Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_546/2025  
 
 
Urteil vom 10. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Reinhart, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kindesbelange, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Juni 2025 (BZ 2025 71). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die Eltern des am 28. Februar 2022 geborenen Sohnes C.________. Vor dem Kantonsgericht Zug ist ein von der Mutter eingeleitetes Verfahren betreffend Obhutszuteilung und Unterhalt hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte die Mutter auch den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Massnahmeverfahren schlossen die Parteien am 19. November 2024 unter Mithilfe des Kantonsgerichts Zug eine vollständige Vereinbarung. Im Hauptverfahren wurden sie am 27. März 2025 persönlich befragt. 
Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 machte der Vater eine Kindeswohlgefährdung geltend und stellte verschiedene Anträge (vorsorgliche Aufhebung der Kita-Betreuung, vorsorgliche Übergangslösung, vorsorgliche Anordnung der Betreuung durch ihn am Freitag, vorsorgliche Neubemessung des Kindesunterhalts). Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2025 hielt das Kantonsgericht fest, dass die Parteien eine vollständige Vereinbarung abgeschlossen hätten, mit welcher sie die Obhut, die Fremdbetreuung und die spezifische Kita sowie die Unterhaltsbeiträge festgelegt hätten; es sei zuerst die Hauptverhandlung durchzuführen und in deren Rahmen könne über eine einvernehmliche Lösung (nochmals) diskutiert werden. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde - in welcher der Beschwerdeführer auch den Entscheid vom 27. Mai 2025 betreffend die Entlassung seiner früheren Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin thematisierte - wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 17. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2025 wandte sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, um Verpflichtung der Mutter, ihre Stellungnahme und Plädoyerschrift im Hauptverfahren schriftlich einzureichen, und um rechtsmittelfähige Beurteilung seiner vorsorglichen Begehren durch das Obergericht. Ferner verlangte er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde auf die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei Zwischenentscheiden nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Sodann kann bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits an einer Darlegung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Sodann legt der Beschwerdeführer aber auch nicht mit substanziierten Verfassungsrügen dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese im Einzelnen verletzt sein sollen. Seine Ausführungen bleiben in der Sache appellatorisch und sind deshalb durchwegs ungenügend, auch wenn vereinzelt ein verfassungsmässiges Recht als verletzt angerufen wird: Im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer so bezeichneten "überraschenden Protokollzustellung" wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, inwiefern er bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert und im Einzelnen begründet hätte, wie die Zustellung des Verhandlungsprotokolls sein rechtliches Gehör verletzt haben soll. Die Rüge ist damit neu und unzulässig (BGE 143 III 290 E. 1.1; 150 III 353 E. 4.4.3). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Hauptverhandlung könne nicht durchgeführt werden, wenn er keine neue unentgeltliche Rechtsvertretung habe, ansonsten Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV (gemeint: Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt seien. Abgesehen davon wäre es am Beschwerdeführer und nicht am Gericht, sich um eine (neue) unentgeltliche Vertretung zu bemühen. Abstrakt bleibt schliesslich die Aussage, die vollständige Untätigkeit des Gerichtes verletze das Grundrecht des Kindes auf Schutz und persönliche Betreuung durch beide Elternteile gemäss Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK. Mit dieser Aussage ist nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt sein soll, indem (vorab) die Hauptverhandlung angesetzt ist. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli