Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_523/2024
Urteil vom 17. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom
6. Juni 2024 (ZOR.2023.20).
Sachverhalt:
A.
Aus der Ehe von D.________ und E.________ sind die Kinder F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und C.________ hervorgegangen.
D.________ verstarb 1990 und hinterliess als seine Erben die Ehefrau E.________ sowie die sechs gemeinsamen Kinder. Sein Nachlass ist bis anhin nicht geteilt worden.
1995 verstarb J.________. Er hinterliess als seine Erben seine Ehefrau sowie die Kinder A.________ und B.________.
2009 verstarb F.________ Er hinterliess seine Ehefrau als Erbin.
2017 verstarb E.________. Sie hinterliess als Erben ihre vier Töchter sowie A.________ und B.________ als Nachkommen ihres verstorbenen Sohns J.________.
G.________, H.________ und I.________ haben ihre Ansprüche an den Nachlässen von D.________ und E.________ an C.________ abgetreten. Die überlebende Ehefrau von J.________ hat ihre Ansprüche aus den beiden Nachlässen an A.________ abgetreten. Die Ansprüche der überlebenden Ehefrau von F.________ sind durch Abtretung letztlich ebenfalls auf A.________ übergegangen.
B.
B.a. Am 20. April 2020 reichten A.________ und B.________ beim Bezirksgericht Brugg Klage auf Feststellung und Teilung der Nachlässe von D.________ und E.________ ein. Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Nachlässe von D.________ und E.________ insgesamt aus Aktiven von Fr. 957'7.-- und Passiven von Fr. 15'000.-- bestehen und dass A.________ zu 47/240, B.________ zu 17/240 und C.________ zu 176/240 am Nettonachlass berechtigt sind. Im Rahmen der Erbteilung wurden C.________ die flüssigen Mittel zuzüglich Mietzinseinnahmen, die Liegenschaft K.________ / Nr. vvv unter Anrechnung der Hypothek für diese Liegenschaft, die Liegenschaft K.________ / Nr. www und die Liegenschaft K.________ / Nr. xxx und B.________ der Miteigentumsanteil K.________ / Nr. yyy sowie die Liegenschaft K.________ / Nr. zzz aus dem Nachlass zugewiesen. Sodann wurde und C.________ zu Ausgleichszahlungen an A.________ von Fr. 184'618.95 und an B.________ von Fr. 55'977.05 verpflichtet.
B.b. Die von C.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2024 (eröffnet am 13. Juni 2024) teilweise gut und änderte das Urteil das Bezirksgerichts wie folgt ab: Auf die Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D.________ trat es nicht ein. Weiter stellte es fest, dass der Nachlass von E.________ insgesamt aus Aktiven von Fr. 998'508.-- und Passiven von Fr. 15'000.-- besteht und dass A.________ zu 1/10, B.________ zu 1/10 und C.________ zu 8/10 am Nettonachlass berechtigt sind. Im Rahmen der Erbteilung wurden C.________ die flüssigen Mittel zuzüglich Mietzinseinnahmen, die Liegenschaft K.________ / Nr. vvv unter Anrechnung der Hypothek für diese Liegenschaft, die Liegenschaft K.________ / Nr. www und die Liegenschaft K.________ / Nr. xxx und B.________ der Miteigentumsanteil K.________ / Nr. yyy sowie die Liegenschaft K.________ / Nr. zzz zugewiesen. C.________ wurde zu Ausgleichszahlungen von Fr. 98'1.-- an A.________ und von Fr. 46'777.-- an B.________ verpflichtet.
C.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) wenden sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. August 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Berufung abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht, subeventualiter an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Zum Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. August 2024 festgehalten, dass die Erbteilungsklage Gestaltungscharakter hat, weshalb der Beschwerde in Zivilsachen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Feststellung von Nachlässen und die Erbteilung entschieden hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_425/2020, 5A_4/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 III 145; 5A_396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425). Der massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anrechnungswert des Grundstücks L.________ (Miteigentumsanteil Nr. yyy) neue Beweismittel einreichen, legen sie nicht dar, warum erst der Entscheid des Obergerichts hierzu Anlass gegeben haben soll. Die neu eingereichten Beweismittel sind daher nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführer eine Parteibefragung beantragen, sind sie daran zu erinnern, dass das Bundesgericht Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anordnet, zumal es seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_439/2025 vom 16. Juli 2025 E. 1; 5A_110/2025 vom 16. April 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht habe den Dispositions- (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem es die Teilung der Nachlässe von D.________ und E.________ unter Bildung eines Gesamtnachlasses für unzulässig gehalten habe.
3.1. Der Erbteilungsprozess ist vom Dispositions- und vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht (vgl. BGE 143 III 425 E. 4.7; Urteil 5A_94/2023 vom 30. März 2023 E. 5.1).
Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie: Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Sie bestimmen, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie (auf Klägerseite) einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. (auf Beklagtenseite) anerkennen wollen. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO mit anderen Worten versagt, ausserhalb des durch die Rechtsbegehren bestimmten Streitgegenstands eigenmächtig Gesichtspunkte heranzuziehen und zu beurteilen (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; 143 III 520 E. 8.1 mit Hinweisen). Soweit der Antrag der beklagten Partei mit demjenigen der klägerischen Partei übereinstimmt, ist das Gericht daran gebunden (Urteil 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3).
Vom Dispositionsgrundsatz ist der Verhandlungsgrundsatz zu unterscheiden, der sich nicht an das Gericht, sondern an die Parteien richtet (Urteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (BGE 137 III 617 E. 5.2). Diese Regel beschlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersuchungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO; s. BGE a.a.O.).
3.2. Das Obergericht hat erwogen, der Teilungsanspruch setze vorfrageweise die Bestimmung des Teilungssubstrats voraus. Dessen Ermittlung sei nicht Sache des Gerichts, sondern obliege im Teilungsprozess den Parteien. Während die Beschwerdeführer dazu ausführen lassen würden, dass die Erbansprüche anhand einer Masse, nämlich ausgehend von den im Todeszeitpunkt von E.________ vorhandenen Aktiven und Passiven, berechnet werden sollten, weil sich der Nachlass des D.________ nachträglich nicht mehr eruieren lasse, vertrete die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Teilung für beide Nachlässe je einzeln zu erfolgen habe, ohne sich jedoch zur Zusammensetzung des Nachlasses von D.________ zu äussern.
Entgegen dem Bezirksgericht sei vorab festzuhalten, dass unabhängig von den Parteianträgen eine gemeinsame Teilung der Nachlässe der beiden Ehegatten unter Bildung eines Gesamtnachlasses nicht zulässig sei. Die Nachlässe der verstorbenen Ehegatten D.________ und E.________ könnten nicht gemeinsam geteilt werden, sondern die Auseinandersetzung habe je getrennt zu erfolgen. In der Konsequenz seien auch die mit dem Teilungsanspruch einhergehenden Darlegungs- und Substanziierungspflichten für jeden Nachlass gesondert zu prüfen, d.h. die Parteien hätten dem Gericht das Tatsachenfundament, auf das sie ihren Anspruch stützten, für beide Nachlässe gesondert zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen. Diesen Obliegenheiten seien die Parteien - soweit sie die Teilung des Nachlasses von D.________ begehrten - nicht nachgekommen, zumal es an entsprechenden Tatsachenbehauptungen gänzlich fehle. Im Ergebnis sei daher das Teilungsbegehren, soweit es sich auf den Nachlass von D.________ beziehe, mangels rechtsgenüglicher Substanziierung des Teilungssubstrats abzuweisen. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass einer späteren Klage - sollte etwa zu einem späteren Zeitpunkt unverteiltes Nachlassvermögen zum Vorschein gelangen - das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache entgegenstände.
3.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Obergericht habe bei der Urteilsfindung nicht beachtet, dass sich beide Parteien übereinstimmend dahingehend geäussert hätten, die Erbteilung sei anhand einer einzigen Masse vorzunehmen. Das Obergericht halte richtig fest, dass sich beide Parteien einig seien, die Teilung der beiden Nachlässe unter Bildung eines Gesamtnachlasses vorzunehmen. Dies decke sich mit der Darstellung im Entscheid des Bezirksgerichts. Die Beschwerdegegnerin habe in ihren Rechtsschriften eindrücklich geschildert, alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass es nur einen einzigen Nachlass zu teilen gebe, nämlich denjenigen von E.________. Weiter habe sie ausdrücklich beantragt, die Nachlässe gemeinsam zu teilen. Das Bezirksgericht halte fest, dass es an die übereinstimmende Ansicht der Parteien gebunden sei. Das Obergericht verletze den Dispositions- und den Verhandlungsgrundsatz, wenn es sich gegenteilig äussere.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, alle sechs Geschwister seien einverstanden gewesen, dass das gesamte Erbe des Vaters der Mutter gehöre. So sei es auch die letzten 27 Jahre bis zum Tod der Mutter gehandhabt worden. Die Mutter habe frei über das gesamte Kapital verfügen können. Sie habe auch das Land versteuert und Feldwege unterhalten und alles bezahlt. Diese Darlegungen würden zur Erkenntnis führen, dass der Nachlass von D.________ ohne jegliche Schriftlichkeit an E.________ übergegangen sei. Es habe keine Saldierung von Bankkonten etc. gegeben und es sei auch keine unterjährige Steuererklärung erstellt worden. Es sei somit faktisch heute unmöglich, den damaligen Nachlass von D.________ festzustellen und zu teilen. Genau deshalb hätten sich die Parteien geeinigt, allein die Vermögensmasse von E.________ zu teilen. Die Beschwerdegegnerin selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht erklärt, man habe sich jeweils in der Küche am Tisch getroffen und dort alles Wesentliche besprochen. Man habe es auch der Gemeinde gemeldet. Es sei nie die Frage gewesen, dass man irgendwelche Ansprüche an die Mutter gestellt habe oder dass man ihr gesagt hätte, sie dürfe dieses Geld nicht gebrauchen. Das Obergericht habe zu Unrecht festgehalten, dass vorliegend auch eine Teilung des Nachlasses von D.________ zu erfolgen habe und dass nicht allein auf die Vermögensmasse von E.________ abgestellt werden könne.
3.4.
3.4.1. Das Obergericht hat einzig den Nachlass von E.________ geteilt und festgehalten, das Teilungsbegehren betreffend den Nachlass von D.________ sei mangels rechtsgenüglicher Substanziierung des Teilungssubstrats abzuweisen. Abweichend von der Urteilsbegründung wurde dann allerdings im Urteilsdispositiv auf die Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D.________ nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung des angefochtenen Entscheids auch insoweit, als das Obergericht die Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D.________ abgewiesen hat bzw. auf diese nicht eingetreten ist. Sie begründen jedoch nicht, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht vorliegen soll, sondern gehen selbst davon aus, dass einzig der Nachlass von E.________ zu teilen ist. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Die Kritik der Beschwerdeführer, das Obergericht habe zu Unrecht festgehalten, dass auch eine Teilung des Nachlasses von D.________ zu erfolgen habe, bleibt ohne Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, zumal im angefochtenen Entscheid keine Vermögenswerte vom Nachlass der E.________ ausgenommen und dem Nachlass von D.________ zugewiesen worden sind. Die Beanstandungen der Beschwerdeführer scheinen denn auch vielmehr auf die Grundsätze abzuzielen, nach denen das Obergericht die Teilung des Nachlasses von E.________ vorgenommen hat.
3.4.2. Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Dieses "Recht an der Erbschaft" umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - wird somit seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat. Eine eigene Erbengemeinschaft im Sinn von Art. 602 ZGB bilden die Erbeserben hingegen in Bezug auf die Erbschaft ihres unmittelbaren Erblassers, zu der auch dessen - ihnen zugefallener - Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt in der Regel die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal (Urteil 5A_416/2013, 5A_424/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1). Die angeführten Grundsätze zur Erbteilung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Erbe stirbt, nachdem er den Erbgang erlebt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A), betreffen Rechtsfragen. Das Recht hatte das Obergericht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Dass es dies bundesrechtswidrig getan hätte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Verhandlungsgrundsatz, dessen Verletzung die Beschwerdeführer geltend machen, beschlägt demgegenüber die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel (vgl. vorne E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffen Rechtsfragen, nicht den dem Entscheid zugrundegelegten Sachverhalt. Die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist daher unbegründet.
3.4.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes beanstanden, legen sie nicht dar, inwiefern das Obergericht einer Partei mehr oder anderes zugesprochen hat, als sie verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. vorne E. 3.1). Die nach ihren Vorbringen auf die Teilung des Nachlasses anwendbaren Grundsätze betreffen die Rechtsanwendung (vgl. vorne E. 3.4.2), nicht die Frage, ob sich das Obergericht im Urteilsspruch an die durch die Begehren der Parteien gezogenen Grenzen gehalten hat.
Abgesehen davon, hat die Beschwerdegegnerin nach den obergerichtlichen Feststellungen in der Klageantwort vor Bezirksgericht sinngemäss beantragt, der Nachlass von D.________ sei vollumfänglich auf E.________ zu übertragen und nach Gutheissung dieses Antrags sei deren Nachlass zu 4/5 an die Beschwerdegegnerin und zu je 1/10 an die beiden Beschwerdeführer zu verteilen. Dass diese Feststellungen zum Prozesssachverhalt offensichtlich unrichtig wären, machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. vorne E. 2.2). Das Obergericht hat einzig den Nachlass der E.________ geteilt und Erbquoten der Beschwerdegegnerin von 8/10 (4/5) sowie der Beschwerdeführer von je 1/10 festgestellt. Welche Prozessmaximen das Obergericht vor diesem Hintergrund durch Missachtung gemeinsamer Anträge der Parteien verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
4.
Die Beschwerderführer rügen sodann, das Obergericht habe bei der Festlegung des Anrechnungswerts für das Grundstück L.________ (Miteigentumsanteil K.________ / Nr. yyy) den Verhandlungsgrundsatz (Ar. 55 Abs. 1 ZPO), den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die Art. 21, 44 und 49 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) verletzt.
4.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin beanstande die erstinstanzliche Bewertung der beiden im Nachlass befindlichen Ackerlandparzellen L.________ (LIG K.________ / Nr. yyy) sowie M.________ (LIG K.________ / Nr. zzz) mit Fr. 10'800.-- und beantrage stattdessen, die beiden Grundstücke seien im Nachlass mit einem Wert von mindestens Fr. 52'000.-- zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer hätten einen Wert der beiden Grundstücke von Fr. 8'700.-- für das Grundstück LIG K.________ / Nr. yyy bzw. Fr. 2'100.-- für das Grundstück LIG K.________ / Nr. zzz, gesamthaft somit Fr. 10'800.--, behauptet. Das habe die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht bestritten und selbst einen Wert für beide Grundstücke von Fr. 12'000.-- behauptet. Infolge Uneinigkeit der Parteien über den Anrechnungswert habe das Bezirksgericht daraufhin eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft N.________strasse in U.________ in Auftrag gegeben, welche auch den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft LIG K.________ / Nr. yyy umfasst habe. Das fragliche Gutachten gehe von einem Verkehrswert von Fr. 49'473.-- bzw. einem Höchstpreis von Fr. 52'000.-- aus. Auf den so bestimmten Verkehrswert sei abzustellen, zumal mit dem Bezirksgericht keine Mängel des Gutachtens ersichtlich seien noch solche von den Parteien geltend gemacht würden. In der Konsequenz sei daher bereits für den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft LIG K.________ / Nr. yyy von einem Anrechnungswert von Fr. 49'473.-- auszugehen. Diesem sei der Anrechnungswert des Grundstücks LIG K.________ / Nr. zzz hinzuzurechnen, wobei auf den von den Beschwerdeführern behaupteten Wert von Fr. 2'100.-- abzustellen sei. Die Berufung der Beschwerdegegnerin erweise sich in diesem Punkt insofern als begründet, als für beide Grundstücke von einem Anrechnungswert von Fr. 51'573.-- auszugehen sei.
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gutachter gehe von einem Verkehrswert von Fr. 49'473.-- aus. Nicht berücksichtigt sei indessen, dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, wie dem Liegenschaftsbeschrieb entnommen werden könne. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen des Behauptungsverfahrens vor Bezirksgericht den Anrechnungswert des Grundstücks auf Fr. 8'700.-- beziffert. Im Rahmen des Behauptungsverfahrens sei allein der Wert der Liegenschaft umstritten gewesen - nicht aber, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke dem Beschwerdeführer zum Ertragswert zugewiesen werden sollten. Folgerichtig habe die Beschwerdegegnerin denn auch festgehalten, dass sich der Wert dieses Ackers zusammen mit dem Acker M.________ (LIG K.________ / Nr. zzz) auf Fr. 12'000.-- belaufe. Sie anerkenne, wie das Bezirksgericht richtig festhalte, einen Wert der beiden Grundstücke L.________ und M.________ von Fr. 10'800.--. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Beweismittel eingereicht und keine Beweisanträge gestellt habe, sei sie bei diesem Zugeständnis zu behaften. Dies entspreche dem Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz. Das Obergericht verletze Bundesrecht, wenn es die beiden Prozessmaximen nicht berücksichtige.
Hinzuweisen sei zudem auf die Art. 21, 44 und 49 BGBB , da das Grundstück grösser als 15 Aren sei. Demgemäss stehe dem Beschwerdeführer 2 das Recht zu, diese Grundstücke zum doppelten Ertragswert zu beanspruchen. Die Beschwerdegegnerin habe nie bestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Selbstbewirtschafter im Sinne des BGBB handle. Dies könne auch dem Schreiben des Landwirtschaftlichen Zentrums O.________ vom 25. April 2016 und dem entsprechenden "Notenblatt" desselben Datums entnommen werden. Dass er einen eigenen Betrieb bewirtschafte, gehe aus den Betriebsdaten der P.________ GmbH hervor. Der Ertragswert des Grundstücks L.________ belaufe sich auf Fr. 4'341.--, wie der Mitteilung der Sektion Grundstückschätzung des Steueramts des Kantons Aargau vom 19. März 2018 entnommen werden könne. Dieses Dokument sei bereits als Beilage 15 zur Klage vom 20. April 2020 eingereicht worden. Das Obergericht verletze Bundesrecht, wenn es die einschlägigen Bestimmungen des BGBB nicht berücksichtige.
4.3. Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstücks nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB). Bei Bewertungsfragen bestimmt dabei das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen (Methode, Massstab) die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt (BGE 133 III 416 E. 6.3.3; Urteil 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3).
Die Dispositionsmaxime regelt die Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien (vgl. vorne E. 3.1). Im Rechtsbegehren bringt eine Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; Urteile 5A_258/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Rechtsbegehren haben mithin Rechtsfolgen, nicht die Feststellung von Tatsachen zum Gegenstand. Dementsprechend ist auch die Dispositionsmaxime nicht auf die Feststellung von Tatsachen anwendbar (vgl. Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 58 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Feststellung einer Tatsache - wie vorliegend des Werts der Grundstücke - als Rechtsbegehren formuliert wird. Die Rüge, das Obergericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem es für die Grundstücke von einem Anrechnungswert von Fr. 51'573.-- ausgegangen sei, geht daher fehl.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Obergericht habe die Verhandlungsmaxime verletzt: Die Beschwerdeführer haben einen Wert der beiden Grundstücke von Fr. 10'800.-- behauptet, die Beschwerdegegnerin einen Wert von Fr. 12'000.--. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit - wie die Beschwerdeführer vorbringen - einen Wert der Grundstücke von Fr. 10'800.-- anerkannt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe weder Beweismittel eingereicht noch Beweisanträge gestellt, ist festzuhalten, dass das Obergericht infolge Uneinigkeit der Parteien eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft an der N.________strasse in U.________ in Auftrag gegeben hat, die auch den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft LIG K.________ / Nr. yyy umfasste. Dass bzw. inwiefern dieser Auftrag zur Verkehrswertschätzung Bundesrecht verletzen würde, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig legen sie dar, warum das Ergebnis der Verkehrswertschätzung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, nachdem sich die Parteien bezüglich des Werts des Grundstücks uneinig waren.
4.4. Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend das bäuerliche Bodenrecht. Dass - wie sie geltend machen - die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert an den Beschwerdeführer 2 im Rahmen des Behauptungsverfahrens unbestritten gewesen sei, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Ebenso wenig lassen sich dem angefochtenen Entscheid Feststellungen dazu entnehmen, ob die Beschwerdegegnerin bestritten hat, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Selbstbewirtschafter im Sinn des BGBB handelt. Eine willkürliche Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Der angefochtene Entscheid äussert sich weder dazu, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt, noch über die Lage eines solchen Gewerbes. Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen, welche die Beschwerdeführer nicht als willkürlich beanstanden, ist keine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 BGBB auszumachen. Die Art. 44 und Art. 49 BGBB finden sich im 3. Kapitel (Veräusserungsverträge) dieses Gesetzes in den Abschnitten über das Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 44 BGBB) bzw. das Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen (Art. 49 BGBB). Inwiefern die genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Jedenfalls aber ist dem Obergericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt und nicht als willkürlich beanstandet wird, keine Verletzung dieser Bestimmungen vorzuwerfen. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn