Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_496/2025  
 
 
Urteil vom 21. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Renggli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Rüetschi, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Beweisführung (Erbrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. Mai 2025 
(ZK 25 186). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. 2022 verstarb E.________ (geb. 1931) in U.________ (BE). Er hinterliess als gesetzliche bzw. eingesetzte Erben seine Töchter A.________, F.________, seinen Sohn G.________ sowie seine beiden Enkel C.________ und D.________. Zu Lebzeiten hatte der Erblasser sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in U.________ (Gbbl.-Nr. xxx) auf Rechnung künftiger Erbschaft zu einem Anrechnungswert von Fr. 840'000.-- an F.________ übertragen. Mit letztwilliger Verfügung vom 1. November 2021 hatte er überdies A.________ und G.________ auf ihren Pflichtteil gesetzt.  
 
A.b. Am 19. September 2024 reichte A.________ am Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die anderen Erben eine Auskunfts- und Herabsetzungsklage ein. Darin verlangte sie unter anderem die Hinzurechnung eines Betrages von Fr. 794'862.-- zur Pflichtteilsberechnungsmasse, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründete dies damit, dass der Erblasser das Grundstück in Ins in diesem Umfang unter Verkehrswert an F.________ übertragen und ihr insoweit eine Schenkung ausgerichtet habe.  
 
A.c. Im gleichen Verfahren stellte A.________ am 14. April 2025 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die anderen Erben ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung. Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter anderem, der Online-Speicher "myCloud" des Erblassers bei der H.________ AG sei sperren zu lassen, damit der dort abgespeicherte E-Mail-Verkehr nicht mehr verändert werden könne. Die beantragte Verfügung sei superprovisorisch und vor Anhörung der Gegenparteien zu erlassen und diesen sei das Gesuch erst nach der Sperrung der Daten zuzustellen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass diese die Daten vorher löschen würden. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies das Regionalgericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Datensperre ab und stellte in Aussicht, das Gesuch den Gegenparteien erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzustellen, sofern es nicht vorher zurückgezogen werde.  
 
B.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht. Eventualiter beantragte sie die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung (Datensperre) und die Rückweisung der Angelegenheit zur Beurteilung der übrigen Rechtsbegehren an das Regionalgericht. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 (eröffnet am 21. Mai 2025) trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Die beklagten Miterben (Beschwerdegegner) wurden über das obergerichtliche Verfahren einstweilen nicht in Kenntnis gesetzt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Juni 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Beschwerde an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell verlangt sie die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung. Ausserdem beantragt sie, im Falle einer Gutheissung sei der Entscheid des Bundesgerichts erst zu publizieren, wenn die Daten gesichert seien, und im Falle der Abweisung seien die Parteien nicht über das vorliegende Verfahren zu orientieren und es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ohne Mitteilung an die Gegenpartei zurückzuziehen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz, mit dem diese ein Gesuch um superprovisorische Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung abgewiesen hatte, nicht eingetreten ist. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG), denen auch die vorsorgliche Beweisführung zuzurechnen ist (BGE 138 III 46 E. 1.1; 133 III 638 E. 2; Urteil 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen), gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. die unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; S. 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Ein Zwischenentscheid liegt nicht nur dann vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert (Urteile 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.1; 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E. 1.1 mit Hinweisen) oder auf ein Massnahmegesuch (mangels Zuständigkeit) nicht eingetreten wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.2). Superprovisorische Massnahmenentscheide sind ungeachtet dessen, ob sie in einem selbständigen Verfahren oder im Rahmen eines Hauptverfahrens ergehen, stets blosse Zwischenentscheide, weil sie das vorsorgliche Massnahmeverfahren von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 253 ZPO) nicht abschliessen, sondern über die vorsorgliche Massnahme erst nach Anhörung der Gegenpartei endgültig entschieden wird. So verhält es sich auch hier: Das Regionalgericht hat das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht insgesamt, sondern allein das Begehren um superprovisorische Anordnung der Beweismassnahmen abgewiesen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach konstanter Rechtsprechung tritt das Bundesgericht auf Rechtsmittel gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht ein, weil es in solchen Fällen an der Beschwerdevoraussetzung der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mangelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen diesen erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Der Begriff des Rechtsmittels in diesem Sinne ist weit zu verstehen und umfasst jeden Rechtsbehelf, der der beschwerdeführenden Person einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen (BGE 140 III 289 E. 1.1; 139 III 86 E. 1.1.1). Deshalb wird von der beschwerdeführenden Person vor der Ergreifung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht verlangt, dass sie das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht gemäss Art. 261 ff. ZPO durchläuft, in dem sie den angestrebten vorläufigen Rechtsschutz erwirken kann. Zu beachten ist ferner, dass sie bei Weiterverfolgung des Massnahmeverfahrens in aller Regel rascher zum Ziel kommt. Das Ergreifen eines Rechtsmittels würde zudem zu Doppelspurigkeiten führen (zum Ganzen: BGE 137 III 417 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch auf superprovisorische Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht angewandt, obwohl diese empfindlich in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen können (BGE 140 III 289 E. 1.1 und 2.6; 139 III 86 E. 1.1.1).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin möchte die genannte Rechtsprechung unter Hinweis auf Kritik aus der Lehre (BOHNET, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 265 ZPO; KUNZ/HOFFMANN-NOVOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 31 zu Art. 308 ZPO) auf Fälle der Vereitelungsgefahr nicht anwenden. Hier sei die gesuchstellende Partei auf den Überraschungseffekt der superprovisorischen Massnahme angewiesen. Ansonsten könnte gerade die Mitteilung des Massnahmegesuchs die Gegenpartei dazu veranlassen, das Ziel der anbegehrten Massnahme zu durchkreuzen, indem sie z.B. die Gegenstände, deren Sicherstellung beantragt wird, vor dem Entscheid zerstört oder beiseite schafft. Ob sich eine solche Ausnahme trotz der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.1 hiervor) rechtfertigt, braucht indes nicht entschieden werden, da die übrigen Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt sind, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid, wie er hier vorliegt (vgl. E. 1.1 hiervor), der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst b). Vorliegend steht allein die erstgenannte Variante zur Diskussion. Dabei muss ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegen, der auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2). Die beschwerdeführende Person hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, sofern dies nicht geradezu in die Augen springt; ansonsten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (BGE 138 III 46 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Mit der vorsorglichen Beweisführung will die Beschwerdeführerin Beweise dafür beschaffen, dass der Erblasser der Beschwerdegegnerin 1 das Grundstück in U.________ teilweise schenken wollte, indem er dessen Anrechnungswert absichtlich unter dem Verkehrswert ansetzte. Sie verspricht sich, im E-Mail-Verkehr des Erblassers Hinweise auf einen solchen Schenkungswillen zu finden. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt sie darin, dass es ohne Sperrung des Online-Speichers "fast sicher" sei, dass die Beschwerdegegner bei Kenntnisnahme des Gesuchs die für die Beschwerdeführerin wichtigen Beweismittel in der E-Mail-Korrespondenz ihres Vaters sofort und unwiderruflich vernichten würden. Mitte Oktober 2024 sei nämlich der E-Mail-Verkehr des Erblassers in seiner Mailbox aus den für den Nachweis des Schenkungswillens wichtigen Perioden vom 19. Juni 2019 bis 14. Dezember 2020 sowie vom 12. Juli 2021 bis 8. August 2022 vollständig gelöscht worden. Nachdem die Beschwerdeführerin die Mailbox konsultiert habe, habe zudem der Beschwerdegegner 3 die "myCloud" durch eine 2-fach-Authentifizierung innert weniger Tage vollständig gesperrt. Für Einzelheiten verweise sie auf ihr Gesuch vom 14. April 2025. Durch die Zerstörung der Beweismittel würde der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen.  
 
1.3.3. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Zunächst hat die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Zudem erklärt die Beschwerdeführerin nicht, warum auf "myCloud" noch E-Mails vorhanden sein sollten, wenn doch gemäss ihren eigenen Ausführungen sämtliche E-Mails aus der für den Beweis massgebenden Periode bereits gelöscht worden sind. Eine solche Erklärung hätte sich umso mehr aufgedrängt, als das Regionalgericht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass der Erblasser überhaupt über eine "myCloud" verfügt habe, und andererseits handle es sich bei einem E-Mail-Konto bei "hotmail" um eine Dienstleistung von Microsoft, und nicht von der H.________ AG. Auch aus den Nutzungsbedingungen zu "myCloud" lasse sich keinerlei Zusammenhang dieser Dienstleistung mit "hotmail" erkennen. Darauf geht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein. Damit gelingt es ihr nicht, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen, der darin bestünde, dass die Beschwerdegegner taugliche Beweismittel vernichten könnten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
Der prozessuale Antrag, wonach die Beschwerdegegner nicht über das vorliegende Beschwerdeverfahren zu orientieren seien, ist abzuweisen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 BGG wird die vollständige Ausfertigung des Entscheids den Parteien eröffnet. Weder sind Ausnahmen davon gesetzlich vorgesehen noch wären Gründe für eine solche Massnahme ersichtlich, zumal mit der Abweisung des superprovisorischen Massnahmebegehrens ein Anspruch auf Geheimhaltung gerade verneint worden ist. Zudem kann eine allfällige Beweisvereitelung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Art. 164 ZPO). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber