Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_528/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Tröhler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2024 (LC220028-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (Jahrgang 1967) und B.A.________ (Jahrgang 1971) heirateten 2005 in U.________. Ihrer Ehe entsprang das gemeinsame Kind C.A.________ (Jahrgang 2007).
Im Jahr 2006 liessen die Eheleute in V.________ ein Zweifamilienhaus bauen und übernahmen die Maisonnette-Wohnung im Erd- und Sockelgeschoss mit den zugehörigen Nebenräumen und Garagenplätzen zu Stockwerkeigentum. Die oberen Räume ihrer Stockwerkeinheit bewohnten die Eheleute mit ihrer Tochter C.A.________, während sie das Sockelgeschoss als Büroräumlichkeiten an die D.A.________ AG vermieteten, deren Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat A.A.________ ist.
Im Jahr 2008 verkauften sie ihre Wohnung an E.A.________, den Vater von A.A.________, und mieteten sie sogleich von ihm zurück. Der Mietvertrag sah vor, dass die Eheleute A.________ den bestehenden Mietvertrag mit der D.A.________ AG als Untervermieter übernahmen und ihnen die entsprechenden Mietzinsen zustanden.
Ab 2013 hatte A.A.________ von seinem Vater verschiedene Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 1,4 Mio. erhalten, welche er in der Steuererklärung als Darlehen auswies. E.A.________ verstarb 2015 und seine Ehefrau, G.A.________, übernahm sein gesamtes Vermögen als Alleinerbin.
A.b. Am 1. Dezember 2013 lösten die Eheleute A.________ ihren gemeinsamen Haushalt auf. Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 10. September 2014 wiesen sie den oberen Teil der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens B.A.________ sowie der gemeinsamen Tochter zur alleinigen Benützung zu und beliessen die Büroräumlichkeiten im Sockelgeschoss A.A.________ für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 ordnete das Gericht mit Wirkung ab 10. September 2014 zudem die Gütertrennung an.
Nachdem A.A.________ am 2. Dezember 2015 gegen B.A.________ Scheidungsklage erhoben hatte, sprach das Bezirksgericht Meilen am 31. Mai 2022 die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen. Unter anderem teilte es B.A.________ die Obhut über das gemeinsame Kind C.A.________ zu, regelte das Besuchsrecht von A.A.________, setzte die von ihm an B.A.________ und Tochter C.A.________ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge fest, entschied über die Zuweisung verschiedener Vermögenswerte an die Parteien und verpflichtete A.A.________, B.A.________ aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 772'102.-- zu bezahlen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ Berufung bzw. Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Soweit für das Verfahren vor Bundesgericht von Belang, hiess das Obergericht die Berufung von A.A.________ mit Urteil vom 6. Juni 2024 teilweise gut und verpflichtete ihn, B.A.________ aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 386'961.-- zu bezahlen.
C.
Gegen diesen Entscheid (eröffnet am 18. Juni 2024) führt A.A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde vor Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass die Parteien keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche haben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten seien B.A.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 19. September 2024 ab, nachdem es der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat es keine Vernehmlassungen, jedoch die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) - Beschwerde kann eingetreten werden.
1.2. Das Begehren um Feststellung, dass die Parteien keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche haben (vgl. vorne Bst. C), begründet der Beschwerdeführer damit, dass seine Errungenschaft keinen positiven Saldo aufweise. Unter Beizug der Beschwerdebegründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) ist das hier an sich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) als Antrag entgegenzunehmen, in Abänderung des Urteils vom 6. Juni 2024 den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer güterrechtlichen Forderung abzuweisen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur rügen, wenn sie sie als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis) ausweist oder wenn sie aufzeigt, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruht. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).
3.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Mietzinseinnahmen aus dem Untermietvertrag mit der D.A.________ AG zugestanden hat.
3.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, nach dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft in V.________ an den Vater des Beschwerdeführers hätten die Parteien die Liegenschaft zurückgemietet und sich zudem verpflichtet, den bestehenden Mietvertrag mit der D.A.________ AG als Untermietvertrag weiterzuführen. Der Mietvertrag mit dem Vater des Beschwerdeführers sehe vor, dass die Mietzinsen aus dem Untermietvertrag an den "Mieter" gingen. Da als Mieter die "Familie B.A.________ und A.A.________" aufgeführt seien, stünden die Mietzinse grundsätzlich beiden Parteien zu. Der Eheschutzentscheid ändere daran nichts; massgebend sei allein der Mietvertrag, der unzweideutig festhalte, dass die Mietzinszahlungen zu Gunsten der Mieter gingen. Dass die Beschwerdegegnerin praktisch unentgeltlich in der Wohnung lebe, zumal der Untermietzins etwa dem Mietzins für die ganze Wohnung entspreche, sei auf den Mietvertrag zurückzuführen, der noch während des Zusammenlebens geschlossen worden sei und weiterhin Bestand habe. Während all den Jahren habe die D.A.________ AG einen monatlichen Untermietzins von Fr. 3'000.-- bezahlt, den der Beschwerdeführer einkassiert habe. Für die Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2024 stehe der Beschwerdegegnerin die Hälfte des Mietzinses in der Höhe von Fr. 133'500.-- zu.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verkenne, dass ihm im Eheschutzverfahren die fraglichen Büroräumlichkeiten zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr berechtigt gewesen, sie zu gebrauchen, geschweige denn, sie unterzuvermieten. Mangels Nutzungsberechtigung habe sie auch nicht mehr als Mieterin angesehen werden können. Aus dem subjektiven Parteiwillen ergebe sich ein verändertes Mietverhältnis, zumal sich die Beschwerdegegnerin wohl kaum hätte an den Unterhaltskosten für die Büroräumlichkeiten beteiligen und sich die hälftigen Mietzinseinnahmen auch nicht bei der Berechnung ihres Notbedarfs hätte anrechnen lassen wollen. Vielmehr habe der Eheschutzentscheid den Mietvertrag "übersteuert". Indem dem Beschwerdeführer das alleinige Nutzungsrecht an den Büroräumlichkeiten zugewiesen worden sei, sei nach dem wirklichen Parteiwillen eine Nutzniessung begründet worden. Der Mietvertrag habe nicht ausgeschieden, wer welchen Teil der Wohnung habe nutzen dürfen. Wäre der Eheschutzentscheid nicht massgebend, so wäre der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt gewesen, den der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Teil der Wohnung ebenfalls zu nutzen. Da der Eheschutzentscheid später ergangen sei, müsse dieser dem Mietvertrag vorgehen. Die Nutzniessung habe dem Beschwerdeführer folglich den vollen Genuss an der Sache verschafft. Damit sei auch der Hauptvermieter, d.h. der Vater bzw. nach dessen Tod die Mutter, konkludent einverstanden gewesen. Ein Verbot, die Sache zu vermieten, sei nicht vereinbart worden. Als Früchte würden die Mietzinseinnahmen gemäss Art. 757 ZGB vollumfänglich dem Beschwerdeführer zufallen.
3.3.
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf Tatsachen stützt, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ist er nicht zu hören. Das gilt für seine Ausführungen zum Parteiwillen beim Abschluss der Eheschutzvereinbarung. Dass die Parteien beabsichtigt hätten, den Mietvertrag in dem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Mietverhältnis ausscheide, und dem Beschwerdeführer das Recht zur Vereinnahmung der Mietzinsen aus dem Untermietverhältnis hätten verschaffen wollen, geht aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht hervor. Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Vater bzw. die Mutter dazu ihre Zustimmung erteilt hätten. Weder macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend oder willkürlich festgestellt (vgl. vorne E. 2.2), noch zeigt er auf, dass er sich im Verfahren vor der Vorinstanz auf diese Tatsachen berufen hätte, wie dies erforderlich wäre (BGE 140 III 86 E. 2). Es bleibt somit bei dem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Damit entfällt die Grundlage für seine zum Teil nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen über die Nutzniessung an den Büroräumlichkeiten, sodass darauf im Folgenden nicht mehr einzugehen ist.
3.3.2. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Eheleute bei Auflösung des Güterstandes ihre gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen - vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung - sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (Urteile 5A_764/2020 vom 13. September 2021 E. 3.3.2; 5A_850/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2). Unbestritten ist, dass die Parteien die Wohnung gemeinsam vom Vater bzw., nach dessen Tod, von der Mutter des Beschwerdeführers gemietet und das Sockelgeschoss gemeinsam an die D.A.________ AG untervermietet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte die Trennungsvereinbarung vom 10. September 2014 an dieser rechtlichen Ausgangslage nichts ändern: Darin konnten die Parteien nur ihre eigenen Angelegenheiten regeln, hingegen ihre vertraglichen Beziehungen zu Dritten nicht ohne deren Beteiligung abändern (vgl. nur Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 107). Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine konkludente Zustimmung der Eltern des Beschwerdeführers zu einer etwaigen Vertragsänderung schliessen liessen. Die Parteien blieben somit unabhängig von der vereinbarten Zuweisung der Räume gemeinsam an den Untermietvertrag mit der D.A.________ AG gebunden. Das stellt letztlich auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Entsprechend standen die Mietzinseinnahmen wie bisher beiden Parteien gemeinsam zu. Das schliesst nicht aus, dass die Parteien über deren Verwendung eine andere Vereinbarung hätten treffen können. Da ein gemeinsamer Parteiwille hierzu nicht festgestellt ist, müsste sich eine solche Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip klar aus der Trennungsvereinbarung ergeben, wie sie von den Parteien nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Beschwerdeverfahren frei geprüft wird (Urteile 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.2; 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 10.1; 5C.257/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 1.1). Vorab ist festzuhalten, dass sich aus dem - von Vorinstanz und Beschwerdeführer nur sinngemäss wiedergegebenen - Wortlaut der Trennungsvereinbarung die vom Beschwerdeführer bevorzugte Rechtsfolge gerade nicht ergibt. Was die Umstände betrifft, ist entscheidend, dass die D.A.________ AG die Büroräumlichkeiten bereits belegte, als die Parteien noch gemeinsam in der Wohnung lebten. Faktisch benutzte sie somit schon damals allein der Beschwerdeführer, der einziger Aktionär und Verwaltungsrat der Untermieterin ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass daran mit der Trennungsvereinbarung etwas geändert werden sollte. Darin neu zu regeln war somit primär die Benutzung der Familienwohnung, die nun allein der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zur Verfügung stehen sollte, während sich an der Nutzung der Büroräumlichkeiten nichts änderte. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, eine neue Vereinbarung zu den Mietzinseinnahmen zu treffen. Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage auch weiterhin die Pflichten aus dem Untermietvertrag zu erfüllen gehabt hätte, sich namentlich an den mietrechtlichen Unterhaltspflichten hätte beteiligen müssen, spricht ebenfalls nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers, da sie diese Pflichten bereits vor dem Eheschutzverfahren trafen und die entsprechenden finanziellen Aufwendungen üblicherweise aus den Mietzinseinnahmen bestritten werden können. Zwar mag dies, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, faktisch dazu geführt haben, dass die Beschwerdegegnerin kaum Wohnkosten tragen musste. Daraus ist aber nicht zwingend zu schliessen, dass die Vereinbarung entgegen ihrem Wortlaut gerade auch die Verteilung der Mietzinseinnahmen regelte. Im Ergebnis konnten und mussten die Parteien die Regelung nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstehen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Mietzinseinnahmen aus dem Untermietvertrag zustehen sollten. Diese Frage blieb vielmehr ungeregelt, weshalb sie nach dem subsidiär anwendbaren Gesetzesrecht zu beantworten ist.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Parteien hinsichtlich des Untermietvertrags jedenfalls bis zur Trennungsvereinbarung eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR bildeten. Ebenso wenig stellt er in Frage, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Zuweisung der strittigen Mietzinseinnahmen an die Ehegatten vorzunehmen ist. Da nach Art. 533 Abs. 1 OR jeder Gesellschafter, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages gleichen Anteil an Gewinn und Verlust hat, hat die Vorinstanz zu Recht die Hälfte der Mietzinseinnahmen der Beschwerdegegnerin zugerechnet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
4.
Strittig ist weiter, ob die Vorinstanz Zuwendungen in der Höhe von Fr. 1'420'260.--, die der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg von seinem Vater erhalten hatte, zu Recht als Erbvorbezug und damit als Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) qualifiziert hat, statt sie - wie der Beschwerdeführer beantragt - als eine die Errungenschaft belastende Darlehensschuld zu behandeln.
4.1. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin detailliert und plausibel dargelegt habe, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern um einen Erbvorbezug gehandelt habe. Weiter führt sie aus, die Parteien hätten die gemeinsame Wohnung am 17. Dezember 2008 für Fr. 2'050'000.-- an den Vater des Beschwerdeführers verkauft, der sie im Gegenzug von ihren Pflichten gegenüber der Bank befreit habe. Eine Schätzung des Hauseigentümerverbands (HEV) habe den Liegenschaftswert auf Ende Dezember 2008 hin mit Fr. 3'405'000.-- bewertet. Damit sei der Kaufpreis unter dem Schätzwert gelegen, wobei die Differenz rund Fr. 1,4 Mio. betragen habe. Nach dem Kauf habe E.A.________ sel. dem Beschwerdeführer verschiedene Beträge überwiesen, welche dieser in die D.A.________ AG investiert habe. In den Steuererklärungen des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2014 seien Darlehen in der Höhe von Fr. 1,4 Mio. aufgeführt. Die unter dem Marktwert verkaufte Liegenschaft habe somit den Weg für weitere Geldzahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer geebnet. An der Befragung vor Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er lasse das Darlehen im Moment stehen. Auf die Frage, ob er es seinem Erbteil anrechnen werde, habe er mit "wahrscheinlich ja" geantwortet. Aus der "wahrscheinlichen Anrechnung an den Erbteil" lasse sich zusammen mit den Umständen der Liegenschaftsübertragung klar ableiten, dass der Beschwerdeführer das Darlehen mit ziemlicher Sicherheit nicht zurückzahlen müsse. Die Gelder seien somit ihrer Natur nach Erbvorbezug und nicht Schulden, die der Errungenschaft zu belasten seien.
4.2. Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, zwischen ihm und seinem Vater bzw. nach dessen Tod seiner Mutter bestehe ein seit Jahren sich entwickelndes Darlehen. In der Saldovereinbarung vom 7. November 2013 habe die Mutter bestätigt, dass der Saldo des Darlehens zu diesem Zeitpunkt Fr. 1,4 Mio. betragen habe. Die Schulden seien in den Steuererklärungen stets ausgewiesen worden. Inwiefern ein angeblich zu tief angesetzter Kaufpreis einen Einfluss auf das Darlehen haben solle, sei nicht ersichtlich. Vielmehr ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen mit aller Deutlichkeit, dass seine Mutter ihm den Betrag als Darlehen gewährt habe. Vor Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer als juristischer Laie ausgesagt. Seine Aussagen liessen sich gerade so gut dahin verstehen, dass das Darlehen mit grosser Wahrscheinlichkeit erst mit dem Tod der Mutter zurückbezahlt werden müsse. Zwischen der Ausgleichungspflicht der Erben (Art. 626 ZGB) und den Forderungen, die der Erblasser gegenüber einem Erben habe (Art. 614 ZGB), sei zu unterscheiden. Wie im Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2009 vom 24. August 2009 (E. 6) sei aufgrund der klaren Belege keine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt worden. Der Darlehensbetrag sei durchwegs als Schuld deklariert und in der Saldobestätigung als offenes Darlehen ausgewiesen worden. Ebenso sei über die Zinsen "abgerechnet" worden. Wenn der Beschwerdeführer gesagt habe, er lasse sich das Darlehen wahrscheinlich beim Tod der Mutter anrechnen, so habe er damit nur gemeint, dass die Forderung gemäss Art. 614 ZGB zu berücksichtigen sei. Das Darlehen sei rückerstattungspflichtig. Wenn von einem Erbvorbezug auszugehen wäre, käme dies einer Schenkung gleich, sodass daran die Beschwerdegegnerin auch nicht partizipieren würde. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie einerseits das Darlehen als Erbvorbezug qualifiziere, andererseits aber sein Guthaben gegenüber der D.A.________ AG, das mit eben diesem Darlehen finanziert worden sei, seiner Errungenschaft zugewiesen habe. Da das Darlehen die Errungenschaft belaste, betrage die Errungenschaft der Parteien im Ergebnis null Franken.
4.3. Mit seinen Rügen stützt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen auf einen Sachverhalt, den das Obergericht nicht festgestellt hat. Weder hat es erwähnt, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einer "Saldovereinbarung vom 7. November 2013" erklärt habe, der Saldo des Darlehens betrage Fr. 1,4 Mio., noch hat es festgestellt, dass über Zinsen abgerechnet worden sei. Die Vorinstanz erwähnt zwar eine "Saldoquittung", aber nur um dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, mit seinen diesbezüglichen appellatorischen Ausführungen entferne er sich von den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts. Diese Ausführungen zum Prozesssachverhalt rügt der Beschwerdeführer nicht als unrichtig und im Zusammenhang mit den Sachverhaltselementen, die er zusätzlich zu den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen vorgetragen hat, wirft er der Vorinstanz nicht vor, den Sachverhalt willkürlich oder unvollständig festgestellt zu haben. Sie sind daher vorliegend für die Beurteilung der Streitsache unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.2).
Mit seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass der rechtliche Schluss der Vorinstanz, mangels Rückzahlungspflicht liege kein Darlehen vor, auf Beweiswürdigung beruht. Auch wenn die Vorinstanz zwischen Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Würdigung klarer hätte unterscheiden können, ergibt sich aus ihren Erwägungen hinreichend, dass sie gestützt auf die Umstände des Liegenschaftsverkaufs, insbesondere der Differenz zwischen Schätzwert und tatsächlichem Kaufpreis, der Höhe der Zuwendungen, die ungefähr dieser Differenz entspricht, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers, er werde das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern es voraussichtlich seinem Erbanteil anrechnen lassen, in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss kam, entgegen der steuerlichen Behandlung habe der Vater dem Beschwerdeführer die Gelder zugewendet, ohne ihm eine Pflicht zur Rückzahlung aufzuerlegen. Diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht entgegen, ohne zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, dass sie willkürlich wären. Was die Würdigung seiner eigenen Aussagen vor Bezirksgericht betrifft, so weist er etwa darauf hin, er könne "genauso gut [...] gemeint haben", das Darlehen müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit erst beim Tod der Mutter zurückbezahlt werden, womit er implizit anzuerkennen scheint, dass auch der gegenteilige Schluss der Vorinstanz vertretbar ist. Er lässt zudem ausser Acht, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellung nicht nur auf seine Aussagen, sondern auf die Gesamtumstände stützte. Mangels hinreichender Willkürrüge (vgl. vorne E. 2.2) bleibt es demnach bei dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
4.4.
4.4.1. In rechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 614 ZGB vor. Danach sind Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen. Diese Bestimmung findet allerdings erst bei der Erbteilung Anwendung, was auf die vorliegende Situation nicht zutrifft. Vielmehr wäre eine Verletzung von Art. 209 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 312 OR (Darlehen) zu rügen gewesen. Ob die Begründungsanforderungen unter diesem Umständen erfüllt sind, kann offenbleiben: Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, die Zuwendungen seien ohne Verpflichtung zur Rückerstattung ausgerichtet worden, hat sie diese zu Recht nicht als Darlehen, sondern als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB beurteilt. Nach dieser Bestimmung sind Vermögenswerte, die einem Ehegatten durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Da es sich dabei nicht um Schulden handelt, können sie auch nicht die Errungenschaft des Beschwerdeführers belasten, d.h. sie sind davon nicht in Abzug zu bringen.
4.4.2. Wie oben ausgeführt (E. 4.3 hiervor), hat der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass er das Darlehen, das er seinerseits der D.A.________ AG gewährt habe, aus den Zuwendungen seines Vaters finanziert habe. Handle es sich bei diesen aber um Eigengut, sei folgerichtig auch das Darlehen seinem Eigengut zuzurechnen. Mit diesem Hinweis erhebt der Beschwerdeführer keine eigenständige zusätzliche Rüge gegen die Ermittlung seiner Errungenschaft. Er trägt dieses Argument einzig vor, um der Vorinstanz eine widersprüchliche Argumentation vorzuwerfen. Hätte er darüber hinaus in einem Eventualstandpunkt verlangen wollen, dass das Darlehen an die D.A.________ AG als Ersatzanschaffung aus Eigengut behandelt werde (Art. 198 Ziff. 4 ZGB), hätte er nicht nur im Einzelnen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreifen und widerlegen, sondern auch aufzeigen müssen, wie sich dies auf die Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche ausgewirkt hätte. Zudem macht er nicht geltend, eine entsprechende Rüge schon vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben, wie dies erforderlich wäre (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
4.4.3. Im Übrigen greift der Beschwerdeführer die Berechnung seiner Errungenschaft, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht an, sodass es damit sein Bewenden hat.
5.
Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus schuldet er der Beschwerdegegnerin, der einzig im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtige Kosten angefallen sind, eine reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber