Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_470/2025  
 
 
Urteil vom 25. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd, 
Seychellen, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kamber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung (Kollokation), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 15. Mai 2025 (BZ 2024 133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Mai 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die in U.________ (ZG) ansässige C.________ AG den Konkurs. Zu diesem Zeitpunkt war beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris ein Schiedsverfahren hängig, in welchem die C.________ AG von der D.________ AG mit Sitz in V.________ (ZG) Schadenersatz in der Höhe von rund USD 352 Mio. verlangte. Gestützt auf Art. 260 SchKG trat die Konkursverwaltung das Prozessführungsrecht in diesem ICC-Schiedsverfahren an mehrere Gläubiger der C.________ AG ab, unter anderem an die A.________ GmbH, die ihren Sitz in W.________ (ZG) hat, und an die B.________ Ltd mit Sitz in X.________ (Republik Seychellen). Sowohl die A.________ GmbH als auch die B.________ Ltd machten von diesem Recht zur Fortführung des ICC-Schiedsverfahrens gegen die D.________ AG Gebrauch. 
 
B.  
Am 13. Juli 2021 reichte E.________ aus Y.________ (ZH) beim Kantonsgericht Zug eine Kollokationsklage gegen die B.________ Ltd ein und beantragte, deren konkursamtliche Kollokation für die aufschiebend bedingten Forderungen im Höchstbetrag von Fr. 167'555'520.-- und Fr. 104'092.-- in der dritten Klasse aufzuheben (Verfahren A2 2021 27). Nachdem E.________ am 5. Oktober 2021 in Konkurs gefallen war, sistierte das Kantonsgericht den Kollokationsprozess bis zum Entscheid über dessen Fortführung durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger. Am 2. Februar 2024 wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 erklärte die A.________ GmbH, als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs von E.________ in den Kollokationsprozess einzutreten. 
 
C.  
 
C.a. Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 forderte das Kantonsgericht die A.________ GmbH (sowie die vier weiteren als Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG in das Verfahren eingetretenen, infolge Rücktritts zwischenzeitlich aber wieder aus dem Verfahren ausgeschiedenen Kläger) auf, ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Kollokationsklage (trotz mutmasslicher "Nulldividende") darzulegen. Mit Entscheid vom 29. August 2024 forderte das Kantonsgericht die Parteien auf, zu einer möglichen Sistierung des Kollokationsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des ICC-Schiedsverfahrens Stellung zu nehmen. Die A.________ GmbH beantragte, auf eine Sistierung zu verzichten und das Verfahren fortzuführen; die B.________ Ltd stimmte einer Sistierung zu. Mit Entscheid vom 7. November 2024 sistierte das Kantonsgericht Zug das Verfahren A2 2021 27 bis zum rechtskräftigen Abschluss oder einer Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine Koordination mit dem Verfahren A2 2021 27.  
 
C.b. Die A.________ GmbH focht den Sistierungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug an. Sie beantragte, die Sistierung des Verfahrens A2 2021 27 aufzuheben und das Verfahren A2 2021 27 unabhängig vom ICC-Schiedsverfahren weiterzuführen. Mit Urteil vom 15. Mai 2025 (eröffnet am 16. Mai 2025) wies das Obergericht die Beschwerde ab.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts und die vom Kantonsgericht verfügte Sistierung des Verfahrens A2 2021 27 aufzuheben und den Kollokationsprozess fortzusetzen. 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das Urteil, mit dem das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) ihre Beschwerde gegen die vom Kantonsgericht gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO angeordnete Sistierung ihres Kollokationsprozesses abweist. Der Rechtsmittelentscheid über diese prozessuale Anordnung beschlägt - in der Terminologie der Schweizerischen Zivilprozessordnung - eine prozessleitende Verfügung (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO) und nicht einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweisen). In der Begrifflichkeit des Bundesgerichtsgesetzes ist der streitige Entscheid indes ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (s. Urteile 5A_453/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2; 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort geht es um eine Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG, also um eine Konkurssache im Sinne von Art. 72 Abs. 2 Bst. a SchKG. Bei der Anfechtung der Kollokation eines Konkurrenten (Art. 250 Abs. 2 SchKG) bemisst sich der Streitwert nach der Konkursdividende, die der beklagten Partei zufallen würde (BGE 138 III 675 E. 3.1), wobei auf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators abzustellen ist (BGE 140 III 65 E. 3.2). In seinem Entscheid vom 6. Juni 2024 (s. Sachverhalt Bst. C.a) stellte das Kantonsgericht ermessensweise auf den vom ursprünglichen Kläger E.________ angegebenen symbolischen Streitwert von Fr. 50'000.-- ab. Der Betrag liegt auch der Festsetzung der Prozesskosten im angefochtenen Entscheid zugrunde. Auf diesen (unbestrittenen) Streitwert ist für die Zwecke des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ebenfalls abzustellen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, den kantonalen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen (vgl. Urteil 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 1).  
 
1.2. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wie den hier streitigen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist bei einer Beschwerde gegen die Suspendierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils indessen abzusehen, wenn - wie hier - eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 138 III 190 E. 6; 137 III 261 E. 1.2.2; 135 III 127 E. 1.3).  
 
1.3. Auf die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 126 ZPO stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (Urteile 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 1.3; 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 2.2; 5A_873/2015 vom 22. April 2016 E. 5.2.1). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 I 62 E. 3; 141 I 36 E. 1.3; 133 III 439 E. 3.2).  
 
2.2. Art. 126 Abs. 1 ZPO ist eine "Kann-Vorschrift". Sie räumt dem Gericht beim Entscheid, das Verfahren zu sistieren, ein erhebliches Ermessen ein (Urteil 4A_500/2021 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Gegen solche Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 143 III 261 E. 4.2.5). Was das vorliegende Verfahren angeht, ist freilich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann (Art. 98 BGG; s. vorne E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1), namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer anderseits abgewogen werden, wobei das vorliegende Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf (Urteil 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Falles, insbesondere die Natur und der Umfang des Verfahrens, das Verhalten der Parteien und Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (Urteil 4A_386/2020 vom 17. August 2020 E. 6 mit Hinweis). So befand das Bundesgericht etwa, dass ein Kollokationsprozess bis zur Erledigung eines gleichzeitig hängigen Patentprozesses einzustellen sei, sofern dem Ausgang des letzteren Verfahrens präjudizielle Bedeutung für das erstere beizumessen ist (BGE 71 III 192 E. 3).  
 
3.2. Dem angefochtenen Entscheid zufolge bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass das ICC-Schiedsverfahren in zwei Szenarien zum Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses am Kollokationsverfahren führt: erstens im Falle eines vollständigen Unterliegens, weil dann kein Prozessgewinn resultiere und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin rückwirkend wegfallen könnte, und zweitens im Falle eines Obsiegens in einem Umfang, dass alle Konkursforderungen sämtlicher Gläubiger gedeckt wären, womit die Beschwerdeführerin an der Wegweisung der Forderung der Beschwerdegegnerin kein rechtlich geschütztes Interesse mehr hätte. Daraus folgert die Vorinstanz, dass dem Ausgang des ICC-Schiedsverfahrens insofern unzweifelhaft präjudizielle Wirkung zukomme und es aus Gründen der Prozessökonomie zweckmässig sei, eines der beiden Verfahren zu sistieren und damit unnötige Kosten zu vermeiden. Daran ändere nichts, dass das ICC-Schiedsverfahren in den anderen Szenarien, insbesondere bei einem teilweisen Obsiegen oder für den Fall eines Vergleichs, der nicht alle Konkursforderungen deckt, keinen Einfluss auf den Kollokationsprozess habe. Zum einen sei die präjudizielle Wirkung des ICC-Schiedsverfahrens für den Kollokationsprozess unbestritten geblieben; zum anderen habe die Beschwerdeführerin im ICC-Schiedsverfahren dem gegnerischen Sistierungsgesuch selbst entgegengehalten, dass für die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Führung des Schiedsverfahrens irrelevant sei, ob die Beschwerdegegnerin definitiv kolloziert sei.  
Weiter erklärt die Vorinstanz, dass die Sistierung zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot kompatibel sei und der angefochtene Entscheid weder Bundes- noch Völkerrecht verletze. Ob das parallel geführte ICC-Schiedsverfahren in gleicher Angelegenheit zwischen der F.________ AG und der D.________ AG ganze zehn Jahre gedauert habe, sei irrelevant. Ein Schiedsverfahren zwischen anderen Parteien vor einem anderen Schiedsgericht mit einem anderen Streitgegenstand habe weder für das ICC-Schiedsverfahren noch für den Kollokationsprozess Bedeutung. Auch überwiegende Interessen für eine Fortführung des Kollokationsverfahrens sind laut Obergericht nicht erkennbar. So räume die Beschwerdeführerin selbst ein, dass auch ein einzelner Abtretungsgläubiger mit der D.________ AG jederzeit einen Vergleich abschliessen könne. Soweit sie sich darauf berufe, dass ein solches Vorgehen nicht realistisch sei, weil sich die D.________ AG im ICC-Schiedsverfahren ohnehin nur mit allen klägerischen Parteien vergleichen würde und aus einem Einzelvergleich mit einem einzelnen Kläger keinerlei Vorteil hätte, handele es sich um blosse Spekulationen und Vermutungen. Auch die Argumentation, wonach durch die Teilnahme und das Verhalten der Beschwerdegegnerin Aufwand, Kosten und Komplexität des ICC-Schiedsverfahrens steigen würden, sei nicht stichhaltig. Ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens sei abgewiesen worden. Würden sowohl der Kollokationsprozess als auch das ICC-Schiedsverfahren weitergeführt, so hätte dies höheren Aufwand und höhere Kosten zur Folge. Ob ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens im Fall einer Fortführung des Kollokationsprozesses Erfolg hätte, sei ungewiss. Die vom Kantonsgericht verfügte Sistierung des Kollokationsprozesses bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zu einer Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens bestehen; letzterenfalls würde die Sistierung des Kollokationsprozesses also wieder aufgehoben. Dadurch könnten Aufwand und Kosten zumindest in einem der beiden Verfahren einstweilen gespart werden, was im Interesse beider Parteien liege. Nachdem im ICC-Schiedsverfahren noch zwei weitere Abtretungsgläubiger als Mitkläger involviert seien, würde dieses Verfahren der Beschwerdeführerin kaum weniger Aufwand und Kosten verursachen, wenn die Beschwerdegegnerin nicht beteiligt wäre. Insofern sei nicht ersichtlich, wie ein Mehraufwand mit entsprechenden Kosten im ICC-Schiedsverfahren durch die Fortführung des Kollokationsprozesses vermieden werden könnte. Dass die Beschwerdegegnerin nach der Abweisung ihres Sistierungsantrags im ICC-Schiedsverfahren der Sistierung des Kollokationsprozesses zugestimmt habe, könne auch nicht als "taktisches Verzögerungsmanöver" bezeichnet werden, denn es habe der Beschwerdegegnerin frei gestanden, im ICC-Schiedsverfahren ein Sistierungsgesuch zu stellen und noch vor dem Entscheid hierüber auch im Kollokationsprozess einer Sistierung zuzustimmen. Sollte das ICC-Schiedsverfahren sistiert werden, würde der vorliegende Kollokationsprozess wieder aufgenommen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass der angefochtene Sistierungsentscheid nicht auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhe. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und wirft dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Den vorinstanzlichen Schluss, dass dem Entscheid im ICC-Schiedsverfahren mit Bezug auf das vorliegende Verfahren "per se" präjudizielle Wirkung zukomme, will sie nicht gelten lassen. Insbesondere bei einem teilweisen Obsiegen oder für den Fall eines Vergleichs, der nicht alle Konkursforderungen deckt, habe der Ausgang des Schiedsverfahrens keinerlei Einfluss auf den vorliegenden Kollokationsprozess. Dieser wäre im Nachhinein zwingend bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zu führen; bis dann hätten die Parteien keine Gewissheit über ihren Anspruch an einem Prozesserlös und der Abschluss des Konkursverfahrens wäre auf ungewisse Zeit blockiert. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass das ICC-Schiedsverfahren Schadenersatzansprüche gegenüber der D.________ AG betreffe. Naturgemäss würden sich dort neben allgemeinen Fragen zum Bestand der Haftungsgrundlage insbesondere Fragen zur Schadenshöhe und zur Bemessung des Schadenersatzes stellen, weshalb das ICC-Schiedsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer vollständigen Gutheissung oder vollständigen Abweisung enden, sondern sich erst zeigen werde, wie hoch der von der D.________ AG zu vertretende Schaden effektiv ist. Präjudiziell sei das ICC-Schiedsverfahren somit nur in den zwei Sonderfällen der vollständigen Abweisung der Schiedsklage oder des mehrheitlichen Obsiegens in einem Ausmass, das die Deckung aller Forderungen im Konkurs der C.________ AG erlaubt. In allen anderen, "viel wahrscheinlicheren" Fällen habe das Ergebnis des ICC-Schiedsverfahrens keinerlei präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren. Dessen Sistierung führe dazu, dass in einem solchen sehr wahrscheinlichen Fall im Anschluss an das jahrelange ICC-Schiedsverfahren noch ein jahrelanger Kollokationsprozess zu führen wäre. Diese wesentliche Tatsache übergehe das Obergericht, indem es seine Argumentation auf die beiden erwähnten "Sonderszenarien" abstelle.  
Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zu Art. 126 ZPO insistiert die Beschwerdeführerin, dass eine Sistierung wegen Abhängigkeit von einem anderen Verfahren "nur dann denkbar" sei, wenn der zuerst angehobene Prozess bereits weit fortgeschritten ist. Sei nicht zu erwarten, dass das zuerst angerufene Gericht früher entscheidet als das später angerufene, so sei von einer Sistierung abzusehen. Mit Bezug auf die Kollokation einer Konkursforderung habe das Bundesgericht in BGE 135 III 127 entschieden, dass nur der Kollokationsprozess und nicht ein anderer laufender Prozess massgeblich sein könne. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass sich das ICC-Schiedsverfahren noch über Jahre hinziehen könne, zumal es - obwohl schon am 29. Mai 2013 eingeleitet - erst am Anfang stehe, und dass die Beteiligung der Beschwerdegegnerin zu einer weiteren erheblichen Verzögerung und Erschwerung des ICC-Schiedsverfahrens führe, da sich die Beschwerdegegnerin querstelle und den Fortgang des Verfahrens verzögere. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass im ICC-Schiedsverfahren überhaupt binnen angemessener Frist ein Entscheid ergehe. Ausserdem beständen verschiedene weitere Interessen von ihr, der Beschwerdeführerin, an der Fortführung des Kollokationsprozesses, die dessen Sistierung im Sinne einer Interessenabwägung entgegenständen. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass die vorinstanzliche Bestätigung der Sistierung einer Rechtsverweigerung gleichkomme und Art. 126 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. "Insgesamt" habe das ICC-Schiedsverfahren gerade keine präjudizielle Wirkung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO, die eine Sistierung rechtfertigen würde. 
In der Folge äussert sich die Beschwerdeführerin ausführlich zu BGE 135 III 127. In jenem Fall habe die präjudizielle Wirkung des ausländischen Verfahrens auf den hiesigen Kollokationsprozess das Bundesgericht nicht davon abgehalten, den Sistierungsentscheid aufzuheben. Dass das ausländische Gericht komplexe Fragen zum ausländischen Recht besser hätte beurteilen können und eine erhöhte Beweisnähe zum umstrittenen Sachverhalt aufgewiesen hätte, habe das Bundesgericht ebenso wenig überzeugt wie die Annahme, dass das ausländische Verfahren vor Abschluss des schweizerischen Kollokationsprozesses beendet sein werde. Vielmehr habe es erwogen, dass im ausländischen Verfahren noch viele Monate, wenn nicht Jahre vergehen würden, und deshalb eine Sistierung des Kollokationsprozesses verworfen. Diese Ausführungen müssen der Beschwerde zufolge "a fortiori" im vorliegenden Fall gelten, nachdem das ICC-Schiedsverfahren noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Die Vorinstanz irre sich, wenn sie die zu erwartende Dauer des ICC-Schiedsverfahrens als "irrelevant" bezeichne. Der Umstand, dass das ähnliche Schiedsverfahren zwischen der F.________ AG und der D.________ AG mehr als zehn Jahre dauerte, sei bei der Interessenabwägung sehr wohl zu berücksichtigen, erhelle daraus doch, welche Verfahrensdauer im ICC-Schiedsverfahren zu erwarten ist. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass der Ausgang des ICC-Schiedsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren haben werde, rechtfertige sich eine Sistierung des Kollokationsprozesses mit Blick auf die gesamte Interessenlage nicht. 
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, von falschen Grundlagen auszugehen, wenn sie erkläre, dass keine überwiegenden Interessen für eine Fortführung des Kollokationsprozesses erkennbar seien. Nachdem die Vorinstanz die dargelegte Interessenlage gänzlich unberücksichtigt lasse, würden auch ihre Ausführungen, wonach die Sistierung eines der beiden Verfahren im Interesse aller Beteiligten sei, an den Tatsachen vorbeigehen. Denn falls es bei der Sistierung bliebe, werde sie, die Beschwerdeführerin, höchstwahrscheinlich zusammen mit der Beschwerdegegnerin zuerst das ICC-Schiedsverfahren führen müssen, um sich mit ihr anschliessend auch noch im Kollokationsprozess über die Verteilung des Erlöses aus dem ICC-Schiedsverfahren zu streiten. Mit diesem Vorgehen würden daher keinerlei Kosten gespart, sondern vielmehr die Verfahren durch ihre sequentielle Abfolge bloss in die Länge gezogen. Zweitens sei für allfällige Vergleichsgespräche mit der D.________ AG im Rahmen des ICC-Schiedsverfahrens von Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Forderung im Konkurs der C.________ AG zugelassen wird. Nachdem sich die im Konkurs der C.________ AG eingegebene Forderung der Beschwerdegegnerin auf einen dreistelligen Millionenbetrag belaufe, sei für die Verteilung eines Vergleichsergebnisses wesentlich, ob diese Forderung bestehe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei nicht realistisch, dass ein einzelner Abtretungsgläubiger im ICC-Schiedsverfahren einen Vergleich abschliesst; die D.________ AG werde sich, wenn überhaupt, nur mit allen klägerischen Parteien gleichzeitig vergleichen und hätte aus einem Einzelvergleich mit einem einzelnen Kläger keinerlei Vorteile. Inwiefern diese Darstellung - wie die Vorinstanz schreibe - blosse Spekulation und Vermutung sein soll, sei nicht nachvollziehbar, denn kein Beklagter werde in einem Prozess mit mehreren Abtretungsgläubigern einen Einzelvergleich abschliessen und sich zur Zahlung eines substantiellen Vergleichsbetrags verpflichten, wenn er den Prozess mit anderen Abtretungsgläubigern trotzdem weiterführen müsse. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen die Argumente und Standpunkte, die sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren vertrat und die das Obergericht im angefochtenen Entscheid verwirft. Mit ihren abstrakten Mutmassungen darüber, weshalb der Ausgang des ICC-Schiedsverfahrens ihr Rechtsschutzinteresse im Kollokationsprozess aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dahinfallen lassen werde, ist freilich nichts gewonnen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sind im ICC-Schiedsverfahren Schadenersatzforderungen im Betrag von USD 352 Mio. eingeklagt. Konkrete Anhaltspunkte, welchen Prozesserlös der Schadenersatzprozess gegen die D.________ AG mindestens abwerfen müsste, um alle Konkursforderungen zu decken, sind der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen. Ebenso wenig mag sich die Beschwerdeführerin zu den Gründen äussern, weshalb im ICC-Schiedsverfahren mit einem derartigen Prozessergebnis nicht gerechnet werden kann. Auch auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie im ICC-Schiedsverfahren selbst argumentiert habe, dass die Beschwerdegegnerin dieses Verfahren unabhängig von ihrer definitiven Kollokation im Konkurs der C.________ AG führen könne, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Allein mit der Behauptung, dass der angefochtene Entscheid auf "Sonderszenarien" abstelle, vermag sie die vorinstanzliche Beurteilung, dass das ICC-Schiedsverfahren den Kollokationsprozess im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO präjudiziere, nicht als verfassungswidrig auszuweisen.  
Nichts anderes gilt für die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen. Die Behauptungen, dass das ICC-Schiedsverfahren erst am Anfang stehe und die Beschwerdegegnerin dessen Fortschritt behindere, finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Im Übrigen vermag kaum zu überraschen, dass die Abtretungsgläubiger als Klageparteien im ICC-Schiedsverfahren mit Blick auf den erhofften Prozesserlös je versuchen, ihre eigene Position zu stärken und diejenige ihrer Mitstreiter zu schwächen, indem sie - wie die Beschwerdeführerin - deren Kollokation bekämpfen oder - wie angeblich die Beschwerdegegnerin - die Gültigkeit der Abtretung bestreiten. Weshalb aus dieser Situation eine Interessenlage folgen soll, angesichts derer die ermessensweise Sistierung des Kollokationsprozesses geradezu einer Verletzung des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots gleichkommt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Soweit sie "verschiedene weitere Interessen" an der Fortführung des Kollokationsprozesses ins Spiel bringt, begnügt sie sich mit unzulässigen Verweisen auf ihre kantonale Beschwerde (BGE 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Auch ihre Erörterungen zu BGE 135 III 127 helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Im dort beurteilten Fall hatte der im Ausland hängige Prozess die (Konkurs-) Forderungen zum Gegenstand, deren Kollokation nach Art. 250 Abs. 1 SchKG auch im schweizerischen Verfahren zur Diskussion stand (BGE a.a.O. E. 3). Es stellte sich die Frage, ob das ausländische Gericht für das schweizerische Kollokationsgericht verbindlich über den Bestand dieser Forderung entscheiden kann (BGE a.a.O. E. 3.3.1), was das Bundesgericht verneinte (BGE a.a.O. E. 3.3.2-3.3.4). Vor diesem Hintergrund sprach sich das Bundesgericht nicht nur mit Blick auf die voraussichtliche Dauer des ausländischen Verfahrens, sondern auch deshalb gegen eine Sistierung des Kollokationsprozesses aus, weil nicht ausgeschlossen sei, dass in diesem Prozess schon die Anwendung materieller SchKG-Bestimmungen zur gänzlichen oder teilweisen Abweisung der (positiven) Kollokationsklage führt (BGE a.a.O. E. 3.4.2). Im vorliegenden Fall betrifft der ausländische Prozess nicht die Forderung eines Konkursgläubigers, deren Kollokation noch umstritten ist, sondern eine Forderung der Konkursmasse gegenüber einer Drittperson, bezüglich deren die Konkursverwaltung das Prozessführungsrecht unter anderem an die Parteien des Kollokationsprozesses abgetreten hat (s. Sachverhalt Bst. A). Wieso die bundesgerichtlichen Erwägungen zur möglichen Dauer des ausländischen Verfahrens trotz dieser unterschiedlichen Ausgangslage "a fortiori" für den vorliegenden Fall gelten müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, trifft es auch nicht zu, dass das Obergericht der zu erwartenden Dauer des ICC-Schiedsverfahrens jegliche Relevanz abspricht. "Irrelevant" ist laut dem angefochtenen Entscheid, dass das ICC-Schiedsverfahren zwischen der F.________ AG und der D.________ AG zehn jahre dauerte (s. vorne E. 3.2). Diesbezüglich begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der Gegenbehauptung, dass die Dauer dieses "ähnlichen" Schiedsverfahrens Aufschluss über die zu erwartende Dauer des hier fraglichen ICC-Schiedsverfahrens gebe. 
Was schliesslich die vorinstanzliche Erkenntnis angeht, wonach keine überwiegenden Interessen für eine Fortführung des Kollokationsverfahrens erkennbar sind, gibt sich die Beschwerdeführerin wiederum damit zufrieden, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht gegenüberzustellen. Der vorinstanzlichen Überlegung, wonach ein Ausscheiden der Beschwerdegegnerin im ICC-Schiedsverfahren angesichts der weiteren daran beteiligten Kläger kaum zu einer Ersparnis an Aufwand und Kosten führen würde, hat sie nichts Konkretes entgegenzusetzen. Auch warum die Verteilung eines allfälligen Vergleichsergebnisses im ICC-Schiedsverfahren beim Entscheid über die Sistierung eine Rolle spielen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Soweit sie andeuten will, dass sich die übrigen Abtretungsgläubiger im Falle einer erfolgreichen Bestreitung der Kollokation der Beschwerdegegnerin im ICC-Schiedsverfahren mit einem geringeren Betrag zufrieden geben könnten und daher die Chancen auf eine vergleichsweise Erledigung des ICC-Schiedsverfahrens besser ständen, wirft sie lediglich ihre eigenen Beweggründe und Interessen am Erfolg ihrer Kollokationsklage in die Waagschale. Inwiefern diese beim Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Sistierung im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens geradezu zwingend den Ausschlag geben sollen, tut sie indessen nicht dar. Was schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Möglichkeit angeht, dass sich die D.________ AG im ICC-Schiedsverfahren mit einem einzelnen Abtretungsgläubiger vergleicht, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die in der kantonalen Beschwerde vorgetragenen Argumente zu wiederholen und den angefochtenen Entscheid als nicht nachvollziehbar zu tadeln. Weshalb die angebliche Gewissheit, dass ein solcher "Separatvergleich" ausgeschlossen sei, der Zweckmässigkeit einer Sistierung in geradezu offensichtlicher Weise entgegensteht, tut sie nicht dar. 
 
4.  
Nach alledem sind die Beanstandungen, mit denen die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Ermessensentscheid zu Fall bringen will, zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn