Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_503/2024
Urteil vom 11. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Affolter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juni 2024 (LY230026-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1981) und B.________ (geb. 1980) sind seit 2007 verheiratet. Sie haben zwei Kinder, C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012). Seit September 2020 leben die Eheleute getrennt. Am 15. September 2022 reichte B.________ beim Bezirksgericht Hinwil die Scheidungsklage ein.
B.
Am 24. November 2022 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 stellte dieses die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien und wies die eheliche Liegenschaft in U.________ (ZH) dem Ehemann zu, dies unter Genehmigung einer entsprechenden Teilvereinbarung vom 19. Dezember 2022. Neben weiteren Anordnungen wurde B.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, an C.________s Unterhalt monatlich Fr. 1'909.-- zu bezahlen. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag für D.________ bestimmte das Bezirksgericht auf Fr. 3'269.--, denjenigen für A.________ auf Fr. 3'072.--.
C.
C.a. B.________erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Er beantragte, die monatlichen Alimente sowohl für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. August 2024 als auch für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. September 2024 zu reduzieren. Demgegenüber verlangte A.________ in ihrer Berufungsantwort, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab 1. Dezember 2022 gegenüber der erstinstanzlichen Verfügung (Bst. B) zu erhöhen; für den Eventualfall, dass der Betreuungsunterhalt auf weniger als Fr. 1'358.-- bestimmt wird, verlangte sie, ihren persönlichen Unterhaltsbeitrag entsprechend zu erhöhen. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Berufung.
C.b. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut. Für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. September 2024 (Phase I) bestimmte es die monatlichen Alimente für C.________ auf Fr. 1'484.--, für D.________ auf Fr. 2'474.-- und für A.________ auf Fr. 1'666.--. Für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. Oktober 2024 (Phase II) soll B.________ für C.________ monatlich Fr. 1'564.-- bezahlen, für D.________ Fr. 1'524.-- und für A.________ Fr. 1'963.--. Das Urteil vom 29. Juni 2024 wurde am 4. Juli 2024 versandt.
D.
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. August 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und für die Phase I folgende monatliche Alimente zu sprechen: für C.________ Fr. 2'361.--, für D.________ Fr. 3'353.-- und für sich selbst Fr. 3'472.--. Für die Phase II fordert sie für C.________ Fr. 2'444.--, für D.________ Fr. 2'404.-- und für sich selbst Fr. 4'422.--. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
D.b. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragt B.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 19. März 2025). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
1.
1.1. Streitig ist die Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 ZGB) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Von daher steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen.
1.2. Im konkreten Fall erhob allerdings allein der Beschwerdegegner Berufung gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 16. Juni 2023. Die Anträge, mit denen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsantwort eine Erhöhung der Kinderalimente und (eventuell) des ihr selbst zugesprochenen Ehegattenunterhalts verlangte, ändern daran nichts. Sie konnten auch nicht als Anschlussberufung entgegengenommen werden. Im summarischen Verfahren, dem die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren unterstehen (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB und Art. 271 Bst. a ZPO), war die Anschlussberufung nach dem damals geltenden Recht nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO, in Kraft bis 31. Dezember 2024). Mithin konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsantwort lediglich die Abweisung der Berufung beantragen und das Obergericht nicht in eigener Sache mit darüber hinausgehenden Begehren befassen. Soweit sie nun vor Bundesgericht mehr oder anderes als die Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung (s. Sachverhalt Bst. B) verlangt, ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Insofern kann auf ihre Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen - einschliesslich der vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
2.3. Zwar ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Anschlussbeschwerde nicht zulässig (BGE 138 V 106 E. 2.1). Dem Beschwerdegegner ist es jedoch unbenommen, den angefochtenen Entscheid mit zulässigen Rügen gegen Gründe zu unterstützen, welche die Vorinstanz verworfen hat, für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten durchdringen sollte (BGE 142 IV 129 E. 4.1; 136 III 502 E. 6.2). Derartige Vorbringen haben sich im Rahmen des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu halten (Urteil 4A_6/2019 vom 19. September 2019 E. 2 mit Hinweisen) und unterliegen denselben Begründungs- bzw. Rügeanforderungen wie die Beanstandungen der beschwerdeführenden Partei (Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, nicht publ. in: BGE 148 III 358), hier also den Vorgaben für die Begründung von Verfassungsrügen.
3.
Der Streit dreht sich um die monatliche Sparquote, die im Rahmen der Unterhaltsberechnung beim Beschwerdegegner zu berücksichtigen ist.
3.1. Die Vorinstanz stellt für die Bemessung der Sparquote auf das Jahr vor der Trennung ab, die im September 2020 erfolgte. Dass der Beschwerdegegner "nicht unter dem Titel der Sparquote gewisse Abzüge von seinem Einkommen beziehungsweise den Dividendenzahlungen sehen möchte", könne ihm grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, zumal eine Sparquote auch über den Verbrauch im Vergleich zum Einkommen glaubhaft gemacht werden könnte. Hierzu bräuchte es - so die Vorinstanz - aber eine klare Darlegung, die dem Beschwerdegegner nicht gelinge. Hingegen habe der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass die bei den Steuerabrechnungen jeweils gutgeschriebenen Verrechnungssteuern auf dem jeweiligen Konto belassen und für die Begleichung der Steuern der Folgejahre verwendet wurden. Die Beträge in der Höhe der Verrechnungssteuer für die jeweiligen Steuerjahre hätten somit nicht ausgegeben werden können und müssten deshalb als gespart gelten. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge ist für die Steuerperiode 2019, in der die Parteien noch gemeinsam besteuert wurden, eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 63'000.-- ausgewiesen. Diese sei Mitte 2022 an den Beschwerdegegner ausbezahlt und entsprechend während des Zusammenlebens der Parteien nicht verbraucht worden. Dasselbe gelte für das Steuerjahr 2020. Gemäss der Schlussrechnung 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern sei eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 87'500.-- von der geschuldeten Steuer abgezogen worden. Daraus folgert die Vorinstanz, dass dem Beschwerdegegner der zuletzt genannte Betrag, mithin Fr. 7'290.-- pro Monat, zusätzlich als Sparquote anzurechnen sei. Beim Beschwerdegegner sei daher (unter Berücksichtigung weiterer Betreffnisse) mit einer monatlichen Sparquote von insgesamt Fr. 10'357.-- zu rechnen; diese sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung erst nach der Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten vom verbleibenden Überschuss "- mithin vor dessen Verteilung -" abzuziehen.
Gestützt auf die (vor Bundesgericht nicht mehr umstrittenen) Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien schreitet das Obergericht in der Folge zur Unterhaltsberechnung für die Phase I (Dezember 2022 bis September 2024). Es ermittelt einen Gesamtüberschuss der Familie von Fr. 14'957.--, von dem es die Sparquoten (Fr. 200.-- bei der Beschwerdeführerin und Fr. 10'357.-- beim Beschwerdegegner) abzieht; den verbleibenden Überschuss von Fr. 4'400.-- verteilt es nach grossen und kleinen Köpfen. Auf die gleiche Weise berechnet das Obergericht die Frauen- und Kinderalimente für die Phase II (ab Oktober 2024). Es zieht die genannten Sparquoten vom Gesamtüberschuss ab und teilt den verbleibenden Überschuss von Fr. 5'286.-- nach dem besagten Schlüssel auf die Familienmitglieder auf, woraus die eingangs erwähnten Beträge resultieren (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin tadelt den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Sie erinnert zunächst daran, dass es bei der zweistufigen Methode zur Berechnung des Unterhalts dem Unterhaltsschuldner obliege, die Begrenzung des Unterhalts nachzuweisen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner eine Sparquote nicht rechtsgenügend behauptet habe. Die Vorinstanz scheine dem zuzustimmen, begrenze in der Folge aber dennoch die Unterhaltsbeiträge, ohne dass der Beschwerdegegner eine Sparquote bzw. eine tiefere eheliche Lebenshaltung, die den Unterhalt begrenzen würde, nachgewiesen oder nur schon genügend behauptet hätte. Dies sei willkürlich.
3.2.2. Nach der Rechtsprechung trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, im Anwendungsbereich der (vom Bundesgericht vorgegebenen: BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; 293 E. 4.5) zweistufig-konkreten Methode hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hat, entbindet den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; bestätigt in BGE 147 III 265 E. 7.3; vgl. auch Urteil 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.2).
3.2.3. Dem angefochtenen Entscheid zufolge konnte der Beschwerdegegner mit entsprechenden Belegen glaubhaft machen, dass die bei den Steuerabrechnungen kreditierten Verrechnungssteuern unangetastet blieben und für die Begleichung der Steuern der Folgejahre verwendet wurden (s. vorne E. 3.1). Was den konkret berücksichtigten Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 87'500.-- für das Steuerjahr 2020 angeht, ergibt sich aus der aktenkundigen Berufungsschrift ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass auch der Beschwerdegegner selbst erklärte, dieses Betreffnis sei mit den Staats- und Gemeindesteuern im Jahr 2020 verrechnet worden und habe deshalb für den sonstigen Familienverbrauch nicht zur Verfügung gestanden. Weshalb das Obergericht dieses Vorbringen nicht als im beschriebenen Sinn hinreichende Behauptung einer Sparquote bzw. einer Begrenzung der Lebenshaltung ansehen durfte, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Allein mit der Mutmassung, dass sich die Vorinstanz ihren Bestreitungen anzuschliessen scheine, vermag sie keine Willkür darzutun.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dem Beschwerdegegner als Sparquote die Verrechnungssteuer von Fr. 87'500.-- (bzw. Fr. 7'290.-- pro Monat) anzurechnen, die auf der am 29. Juli 2020 an ihn ausgerichteten Dividende von Fr. 250'000.-- erhoben wurde. Wenn schon hätte der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung sämtlicher Verrechnungssteuern, Steuergutschriften und Steuerforderungen sowie der übrigen Vermögensveränderungen aufzeigen müssen, dass daraus in der betreffenden Referenzperiode eine Sparquote resultierte; dies habe er nicht getan. Seinen eigenen Ausführungen zufolge hätten sich seine Steuern für das Jahr 2020 auf Fr. 95'045.50 (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 34'919.20 (direkte Bundessteuer) belaufen. Entsprechend sei die Verrechnungssteuer, wie die Vorinstanz selbst festhalte, für die Begleichung der Steuern verwendet worden. Auch wenn sie erst nach Aufnahme des Getrenntlebens mit der Steuerschuld verrechnet worden sei, stelle die in der Referenzperiode erhobene Verrechnungssteuer eine dannzumal erfolgte Zahlung von Steuern dar. Die Verrechnungssteuer sei also nicht gespart, sondern zur Zahlung von Steuern verwendet worden. Schon im Berufungsverfahren habe sie, die Beschwerdeführerin, darauf hingewiesen, dass Steuerzahlungen dem Verbrauch zuzuordnen sind. Es sei daher offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Verrechnungssteuer während des Zusammenlebens auf dem (Steuer-) Konto verblieb und erst nach der Trennung mit den übersteigenden Steuerforderungen verrechnet wurde, den Schluss zieht, dass der fragliche Betrag nicht habe ausgegeben werden können und deshalb als gespart zu gelten habe. Eine isoliert betrachtete Verrechnungssteuer, die überdies vollständig für die Steuern verbraucht wurde, als Sparquote anzurechnen, verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV.
3.3.2. Eine Sparquote liegt vor, wenn die Ehegatten (und gegebenenfalls Eltern) einen Teil des Einkommens nicht für die Lebenshaltung ausgeben (SPYCHER/MAIER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 87 f.), also sparsamer leben, als es die Verhältnisse zulassen würden (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.). Eine solche Entscheidung über die Verwendung der erzielten Einkünfte setzt voraus, dass die Ehegatten über die fraglichen Mittel tatsächlich verfügen können. Die Sparquote muss "kontinuierlich" (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299), also von fortdauernder Natur sein. Als Beispiele werden im Schrifttum regelmässige Einlagen oder Einkäufe in die Altersvorsorge, Rückzahlungen von Schulden, Kauf von Wertschriften, Erwerb von Liegenschaften oder von Kunst- bzw. Liebhabergegenständen genannt (GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 36e zu Art. 125 ZGB). Diesen Beispielen ist gemein, dass das nicht für die Lebenshaltung verbrauchte Einkommen zur Vermögensbildung verwendet wird (vgl. Urteile 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 4; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1.2; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 3.2.2). Dass die gesparten Mittel in Sachwerte investiert oder sonstwie gebunden werden, ist freilich nicht vorausgesetzt. Eine Vermögensbildung liegt auch dann vor, wenn die Sparquote in Gestalt von Barmitteln "auf der hohen Kante" fortgesetzt unangetastet bleibt (CHRISTINE ARNDT, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 52).
Die laufenden Steuern gehören nach der Rechtsprechung zum familienrechtlichen Existenzminimum, auf das der gebührende Unterhalt der Familie im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode zu erweitern ist, sofern es die finanziellen Mittel zulassen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemeint sind die allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuern (SPYCHER/MAIER, a.a.O, S. 82). Ein Steueranteil ist nicht nur bei den Eltern zu berücksichtigen, sondern auch im Barbedarf der Kinder einzusetzen (ausführlich dazu BGE 147 III 457 E. 4.2.2). Die Verrechnungssteuer, die der Bund unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens erhebt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21]) und die den steuerpflichtigen Personen nach Massgabe von Art. 21 ff. VStG rückerstattet wird, hat die Funktion, die Einkommens- und Vermögenssteuern zu sichern (Urteil 2C_451/2018 vom 27. September 2019 E. 6.1 mit Hinweis). Dass die Kantone den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Massgabe von Art. 31 VStG mit den Steuerforderungen verrechnen (Art. 120 ff. OR; s. dazu Urteil 2C_451/2018 vom 27. September 2019 E. 6 f.), ist lediglich eine Frage des Inkassos und im Übrigen die Erklärung für die Benennung dieser Steuer (vgl. zum Ganzen auch Urteil 5A_945/2022 vom 2. April 2024 E. 3.2 und LISSI/VITALI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, N. 6 ff. zu Art. 31 VStG).
3.3.3. Hier konstatiert die Vorinstanz gestützt auf die Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020, dass die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 87'500.-- von der geschuldeten Steuer abgezogen worden sei. Der vom Obergericht daraus gezogene Schluss, dass die Parteien den genannten Betrag während des Zusammenlebens nicht verbrauchen konnten, trifft zwar zu. Offensichtlich unhaltbar und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich ist aber die weitere Folgerung, dass der Betrag von Fr. 87'500.-- als im Jahr 2020 gespart zu gelten habe. Angesichts der vorinstanzlich festgestellten, vom Steueramt vorgenommenen Verrechnung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit den für das Jahr 2020 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern steht fest, dass die Fr. 87'500.-- den Parteien nicht in bar rückerstattet wurden, dies im Unterschied zur Verrechnungssteuer für das Jahr 2019, die der Beschwerdegegner laut Obergericht Mitte 2022 ausbezahlt erhielt. Unabhängig davon, ob die Rückerstattung verrechnungsweise oder in bar erfolgt, begründet die Gutschrift der Verrechnungssteuer als solche noch keine Sparquote im beschriebenen Sinn. Hierzu wäre nach dem Gesagten erforderlich, dass die Parteien über die Verwendung der fraglichen Mittel eine Entscheidung treffen (können). Dass die Parteien die Gutschrift von Fr. 87'500.--, die ihnen unter dem Titel der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach dem Gesagten zustand, während des Zusammenlebens (oder überhaupt) je für etwas anderes als für die gesetzlich vorgesehene, von der Steuerbehörde vorgenommene verrechnungsweise Tilgung von Steuerschulden hätten verwenden können, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wird auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet. Insbesondere ist angesichts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Parteien aus freien Stücken dazu hätten entschliessen können, den ihnen zustehenden Rückerstattungsbetrag in der genannten Höhe der Vermögensbildung zuzuwenden. Von einer Sparquote in der Höhe von Fr. 87'500.-- bzw. monatlich Fr. 7'290.-- kann im konkreten Fall mithin schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Ehegatten über die fraglichen Mittel zu keiner Zeit frei verfügen konnten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und die fragliche Position aus der Unterhaltsberechnung zu streichen. Daraus resultiert eine monatliche Sparquote von insgesamt Fr. 3'267.-- (vgl. vorne E. 3.1).
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass sich die Sparquote auch dann "auf einer vergleichbaren Höhe" wie von der Vorinstanz veranschlagt bewegen würde, wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde. Er rechnet vor, dass die monatliche Sparquote Fr. 8'931.80 betrüge, wenn als Referenzperiode das Jahr 2020 berücksichtigt würde, und Fr. 9'644.80, wenn - wie in der Beschwerde verlangt - auf die Zeit von September 2019 bis September 2020 abgestellt würde. Diese Beträge ergäben sich daraus, dass die in den Jahren 2019 und 2020 ausbezahlten Dividenden nicht für den Familienunterhalt verbraucht, sondern in die eheliche Liegenschaft investiert worden oder bis zur Aufnahme des Getrenntlebens als Sparguthaben bzw. Rückstellung beim Steueramt verblieben seien. Was die Verwendung der Dividenden von Fr. 250'000.-- (2020) und Fr. 180'000 (2019) angeht, erklärt er, die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Abzügen nicht gerügt und im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen erhoben zu haben. Daher verfalle das Obergericht bezüglich dieser Positionen in Willkür, wenn es ihm vorhalte, den Nachweis der Sparquote nicht erbracht zu haben, zumal er vor erster Instanz detailliert und mit Urkunden dargelegt habe, dass die Dividendenauszahlungen in den Jahren 2019 und 2020 mehrheitlich nicht dem Lebensunterhalt der Familie, sondern der Schuldentilgung und der Vermögensäufnung dienten. Ausserdem setze sich das Obergericht in Verletzung seines rechtlichen Gehörs über seine Rüge hinweg, wonach der Restsaldo aus der Dividendenzahlung 2020 von Fr. 27'011.-- nicht zum Familienunterhalt hätte gezählt werden dürfen, da er bei Aufnahme des Getrenntlebens noch vorhanden gewesen sei.
3.4.2. Der Beschwerdegegner begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit dem obergerichtlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere für die vorinstanzliche Erkenntnis, dass unklar bleibe, welche Summen wann und wofür tatsächlich verwendet oder investiert oder nicht verbraucht wurden. Auch dass die behaupteten Abzüge bzw. Zahlungen vor der für die Bemessung der Sparquote massgebenden Periode erfolgten, stellt er nicht in Abrede, noch macht er geltend, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich im massgeblichen Zeitpunkt täusche. Weshalb das Obergericht in Willkür verfällt, wenn es die umstrittenen Verwendungen der Dividendenmittel nicht ohne die besagten Einzelheiten zu den Transaktionen als Sparquote zulässt, ist der Beschwerdeantwort nicht zu entnehmen. Allein der Hinweis darauf, dass das Bezirksgericht entsprechende Abzüge zuliess, hilft dem Beschwerdegegner nicht weiter, nachdem im Berufungsverfahren der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz galten (Art. 296 ZPO) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Der Beschwerdegegner mag auch nicht erklären, weshalb allein aus der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Trennung ein bestimmter Anteil der Dividendenauszahlung 2020 als "Restsaldo" übrig geblieben ist, geradezu zwingend der Schluss folgt, dass die Eheleute diese Geldmittel im beschriebenen Sinn (s. vorne E. 3.3.2) bewusst und kontinuierlich zu Ersparniszwecken unangetastet lassen. Allein mit der pauschalen Behauptung, die Sach- und Rechtslage sei diesbezüglich klar, genügt er den eingangs beschriebenen Begründungsanforderungen nicht (s. vorne E. 2.3). Vermag der Beschwerdegegner diesbezüglich aber in der Sache nichts auszurichten, so hat er an der Beurteilung der in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrüge kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG (vgl. Urteil 5A_534/2016 vom 15. Februar 2017). Im Übrigen liegt auch den Kalkulationen des Beschwerdegegners die - unzutreffende (s. vorne E. 3.3) - Überlegung zugrunde, dass die Verrechnungssteuer von Fr. 87'500.-- zur Sparquote zu rechnen sei. Inwiefern seine Sparquote auch ohne Rücksicht auf die Verrechnungssteuer den Betrag von monatlich Fr. 3'267.-- übersteigen soll, ergibt sich nicht aus der Beschwerdeantwort. Entsprechend hat es mit diesem Betreffnis sein Bewenden.
3.5.
3.5.1. Schliesslich reklamiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz es versäume, zur Bestimmung einer allfälligen Obergrenze des Unterhaltsbeitrags den Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln und hierzu vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen. Stattdessen werde die für das Referenzjahr (fehlerhaft) ermittelte Sparquote kurzerhand vom aktuellen Überschuss abgezogen und der Rest anschliessend verteilt. Das Obergericht verfalle in Willkür, indem es eine Sparquote anhand unterschiedlicher Referenzperioden betreffend die Ersparnisse und das Einkommen herleite und für die Bestimmung einer allfälligen Obergrenze des Unterhaltsbeitrags nur auf die Ersparnisse, nicht aber auf den unter Einbezug des damaligen Einkommens und Bedarfs der Familie zu ermittelnden Überschuss während des Zusammenlebens eingehe. Auf diese Weise begrenze die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge, ohne einen ehelichen Standard bzw. einen entsprechend tieferen Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, was willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin rechnet vor, dass der monatliche Überschuss während der Referenzperiode Fr. 35'948.-- betrüge. Aufgrund der willkürlich begründeten Sparquote bestimme die Vorinstanz den Überschussanteil von ihr, der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'466.-- bzw. Fr. 1'763.--, jenen der Kinder auf jeweils die Hälfte. Demgegenüber werde dem Beschwerdegegner für sich und die Kinder ein monatlicher Überschuss von Fr. 12'557.-- (Phase I) bzw. Fr. 13'000.-- (Phase II) belassen, was ein qualifiziert und offensichtlich fehlerhaftes, mithin willkürliches Ergebnis darstelle.
Sodann weist die Beschwerdeführerin auf ihre im Berufungsverfahren vorgetragene Rüge hin, wonach die trennungsbedingten Mehrkosten von monatlich Fr. 2'961.-- von einer allfälligen Sparquote in Abzug zu bringen wären. Das Obergericht bestätige dies in seinen theoretischen Ausführungen, komme dem aber ohne Begründung in offensichtlich unhaltbarer Rechtsanwendung nicht nach. Der fehlende Abzug führe zu einem um Fr. 2'961.-- zu tiefen Gesamtüberschuss und zu Unterhaltsbeiträgen, die bei ihr, der Beschwerdeführerin, um Fr. 987.-- (ein Drittel von Fr. 2'961.--) und bei den Kindern um je Fr. 247.-- (ein Zwölftel von Fr. 2'961.--) zu tief lägen. Auch diesbezüglich falle der angefochtene Entscheid willkürlich aus. Überdies verletze das Obergericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem es ihre Vorbringen zwar in den theoretischen Abhandlungen, nicht jedoch in der Entscheidfindung berücksichtige. Im Ergebnis fordert die Beschwerdeführerin, den vorinstanzlich ermittelten Gesamtüberschuss von Fr. 14'957.-- (Phase I) bzw. Fr. 15'843.-- (Phase II) vollständig nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen. Daraus ergäben sich, unter Einbezug der vorinstanzlich errechneten Bedarfe, die beantragten Unterhaltsbeiträge, die unter den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen lägen. Ausserdem habe sie, die Beschwerdeführerin, im Berufungsverfahren für den Fall, dass ein tieferer Betreuungsunterhalt als Fr. 1'358.-- festgelegt werde, eine entsprechende Erhöhung des erstinstanzlich auf Fr. 3'072.-- festgesetzten Ehegattenunterhalts verlangt. Nachdem das Obergericht den Betreuungsunterhalt auf Fr. 958.-- (Phase I) und Fr. 8.-- (Phase II) bestimme, sei der Ehegattenunterhalt um Fr. 400.-- (Phase I) bzw. Fr. 1'350.-- (Phase II) zu erhöhen.
3.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Verhältnisse während des Zusammenlebens nicht ermittle, übersieht sie, dass einer derartigen Rechnung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern damit lediglich verhindert werden soll, einem Ehegatten auf der Basis des mit den aktuell erzielten Einkünften ermittelten Überschusses einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, der den zuletzt gemeinsam gelebten Standard übersteigt (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 293 E. 4.4; zur Berücksichtigung der Sparquote insbesondere ARNDT, a.a.O., S. 51). Inwiefern sie zur Durchsetzung der vor Bundesgericht gestellten Anträge auf diese Zahlen angewiesen wäre, sie an entsprechenden Erörterungen im hiesigen Verfahren mithin ein schutzwürdiges Interesse hätte, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Denn bezogen auf die vor Bundesgericht gestellten Anträge verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, den vom Obergericht ermittelten Gesamtüberschuss vollständig auf die Familie zu verteilen (s. vorne E. 3.5.1). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang abermals über die willkürlich festgesetzte Sparquote beklagt, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3).
3.5.3. Zu Recht beklagt sich die Beschwerdeführerin aber darüber, dass sich der angefochtene Entscheid willkürlich über die Rechtsprechung hinwegsetze, wonach trennungsbedingte Mehrkosten zu Lasten der Sparquote gehen. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Ehegatten bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards haben (BGE 147 III 293 E. 4.4), sind trennungsbedingte Mehrkosten nach konstanter Rechtsprechung aus der Sparquote zu finanzieren (BGE 147 III 293 E. 4.3; 140 III 485 E. 3.3; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 577 E. 3; Urteile 5A_256/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1.2; 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3.4; 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5, nicht publ. in: BGE 147 III 293). Nur soweit die Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufzufangen vermag, belasten diese auch den Überschuss, der aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des familienrechtlichen Existenzminimums resultiert. Im Widerspruch zu diesen klaren Vorgaben subtrahiert das Obergericht die gesamte Sparquote direkt vom Überschuss. Diese Rechenoperation hat zur Folge, dass die trennungsbedingten Mehrkosten in der Unterhaltsberechnung nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - der Sparquote belastet werden, sondern den Überschuss schmälern. Damit steht der angefochtene Entscheid im Widerspruch zum Grundsatz, wonach sich die Parteien nur dann Abstriche bei ihrer bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen müssen, wenn die trennungsbedingten Mehrkosten nicht (vollumfänglich) von der Sparquote getragen werden können (Urteil 5A_90/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Vorbehalten bleibt der Fall, da der aktuelle Überschuss die Obergrenze der bisherigen Lebenshaltung sprengt, weil er den Überschuss übersteigt, der den Parteien während des Zusammenlebens (unter Berücksichtigung der Sparquote) verblieb (vgl. vorne E. 3.5.2). Dass dies hier der Fall wäre, macht aber auch der Beschwerdegegner nicht geltend.
Der Beschwerde zufolge führt die Trennung zu monatlichen Zusatzausgaben von Fr. 2'961.--. Der Beschwerdegegner übernimmt diesen Betrag in seinen eigenen Ausführungen diskussionslos. Zu den Zahlen, die der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugrunde liegen, äussern sich die Parteien in diesem Zusammenhang nicht. Entsprechend ist vom Betrag von monatlich Fr. 2'961.-- auszugehen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sparquote des Beschwerdegegners beläuft sich nach dem Gesagten auf Fr. 3'267.-- (s. vorne E. 3.3.3 und 3.4.2), vermag diese trennungsbedingten Mehrkosten also aufzufangen. Die Differenz von Fr. 306.-- verbleibt dem Beschwerdegegner als Sparquote und ist vom Gesamtüberschuss vorweg in Abzug zu bringen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie den von der Vorinstanz für die Phase I mit Fr. 14'957.-- und für die Phase II mit Fr. 15'843.-- bezifferten Gesamtüberschuss (s. vorne E. 3.1) ohne Rücksicht auf die dem Beschwerdegegner verbliebene Sparquote nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder verteilen will. Nach Abzug dieses Sparquotenanteils von Fr. 306.-- verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 14'651.-- (Phase I) bzw. Fr. 15'537.-- (Phase II). Daraus ergeben sich für die Phase I Überschussanteile von Fr. 4'883.70 für die Beschwerdeführerin und je Fr. 1'220.90 für die Kinder (auf jeder Seite) und für die Phase II solche von Fr. 5'179.-- für die Beschwerdeführerin und je Fr. 1'294.75 für die Kinder (auf jeder Seite). In der Folge sind die in den Beschwerdebegehren bezifferten Kinderalimente (s. vorne Sachverhalt Bst. D.a) entsprechend zu reduzieren: für C.________ auf Fr. 2'335.90 (Phase I) und Fr. 2'418.75 (Phase II) und für D.________ auf Fr. 3'327.90 (Phase I) und Fr. 2'378.75 (Phase II). Wie eingangs klargestellt, kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht allerdings höchstens die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durchsetzen (s. vorne E. 1.2). Für die Beschwerdeführerin und für C.________ sind die Alimente demnach für beide Phasen im erstinstanzlich festgelegten Umfang von Fr. 3'072.-- (Beschwerdeführerin) und Fr. 1'909.-- (C.________) zuzusprechen. Für D.________ beträgt der Unterhaltsbeitrag in der Phase I (1. Dezember 2022 bis 30. September 2024) Fr. 3'269.-- und in der Phase II (ab 1. Oktober 2024) - entsprechend der vorstehenden Berechnung - Fr. 2'378.75.
4.
Der Beschwerdegegner findet, die Beschwerde sei schon deshalb abzuweisen, weil ihm kein Einkommen aus Dividendenausschüttung angerechnet werden dürfe und der Unterhaltsberechnung lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'343.-- zugrunde zu legen sei.
4.1. Das Obergericht pflichtet der Erkenntnis des Bezirksgerichts bei, wonach die ausbezahlten Dividenden der Jahre 2018 bis und mit 2022 zu berücksichtigen seien. Dies müsse umso mehr gelten, als der wirtschaftliche Beherrscher einer Unternehmung - was der Beschwerdegegner als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der E.________ AG und einziger Verwaltungsrat der F.________ AG ohne Weiteres sei - den Geschäftserfolg im Hinblick auf ein familienrechtliches Verfahren leicht beeinflussen könne. Das Obergericht widerspricht der Ansicht des Beschwerdegegners, wonach hier nur die Einkommenszahlen des Vorjahres massgebend seien. Schlüssig sei die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach der Beschwerdegegner nicht habe glaubhaft machen können, dass eine Dividendenausschüttung in den nächsten Jahren nicht möglich sein werde. An dieser Einschätzung vermöchten auch der eingereichte Jahresabschluss 2022 der F.________ AG inklusive Revisionsbericht und der Jahresabschluss 2022 der E.________ AG nichts zu ändern. Insbesondere die Erklärung, dass die Unternehmung trotz des gegenüber dem Vorjahr namhaft gestiegenen Umsatzes wegen ebenfalls massiv gestiegener Material- und Drittkosten Verluste habe hinnehmen müssen, vermöge nicht zu überzeugen. Weder die Energiepreise noch die übrigen Materialpreise bzw. die allgemeine Inflation respektive Teuerung hätten sich derart entwickelt, dass sie die vorgebrachten Differenzen zu erklären vermöchten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich das Preisniveau und die allgemeine Teuerung stabilisieren. Weshalb die Teuerung nicht zumindest teilweise an die Kunden des Beschwerdegegners weitergegeben werden könne, erschliesse sich nicht. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner mit seinen Ausführungen und eingereichten Dokumenten keine Klarheit zu schaffen vermöge und bei den vorgelegten Zahlen nicht glaubhaft erscheine, dass es seiner Firma schlecht gehen soll bzw. sie sich nicht erholen könnte. Vor diesem Hintergrund schützt das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid, wonach auch in Zukunft Dividendenzahlungen möglich sein werden und zu deren Berechnung auf die letzten fünf Jahre vor der Trennung abzustellen ist. Die entsprechenden Berechnungen des Bezirksgerichts seien zutreffend, weshalb zum monatlichen Nettolohn von Fr. 14'343.-- die durchschnittlichen Dividendenzahlungen von monatlich Fr. 11'333.-- hinzuzurechnen seien.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdegegner verweist auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Steuererklärungen der E.________ AG und der F.________ AG inkl. Jahresabschlüsse und Revisionsberichte 2019-2022. Obwohl die Jahresrechnung als nicht schlüssig kritisiert werde, habe weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz je die Herausgabe der Buchhaltung der beiden Gesellschaften verlangt, sich konkret mit den Jahresabschlüssen befasst und in einem buchhalterisch nachvollziehbaren Zusammenhang substanziiert dargelegt, inwiefern sich aus den revidierten Jahresabschlüssen Indizien dafür ergäben, dass die ausgewiesenen Gewinne bzw. Verluste nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmen würden. Dass sich die Geschäftszahlen einer Unternehmung nicht mit allgemeinen statistischen Erhebungen von Preisen und Teuerung vergleichen lassen, "müsste sich an sich von selbst verstehen". Die vorinstanzliche Erklärung, wonach die ausgewiesenen Material- und Drittkosten der F.________ AG angesichts der statistisch erhobenen Energiepreise und der allgemeinen Teuerung nicht glaubhaft seien, sei ebenso wenig haltbar wie die durch nichts belegte Prognose, die Unternehmung würde sich schon erholen. Der Beschwerdegegner rechnet vor, dass die F.________ AG als Betriebsgesellschaft der E.________ AG in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 53'126.14 erwirtschaftete. Er erinnert an seine Ausführungen im Berufungsverfahren, wonach es absolut unverantwortlich, wenn nicht sogar strafbar wäre und von der Revisionsstelle auch nicht toleriert würde, wenn er in dieser Geschäftssituation aus den Unternehmungen Dividenden beziehen würde. Das Obergericht setze sich mit den Geschäftszahlen inhaltlich nicht auseinander und zeige auch nicht auf, weshalb er ungeachtet der konkreten Geschäftszahlen anstatt der in den letzten Jahren ausgewiesenen hohen Verluste effektiv einen Gewinn hätte erzielen können, gestützt auf den er Dividenden von jährlich Fr. 135'996.-- hätte beziehen können. Stattdessen stelle sich die Vorinstanz ungeachtet der Fakten willkürlich auf den Standpunkt, es erscheine nicht glaubhaft, dass es seiner Firma schlecht gehe und sie sich nicht erholen könne.
4.2.2. Der Beschwerdegegner begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sichtweise gegenüber zu stellen. Den Erwägungen des Obergerichts, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, dass entsprechende Dividendenausschüttungen in den nächsten Jahren ausgeschlossen wären, vermag er nicht beizukommen. Eine Erklärung, inwiefern sich die Material- und Drittkosten der F.________ AG abweichend von der allgemeinen Inflation entwickeln sollen, ist der Beschwerdeantwort nicht zu entnehmen. Auch mit der vom Obergericht aufgeworfenen Frage, weshalb die angeblich erhöhten Material- und Drittkosten nicht wenigstens teilweise an die Kundschaft hätten weitergegeben werden können, mag sich der Beschwerdegegner nicht beschäftigen. Bloss zu behaupten, dass ein Vergleich mit der allgemeinen Preisentwicklung selbstverständlich nicht möglich sei, genügt nicht. Nichts anderes gilt für den pauschalen Vorwurf, die vorinstanzliche Prognose sei durch nichts belegt und nicht haltbar.
4.3.
4.3.1. In der Folge argumentiert der Beschwerdegegner, dass für die Berücksichtigung der Dividenden in der Einkommensberechnung nicht das Jahr der Auszahlung der Dividende massgebend sei, sondern das Geschäftsjahr, gestützt auf das die Dividende beschlossen wurde. Daraus ergebe sich für die (Geschäfts-) Jahre 2018-2022 eine durchschnittliche jährliche Dividende von lediglich Fr. 86'000.-- bzw. von Fr. 7'166.65 pro Monat. Für das Geschäftsjahr 2020 sei das Bezirksgericht von einer hypothetischen "Quasi-Dividende" von Fr. 100'000.-- ausgegangen, die es für das Jahr 2021 berücksichtigte. Er habe in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass ab dem Jahr 2020 keine Dividenden mehr ausbezahlt wurden, und die Berechnung der anzurechnenden Dividendenausschüttungen als nicht nachvollziehbar gerügt. Das Obergericht verfalle in Willkür, indem es die erstinstanzliche Einkommensberechnung übernehme, obwohl die Berechnung im Betrag von Fr. 100'000.-- eine nie ausbezahlte Dividende enthält, und eine Dividendenausschüttung berücksichtige, die bis auf das Geschäftsjahr 2017 zurückgeht.
4.3.2. Auch diesen Beanstandungen ist kein Erfolg beschieden. So lässt die Beschwerdeantwort jegliche Erklärung vermissen, weshalb für die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners anstatt des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung der Dividende das Geschäftsjahr massgebend sein soll, auf das die Dividende entfällt. Insofern genügt die Beschwerdeantwort den Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2.3) nicht. Was die "Quasi-Dividende" angeht, macht sich das Obergericht die bezirksgerichtlichen Berechnungen zu eigen, denen zufolge es sachgerecht erscheint, den im Jahr 2021 zusätzlich ausbezahlten Lohn von Fr. 100'000.-- als "Quasi-Dividende" in die Berechnung des Durchschnitts der effektiv in den Jahren 2018 bis 2022 ausbezahlten Dividenden einzubeziehen. Dass er die besagte Summe Geldes im Jahr 2021 als Lohn ausbezahlt erhielt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, noch äussert er sich zur Einschätzung der kantonalen Instanzen, wonach die Berücksichtigung dieses Betrags als "Quasi-Dividende" sachgerecht erscheine. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass dieser Betrag bereits in die Berechnung des monatlichen Fixlohns einbezogen worden, mithin doppelt berücksichtigt worden wäre. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerdeantwort als nicht hinreichend begründet.
5.
Nach dem Gesagten scheitert der Beschwerdegegner mit seinen Anstrengungen, die Abweisung der Beschwerde mit eigenen Rügen betreffend vom Obergericht verworfene Punkte zu erwirken. Es bleibt deshalb dabei, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Streit um die Kinderalimente fast vollständig (D.________) bzw. knapp zur Hälfte (C.________). Mit den Anträgen zu ihrem eigenen Unterhaltsbeitrag dringt sie im Umfang von circa drei Vierteln (Phase I) bzw. der Hälfte (Phase II) durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Entsprechend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juni 2024 wird aufgehoben. Seine Dispositiv-Ziffer 1 wird hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 sowie 9 und 10 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
"3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für C.________ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Phase I (1. Dezember 2022 bis 30. September 2024) : Fr. 1'909.-- (davon Fr. 792.-- Überschussanteil);
- Phase II (ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens) : Fr. 1'909.-- (davon Fr. 785.-- Überschussanteil).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für D.________ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Phase I (1. Dezember 2022 bis 30. September 2024) : Fr. 3'269.-- (davon Fr. 1'162.-- Überschussanteil und Fr. 958.-- Betreuungsunterhalt);
- Phase II (ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens) : Fr. 2'378.75 (davon Fr. 1'294.75 Überschussanteil und Fr. 8.-- Betreuungsunterhalt).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Gesuchstellerin ab 1. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'072.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
9. [aufgehoben]
10. [aufgehoben]"
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden zu Fr. 5'000.-- dem Beschwerdegegner und zu Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Hinwil mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn