Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_465/2024  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung / Ungültigkeit der Ehe (vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2024 (LY230010-O/U damit vereinigt LY230011). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1962; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1986; Beschwerdegegnerin) heirateten am 25. Februar 2021. Sie sind die Eltern der Zwillingstöchter C.________ und D.________ (geb. 2020). Seit der Geburt stehen die Kinder unter der Obhut der Mutter. B.________ ist ausserdem die Mutter des vorehelichen Sohnes E.________ (geb. 2012).  
 
A.b. Am 22. Dezember 2021 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Zürich um Ungültigerklärung bzw. Scheidung der Ehe. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er, es sei ihm das Getrenntleben zu bewilligen und dessen Folgen seien zu regeln. Mit Verfügung vom 16. März 2023 beliess das Bezirksgericht unter anderem die Töchter unter der Obhut der Mutter, regelte die Betreuungsanteile des Vaters, errichtete für die Kinder eine Beistandschaft und legte die von A.________ zu bezahlenden Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge fest. Dabei bezifferte das Bezirksgericht den von A.________ monatlich an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhalt wie folgt: Fr. 3'696.-- von August 2021 bis August 2022; Fr. 3'896.-- von September 2022 bis September 2023; Fr. 3'626.-- ab Oktober 2023. Den Entscheid über die Prozesskosten verwies das Bezirksgericht in die Hauptsache.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 7. Juni 2024 (eröffnet am 12. Juni 2024) wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ und von B.________ je separat eingereichten Berufungen ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Eheleuten je zur Hälfte, Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Juli 2024 (Poststempel) gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst, es sei das Urteil des Obergerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich des ehelichen Unterhalts aufzuheben und er sei zu verpflichten an B.________ unter diesen Titel monatlich Fr. 2'400.-- von August 2021 bis September 2023 und Fr. 2'330.-- ab Oktober 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlen. Eventuell sei die Sache unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Obergerichts zur Neufestsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge an das Obergericht, subeventuell an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Weiter sei A.________ für berechtigt zu erklären, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 500.-- mit den fälligen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer des Verfahrens betreffend Ungültigkeit der Ehe bzw. des Scheidungsverfahrens über die Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten entschieden hat (Art. 294 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 145 III 146 E. 2.4; 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 1.2). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, die unbestritten bleiben und für das Bundesgericht daher verbindlich sind (vgl. hinten E. 2), hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt, er sei zur Verrechnung bestimmter (Unterhalts) Beträge zu ermächtigen. Sein diesbezügliches Begehren ist folglich neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 119 E. 2; Urteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 1.2).  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen kann nur gegen die Urteile oberer kantonaler Instanzen erhoben werden (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Vor Bundesgericht anfechtbar sind daher ausschliesslich die (Rechtsmittel-) Entscheide dieser oberen Instanzen, die die erstinstanzlichen Entscheide ersetzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. betreffend die Berufung Urteil 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.3). Die Beschwerde ist damit unzulässig, soweit sie sich auf die Verfügung des Bezirksgerichts bezieht.  
 
2.  
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGE 149 III 81 E. 1.3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
Die Beschwerde erschöpft sich über weite Strecken in allgemeinen rechtlichen Überlegungen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid sowie darin, die Sach- und Rechtslage in teilweise wenig sachlicher Art und Weise aus Sicht des Beschwerdeführers darzustellen. Hierauf ist nicht einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Berechnung des vom Beschwerdeführer unbestritten geschuldeten ehelichen Unterhalts. Der Beschwerdeführer erachtet es dabei als verfassungswidrig, einen Anteil für den vorehelichen Sohn der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen (allgemein zum Unterhalt an Stiefkinder vgl. BGE 137 III 59 E. 4.4; 127 III 68 E. 3; Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 7.1, nicht publiziert in: BGE 144 III 349).  
Nach der Darstellung des Obergerichts ist für die eheliche Unterhaltspflicht entscheidend, ob in irgendeiner Form eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Dies sei bei den Parteien aufgrund der finanziellen Unterstützung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer während der Ehe der Fall gewesen. Dagegen sei nicht entscheidend, ob ein gemeinsamer Haushalt gelebt worden sei. Die eheliche Beistandspflicht umfasse den gesamten Bedarf der Familie einschliesslich jenen von Stiefkindern, die mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil in einem Haushalt lebten. E.________ erhalte keinen Unterhalt von seinem leiblichen Vater, sei aber während längerer Zeit durch den Beschwerdeführer unterstützt worden. Dessen finanzielle Verhältnisse würden die Unterstützung des Stiefsohns sodann zulassen. Das Bezirksgericht habe daher bei der Festlegung des Ehegattenunterhalts zurecht einen Beitrag für diesen (bestehend aus Grundbetrag, Wohn- und Krankenkassenkosten sowie Steuern) berücksichtigt. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe bei der Unterhaltsfestsetzung das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verletzt. Er missachtet, dass diese verfassungsmässigen Rechte sich an den Staat richten und im Verhältnis zwischen Privatpersonen keine direkte Drittwirkung entfalten. Sie können im vorliegenden Verfahren nicht angerufen werden (BGE 147 III 49 E. 9.4; 137 III 59 E. 4.1; 136 I 178 E. 5.1).  
 
3.3. Weitergehend erachtet der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil verschiedentlich als "willkürlich gemäss Art. 9 BV" sowie "als Art. 29 und Art. 30 BV verletzend". In seinen Ausführungen beschränkt der Beschwerdeführer sich indes im Wesentlichen darauf, dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge zu unterbreiten und die abweichenden Überlegungen der Vorinstanz als verfassungswidrig zu bezeichnen. Er zeigt nicht erkennbar auf, welche eigenständige Bedeutung den angerufenen Verfassungsbestimmungen im hier streitigen Kontext zukommen und inwiefern welches verfassungsmässige Recht im Einzelnen verletzt sein soll (vgl. vorne E. 2; Urteil 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.1). Vielmehr bringt er pauschal vor, das angefochtene Urteil verletze in allen Teilen die "Art. 9, 29 und 30 BV". Insbesondere den erwähnten allgemeinen theoretischen Darstellungen zu den fraglichen Verfassungsbestimmungen (vgl. vorne E. 2) lässt sich zu deren Anwendung auf den vorliegenden Fall nichts entnehmen. Die Beschwerde erweist sich damit als ungenügend begründet. Im Einzelnen ist zusätzlich auf das Folgende zu verweisen:  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer erachtete es als verfassungswidrig, dass das Obergericht trotz entsprechender Anträge "überhaupt keine Informationen von E.________ eingeholt oder von der Beschwerdegegnerin verlangt" hat. Zwar kann es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen, wenn eine Partei mit einem Beweisantrag nicht gehört wird (BGE 144 II 427 E. 3.1 [einleitend]; 140 I 99 E. 3.4). Der Beschwerde lässt sich indes nicht entnehmen, welche Beweisanträge des Beschwerdeführers das Obergericht nicht behandelt haben soll. Entsprechende Angaben wären umso mehr zu erwarten gewesen, als das angefochtene Urteil festhält, die Verhältnisse um E.________ seien unbestritten und es seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Dass das Obergericht zu unbestrittenen Tatsachen keine Beweise erhoben hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3).  
 
3.4.2. Verschiedentlich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann vor, sie habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht oder zu wenig bzw. nur selektiv berücksichtigt. Anders als er zu glauben scheint, ist hierdurch nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Es kann allerdings willkürlich (Art. 9 BV) sein, wenn ein Gericht in seinem Urteil ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; Urteil 5A_793/2023, 5A_794/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.1, in: FamPra.ch 2024 S. 981). Die in der Beschwerde erhobenen unspezifischen Behauptungen sind freilich nicht geeignet, um solches darzutun.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Parteien bzw. er selbst mit dem Stiefsohn nie zusammengelebt bzw. in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätten. Die Vorinstanz habe dies ignoriert und sei so verfahren, als wäre das Leben in einer ehelichen Gemeinschaft vollkommen irrelevant. Anders als der Beschwerdeführer dies darstellt, hat die Vorinstanz geprüft, ob zwischen den Parteien eine Lebensgemeinschaft vorgelegen hat. Dabei hat sie der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. E. 3.1 hiervor). Hierauf geht die Beschwerde in keiner Weise ein, womit sie ungenügend begründet ist. Gleichzeitig erweist sich der weitere Vorwurf als unzutreffend, das Obergericht habe das Kriterium der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Auch in diesem Zusammenhang ist es sodann nicht ausreichend, dem Obergericht pauschal vorzuwerfen, es habe nicht verfassungskonform gehandelt und im Ergebnis nicht Recht, sondern Unrecht gesprochen.  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens einzugehen, besteht nicht, da diese nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Frage gestellt wird. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung des Einzelgerichts, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber