Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_535/2022
Urteil vom 8. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito
und/oder Rechtsanwalt Florian Hartmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pio R. Ruoss,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucas Anderes,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Arter und/oder Rechtsanwältin Mimoza Ademaj,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellung und Teilung Nachlass,
Beschwerde gegen das Teilurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2022 (LB210009-O/Z03).
Sachverhalt:
A.
A.a. F.________, Jahrgang 1925, errichtete am 12. April 2004 eine eigenhändige letztwillige Verfügung. Darin bezeichnete er seine fünf Kinder E.________, B.________, C.________, D.________ und G.________ als seine gesetzlichen Erben und bestimmte, dass sie zu gleichen Teilen erben sollten. Weiter setzte er Rechtsanwalt Dr. H.________ als Willensvollstrecker ein.
A.b. Am 23. September 2004 starb G.________. Ihr Tod veranlasste F.________, sein Testament am 8. und am 13. Dezember 2004 zu ergänzen. In diesen Nachträgen erklärte F.________, dass er und gemäss schriftlicher und notariell beglaubtigter Erklärung auch I.________, G.________s Mutter, vollumfänglich auf den Erbteil der verstorbenen Tochter verzichten, dies zu Gunsten einer zu gründenden wohltätigen Stiftung. Weiter ordnete er an, dass auch "ein Fünftel meines derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004) als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.________ in die zu gründende Stiftung einfliessen [soll]" (so der Wortlaut im Nachtrag vom 13. Dezember 2004). Im Nachtrag vom 8. Dezember 2004 findet sich unter dem Titel "Ergänzung" eine Anordnung, wie der Gewinn aus "ca 80 Liegenschaften" auf die fünf Kinder zu verteilen sei, wobei G.________s Anteil "in die Stiftung" gehe; ebenso sollten alle Ergebnisse "solcherart aufgeteilt werden". Im Zusatz vom 13. Dezember 2004 findet sich keine entsprechende Anordnung.
A.c. Im April 2005 starb F.________ (im Folgenden: Erblasser) in U.________ (ZH).
B.
B.a. Am 21. Juni 2005 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen die vorgenannte letztwillige Verfügung samt Nachträgen und hielt fest, dass der Erblasser als gesetzliche Erben seine vier Kinder hinterlassen habe und sich aus der provisorischen Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe, dass die vier Kinder sowie die noch zu errichtende "G.________ - F.________ Stiftung" vom Erblasser als Erben eingesetzt worden seien. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. H.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat.
B.b. Im Dezember 2006 wurde die vom Willensvollstrecker errichtete "G.________ - F.________ Stiftung" (im Folgenden: Stiftung) ins Handelsregister eingetragen (vgl. dazu Urteil 5A.29/2005 vom 16. Dezember 2005).
C.
C.a. Am 21. Juni 2012 reichten B.________, C.________, D.________ und die Stiftung am Bezirksgericht Horgen gegen E.________ eine Klage betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses von F.________ ein. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, beantragten sie festzustellen, dass die vier Kinder und die Stiftung zu je 1/5 am Nachlass beteiligt sind, wobei der Anteil der Kinder je um 1/4 von 99/365 des Nettoertrages des Geschäftsjahres 2005 zu erhöhen und der Anteil der Stiftung um 99/365 des besagten Nettoertrages zu reduzieren sei. Die beklagte E.________ verlangte festzustellen, dass der Stiftung ein Fünftel des steuerbaren Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 und den vier Kindern je ein Viertel der Teilungsmasse zusteht, von der vorab ein Fünftel des steuerbaren Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 abgezogen worden ist (Klageantwort vom 17. Oktober 2012). In ihrer Replik vom 15. Oktober 2014 schlossen sich B.________, C.________ und D.________ dem Klageantwortbegehren an, wobei in ihrem Antrag vom "Vermögen des Erblassers per 31. Dezember 2004" die Rede ist. Die Stiftung hielt (mit separaten Anträgen in derselben Replik) am erwähnten ursprünglichen Klageantrag fest. Für den Fall, dass das Klageantwortbegehren gutgeheissen werden sollte, beantragte sie, der Bestimmung ihres Erbteils den Wert der Liegenschaften gemäss dem Gutachten der Bank J.________ von 2006 zugrunde zu legen und ihr einen Verzugszins von 5 % seit 9. April 2005 (Todestag des Erblassers) zuzusprechen, dies unter Berücksichtigung von Vermögenswerten, die sie bereits erhalten hat. Ursula Gloor-Neufeld schloss sich in ihrer Duplik vom 1. Juni 2015 den Replikanträgen von B.________, C.________ und D.________ an.
C.b. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 stellte das Bezirksgericht fest, dass die vier Kinder des Erblassers und die Stiftung zu je 1/5 am Nachlass beteiligt seien, wobei der Anteil der Kinder um je 1/4 von 99/365 des Nettobetrags des Geschäftsjahres 2005 erhöht und der Anteil der Stiftung um 99/365 dieses Nettobetrags reduziert werde.
D.
D.a. B.________, C.________ und D.________ erhoben beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Sie hielten an den Rechtsbegehren fest, die sie zuletzt vor Bezirksgericht gestellt hatten (Bst. C.a), wobei der Stiftung ein Fünftel des " (Netto-) Vermögens" des Erblassers per 31. Dezember 2004 zustehen sollte. Auch E.________ legte Berufung ein. Sie hielt ebenfalls ihren zuletzt vor Bezirksgericht gestellten Antrag aufrecht, wonach der Stiftung ein Fünftel des Vermögens des Erblassers per 31. Dezember 2004 zustehe. Die Stiftung schloss auf Abweisung der Berufungen.
D.b. Das Obergericht hiess die beiden Berufungen, nachdem es sie vereinigt hatte, gut. Es hielt fest, dass die Stiftung aus dem Nachlass ein Fünftel des Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 erhält und die danach verbleibende Teilungsmasse zu je einem Viertel unter den vier Kindern aufgeteilt wird. Für den Entscheid über die Prozesskosten wurde auf das Ende des Berufungsverfahrens verwiesen. Der als "Teilurteil" bezeichnete Entscheid datiert vom 2. Juni 2022 und wurde am 7. Juni 2022 versandt.
E.
E.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juli 2022 (Datum der Postaufgabe) wendet sich die Stiftung (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Teilurteil des Obergerichts aufzuheben, und hält an den Anträgen fest, die sie im kantonalen Verfahren stellte (Bst. C.a). Eventualiter verlangt sie, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.b. Das Bundesgericht hat B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Beschwerdegegnerin 4 beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023). Auch die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 schliessen auf Abweisung der Beschwerde, stellen aber zusätzlich das Eventualbegehren, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Vernehmlassung vom 16. Mai 2023). Das Obergericht erklärt mit Schreiben vom 3. März 2023, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. In ihrer Replik vom 10. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Am 24. August 2023 reichten die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 eine Duplik ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung festhalten. Auch die Beschwerdegegnerin 4 wiederholte in ihrer Duplik vom 25. September 2023 ihren Antrag, die Beschwerde abzuweisen. In einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 und zu derjenigen der Beschwerdegegnerin 4.
E.c. Nachdem die Parteien das Bundesgericht darüber unterrichteten, dass sie Vergleichsverhandlungen führen würden, sistierte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 das Verfahren gestützt auf ein entsprechendes Gesuch bis zum 30. November 2023. In der Folge wurde die Sistierung antragsgemäss wiederholt verlängert. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 verlängerte der Instruktionsrichter die Sistierung letztmals bis zum 31. März 2025. Mit Eingaben vom 3., 4., 7. und 9. April 2025 reichten die Parteien einen Vergleich vom 3. April 2025 ein. Der Instruktionsrichter stellte fest, dass eine Abschreibung des Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich nicht möglich ist, und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an (Verfügung vom 11. April 2025). Die den Beschwerdegegnern eingeräumte Frist, um zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2023 (s. vorne Bst. E.b) Stellung zu nehmen, wurde in der Folge letztmals bis zum 27. Mai 2025 erstreckt.
E.d. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. K.________ dem Bundesgericht mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
E.e. Die darauffolgenden Gesuche der Beschwerdegegner, das bundesgerichtliche Verfahren abermals bis zum 18. August 2025 zu sistieren, wies der Instruktionsrichter ab, ebenso die Begehren um Erstreckung der Frist, um zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2023 Stellung zu nehmen (Verfügung vom 30. Mai 2025).
E.f. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 teilt Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito dem Bundesgericht mit, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit Rechtsanwalt Florian Hartmann zu vertreten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Der Prozess dreht sich um die Feststellung und Teilung des Nachlasses von F.________, also um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin in ihren schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Laut der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts ist das vorinstanzliche "Teilurteil" ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
1.2.1. Gemäss Art. 91 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Teilentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren nicht vollständig beenden, sondern endgültig nur eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren behandeln (objektive Klagenhäufung; Bst. a) oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen (subjektive Klagenhäufung; Bst. b). Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien eines End- noch diejenigen eines Teilentscheids, so ist zu prüfen, ob er nach Massgabe von Art. 92 oder 93 BGG als Vor- oder Zwischenentscheid angefochten werden kann (BGE 141 III 395 E. 2.2).
Ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. b BGG schliesst einen (oder mehrere) Streitgenossen vom Verfahren aus, während der Prozess zwischen den übrigen Parteien seinen Fortgang nimmt (vgl. Urteil 4A_328/2011 vom 26. September 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 550). Der Entscheid ist für die ausgeschlossene Partei mithin endgültig. Weder werden dieser Partei weitere Verfügungen und Entscheide eröffnet, noch können die anderen Parteien gegen sie gerichtete Rechtsbegehren stellen. Aus welchem Grund die betreffende Partei von der Streitsache ausgeschlossen wurde, ist nicht von Belang. In Frage kommen sowohl prozessuale Gründe, etwa die fehlende Zuständigkeit, als auch solche des materiellen Rechts, zum Beispiel die fehlende Aktiv- oder Passivlegitimation, die Verjährung der Forderung oder die Verwirkung der Klage usw. (GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 ff. zu Art. 91 BGG). In diesem Sinn führt etwa die Zulassung der Einrede der abgeurteilten Sache gegenüber einzelnen einfachen Streitgenossen zu einem Teilentscheid nach Art. 91 Bst. b BGG (Urteil 5A_535/2014 vom 20. März 2015 E. 1.1).
1.2.2. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Zuwendung, mit welcher der Erblasser die Beschwerdeführerin letztwillig begünstigte, als Vermächtnis zu qualifizieren sei. Weil ein Vermächtnis nicht mit einer Erbteilungsklage geltend gemacht werden könne, wäre die Klage der Beschwerdeführerin eigentlich abzuweisen. Da sie von den Beschwerdegegnern aber teilweise anerkannt werde, sei sie gestützt auf den Dispositionsgrundsatz in diesem Umfang jedoch gutzuheissen. In seinem Urteilsspruch spricht das Obergericht der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ein Fünftel "des Werts" des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 zu (s. Sachverhalt Bst. D.b). Mit dieser Formulierung weicht es vom Berufungsantrag der Beschwerdegegnerin 4 ab, die der Beschwerdeführerin schlicht "ein Fünftel" des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 zugesteht. Im Unterschied dazu ist im Berufungsantrag der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 von einem Fünftel des " (Netto-) Vermögens" die Rede (s. Sachverhalt Bst. D.a).
Indem das Obergericht der Beschwerdeführerin die Erbenstellung abspricht und sie in die Stellung einer Vermächtnisnehmerin verweist, verneint es ihre Aktivlegitimation im Erbteilungsprozess. Denn in diesem Prozess sind nur die (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben zur Sache legitimiert, nicht jedoch die Vermächtnisnehmer (statt vieler: YANNICK MINNIG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 11 f. zu Art. 604 ZGB; THOMAS WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 604 ZGB; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2016, Rz. 1241 f. i.V.m. 1284; s. auch hinten E. 5.2 und 5.3). Von der Sache her wird die Beschwerdeführerin mithin aus dem Erbteilungsprozess ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid enthält keine explizite Aussage darüber, ob sich dieser Ausschluss auf die Erbteilungsklage der Beschwerdeführerin insgesamt bezieht oder ob die Beschwerdeführerin vom weiteren Erbteilungsprozess nur insofern ausgeschlossen sein soll, als ihre Klagebegehren von dem abweichen, was das Obergericht in Anwendung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) in seinen Urteilsspruch aufnimmt. Dass Ersteres der Fall sein muss, ergibt sich aber aus der Formulierung des angefochtenen Urteilsspruchs. Die erwähnte Präzisierung, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ein Fünftel "des Werts" des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 erhält, lässt sich unmittelbar der vorinstanzlichen Erkenntnis zuordnen, wonach die Beschwerdeführerin als Vermächtnisnehmerin lediglich die Auszahlung "des Werts" des Vermögens des Erblassers per Ende 2004 beanspruchen könne. Ist der Erbteilungsprozess mit dem angefochtenen Entscheid für die Beschwerdeführerin zufolge fehlender Aktivlegitimation aber beendet, so liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. b BGG vor.
1.3. Die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Freilich muss die Begründung der Beschwerde in der (rechtzeitig eingereichten) Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen sind unzulässig. Das gilt auch für die Replik. Diese dient dazu, sich zur gegnerischen Stellungnahme zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen hingegen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Mit dem Vorbringen in ihrer Replik (s. Sachverhalt Bst. E.b), dass Rechtsanwalt Pio R. Ruoss als Vertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen eines Interessenkonflikts gar nicht postulationsfähig gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin daher nicht zu hören. Weshalb diese Beanstandungen nicht schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben je einen Antrag gestellt, auf die Berufung der von Rechtsanwalt Pio R. Ruoss vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin dem besagten Anwalt die Postulationsfähigkeit auch für das bundesgerichtliche Verfahren absprechen will, findet ihr Vorwurf, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 sowohl in der Erbteilungsklage als auch in der Replik zugleich auch die Beschwerdeführerin vertreten habe, in den kantonalen Akten keine Stütze. In der Erbteilungsklage vom 21. Juni 2012 (s. Sachverhalt Bst. C.a) trat als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin L.________ auf; sie unterschrieb die Klage im Namen der Beschwerdeführerin. Das Gleiche gilt für die Replik vom 15. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. C.a), in der die Beschwerdeführerin - wiederum mit separater Unterschrift im Namen der Beschwerdeführerin - von Rechtsanwalt Dr. K.________ vertreten wurde. Gewiss traten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner 1 und 2 (und - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucas Anderes - auch die Beschwerdegegnerin 3) jeweils in ein und demselben Schriftsatz auf, der den Briefkopf von Rechtsanwalt Pio R. Ruoss' Kanzlei trägt. Inwiefern aber allein dieser Umstand Rechtsanwalt Pio R. Ruoss' Postulationsfähigkeit wegen eines Interessenkonflikts in Frage zu stellen vermöchte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die vorigen Erwägungen gelten sinngemäss für diverse weitere Vorbringen in der Replik, die nicht durch die Beschwerdeantworten veranlasst sind, sondern auf eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerdebegründung abzielen. Entsprechend sind auch die Beweisstücke unbeachtlich, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im hiesigen Verfahren erstmals zu den Akten reicht.
2.
Zur Beurteilung der letztwilligen Begünstigung der Beschwerdeführerin befasst sich das Obergericht zuerst mit dem Verhältnis zwischen den beiden Nachträgen vom 8. und 13. Dezember 2004 zum Testament vom 12. April 2004 (s. Sachverhalt Bst. A.a und A.b). Da es diesbezüglich an einer Anordnung fehle, sei diese Rechtsfrage nach Massgabe der Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB zu beantworten, der zufolge eine letztwillige Verfügung, die eine früher errichtete nicht ausdrücklich aufhebt, an die Stelle der früheren Verfügung tritt, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Der angefochtene Entscheid nennt die Gründe, die dafür sprechen, dass der zweite Nachtrag den ersten ersetzen soll. Die nur im ersten Nachtrag enthaltene Passage "Zur Ergänzung" (s. Sachverhalt Bst. A.b) sei demnach durch den zweiten Nachtrag aufgehoben worden. Nicht gelten lässt die Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die auf den Urkunden befindlichen Zahlen eine Nummerierung der Nachträge bedeuten würden, was darauf schliessen lasse, dass der zweite Nachtrag den ersten ergänzt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den ersten Nachtrag bewusst aufbewahrte, was zusammen mit anderen Elementen die gesetzliche Vermutung umstossen könnte. Der zweite Nachtrag sei demnach der Ausgangspunkt für die Bestimmung des Anteils der Beschwerdeführerin.
Diesbezüglich erklärt die Vorinstanz, das Fehlen einer besonderen Anordnung für den Fall, dass der Erblasser vor der Errichtung der Stiftung sterben sollte, lasse darauf schliessen, dass sein Tod keinen Einfluss auf die Dotierung der Stiftung haben und diese somit auch nach seinem Tod ein Fünftel seines Vermögens am 31. Dezember 2004 erhalten sollte. Dies gelte umso mehr, als die schriftliche Umschreibung der Begünstigung der Beschwerdeführerin eigentlich nur für diesen Fall notwendig gewesen sei; zu Lebzeiten habe der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen können. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Erblasser ihre Begünstigung im zweiten Nachtrag "als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.________" bezeichnete (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), hält das Obergericht entgegen, die ausdrückliche Umschreibung des Anteils der Beschwerdeführerin als Bruchteil des Vermögens zu Lebzeiten spreche gegen eine Gleichbehandlung in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin als Nachfolgerin der verstorbenen Tochter genau gleich wie die anderen Kinder behandelt werden und ebenfalls ein Fünftel des Nachlasses erhalten sollte. Diese Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin stehe auch nicht im Widerspruch zum im Testament erklärten Willen, alle Kinder gleich zu behandeln.
In der Folge äussert sich das Obergericht zum Privatgutachten von Prof. Dr. M.________. Ihrer Meinung nach hätte der Erblasser, indem er die Beschwerdeführerin als Erbin einsetzen und ihr einen Bruchteil seines Vermögens zu seinen Lebzeiten (und nicht seines Nachlasses) vererben wollte, gegen Art. 483 ZGB verstossen und die Grenzen der Verfügungsfreiheit überschritten, da ein Erbe zwingend Anspruch auf einen Bruchteil des Nachlasses habe, "so dass sich sein Anteil als Bruchteil des Nachlasses ausdrücken lassen müsse". Zu Art. 483 ZGB erwägt das Obergericht, diese Norm gehe davon aus, dass der Anteil eines Erben als Unbekannte ausgehend vom gesamten Nachlass mit einer simplen Rechenoperation aufgrund der gesetzlich oder testamentarisch festgesetzten Quote bestimmt wird. Der Sinn der Norm sei nicht, dass die Quote nachträglich aus einem Vergleich des Werts des Anteils mit dem Wert des gesamten Nachlasses ermittelt wird. Werde der Anteil eines Erben anders festgesetzt, brauche es die Quote nicht und sei deren Ermittlung ein reiner Selbstzweck. Das Obergericht findet, dieser Widerspruch zwischen Erbenstellung und Zuwendung eines Vermögensteils zu Lebzeiten lasse sich auch auflösen, wenn die Beschwerdeführerin anstatt als Erbin als Vermächtnisnehmerin behandelt wird. Das Bezirksgericht habe diese Variante "ohne ernsthafte Prüfung" unter Verweis darauf verneint, dass die Erbenstellung der Beschwerdeführerin unbestritten sei. Ob die Beschwerdeführerin Erbin oder Vermächtnisnehmerin sei, sei jedoch eine Rechtsfrage. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwende, sei es an die von den Parteien vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden. Die Bindung des Gerichts an die Behauptungen der Parteien zum Sachverhalt stehe hier nicht in Frage, da der Wortlaut der Nachträge nicht umstritten sei.
Was die Auslegung des Nachtrags vom 13. Dezember 2004 angeht, konstatiert die Vorinstanz, dass der Erblasser auch die Erbenstellung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Anteils der Stiftung erwähnt. Die Formulierung, es solle "ein Fünftel meines derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004) als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.________ in die zu gründende Stiftung einfliessen", deute darauf hin, dass das zuerst erwähnte, genauer umschriebene Element (Wertbestimmung) gegenüber dem zweiten (Erbenstellung) im Vordergrund stehe. Wenn sich der Wille, die Beschwerdeführerin mit einem Fünftel des am 31. Dezember 2004 vorhandenen Vermögens auszustatten, entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit einer Erbeinsetzung vertrage, sei die Beschwerdeführerin nicht als Erbin, sondern
in favor testamenti als Vermächtnisnehmerin zu behandeln. Das Obergericht erläutert, weshalb der Erblasser die Differenz zwischen dem Anteil der Beschwerdeführerin und den Anteilen der übrigen Erben beabsichtigte und warum es nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin nicht Teil der Erbengemeinschaft werden und nicht am wirtschaftlichen Schicksal des Immobilienportfolios des Erblassers und den damit verbundenen Gewinnchancen und Verlustrisiken teilhaben sollte. Es stellt klar, dass das fragliche Vermächtnis der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übertragung von einzelnen Liegenschaften, sondern auf Auszahlung des entsprechenden Werts am 31. Dezember 2004 verschafft und daran auch eine Berücksichtigung der im ersten Nachtrag enthaltenen Passage "Zur Ergänzung" (s. Sachverhalt Bst. A.b) nichts ändern würde. Erhalte die Beschwerdeführerin keine Liegenschaften, sondern den Gegenwert am Stichtag, so partizipiere sie auch nicht an den seither eingetretenen Wertveränderungen dieser Liegenschaften. Dies sei aufgrund des Wortlauts "an sich klar", denn die Angabe eines Stichtags mache nur im Hinblick auf eine Bewertung einen Sinn. Hätte die Beschwerdeführerin einen Teil der Liegenschaften erhalten sollen, sei nicht ersichtlich, weshalb für die Bewertung ein anderer Zeitpunkt als derjenige der Teilung von Bedeutung hätte sein sollen.
Zum Schluss erinnert das Obergericht abermals daran, dass die Testamentsauslegung eine Rechtsfrage sei und unabhängig von den Vorbringen der Parteien erfolge, zumal sich die Parteien nicht auf äussere Umstände berufen würden und sich die Heranziehung solch weiterer Umstände bei dem gegebenen Auslegungsergebnis auch erübrige. Weil ein Vermächtnis nicht mit einer Erbteilungsklage geltend zu machen sei, wäre die Klage der Beschwerdeführerin daher eigentlich abzuweisen. Da sie von den Beschwerdegegnern teilweise anerkannt werde, sei sie gestützt auf den Dispositionsgrundsatz jedoch in diesem Umfang gutzuheissen.
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer fast neunzig Seiten umfassenden Beschwerdeschrift daran fest, dass sie im vorliegenden Zivilprozess als vom Erblasser eingesetzte Erbin zu behandeln sei. Sie stellt sich (unter anderem) auf den Standpunkt, dass ihre Aktivlegitimation und damit auch ihre Erbenstellung vom Gericht nicht mehr in Frage gestellt werden können, da die anderen Parteien ihre Aktivlegitimation anerkannt hätten. Dem Obergericht wirft sie vor, ihre entsprechenden Vorbringen in der Berufungsantwort nicht zu berücksichtigen und in der Folge auch nicht zu prüfen, ob ihre Erbenstellung aufgrund der Anerkennung der Aktivlegitimation überhaupt noch in Frage gestellt werden kann. Dadurch verletze der angefochtene Entscheid ihren verfassungsmässigen und in Art. 52 (
recte : Art. 53) ZPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht gemäss Art. 238 Bst. g und Art. 239 ZPO und genüge überdies den Anforderungen von Art. 112 BGG nicht. Indem das Obergericht einen wesentlichen Teil ihrer Berufungsantwort übersehe und bei der Darstellung der Parteistandpunkte weglasse, stelle es überdies den Sachverhalt in einem zentralen Punkt unvollständig und damit gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und willkürlich fest.
3.1.2. Unter dem Titel "Widersprüchliches Verhalten der Gegenparteien" erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass die Beschwerdegegner über fünfzehn Jahre lang davon ausgegangen seien, dass sie eingesetzte Erbin sei, und sie dementsprechend nicht habe davon ausgehen müssen, dass ihre Erbenstellung bestritten wäre. Sowohl in der Testamentseröffnungsverfügung vom 21. Juni 2005 als auch in der Erbenbescheinigung vom 3. August 2005 sei sie als Erbin genannt worden, ebenso in der Teilvereinbarung über die Erbteilung vom 29. Juni 2006, welche die Beschwerdegegner mit ihr abgeschlossen hätten. Auch im Erbteilungsprozess hätten die Beschwerdegegner sie weiterhin als Erbin betrachtet. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 hätten gemeinsam mit ihr die Erbteilungsklage eingereicht, die in Randziffer 285 festhalte, dass sie, die Beschwerdeführerin, eingesetzte Erbin ist. In Randziffer 378 ihrer Klageantwort habe die Beschwerdegegnerin 4 die fraglichen Ausführungen in der Klage und damit die Erbenstellung anerkannt. Zwar hätten die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 in ihrem ersten Schlussvortrag vom 28. September 2020 und die Beschwerdegegnerin 4 in ihrer Berufung vom 11. Februar 2021 geltend gemacht, dass die Zuwendung an die Stiftung nicht als Erbeinsetzung, sondern als (Quoten-) Vermächtnis zu qualifizieren sei. Eine Abweisung der Erbteilungsklage sei jedoch nie verlangt worden; vor beiden kantonalen Instanzen hätten die Beschwerdegegner die Aktivlegitimation von ihr, der Beschwerdeführerin, nie bestritten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Erkenntnis des Bezirksgerichts, wonach die Beschwerdegegner ihr weder sämtliche Ansprüche noch die Aktivlegitimation abgesprochen hätten und im Gegenteil davon auszugehen scheinen, dass ihr Erbenstellung zukommt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gericht die Sachlegitimation als Rechtsfrage unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime nur insoweit frei prüfen dürfe, als die vorgebrachten Tatsachen eine solche Prüfung überhaupt erlauben. Entsprechend liege es an der beklagten Partei, die Sachumstände, die zur Beurteilung der Frage der von ihr bestrittenen Aktivlegitimation dienen, form- und fristgerecht vorzubringen. Das Gericht sei nicht gehalten, sachverhaltsmässig nicht vorgebrachten Fragen zur Aktivlegitimation von Amtes wegen nachzugehen. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegner ihr Rechtsbegehren hätten ändern und die Abweisung ihrer Klage hätten verlangen müssen, wenn sie ihre mangelnde Sachlegitimation geltend machen wollten. Daran ändere auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 57 ZPO nichts, unterstehe der Erbteilungsprozess doch dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Daraus resultiere eine entsprechende Bindung an die Rechtsbegehren der Parteien. Indem es die Erbenstellung überprüfe, ohne dabei auch die Frage der Anerkennung der Aktivlegitimation zu berücksichtigen, und sie, die Beschwerdeführerin, gestützt darauf als Vermächtnisnehmerin qualifiziere, verletze das Obergericht das Bundesrecht.
Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern vor, durch ihr Verhalten direkt nach dem Tod des Erblassers und über die folgenden rund fünfzehn Jahre in Bezug auf ihre Erbenstellung und Aktivlegitimation eine Vertrauenslage geschaffen zu haben. Die heutige Ansicht der Beschwerdegegner, dass sie nicht (als Erbin) ein Fünftel des Nachlasses, sondern (als Vermächtnisnehmerin) lediglich ein Fünftel des Vermögens des Erblassers per 31. Dezember 2004 beanspruchen könne, stehe dazu in eklatantem Widerspruch. Dieses widersprüchliche Verhalten tadelt die Beschwerdeführerin als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB. Mit einer Vermächtnisklage hätte sie, die Beschwerdeführerin, im Jahr 2012 auch Erträge, eventuell auch Verzugszins aus dem Vermächtnis sowie die Wertsteigerungen geltend gemacht und das erhalten, was sie im vorliegenden Verfahren verlange.
3.1.3. Anschliessend beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 die Erbteilungsklage gemeinsam mit ihr eingereicht und in Bezug auf die Erbanteile übereinstimmend beantragt hätten, dass ihr im Wesentlichen ein Fünftel am Nachlass zustehe (s. Sachverhalt Bst. C.a). Für die Beschwerdeführerin steht damit fest, dass die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 in für das Gericht verbindlicher Weise im Sinne einer Klageanerkennung über den Streitgegenstand verfügten und diese Disposition über den Verfahrensgegenstand im späteren Verfahren nicht widerrufen konnten. Entsprechend hätten sie in der Replik auch nicht auf ihr Klagebegehren zurückkommen und neu beantragen können, dass ihr, der Beschwerdeführerin, nur ein Fünftel des Vermögens des Erblassers per 31. Dezember 2004 zustehe. Im Verhältnis zu den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 müsse ihre Klage somit schon aus diesem Grund gutgeheissen werden. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, ihre entsprechenden Vorbringen in Randziffer 723 ihrer Berufungsantwort nicht zur Kenntnis zu nehmen und die damit aufgeworfene Frage nicht zu beurteilen. Wie schon im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation rügt die Beschwerdeführerin abermals eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der behördlichen Begründungspflicht, eine Missachtung der in Art. 112 BGG enthaltenen Vorgaben und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben E. 3.1.1).
3.2. Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin sowohl Erbin als auch Vermächtnisnehmerin sein könne; so oder anders partizipiere sie indes in keiner Weise an den Wertveränderungen und Erträgen der im Nachlass befindlichen Liegenschaften. Mit dem angefochtenen Entscheid werde der Beschwerdeführerin genau das zugesprochen, was sie auch dann erhielte, wenn sie eingesetzte Erbin wäre. Im Übrigen wehren sich die Beschwerdegegner gegen den Vorwurf, sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhalten und die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin anerkannt zu haben. Insbesondere erinnern sie daran, dass die Sachlegitimation und die Erbenstellung Rechtsfragen seien, deren Beurteilung dem Gericht vorbehalten sei.
4.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht über eine Gehörsverletzung, eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts beklagt (s. oben E. 3.1.1), sind ihre Reklamationen unbegründet.
4.1. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1), bedeutet nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid allein unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen sehr wohl erkennen, weshalb sich das Obergericht für befugt hält, die Erbenstellung der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen: Es erklärt, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die losgelöst von den Auffassungen der Parteien von Amtes wegen zu prüfen sei (s. oben E. 2). Ob das Obergericht damit richtig liegt, insbesondere auch ob es sich damit über eine (vermeintliche) Anerkennung seitens der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 hinwegsetzt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.
4.2. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, verschaffen ihr die weiteren von ihr angerufenen Normen auch keinen (absoluten) Anspruch darauf, dass ihre Vorbringen im Berufungsverfahren lückenlos und wortgetreu in die schriftliche Begründung des Berufungsentscheids (Art. 318 Abs. 2 ZPO) aufgenommen werden. Nach Art. 112 Abs. 1 Bst. a BGG muss der Berufungsentscheid die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und die Prozesserklärungen der Parteien enthalten, soweit sie sich nicht aus den Akten ergeben. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine wörtliche Wiedergabe der erwähnten Elemente erforderlich (Urteil 6B_291/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.2). Dass ihre im angefochtenen Entscheid angeblich lückenhaft wiedergegebenen Ausführungen nicht aus den Akten ersichtlich wären, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Im Gegenteil beziehen sich ihre Rügen explizite auf bestimmte Randziffern in ihrer Berufungsantwort vom 28. Juni 2021, die - wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt - unter der Aktennummer 385 in das kantonale Dossier aufgenommen wurde. Der Behauptung, dass der angefochtene Entscheid den Vorgaben von Art. 112 BGG nicht genügt, ist damit der Boden entzogen. Auch von einer unvollständigen Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) kann nicht die Rede sein. Die Berufungsinstanz kann sich auf die Feststellung derjenigen Parteivorbringen beschränken, die mit der Begründung ihres Urteilsspruchs zusammenhängen. Gemessen daran (vgl. oben E. 4.1) lassen die vorinstanzlichen Feststellungen hinreichend deutlich erkennen, dass die Beschwerdeführerin schon im Berufungsverfahren argumentierte, ihre Aktivlegitimation und damit ihre Erbenstellung könnten nicht mehr in Frage gestellt werden, weil sie von den Beschwerdegegnern anerkannt wurden. Was es damit auf sich hat, ist in den nun folgenden Erwägungen zu erörtern.
5.
5.1. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie: Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Sie bestimmen, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie (auf Klägerseite) einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. (auf Beklagtenseite) anerkennen wollen. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO mit anderen Worten versagt, ausserhalb des durch die Rechtsbegehren bestimmten Streitgegenstandes eigenmächtig Gesichtspunkte heranzuziehen und zu beurteilen (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; 143 III 520 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Soweit der Antrag der beklagten Partei mit demjenigen der klägerischen Partei übereinstimmt, ist das Gericht - auch das Berufungsgericht - daran gebunden (Urteil 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Wie alle Prozesshandlungen sind auch die Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 E. 1.2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 52 ZPO. Danach haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Innerhalb des Streitgegenstandes kann sich das Gericht freilich auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt befassen, indem es beispielsweise den erhobenen Anspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Entstehungsgrund hin beurteilt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Pflicht des Gerichts, das Recht von sich aus anzuwenden (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO). Die Parteien brauchen das Recht nicht zu kennen und können auf die rechtliche Würdigung auch gar keinen Einfluss nehmen, denn das kantonale Gericht ist nie an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung seitens der Parteien gebunden (zit. Urteil 5A_696/2019 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit Hinweisen).
Vom Dispositionsgrundsatz ist der Verhandlungsgrundsatz zu unterscheiden, der sich nicht an das Gericht, sondern an die Parteien richtet (Urteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (BGE 137 III 617 E. 5.2). Diese Regel beschlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersuchungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO; s. BGE a.a.O.). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (s. BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (dazu BGE 141 III 241 E. 3.1). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast (BGE 132 III 186 E. 4). Keines Beweises bedürfen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze (Art. 151 ZPO).
5.2. Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der klagenden Partei, den eingeklagten Rechtsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen (Urteile 4A_404/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1; 5A_74/2008 vom 25. Juni 2008 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 134 III 467; 4A_146/2007 vom 8. Februar 2008 E. 3). Sie ist eine Frage des materiellen Rechts und bestimmt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach den fraglichen Normen des Bundesrechts. Entsprechend führt ihr Fehlen unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Abweisung der Klage (BGE 130 III 417 E. 3.1; 126 III 59 E. 1a; 125 III 82 E. 1a; 114 II 345 E. 3a; 48 II 347 E. 4). Beschlägt die Aktivlegitimation ausschliesslich die Frage, wer einen Anspruch als Rechtsträger geltend machen kann, so ist mit ihrer Bejahung auch noch nicht darüber entschieden, ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist (BGE 114 II 345 a.a.O.; 107 II 86 E. 2). Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs hat das Gericht die Aktivlegitimation (wie auch die Passivlegitimation als deren Gegenstück auf der Beklagtenseite) von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 a.a.O.). Das gilt aber nur für die Rechtsanwendung und nicht für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt (BGE 108 II 216 E. 1). Diesbezüglich obliegt der klagenden Partei der Beweis der Tatsachen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGE 130 III 417 a.a.O.; 123 III 60 E. 3a). Dabei handelt es sich allerdings um implizit vorgebrachte Tatsachen, das heisst um Tatsachen, die ohne Weiteres in den ausdrücklichen Vorbringen des Klägers zur substanziierten Geltendmachung des behaupteten Anspruches mitenthalten sind (zit. Urteil 4A_404/2016 E. 2.2 mit Hinweisen). So befand das Bundesgericht in einem älteren Urteil, die Behauptung des Klägers, den Vertrag, aus dem er klagt, in eigenem Namen abgeschlossen zu haben, beziehe sich auch auf die Aktivlegitimation, ohne dass er dies mit besonderen Worten noch speziell hätte erklären müssen (vgl. BGE 48 II 347 E. 4 S. 356). Die klagende Partei muss die Tatsachen, aus denen sich ihre Aktivlegitimation ergibt, deshalb nur dann eigens behaupten und die entsprechenden Beweismittel offerieren, wenn die beklagte Partei die Aktivlegitimation bestreitet. In Verfahren, die dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) unterstehen, hat auch die Bestreitung einer implizit vorgebrachten Tatsache gemäss Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Klageantwort oder unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) zu Beginn der Hauptverhandlung zu erfolgen, ansonst sie als zugestanden gilt (zit. Urteil 4A_404/2016 a.a.O.).
5.3. Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe die Teilung der Erbschaft verlangen. Seine Erbteilungsklage muss sich gegen alle anderen Erben richten und führt zu einem Urteil mit Wirkung für alle Erben (BGE 130 III 550 E. 2.1.1). Die Stellung als Erbe ergibt sich entweder aus dem Gesetz (gesetzlicher Erbe; Art. 457 ff. ZGB) oder aus einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers (eingesetzter Erbe; Art. 483 ZGB). Aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage ist demnach jeder einzelne gesetzliche oder eingesetzte Erbe, wobei auch mehrere Erben als einfache Streitgenossenschaft gemeinsam klagen können. Nicht aktivlegitimiert sind die mit einem Vermächtnis (Art. 484 ZGB) bedachten Personen. Sie müssen ihre Ansprüche gegebenenfalls mittels der Vermächtnisklage (Art. 601 ZGB) geltend machen (s. oben E. 1.2.2). Was der Erblasser wollte, im hier gegebenen Kontext: ob er die Beschwerdeführerin testamentarisch als Erbin einsetzen oder mit einem Vermächtnis begünstigen wollte, bestimmt sich nach dem wirklichen Willen des Erblassers. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet keine klare Aussage, so dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden; immer aber kommt es einzig darauf an, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (BGE 131 III 106 E. 1.1; 124 III 414 E. 3; 117 II 142 E. 2a; 115 II 323 E. 1a mit Hinweisen; speziell zur Bedeutung des Wortlauts: Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3). Allerdings lässt sich gerade bei letztwilligen Verfügungen die Frage nach dem tatsächlichen inneren Willen des Erblassers nicht von der Rechtsfrage trennen, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden formellen Ausdruck im Testament gefunden hat (BGE 82 II 513 E. 5).
Der Erbteilungsprozess untersteht dem Dispositionsgrundsatz (BGE 130 III 550 E. 2.1.3). Mithin kann sich aus den Rechtsbegehren der Parteien eine Einschränkung der Kompetenz des Teilungsgerichts ergeben. Namentlich kann sich das Teilungsgericht im Rahmen der Rechtsbegehren darauf beschränken, materiell-rechtliche Einzelfragen der Teilung zu entscheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen (BGE 143 III 425 E. 4.7).
Als doppelseitige Klage ermöglicht die Erbteilungsklage jeder involvierten Partei, eigene Anträge zu stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen, wobei das Gericht an übereinstimmende Anträge - entsprechend dem oben erläuterten Dispositionsgrundsatz - gebunden ist (Urteile 5A_966/2021 vom 4. August 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Die Doppelseitigkeit der Klage bedeutet, dass jede Partei sowohl Klägerin als auch Beklagte ist (CHRISTIAN BRÜCKNER/THOMAS WEIBEL/FRANCESCA PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz. 202; WEIBEL, a.a.O., N. 36 zu Art. 604 ZGB; LIONEL HARALD SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, 1992, S. 91 f.; ARTHUR JOST, Der Erbteilungsprozess im schweizerischen Recht, Ein Leitfaden für die Praxis, 1960, S. 39). Die Formulierung der Rechtsbegehren bereitet bei den doppelseitigen Klagen bisweilen Schwierigkeiten, weshalb die Praxis diesbezüglich in der Regel grosszügig ist (Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach Massgabe von Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung vor der Hauptverhandlung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). Eine Klageänderung im Sinne der zitierten Norm liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechtsschutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird (Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinwiesen). Der Inhalt eines Rechtsschutzanspruchs ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Klage- oder Rechtsbegehren und dem behaupteten Tatsachenfundament, auf das sich das Begehren stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Von der Klageänderung zu unterscheiden ist die Klageanerkennung, das heisst die einseitige Erklärung der beklagten Partei gegenüber dem Gericht, dass sie sich dem klägerischen Rechtsbegehren (gegebenenfalls auch nur teilweise) unterzieht (PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 ff. zu Art. 241 ZPO; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N. 19 f. zu Art. 241 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 8 ff. zu Art. 241 ZPO). Die Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2, 241 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Beendigung des Verfahrens.
6.
6.1. Angesichts dieser Vorgaben täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Rechtslage, wenn sie darauf besteht, dass ihre Aktivlegitimation unbestritten geblieben und die vollumfängliche Abweisung der Erbteilungsklage nie beantragt worden sei. Die Sachlegitimation zur Erbteilungsklage bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Um die Frage zu beantworten, ob sich der Kreis der am Verfahren Beteiligten mit den zur Sache legitimierten Personen deckt, hatte das Obergericht als Teilungsgericht daher (im Sinne einer Vorfrage) den Kreis der Erben zu ermitteln (AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, S. 157 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegner davon absahen, die (vollumfängliche) Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin zu beantragen, um diese (als blosse Vermächtnisnehmerin) vom Erbteilungsprozess auszuschliessen. Wie die Beschwerdegegner zutreffend betonen, kann die Sachlegitimation der Beschwerdeführerin im Erbteilungsprozess als Rechtsfrage gar nicht Gegenstand einer (impliziten) Klageanerkennung sein. Denn eine Klageanerkennung bezieht sich auf die gestellten Klagebegehren und nicht auf die Rechtsfragen, die sich im Streit um diese Anträge stellen und deren Beantwortung dem Gericht vorbehalten ist. Ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der Erben zählt und (als Folge davon) zur Erbteilungsklage legitimiert ist, beschlägt - anders ausgedrückt - nicht das Rechtsbegehren, mit dem die klagende Partei dem Gericht bekannt gibt, was sie zugesprochen erhalten will (vgl. STEPHEN V. BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, S. 15 ff.), sondern das tatsächliche Klagefundament, mithin die (auf einer gewillkürten Erbfolge gründende) Erbenstellung, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt (vgl. AMMANN, a.a.O., S. 336 f.). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist die Sachlegitimation auch keine Tatsache, die im Zivilprozess als bestritten oder als zugestanden gelten könnte (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Inwiefern das Obergericht die Erbberechtigung der Beschwerdeführerin (und davon ausgehend deren Legitimation zur Erbteilungsklage) als Rechtsfrage gestützt auf die von den Parteien beigebrachten Tatsachen nicht beurteilen konnte und hierzu auf weitere Sachvorbringen der Parteien angewiesen war bzw. ohne derartige Vorbringen aus eigenem Antrieb den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzte, mag die Beschwerdeführerin nicht näher ausführen und ist auch nicht ersichtlich. Allein mit der vagen Andeutung, dass der Verhandlungsgrundsatz einer freien Prüfung der Sachlegitimation entgegenstehe, ist nichts gewonnen.
6.2. Nach alledem kann auch nicht die Rede davon sein, dass das Obergericht den Dispositionsgrundsatz verletzt, wenn es zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe (lediglich) einen Anspruch auf ein Vermächtnis und sei daher vom Erbteilungsprozess ausgeschlossen. Denn unabhängig von dieser rechtlichen Beurteilung spricht der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht weniger zu, als die Beschwerdegegner ihr mit ihren Anträgen bis zum Schluss des kantonalen Verfahrens zu schulden anerkannt haben, nämlich ein Fünftel des Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 (s. Sachverhalt Bst. D.a und D.b). Mit diesem Rechtsspruch bewegt sich die Vorinstanz innerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes, wie sie die Parteien mit den gestellten Begehren gezogen haben. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite und Bedeutung des Dispositionsgrundsatzes, wenn sie meint, aus der besagten (Abstands-) Erklärung der Beschwerdegegner hinsichtlich der Frage ihrer Sachlegitimation etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können. Soweit die Beschwerdegegner schon vor den kantonalen Instanzen (und auch noch im hiesigen Verfahren) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin als Erbin eingesetzt worden sei, äussern sie damit lediglich ihre eigene Rechtsauffassung, an die das Gericht nicht gebunden ist.
6.3. Als unbegründet erweist sich auch die im selben Kontext erhobene Rüge, die Beschwerdegegner hätten in Bezug auf ihre Erbenstellung nach über fünfzehn Jahren eine plötzliche Kehrtwende vollzogen und sähen sie nun rechtsmissbräuchlich als Vermächtnisnehmerin an. Wohl folgt aus dem Gebot zu einem Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) das Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen. Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn durch das frühere Verhalten bei einem Partner schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das diesen zu Handlungen veranlasst hat, die ihm angesichts der neuen Situation nunmehr zum Schaden gereichen (BGE 133 I 149 E. 3.3; 110 II 494 E. 4; 106 II 323 E. 3a mit Hinweisen). Im Vordergrund steht die Berufung auf den Rechtsverlust des Gläubigers (zufolge eingetretener Verjährung oder Verwirkung oder aus anderen Gründen), die sich als rechtsmissbräuchlich erweist, weil der Schuldner den Gläubiger durch erwecktes Vertrauen im Sinne der Kausalität davon abgehalten hat, rechtzeitig oder in gehöriger Weise vorzugehen (s. ausführlich HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 273 ff. zu Art. 2 ZGB). Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, im konkreten Fall einen derartigen Vorwurf zu konstruieren, sind zum Scheitern verurteilt.
So ist in der aktenkundigen Teilvereinbarung, die der Willensvollstrecker für die zu gründende Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner am 29. Juni 2006 abschlossen und auf die sich die Beschwerdeführerin heute beruft, zwar von "gesetzlichen und eingesetzten" Erben die Rede. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, kann dieser Vereinbarung aber gerade nicht entnommen werden, dass die Beschwerdegegner der Stiftung - unter welchem Titel auch immer - damals mehr zugestanden hätten, als sie dies mit ihren zuletzt aufrechterhaltenen Anträgen nach dem Gesagten auch heute noch tun. Vielmehr betonten die Vertragsparteien schon im damaligen Vertragstext - sogar mit typographischer Hervorhebung - den Unterschied zwischen der Stellung der Beschwerdeführerin, der ein Fünftel "per Stichtag 31.12.2004" (Fettdruck) zu transferieren sei, und derjenigen der vier Erben, unter denen das "per Todestag" (Fettdruck) vorhandene Vermögen gleichmässig aufgeteilt werde. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdegegner im Erbteilungsprozess widersprüchlich verhalten hätten bzw. völlig überraschend vom früheren Standpunkt abgerückt wären. Auch die weiteren Elemente, aus denen die Beschwerdeführerin ihre angeblich berechtigten Erwartungen herleitet, lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin seit dem Tod des Erblassers in ihrem Vertrauen darauf bestärkt hätten, als eingesetzte Erbin mehr oder etwas anderes als ein Fünftel des Vermögens des Erblassers per 31. Dezember 2004 beanspruchen zu können: Die Testamentseröffnungsverfügung vom 21. Juni 2005 und die Erbbescheinigung vom 3. August 2005 nennen die Beschwerdeführerin zwar als eingesetzte Erbin, äussern sich aber nicht zum Umfang der Erbeinsetzung. Dass auch das bundesgerichtliche Urteil 5A.29/2005 vom 16. Dezember 2005 die Beschwerdeführerin (im Sachverhalt) als Erbin nennt, kann den Beschwerdegegnern nicht kausal zugeschrieben werden. Der Erbteilungsvertrag vom 1./8. März 2007 betreffend den Nachlass von G.________, der vorverstorbenen jüngsten Tochter des Erblassers (s. Sachverhalt Bst. A.b), bezeichnet die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls als eingesetzte Erbin, weicht mit Bezug auf die hier streitige Frage jedoch nicht von der Teilvereinbarung vom 29. Juni 2006 ab.
6.4. An der Sache vorbei geht sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 hätten im Sinne einer Klageanerkennung über den Streitgegenstand verfügt, indem sie die Erbteilungsklage zusammen mit ihr anhoben und dabei dasselbe Rechtsbegehren stellten. Wie oben erläutert, ist die Klageanerkennung eine einseitige Erklärung der beklagten Partei (E. 5.3), die als solche zunächst eine Klage voraussetzt. Entsprechend konnten die Beschwerdegegner 1-3 den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht schon dadurch anerkennen, dass sie als Streitgenossen dasselbe Begehren wie sie stellten. Ob die Beschwerdegegner 1-3 im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels von ihrem anfänglichen Klageantrag abrücken durften, ist vielmehr eine Frage der Klageänderung. Allein dass sich die Beschwerdegegner 1-3 mit ihren Replikanträgen von der Beschwerdeführerin abwandten und gewissermassen auf die Seite der Beschwerdegegnerin 4 schlugen, steht hier einer Klageänderung auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht entgegen. Dieser "Seitenwechsel" ist auf die beschriebene Eigenheit des Erbteilungsstreits zurückzuführen, in welchem - vom Streitgegenstand her - letztlich jede Partei ihre eigenen Rechte am Nachlass durchsetzen will und im Verhältnis zu den anderen sowohl als Klägerin wie auch als Beklagte angesehen werden kann. Dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 aber die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt, insbesondere dass das geänderte Begehren nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 Bst. a ZPO), stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede.
7.
Zu prüfen bleiben die Beanstandungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Auslegung des Nachtrags vom 13. Dezember 2004 wehrt, der zufolge sie nicht als Erbin, sondern als Vermächtnisnehmerin zu behandeln ist.
7.1.
7.1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich auf die Erkenntnis zu beschränken, dass ein Vermächtnis vorliegt. Auf dessen Rechtswirkungen gehe sie nicht ein. Von der gewählten Verfügungsart hänge aber ab, ob ihr auch Erträge und Wertveränderungen am zugewendeten Vermögens zustehen, die nach dem Tod des Erblassers angefallen bzw. eingetreten sind. Das Obergericht lasse die Frage bundesrechtswidrig unbeantwortet.
Zur Begründung, weshalb sie nicht mit einem Vermächtnis bedacht, sondern als Erbin eingesetzt worden sei, beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Ausdruck "Erbanteil" im Nachtrag vom 13. Dezember 2004. Gemäss der von der Praxis entwickelten Vermutung sei davon auszugehen, dass der Erblasser dieses Wort "im richtigen Sinn" brauchte, entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Verkehrs- oder Rechtssprache. Gegenteiliges sei von den Beschwerdegegnern weder behauptet noch bewiesen worden. Die Beschwerdeführerin verweist auf Passagen im Testament vom 12. April 2004, wo der Erblasser juristische Formulierungen "richtig" verwendet habe. Daraus leitet sie ab, dass der Erblasser durchaus gewusst habe, "um was es geht". Als Nächstes kommt die Beschwerdeführerin auf die Anordnung des Erblassers zu sprechen, wonach ihr ein Fünftel seines "derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004) " zukommen soll. Damit sei "ein Anteil eines Gesamtvermögens" gemeint, das sowohl Aktiven als auch Schulden umfasst. Der klare Wille des Erblassers, sie zur Nachfolgerin in sein Vermögen und zur Trägerin seiner Schulden zu machen, sei ein wichtiges Indiz dafür, dass sie als Erbin und nicht als Vermächtnisnehmerin eingesetzt worden sei. Angesichts der Erklärung, dass es sich um den Erbanteil der vorverstorbenen Tochter G.________ handle, steht für die Beschwerdeführerin fest, dass der Erblasser den Anteil der gesetzlichen Erben nicht änderte, sondern der Stiftung das Fünftel des Nachlasses zuwendete, das die Tochter G.________ erhalten hätte. Auch diese Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Erben belege, dass der Erblasser sie, die Beschwerdeführerin, als Erbin eingesetzt habe. Im Unterschied zu den anderen Vermächtnissen, mit denen der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich die Erben beschwert habe, sei ihr direkt ein Anteil des Vermögens des Erblassers zugewendet worden, was ebenfalls für ihre Erbeinsetzung spreche.
7.1.2. Anschliessend erörtert die Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen von Erbeinsetzung und Vermächtnis. Die vorinstanzliche Auffassung, dass das Vermächtnis per 31. Dezember 2004, also auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers "eingefroren" wird, widerspreche dem Gesetz. Wollte man die fragliche Anordnung als Vermächtnis interpretieren, so wäre von einem Vermächtnis einer Rechtsgesamtheit (eines Teils des Vermögens) auszugehen. Diesfalls würden ihr "automatisch" auch die Wertsteigerungen und -verminderungen zustehen, die seit der Fälligkeit des Vermächtnisses, das heisst seit der endgültigen Annahme der Erbschaft durch die Beschwerten, eingetreten sind. Dasselbe gelte für die seit Eröffnung des Erbgangs zum Nachlassobjekt gehörenden Erträge. Mit dem Stichtag habe der Erblasser nur den Umfang der Vermögenswidmung an die Stiftung als Vermächtnisgegenstand umgrenzt und bis zum Erbgang fixiert, jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Wertsteigerungen und Früchte am Vermächtnisgegenstand nach seinem Tod der Vermächtnisnehmerin zufallen. Mit seiner gegenteiligen Auslegung interpretiere das Obergericht etwas in die Verfügung hinein, was dort nicht stehe und rechtlich nicht zutreffend sei.
7.1.3. Sodann befasst sich die Beschwerdeführerin im Einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts, zuerst mit denjenigen zum Verhältnis zwischen den beiden Nachträgen. Diesbezüglich argumentiert sie, dass der Erblasser mit dem zweiten Nachtrag den ersten nur ergänzt und nicht, wie die Vorinstanz meine, ersetzt habe. Hinsichtlich des Umfangs der Vermögenswidmung insistiert die Beschwerdeführerin, dass der Erblasser einen Stichtag habe nennen müssen, weil nur so das Vermögen objektiv bestimmbar und die Errichtung einer Stiftung formgültig möglich gewesen sei. Der Nachtrag umschreibe die Vermögenswidmung. Er sage nichts darüber aus, was sie, die Beschwerdeführerin, schlussendlich erhält; diesbezüglich komme es auf die Rechtswirkungen an, die mit der vom Erblasser gewählten Verfügungsart verbunden seien. Entgegen der Lesart der Vorinstanz könne aus der fraglichen Passage auch nicht abgeleitet werden, dass der Erblasser sie, die Beschwerdeführerin, anders als die gesetzlichen Erben habe behandeln wollen. Dass die Zuwendung als ein Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers umschrieben und auf den Stichtag vom 31. Dezember 2004 datiert sei, erklärt die Beschwerdeführerin mit der primären Absicht des Erblassers, eine Stiftung unter Lebenden zu errichten. Diese Umschreibung des gewidmeten Vermögens sei auch bei einer Stiftung von Todes wegen ohne weiteres zulässig. Wenn der Erblasser in seinem Testament erkläre, seine Kinder gleich behandeln zu wollen, und nach G.________s Tod in den Nachträgen anordne, dass sie, die Beschwerdeführerin, an G.________s Stelle trete, könnten seine Verfügungen nicht anders als dahingehend ausgelegt werden, dass sie wie die anderen Erben zu einem Fünftel am Nachlass beteiligt sein soll. Diese Gleichbehandlung werde durch die Anordnung verstärkt, dass die Stiftung das ihr zugewendete Fünftel als Erbanteil der vorverstorbenen Tochter erhalten soll. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Zuwendung eines Vermögensteils zu Lebzeiten mit einer Erbeinsetzung nicht vertrage, will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. Mit der Zuwendung eines Teils seines Vermögens zu Lebzeiten habe der Erblasser den Umfang der Vermögenswidmung an die Stiftung geregelt, ohne zu bestimmen, ob die Stiftung als Erbin eingesetzt oder als Vermächtnisnehmerin begünstigt sein soll. Diesbezüglich komme es auf den Willen des Erblassers an; die Nachträge würden alle klar auf eine Erbeinsetzung und nicht auf ein Vermächtnis hinweisen. Entsprechend stehe der Umfang der Vermögenswidmung auch nicht im Widerspruch zur Erbenstellung. Weiter reklamiert die Beschwerdeführerin, solange sie ihren Anteil nicht erhalte, würden von den Erträgen und Wertveränderungen, die ihren Anteil betreffen, allein die Beschwerdegegner profitieren. Folge man der Vorinstanz, so würde die Höhe des Anteils der Stiftung nicht vom Erblasser selbst bestimmt, sondern die Beschwerdegegner könnten auf die Höhe dieses Anteils Einfluss nehmen. Eine solche Auslegung verletze das Prinzip der Höchstpersönlichkeit, dem zufolge der wesentliche Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt werden müsse. Zusammenfassend insistiert die Beschwerdeführerin, die Auslegung des zweiten Nachtrags vom 13. Dezember 2004 ergebe, dass der Erblasser für die Zuwendung an sie die Verfügungsart der Erbeinsetzung gewählt habe. Es könne daher nicht zulässig sein, trotzdem unter Berufung auf den
favor testamentieinfach ein Vermächtnis anzunehmen. Und selbst wenn ein Vermächtnis angenommen würde, müssten dessen Rechtsfolgen berücksichtigt werden. Dabei habe sie auch als Vermächtnisnehmerin Anspruch auf die Wertvermehrungen und Erträge des Vermächtnisses.
7.2. Die Beschwerdegegner stellen sich im Streit um die Auslegung der letztwilligen Verfügungen und um die rechtliche Qualifikation der darin enthaltenen Anordnungen grundsätzlich hinter den angefochtenen Entscheid, auch wenn sie die Meinung vertreten, dass der von ihnen anerkannte Anspruch ebenso gut unter dem Titel einer Erbeinsetzung zugesprochen werden könnte (s. vorne E. 3.2).
7.3.
7.3.1. Die Auslegung von Testamenten ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt also nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten. Massgebend ist einzig, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (zum Ganzen: BGE 131 III 106 E. 1.1; 124 III 414 E. 3; 117 II 142 E. 2a). Dieser Wille ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst allein anhand der schriftlich festgehaltenen Anordnungen zu ermitteln. Sind diese schriftlichen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen (BGE 131 III 601 E. 3.1). Es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung
in favorem testamenti auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht (zum Ganzen: Urteile 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 6.1; 5A_106/2014 vom 26. Mai 2014 E. 6). In jedem Fall setzt die Auslegung der Willenserklärung des Erblassers voraus, dass ein
animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Durch die Auslegung darf nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. In diesem Sinn darf das Gericht so genannte
Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 a.a.O.; Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Dabei ist nach Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2).
Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz frei. Es ist aber an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 125 III 35 E. 3a; 120 II 182 E. 2a, mit Hinweisen). Letzteres folgt aus Art. 105 Abs. 1 BGG. Danach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann nur eingewendet werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
7.3.2. Nach Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Die Erbschaft umfasst (unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen) die Forderungen, die dinglichen Rechte und den Besitz des Erblassers, aber auch seine Schulden, die zu persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Erbfolge des ZGB wird somit vom Grundsatz der Gesamtnachfolge (Universalsukzession) beherrscht. Das bedeutet, dass die einzelnen Vermögensgegenstände des Erblassers nicht je gesondert auf die Erben übergehen, sondern der ganze Inbegriff vererblicher Verhältnisse, in denen der Erblasser bei seinem Tode gestanden ist, als eine geschlossene Einheit - eben als Erbschaft oder Nachlass - auf die Erben übergeht. Diese Gesamtnachfolge kann vom Erblasser nicht wegbedungen werden; sie charakterisiert geradezu den erbrechtlichen Vermögensübergang (BGE 107 Ib 22 E. 2a). Gemäss Art. 483 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Art. 560 Abs. 1 ZGB unterscheidet nicht zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben. Dass das Prinzip der Universalsukzession gleichermassen für die eingesetzten Erben gilt, zeigt sich im Übrigen an Art. 560 Abs. 3 ZGB, der klarstellt, dass der Erwerb der Erbschaft durch die eingesetzten Erben auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen wird. Auch die Einsetzung eines oder mehrerer Erben bedeutet demnach, dass diese Personen zu Gesamtnachfolgern werden (s. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 483 ZGB; HAROLD GRÜNINGER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 483 ZGB; MARGARETA BADDELEY, in: Commentaire romand, Code civil II, 2016, N. 2 zu Art. 483 ZGB; PAUL PIOTET, in: SPR, Bd. IV, Droit successoral, 1975, S. 82). Materiell steht dem (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben somit ein Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft zu (s. BGE 142 III 257 E. 4.3.1).
7.3.3. Art. 483 ZGB schreibt dem Erblasser nicht vor, für die Erbeinsetzung eine bestimmte Terminologie oder Ausdrucksweise zu verwenden (GRÜNINGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 483 ZGB; BADDELEY, a.a.O., N. 5 zu Art. 483 ZGB; ANOUCHKA HUBERT-FROIDEVAUX, L'attribution d'un bien à cause de mort, en particulier à une valeur déterminée, 2009, S. 61; STEINAUER, a.a.O., Rz. 527 f.; JEAN KRAYENBÜHL, Étude sur le legs, précédée d'un aperçu sur l'institution d'héritier, la substitution fideicommissaire et la charge, 1916, S. 94). Entsprechend ist der Erblasser grundsätzlich auch frei in der Art und Weise, wie er den Bruchteil umschreibt, den er als Erbschaft jemandem zuwenden will. In Art. 483 Abs. 2 ZGB, wonach als Erbeinsetzung jede Verfügung zu betrachten ist, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll, unterstellt das Gesetz, dass der Umfang der Erbeinsetzung auch anders als durch Angabe einer Bruchzahl bestimmt werden kann. Wendet der Erblasser einer Person jedoch bestimmte Vermögenswerte zu, so ist nach der Lehre ein Vermächtnis anzunehmen (STAEHELIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 483 ZGB; HUBERT-FROIDEVAUX, a.a.O., S. 60 f.; STEINAUER, a.a.O., Rz. 527a; PIOTET, a.a.O., S. 82 f.; ARNOLD ESCHER/ARNOLD ESCHER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 3 zu Art. 483 ZGB; PETER TUOR, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 1952, N. 5 zu Art. 483 ZGB), ermöglicht das Gesetz dem Erblasser mit dieser Verfügungsart doch gerade, einem Bedachten einen Vermögensvorteil, beispielsweise eine Erbschaftssache, zuzuwenden, ohne ihm die Stellung eines Gesamtnachfolgers zu verleihen ( Art. 484 Abs. 1 und 2 ZGB ; s. auch BGE 89 II 278 E. 4).
7.4. Im konkreten Fall vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Auslegung der umstrittenen letztwilligen Anordnungen nicht in Zweifel zu ziehen. Was das Verhältnis zwischen den Nachträgen vom 8. und 13. Dezember 2004 angeht, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung der Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, darauf ankäme, den zweiten Nachtrag als blosse Ergänzung des ersten zu verstehen. Bei aller Breite ihrer Erörterungen hat die Beschwerdeführerin den entscheidwesentlichen Erkenntnissen der Vorinstanz auch sonst nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass der Erblasser sie als Erbin mit dem Anteil an einem "Gesamtvermögen", verstanden als Einheit von Aktiven und Passiven, habe begünstigen wollen, ergibt sich laut der Beschwerde aus dem "klaren Willen des Erblassers". Allein mit dieser unbegründeten Behauptung ist nichts gewonnen. Auch die Ausführungen, weshalb ihr "als Erbanteil" genau dasselbe Fünftel zustehe, das der vorverstorbenen Tochter des Erblassers zugefallen wäre, helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Erblasser sie in Abweichung davon mit einem Bruchteil seines lebzeitigen Vermögens an einem bestimmten Stichtag begünstigte, ist in der Beschwerde nicht auszumachen. Mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid, dass ein Fünftel des Vermögens am 31. Dezember 2004 und ein Fünftel des Nachlasses nicht dasselbe sind, mag sich die Beschwerdeführerin nicht beschäftigen. Auch die Erkenntnis des Obergerichts, dass dieser Unterschied dem Erblasser als Kaufmann habe bewusst sein müssen, stellt sie nicht in Abrede, noch widerspricht sie der vorinstanzlichen Überlegung, wonach diese Anordnung gegen eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Erben spricht.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Stichtag der objektiven Umschreibung des gewidmeten Vermögens diene und zur formgültigen Errichtung der Stiftung unter Lebenden unabdingbar sei, steht die Einsicht des Obergerichts entgegen, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten jederzeit frei über sein Vermögen habe verfügen können und somit auch nicht an seine eigenen schriftlichen Erklärungen gebunden gewesen sei. Was hieran falsch sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht einzusehen, zumal die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden durch öffentliche Beurkundung erfolgt (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Ohnehin vermag allein der Einwand, dass die vom Erblasser gewählte Umschreibung des gewidmeten Vermögens auch im Hinblick auf eine Stiftung von Todes wegen zulässig sei, eine Erklärung, weshalb das Obergericht die umstrittene Verfügung bundesrechtswidrig als Vermächtnis anstatt als Erbeinsetzung auslegt, nicht zu ersetzen. Einfach zu behaupten, die Nachträge würden alle klar auf eine Erbeinsetzung hinweisen, genügt nicht. So bleibt die obergerichtliche Begründung, weshalb die vom Erblasser gewählte Umschreibung der Zuwendung als Bruchteil seines lebzeitigen Vermögens am 31. Dezember 2004 den gesetzlichen Vorgaben für eine Erbeinsetzung widerspreche und nur als Vermächtnis Bestand haben könne, letztlich unangefochten stehen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die anderen Vermächtnisse nichts, die der Erblasser - anders als in der umstrittenen Passage betreffend die Stiftung - mittels einschlägiger Formulierungen ausgesetzt habe, noch ihr Beharren auf der Verfügungsart, nach der sich bestimme, was sie letztlich erhalte. Denn laut Vorinstanz kommt es nicht darauf an, ob sich der Erblasser bewusst für ein Vermächtnis oder für eine Erbeinsetzung entschied, sondern darauf, welche Wirkung er erzielen wollte und ob sich das Gewollte einer Verfügungsart zuordnen lässt. Inwiefern sich die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise über die oben dargelegten Regeln zur Auslegung letztwilliger Verfügungen hinwegsetzt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Überzeugend sind namentlich die Erklärungen des Obergerichts, weshalb die präzise Bestimmung des Werts des Anteils der Stiftung - "ein Fünftel meines derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004) " - gegenüber der Erwähnung der Erbenstellung - "als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.________" - im Vordergrund steht, und seine Feststellung, dass diese beiden Elemente einander auch nicht widersprechen. Dies alles ergibt sich letztlich schon aus dem Satzbau, dessen sich der Erblasser bediente. Denn entgegen dem, was in der Beschwerde unterstellt wird, bezieht sich der Ausdruck "Erbanteil" nicht auf die Beschwerdeführerin, ja nicht einmal auf die vom Erblasser getroffene Nachlassregelung insgesamt. Er gehört zur Konjunktionalgruppe "als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.________" und ist in dieser Wortgruppe mit der besagten Tochter verknüpft: Die Rede ist nicht von einem Erbanteil der Stiftung, sondern von einem hypothetischen Erbanteil der verstorbenen Tochter. Entsprechend erschöpft sich der Sinn der mit "als" eingeleiteten Wortgruppe naheliegenderweise darin, dass der Vermögensteil, den der Erblasser der Stiftung zuwendet, sozusagen das Erbe symbolisieren soll, das die Tochter G.________ nicht mehr antreten konnte. Hingegen legt die vom Erblasser gewählte Formulierung keineswegs zwingend den (Umkehr-) Schluss nahe, der Erblasser habe allein dadurch, dass er der Stiftung im Andenken an G.________ und mit Rücksicht auf deren Erbenstellung einen Vermögensteil zuwendet, auch die Stiftung selbst zur Erbin im Rechtssinne machen wollen: Der Erblasser hat der Stiftung das Fünftel seines am 31. Dezember 2004 vorhandenen Vermögens nicht als
ihren, sondern als G.________ s Erbanteil zugewendet. Auch angesichts dieser grammatikalischen Auslegung der umstrittenen letztwilligen Anordnung ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie von der Prämisse abrückt, dass der Erblasser die Beschwerdeführerin als Erbin habe einsetzen wollen, und den Nachtrag vom 13. Dezember 2004 stattdessen als Vermächtnis behandelt. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als die Beschwerdegegner mit ihren Rechtsbegehren im Erbteilungsprozess anerkennen, ist sie zur Durchsetzung ihrer Vermächtnisforderung (Art. 562 ZGB) nach dem Gesagten auf die Vermächtnisklage (Art. 601 ZGB) zu verweisen. Dass das Obergericht ihr mit seinem Urteilsspruch, wonach sie aus dem Nachlass ein Fünftel des "Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004" erhält (s. Sachverhalt Bst. D.b), in Verletzung des Dispositionsgrundsatzes weniger zuspricht, als die Beschwerdegegner ihr mit ihren zuletzt aufrechterhaltenen Anträgen (s. Sachverhalt Bst. D.a) zu schulden anerkannten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Nach alledem erübrigen sich Erörterungen zum Inhalt des Vermächtnisses bzw. zu den Beanstandungen, mit denen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht kritisiert. Im Übrigen bekommt die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Titel in die Hände, mit dem sie das, was ihr aus F.________s Nachlass zusteht, nämlich ein Fünftel des Werts seines Vermögens am 31. Dezember 2004 (s. Sachverhalt Bst. D.b), von den Beschwerdegegnern erhältlich machen kann. Die Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Klarzustellen bleibt, dass dem gerichtlich zuerkannten Anspruch der Beschwerdeführerin als Rechtsgrund nicht die letztwillige Verfügung vom 13. Dezember 2004 zugrunde liegt, in der das Obergericht nach dem Gesagten bundesrechtskonform ein Vermächtnis erkennt, sondern die Klageanerkennung der Beschwerdegegner als solche, in der nicht nur eine prozesserledigende einseitige Parteierklärung zuhanden des Gerichts, sondern auch eine zivilrechtliche einseitige Willenserklärung liegt, mit welcher die beklagte Partei den eingeklagten Anspruch als eigene Verpflichtung anerkennt (Leumann/Liebster, a.a.O., N. 9 zu Art. 241 ZPO; Julia Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 30 zu Art. 241 ZPO).
8.
Gestützt auf die vorigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde n kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1-2, die Beschwerdegegnerin 3 und die Beschwerdegegnerin 4 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 35'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn