kein Teilentscheid, weil es den einzelnen Begehren an der nötigen Unabhängigkeit von den anderen Begehren generell fehlt. Die selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens ist demnach nicht nach Massgabe von Art. 91 BGG anfechtbar (BGE 146 III 254 E. 2.2.3; Urteil 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1.2).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren in erster Linie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der erbrechtlichen Ansprüche und die Rückweisung der Angelegenheit an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung bzw. Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie nur für den Fall beanstandet, dass die Berufung mit Blick auf die erbrechtlichen Punkte abgewiesen wird (vgl. vorne Bst. B). Damit hat sie insoweit ein Eventualbegehren gestellt (zum Begriff vgl. etwa SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2025, S. 140 Rz. 452). Ihren Anträgen fehlt damit die nötige Unabhängigkeit, damit der Entscheid über einen von ihnen als Teilentscheid eingestuft werden kann. Anders als das Obergericht meint, liegt damit kein nach Art. 91 BGG anfechtbarer Entscheid vor.
1.5. Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, liegt ein Vor- bzw. Zwischenentscheid vor, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, sofern die in den Art. 92 oder 93 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 III 395 E. 2.2). Da das Obergericht nicht im Sinne von Art. 92 BGG über die Zuständigkeit oder den Ausstand entschieden hat, kann das Urteil vom 6. Mai 2025 allein nach Massgabe von Art. 93 BGG angefochten werden.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG kann ein anderer Vor- oder Zwischenentscheid nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb die Beschwerde vorliegend zulässig sein sollte. Ganz im Gegenteil verweist sie im Eventualantrag allein auf die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 3 BGG. Es ist auch nicht geradezu offensichtlich, dass eine der vorgenannten Voraussetzungen gegeben wäre. Damit ist nicht dargetan, dass eine Anfechtung des Urteils vom 6. Mai 2025 gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist.
2.
Nach dem Ausgeführten fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Da die Zivilprozessordnung im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwendbar ist (Art. 1 ZPO), findet im Übrigen auch Art. 52 Abs. 2 ZPO, wonach unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft, keine Anwendung. Es ist folglich nicht darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin etwas aus dieser Bestimmung für sich ableiten könnte.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausnahmsweise ist aber auf die Kostenerhebung zu verzichteten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da den obsiegenden Beschwerdegegnern mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Kostenvorschusses gestellt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesuch gegenstandslos geworden ist, da der Vorschuss noch gleichentags fristgemäss beim Bundesgericht eingegangen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber