Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_532/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Verein B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vereinsausschluss (Streichung als Vereinsmitglied),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 26. Mai 2025 (ZOR.2025.4).
Sachverhalt:
A.
Der Verein B.________ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in U.________, der dem Dachverband C.________ angeschlossen ist.
Zur Ausschliessung von Mitgliedern aus dem Verein werden in den Statuten zwei verschiedene Verfahren vorgesehen, die "Streichung" und der "Ausschluss". Diese Verfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterscheiden sich in den Verfahrensbestimmungen und ziehen unterschiedliche Konsequenzen nach sich, haben aber beide eine Ausschliessung i.S.v. Art. 72 ZGB zur Folge.
Am 15. September 2021 beschloss der Vereinsvorstand, A.________ als Mitglied zu streichen, nachdem er ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Diesen Beschluss bestätigte die Vereinsversammlung auf Rekurs von A.________ hin am 30. April 2022.
Nach erfolglosem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens klagte A.________ am 30. Januar 2023 am Bezirksgericht Zurzach gegen den Verein und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Vereinsversammlung vom 30. April 2022 festzustellen; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben. Das Bezirksgericht wies die Klage am 13. März 2024 ab und auferlegte A.________ sämtliche Prozesskosten.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 24. Januar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben und das Feststellungsbegehren der Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 (eröffnet am 4. Juni 2025) wies das Obergericht die Berufung ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Nichtigkeit des strittigen Beschlusses festzustellen; eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses bzw. die Nichtigkeit desselben betreffend Ausschluss eines Mitglieds (Art. 72 ZGB) entschieden hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 6 E. 1; Urteile 5A_942/2022 vom 24. September 2024 E. 1; 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.1). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG), ist als vom Ausschluss betroffenes Vereinsmitglied zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen. Auf in diesem Sinne neue Rügen tritt das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein (BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.
Strittig ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer als Mitglied streichen durfte oder ob er nicht vielmehr das statutarisch ebenfalls vorgesehene Ausschlussverfahren hätte anwenden müssen, das eine Rekursmöglichkeit an das Verbandsgericht des Dachverbands C.________ vorsieht und damit - so die Argumentation des Beschwerdeführers - für diesen günstiger sei.
3.1. Die Ausschliessung aus dem Verein ist in Art. 72 ZGB geregelt: Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten (Abs. 1). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft (Abs. 2). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Abs. 3). Zuständig für den Ausschluss ist nach Art. 65 ZGB die Vereinsversammlung, wobei die Befugnis auch einem anderen Organ übertragen werden kann. Der Beschluss über die Ausschliessung kann wegen Verletzung von Gesetz oder Statuten mit der Klage gemäss Art. 75 ZGB angefochten werden. Eine Ausschliessung kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht aus materiellen Gründen angefochten werden. Zulässig ist hingegen eine Anfechtung aus formellen Mängeln, namentlich wegen vereinsinterner Verfahrensmängel. Schliesslich steht jede Ausschliessung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. zum Ganzen: BGE 131 III 97 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1; 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1). Schwerwiegende Verfahrensmängel können die Nichtigkeit des Ausschliessungsbeschlusses zur Folge haben, welche mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit geltend gemacht werden kann. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2; Urteile 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5; 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4).
3.2. Die Mitgliedschaft beim Beschwerdegegner kann entweder durch Streichung oder Ausschluss entzogen werden (siehe Sachverhalt Bst. A). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Statuten können Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder dem Dachverband C.________ nicht erfüllt haben, durch den Vorstand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kann gegen den Streichungsbeschluss beim Vereinspräsidenten zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs erheben. Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung durch Zweidrittel aller gültigen Stimmen (Art. 9 Abs. 2 der Statuten). Demgegenüber kann ein Mitglied wegen schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente des Dachverbands C.________ oder dessen Sektionen sowie wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder des Dachverbands C.________ ausgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 der Statuten). Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Art. 11 Abs. 2 der Statuten). Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Rekurs beim Verbandsgericht des Dachverbands C.________ erheben (Art. 11 Abs. 5 der Statuten).
3.3. Das Obergericht hielt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen fest, dass der Verein in der Wahl der Ausschlussart grundsätzlich frei sei, wenn die Voraussetzungen für beide Verfahren gegeben seien. Die Gerichte könnten zudem überprüfen, ob das richtige Ausschlussverfahren angewandt worden sei. Die erste Instanz habe zu Recht die Voraussetzungen für eine Streichung bejaht. So habe sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit gegenüber dem Verein und dessen Vorstand sehr kritisch geäussert und sich über Vorgaben hinweggesetzt. Zudem habe er sich als sehr prozessfreudig gezeigt, indem er aktiv verschiedene Gerichtsverfahren gegen den Verein angestrengt und damit grossen administrativen Aufwand verursacht habe. Weiter habe er vereinsintern Unruhe gestiftet. Diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer nicht als falsch gerügt. Zudem habe er den Fachausschuss Zucht, den Vorstand sowie generell alle andere Züchter verunglimpft und unter anderem als "D.________ (Hunderasse) vermehrende Damen" bezeichnet. Ferner habe er in seiner Kandidatur für das Vereinspräsidium den Vorstand und speziell den bisherigen Präsidenten angegriffen und verunglimpft. Die anderen Vereinsmitglieder hätten diese Verunglimpfungen ohne weiteres als Streichungsgrund begreifen können. Dem Beschwerdeführer seien sowohl Gründe für eine Streichung als auch für einen Ausschluss vorgeworfen worden, weshalb es dem Beschwerdegegner frei gestanden sei, welches Verfahren er habe einleiten wollen.
4.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht damit das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sowie den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 9 BV).
4.1.
4.1.1. Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung und ist von jeder Instanz von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 143 III 666 E. 4.2). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 143 III 279 E. 3.1; 138 III 401 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus Art. 2 ZGB haben Lehre und Rechtsprechung zudem das Gebot schonender Rechtsausübung abgeleitet. Es hat seinen Ursprung im Sachenrecht und bedeutet, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offen stehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 219, 221 zu Art. 2 ZGB, mit weiteren Literaturhinweisen).
4.1.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots darin, dass es dem Vorstand mit seiner Streichung allein darum gegangen sei, ihm, dem Beschwerdeführer, den Gang an das Verbandsgericht zu verschliessen. Dieses hätte nämlich die Ausschlussgründe, um die es in erster Linie gegangen sei, nie bejaht. Im Wissen darum und beraten von einem Rechtsanwalt habe der Vorstand nach wahrheitswidrigen und übertriebenen Gründen gesucht, um eine Streichung rechtfertigen zu können. Diese könne, anders als der Ausschluss, nicht an das Verbandsgericht weitergezogen werden. Bei der Streichung handle es sich zudem nicht um das mildere Mittel, weil er den Ausschluss vor Verbandsgericht erfolgreich hätte anfechten können. Das Interesse des Beschwerdeführers liege hauptsächlich darin, Mitsprache in züchterischen Angelegenheiten zu haben und auch sonst auf die Entscheidungen des Vereins (Reglementarien etc.) Einfluss nehmen zu können. Zudem profitiere er als Vereinsmitglied von günstigen Konditionen wie z.B. Gebühren für Wurfabnahmen. Das Interesse am Verbleib im Verein wiege daher höher als dasjenige des Beschwerdegegners, ihn loszuwerden. Dieser habe daher durch sein Vorgehen zusätzlich das Gebot der schonenden Rechtsausübung (als Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots) verletzt. Der Beschwerdeführer legt sodann ausführlich den Sachverhalt dar, der seiner Meinung nach das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Vorstands aufzeigt.
Damit entfernt er sich unzulässig von den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts, die für das Bundesgericht verbindlich sind, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. oben E. 2.2). Dazu reicht es nicht aus, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und im Anschluss daran die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich bzw. unvollständig anzuprangern. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer aufgrund präziser Aktenhinweise aufzeigen müssen, dass und welche tatsächlichen Rügen er vor Obergericht erhoben hat und dass das Obergericht darüber hinweggegangen ist. Aus den Feststellungen des Obergerichts zum Prozesssachverhalt, die für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), ergibt sich indes nicht, dass der Beschwerdeführer entsprechende Sachverhaltsrügen bereits vor Obergericht erhoben hätte. Dass er auf die fraglichen Umstände teilweise in der Klageantwort hingewiesen haben will, reicht dafür nicht aus. Auf diese tatsächlichen Vorbringen kann er sich daher vor Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und mangels genügender Begründung nicht berufen (vgl. oben E. 2.2 und 2.3). Damit ist der in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobenen Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rüge des Rechtsmissbrauchsverbots von vornherein die tatsächliche Grundlage entzogen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
4.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass ihm durch das Streichungsverfahren im Vergleich zum Ausschlussverfahren eine Instanz und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme verloren gegangen sei. Der Vorwurf richtet sich aber nicht gegen die kantonalen Gerichtsbehörden, sondern gegen den Beschwerdegegner; die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird hier als allgemeine, im vereinsinternen Verfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift gerügt. Auch diesbezüglich ist indes aus den obergerichtlichen Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Das Obergericht hat vielmehr festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vereinsinternen Ausschliessungsverfahren zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Welche Anforderungen sich im Einzelnen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, bestimmt sich nach den Eigenheiten des konkreten Verfahrens. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht darin erblickt werden, dass ein anderes Verfahren mehr Äusserungsmöglichkeiten geboten hätte. Dies gilt umso mehr, als es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich genügt, dass das Vereinsmitglied, das gemäss Art. 72 ZGB ausgeschlossen werden soll, seine Einwendungen vor der Ausschliessung vorbringen kann (BGE 90 II 346 E. 2; 85 II 525 E. 9c; zit. Urteil 5A_942/2022 E. 5.2.1), was vorliegend unstreitig geschehen ist. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4.3.
4.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner hätte ihm im Streichungsverfahren nur Vorwürfe machen dürfen, die einen Streichungsgrund begründen würden. Hätte der Vorstand ihm nur die Störung des Einvernehmens im Verein vorgeworfen, hätte die Generalversammlung der Streichung nicht zugestimmt. Bei den Mitgliedern handle es sich um juristische Laien, denen nicht aufgefallen sei, dass es sich bei der Mehrzahl der Vorhalte um Ausschlussgründe gehandelt habe. Insoweit habe der Vorstand die Mitglieder beeinflusst und gar getäuscht.
4.3.2. Das Obergericht hat mit Verweis auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen festgehalten, die Vereinsmitglieder hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verunglimpfungen anderer Vereinsmitglieder ohne weiteres unter den strittigen Streichungsgrund subsumieren können. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern setzt der Beurteilung des Obergerichts allein seine eigene Auffassung entgegen. Insbesondere bestreitet er die konkreten Vorkommnisse nicht, die gemäss Obergericht den Vorwurf der Störung des guten Einvernehmens begründeten (vgl. oben E. 3.3). Soweit er behauptet, den Mitgliedern der Vereinsversammlung sei nicht aufgefallen, dass es sich bei den meisten Vorwürfen um Ausschlussgründe gehandelt habe, so ergänzt er wiederum den Sachverhalt, ohne eine willkürliche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens des Obergerichts zu rügen. Ohnehin nennt er keine konkreten Ausschlussgründe, welche geeignet gewesen wären, bei der Generalversammlung Verwirrung zu stiften. Das Obergericht erwähnt in diesem Zusammenhang allein den Vorwurf der Verletzung der Zuchtreglemente. Dabei handelt es sich aber um einen Vorwurf, der ohne weiteres als Ausschlussgrund erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt zudem nicht vor, er hätte sich an der Vereinsversammlung nicht zu den Vorwürfen und ihrer rechtlichen Relevanz äussern können. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner geniesse eine Monopolstellung und bilde mit dem Dachverband C.________ zusammen ein Kartell. Es gebe keine weiteren Rasseclubs, die auf die Rasse " D.________ (Hunderasse) " spezialisiert seien. Er sei somit, wenn er weiterhin züchten wolle, auf den Beklagten angewiesen. Auch als Nichtmitglied müsse er seine Dienstleistungen beim Beschwerdegegner beziehen, ohne allerdings ein Mitspracherecht zu haben. Um "das Schicksal einer Rasse beeinflussen zu können", sei eine Mitgliedschaft im entsprechenden Rasseclub alternativlos, und ein Ausschluss bzw. eine Streichung habe "ganz andere Folgen" als in einem "normalen Verein". Der Beschwerdeführer erklärt indes nicht, gestützt auf welchen Rechtssatz sich ein Anspruch auf Weiterführung der Mitgliedschaft ergäbe, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. oben E. 2.1). Soweit er sich auch in diesem Zusammenhang auf die Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) berufen will, gilt das oben Ausgeführte (vgl. oben E. 4.1) : Weder ergibt sich aus dem Prozesssachverhalt noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er dies bereits vor Obergericht gerügt hätte. Auch darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sodass ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang