Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_55/2025  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Follpracht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Tanner. 
 
Gegenstand 
Unterhalt und weitere Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. November 2024 (LZ220033-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1966) und B.________ (geb. 1977) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017).  
 
A.b. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft. Anschliessend konnten sie sich nicht über die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und die Kindesunterhaltsbeiträge einigen. Insbesondere strebte der Vater eine alternierende Obhut an, während die Mutter die alleinige Obhut für sich beanspruchte. Am 11. Juli 2018 machte die Mutter im Namen ihres Sohnes sowie in ihrem Namen beim Bezirksgericht Bülach eine Klage betreffend die strittigen Aspekte anhängig.  
 
A.c. Das Bezirksgericht holte ein psychologisches Familiengutachten ein, das vom 29. September 2020 datiert. Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Eltern auf ein ausgedehntes Besuchsrecht des Vaters einigen (jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 7.15 Uhr sowie in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag, in ungeraden Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingstmontag, jeweils von Sonntagmorgen bis Montagabend und in jedem zweiten Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr, maximal 14 Tage am Stück). Das Bezirksgericht genehmigte diese Vereinbarung am 4. Oktober 2021. Später beantragten die Eltern dem Gericht die gemeinsame elterliche Sorge und die Genehmigung ihrer Vereinbarung betreffend Unterhalt bis 31. Oktober 2021. Die übrigen Aspekte blieben umstritten.  
 
A.d. Das Bezirksgericht entschied am 21. Dezember 2021. Es genehmigte die Vereinbarung der Parteien betreffend Unterhalt bis 31. Oktober 2021 und stellte den Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge. Die Obhut für den Sohn übertrug es beiden Parteien mit wechselnder Betreuung. Den Vater berechtigte das Bezirksgericht, den Sohn jede Woche von Montagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen. Entsprechend der Betreuungsregelung bestimmte das Bezirksgericht, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten den Eltern je zur Hälfte angerechnet werden und die Eltern jeweils diejenigen Kosten des Sohnes zu übernehmen hätten, die während ihrer Betreuungszeit anfielen; darüber hinaus habe der Vater die Kommunikationskosten des Sohnes und die Mutter dessen Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten zu bezahlen. Das Bezirksgericht legte sodann die Unterhaltsbeiträge fest. Es verpflichtete den Vater zur Leistung der folgenden Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'457.-- ab 1. November 2021 bis und mit Rechtskraft des Urteils; Fr. 398.-- bis Eintritt des Sohnes in den Kindergarten; Fr. 234.-- bis Eintritt des Sohnes in die Primarschule; Fr. 104.-- bis und mit 31. Oktober 2027 und Fr. 113.-- bis und mit 31. Oktober 2029. Für die Zeit danach verpflichtete das Bezirksgericht die Mutter zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Vater, und zwar wie folgt: Fr. 37.-- ab 1. November 2029 bis Eintritt des Sohnes in die Oberstufe; Fr. 287.-- bis 31. Oktober 2033; Fr. 435.-- bis 31. Oktober 2035 und Fr. 309.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Berufung am Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte weiterhin die alleinige Obhut über den Sohn und entsprechend angepasste Kindesunterhaltsbeiträge. Der Vater verlangte daraufhin mittels Anschlussberufung, dass der Wohnsitz des Sohnes bei ihm festzulegen sei.  
 
B.b. Im Laufe des Verfahrens erstatteten die Mutter und weitere Personen (unter anderem eine gute Freundin der Mutter) Gefährdungsmeldungen betreffend den Sohn. Die Mutter erstattete ausserdem Strafanzeige gegen den Vater. Kern dieser Gefährdungsmeldungen und der Strafanzeige bildete der Vorwurf, der Vater missbrauche den Sohn physisch und sexuell. Aufgrund dieser Vorwürfe beschränkte das Obergericht das gemäss Vereinbarung der Parteien geltende ausgedehnte Besuchsrecht des Vaters mit Beschluss vom 21. Juni 2023 auf ein begleitetes Besuchsrecht alle vierzehn Tage für jeweils drei Stunden. Für den Sohn errichtete das Obergericht ausserdem eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.  
 
B.c. Die Vorwürfe gegen den Vater liessen sich in der Folge nicht bestätigen und die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht anhand. Das Obergericht räumte dem Vater am 8. August 2023 daher wieder ein unbegleitetes Besuchsrecht (an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr) ein.  
 
B.d. Nachdem dem Obergericht der in Auftrag gegebene psychodiagnostische Befund des Sohnes (datierend vom 7. Mai 2024) zugegangen war, fällte es seinen Entscheid schliesslich am 29. November 2024. Soweit vorliegend von Interesse, stellte es den Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter (Dispositiv-Ziff. 1) und regelte das Kontaktrecht des Vaters (weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; während jährlich vier Wochen Ferien [davon höchstens eine Woche am Stück]; Dispositiv-Ziff. 2). Die Erziehungsgutschriften rechnete das Obergericht der Mutter an (Dispositiv-Ziff. 4). Ausserdem verpflichtete es den Vater zur Leistung folgender Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'450.-- vom 1. November 2021 bis 31. August 2022; Fr. 1'486.-- bis 31. Oktober 2027; Fr. 1'620.-- bis 31. Oktober 2029; Fr. 1'575.-- bis 31. August 2030; Fr. 1'595.-- bis 31. Oktober 2035 und Fr. 400.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Dabei stellte es fest, dass der Vater insgesamt bereits Fr. 23'920.-- an die ab 1. November 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich entschied das Obergericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Dispositiv-Ziff. 6 bis 12).  
 
C.  
Gegen den ihm am 4. Dezember 2024 eröffneten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Januar 2025 an das Bundesgericht. 
Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Berufung der Beschwerdegegnerin, also die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids vom 21. Dezember 2021. Eventualiter ersucht er um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 sowie 7 bis 11, wobei der Sohn unter die alternierende Obhut zu stellen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Betreuungsregelung (inkl. Ferien) entspricht dem erstinstanzlichen Entscheid, wobei er diese um die vorinstanzlich getroffene Feiertagsregelung ergänzt. Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, weicht der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag von den erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträgen teilweise ab, wobei er je nach Phase weniger oder mehr beantragt: So sei er zu verpflichten, ab dem 1. November 2021 bis 31. August 2022 Fr. 1'450.-- zu bezahlen, bis zur Anordnung der alternierenden Obhut Fr. 1'486.-- und danach bis zum 31. August 2029 Fr. 96.--. Die Beschwerdegegnerin sei hingegen zu verpflichten, ihm für den Sohn ab dem 1. September 2029 bis 31. Oktober 2033 Fr. 197.--, bis zum 31. Oktober 2035 Fr. 395.-- und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 165.-- zu bezahlen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Oktober 2021 bis zum 29. November 2024 bereits insgesamt Fr. 55'645.-- an die ab 1. November 2021 geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die weiteren im Rahmen dieses Eventualantrags gestellten Begehren des Beschwerdeführers (Erziehungsgutschriften, Übernahme der Kinderkosten, die im jeweiligen Haushalt anfallen, Kommunikations-, Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten) entsprechen dem erstinstanzlichen Entscheid. Subeventualiter seien schliesslich die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 wie folgt abzuändern: der Beschwerdeführer sei für berechtigt zu erklären, den Sohn jede Woche von Montagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn) bis Dienstagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten, wahlweise am 24. oder 26. Dezember und am 1. oder 2. Januar und während mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr (bis zum Übertritt des Sohnes in die 4. Klasse maximal zwei Wochen am Stück), mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Oktober 2021 bis zum 29. November 2024 bereits insgesamt Fr. 55'645.-- an die ab 1. November 2021 geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge bezahlt habe. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 
Am 17. Februar 2025 gelangt der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht, dem er von der Verweigerung des vom Obergericht angeordneten Besuchsrechts durch die Beschwerdegegnerin berichtet und dazu diverse Beilagen einreicht. 
Vom Bundesgericht hierzu aufgefordert, reichte die Beschwerdegegnerin innert mehrfach erstreckter Frist am 15. September 2025 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Beistand des Kindes verzichtete ebenso wie das Obergericht auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) unter anderem über die Obhut und den Kindesunterhalt und damit in einer Zivilsache insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel und der Beschwerdeführer ist zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Nicht einzutreten ist indes auf die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025 inklusive Beilagen. Ohnehin beschlägt die Eingabe des Beschwerdeführers ausschliesslich echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten bzw. mittels Anschlussberufung lediglich verlangt, den Wohnsitz des Sohnes zu ihm zu verlegen. Mit seinem Eventualantrag verlangt er betreffend Unterhaltsbeiträge jedoch je nach Phase zum Teil die Verpflichtung zu tieferen bzw. die Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen. In diesem Mehrumfang erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers als neu und damit gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig; darauf ist nicht einzutreten. Im Ergebnis offenbleiben kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er bereits Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 55'645.-- bezahlt hat, ebenfalls neu ist (immerhin hat er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im Berufungsverfahren verlangt, es sei festzulegen, dass er keine rückwirkenden Unterhaltsbeiträge schulde [dazu unten, E. 4]).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.3. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile bzw. das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Alleinzuteilung der elterlichen Obhut an die Mutter. Der Beschwerdeführer beantragt weiterhin die Einführung der alternierenden Obhut. 
 
3.1. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).  
 
3.2. Die Vorinstanz prüfte anhand dieser Kriterien, ob vorliegend eine alternierende Obhut anzuordnen ist und verneinte diese Frage letztlich. Zunächst hielt sie fest, dass bei beiden Kindseltern gestützt auf das Gutachten vom 29. September 2020 die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit zu bejahen sei, auch wenn beide einander stark ablehnen würden und nunmehr bei beiden von einer eingeschränkten Bindungstoleranz auszugehen sei. Beide Eltern pflegten eine liebevolle Beziehung zu ihrem Sohn und seien um dessen gute Entwicklung bemüht. Von einem körperlichen bzw. sexuellen Missbrauch des Sohnes durch den Beschwerdeführer sei sodann nicht auszugehen. Gegen eine alternierende Obhut sprachen für die Vorinstanz schliesslich drei Kriterien: die (neue) Stabilität bzw. Kontinuität, die Distanz zwischen den Wohnorten und die fehlende Kommunikations- bzw. Kooperationsfähigkeit der Parteien. Betreffend die (neue) Kontinuität erwog die Vorinstanz, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der Missbrauchsvorwürfe und den damit einhergehenden wiederholten mehrmonatigen Kontaktunterbrüchen zuletzt auf jeden zweiten Samstag beschränkt. Weiter sei die Distanz zwischen den Wohnorten (mit dem Auto 16.6 km, die bei guter Verkehrslage in rund 25 Minuten zurückzulegen seien) gegen die alternierende Obhut zu gewichten. Zwar sei eine solche Distanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis für eine alternierende Obhut gerade noch zumutbar und es sei nicht erforderlich, dass die Kinder den Schulweg alleine bewältigen können. Gemäss der angefochtenen Betreuungsregelung müsste der Sohn jedoch fünf bis sechs Mal pro Woche zwischen dem Wohnort seiner Mutter und dem Wohnort seines Vaters in die Schule bzw. den Hort hin- und her chauffiert werden. Solches sei für ein Schulkind weder zweckmässig noch zumutbar. Schliesslich sei auch die für eine alternierende Obhut notwendige Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nicht gegeben. Während die Parteien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids immerhin noch in der Lage gewesen seien, ausführlich und in freundlichem Ton schriftlich über WhatsApp miteinander zu kommunizieren, namentlich die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu organisieren und sich betreffend andere Kinderbelange abzusprechen, kommunizierten die Parteien nunmehr in erster Linie über den Beistand. Dies könne zwar praxisgemäss ausreichend sein. Allerdings lehnten sich die Eltern gegenseitig stark ab. Die Elternbeziehung sei, insbesondere seit dem Missbrauchsvorwurf, hochstrittig und belastet sowie von einer tiefen Feindseligkeit gekennzeichnet. Von der erforderlichen minimalen Kommunikations- und vor allem auch Kooperationsfähigkeit (z.B. hinsichtlich der brasilianischen Staatsbürgerschaft des Sohnes) sei, insbesondere mit Blick auf die Entwicklungen seit dem angefochtenen Entscheid, nicht mehr auszugehen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei der Beschwerdegegnerin dürfe - im Gegensatz zu ihm - höchstens von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden. Er leitet dies aus dem psychodiagnostischen Befund vom 7. Mai 2024 und den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ab. Aus dem psychodiagnostischen Befund ergebe sich, dass einzig noch bei der Beschwerdegegnerin aktuelle Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien, während sich bei ihm in allen aktuellen Tests unauffällige Resultate zeigten. Aus den Akten des Strafverfahrens ergebe sich, dass der Sohn von der Beschwerdegegnerin und ihrem Umfeld beeinflusst und geprägt werde. Insgesamt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung vor. Ausserdem habe diese das von ihr selbst beschriebene Verhalten der Beschwerdegegnerin (Kontaktverweigerung) nicht in die Beurteilung einfliessen lassen, obwohl die Bindungstoleranz ein wichtiger Aspekt der Erziehungsfähigkeit darstelle.  
 
3.3.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin sehr wohl berücksichtigt hat. Darüber hinaus treffen die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus dem psychodiagnostischen Befund zieht, nicht zu bzw. verdreht der Beschwerdeführer die Resultate, worauf auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht hinweist: Bei diesem Befund ging es nicht darum, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, sondern den psychischen Zustand des Sohnes abzuklären. Dabei wurden die Eltern insofern einbezogen, als sie Elternfragebögen beantwortet haben. Diese betrafen aber nicht sie selbst, sondern dienten der Beurteilung von Verhaltens- und emotionalen Auffälligkeiten bei Kindern, also beim Sohn der Parteien. Aus diesen Resultaten kann daher von vornherein nichts mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern abgeleitet werden. Was sodann die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren betrifft, zitiert der Beschwerdeführer falsch aus dem Bericht der Kindesvertreterin. Er behauptet, dort stehe, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn mehrfach mit ihren Aussagen unter Druck gesetzt und in einen Loyalitätskonflikt gedrängt. Das trifft nicht zu. Zwar teilte die Kindesvertreterin mit, dass gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht kindgerecht seien und dazu führen würden, dass der Sohn unter noch grösserem Druck stehe. Dass die Beschwerdegegnerin - wie der Beschwerdeführer insinuiert - den Sohn allerdings gezielt unter Druck setzen und in einen Loyalitätskonflikt drängen würde, lässt sich diesen Ausführungen - und auch den Schilderungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft - nicht entnehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Parteien äussert, hat es damit sein Bewenden.  
 
 
3.4.  
 
3.4.1. In Bezug auf die von der Vorinstanz für die Anordnung einer alternierenden Obhut negativ gewichtete (neue) Stabilität bzw. Kontinuität macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, diese gehe auf die falschen Anschuldigungen durch die Beschwerdegegnerin zurück, die letztlich das Ziel verfolgt hätten, eine hälftige Betreuung des Sohnes zu verhindern. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass mit dem völlig haltlosen Missbrauchsvorwurf und einer darauf beruhenden, einstweiligen und vorsorglichen Einschränkung einer zuvor über mehrere Jahre konstant gelebten ausgedehnten Betreuung eine neue Kontinuität geschaffen worden sei, die eine alternierende Obhut verhindern würde, führe zu einem offensichtlich unbilligen und in stossender Weise ungerechten Ergebnis. Dies würde - so der Beschwerdeführer weiter - nämlich faktisch bedeuten, dass ein Elternteil, der sich gegen eine alternierende Obhut sträubt, sich durch falsche Anschuldigungen und Missachtung von gerichtlichen Anordnungen erfolgreich der Anordnung einer alternierenden Obhut widersetzen könne, wenn er den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nur lange genug zu sabotieren versuche und auf diese Weise eigenmächtig und rechtswidrig neue Kontinuitäten schaffe. Die Vorinstanz hätte daher, so der Beschwerdeführer weiter, nachdem feststand, dass der Missbrauchsvorwurf nicht zutrifft, an die zuvor bestehende Kontinuität der mehrjährigen ausgedehnten Betreuung des Sohnes durch den Beschwerdeführer anknüpfen sollen, die klar für eine alternierende Obhut spreche. Auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen habe die Vorinstanz eine unhaltbare Schlussfolgerung gezogen und sei damit in Willkür verfallen; ausserdem habe sie rechtserhebliche Umstände nicht berücksichtigt und von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht.  
 
3.4.2. So verständlich die Position des Beschwerdeführers angesichts dessen ist, dass sich der Missbrauchsvorwurf nicht erhärtet hat, ist ihm dennoch nicht zu folgen: Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht dürfen nicht dazu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 mit Hinweisen). Insofern ist irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin den Missbrauchsvorwurf tatsächlich - wie der Beschwerdeführer meint und die Beschwerdegegnerin bestreitet - böswillig und mit dem Ziel einer Entfremdung von Vater und Sohn erhoben hat. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mindestens die Kindesvertreterin im Strafverfahren in ihrem Bericht ausführte, dass die Sorgen der Beschwerdegegnerin echt erschienen. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut ist jedoch ohnehin allein das Kindeswohl, welches die oberste Maxime im gesamten Kindesrecht ist (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4; 132 III 359 E. 4.4.2; 129 III 250 E. 3.4.2). Zentral für die Entscheidung über die Obhut ist mithin nicht das Interesse der Eltern, sondern das Wohl der betroffenen Kinder im konkreten Einzelfall. Dieses ist anhand der aktuellen Situation zu beurteilen (zit. Urteil 5A_928/2022 E. 4 mit Hinweisen). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die aktuelle und nicht auf die vor dem Missbrauchsvorwurf - mithin zum Entscheidzeitpunkt bereits seit mehr als 1 1/2 Jahren obsolete - Situation abgestellt hat. Dass die aktuelle Situation gegen eine alternierende Obhut spricht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus ist erstellt, dass in Bezug auf den Sohn der Parteien ohnehin nie eine alternierende Betreuung bestand und die Beschwerdegegnerin stets die Hauptbezugsperson des Kindes war.  
 
3.5.  
 
3.5.1. In Bezug auf die örtlichen Verhältnisse moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass auch dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, dass er im Dezember 2018 extra von U.________ nach V.________, den damaligen Wohnort der Mutter, umgezogen sei, wohingegen diese per 1. Mai 2019 eigenmächtig und einzig und allein in der Absicht, eine räumliche Distanz zum Beschwerdeführer und damit vollendete Tatsachen zu schaffen, um die Ausübung einer alternierenden Obhut soweit wie möglich zu verhindern, nach W.________ umgezogen sei.  
Zum einen entfernt sich der Beschwerdeführer mit dieser Darstellung indes von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne dass er zulässige Sachverhaltsrügen erheben würde (E. 2.2). Bereits deshalb läuft seine auf dieser Darstellung basierende Argumentation ins Leere. Zum anderen wurde bereits ausgeführt, dass es letztlich allein auf das Kindeswohl und nicht auf die Motive etwa eines Umzugs eines Elternteils ankommt (E. 3.4.2). Auf diese Argumentation ist daher nicht mehr einzugehen. 
 
3.5.2.  
 
3.5.2.1. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei im Widerspruch zur von ihr selbst zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Distanz zwischen den Wohnorten gerade noch zumutbar und es nicht erforderlich sei, dass die Kinder den Schulweg alleine bewältigen könnten, ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt, dass es für ein Schulkind nicht zweckmässig und zumutbar sei, fünf- bis sechsmal pro Woche zwischen V.________ und W.________ hin- und her chauffiert werden zu müssen. Diese pauschale Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar. Es liessen sich dem angefochtenen Entscheid keinerlei Feststellungen entnehmen, dass der Sohn durch den Weg vom Vater zur Schule oder zwischen den Wohnorten der Eltern in besonderer Weise belastet würde. Vielmehr handle es sich um ein normal entwickeltes Kind, welchem eine gewisse Wegstrecke ohne Weiteres zugetraut werden könne. Dies gelte umso mehr, als dem Sohn bereits in noch jüngerem Alter, nämlich zu Zeiten der Kinderkrippe, über mehrere Monate ohne Weiteres an zwei Tagen pro Woche zweimal täglich eine 20- bis 26-minütige Autofahrt (pro Weg) zwischen Kinderkrippe und Wohnort der Mutter/des Vaters zugemutet und dabei nie eine besondere Belastung des Sohnes behauptet worden sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb dem Sohn im Alter von sieben Jahren eine gleich lange Autofahrt an zwei bis drei Tagen pro Woche plötzlich nicht mehr zumutbar sein sollte. Die Vorinstanz mache diesbezüglich von ihrem Ermessen falschen Gebrauch und sei grundlos von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die geografischen Verhältnisse stünden demnach einer alternierenden Obhut nicht entgegen.  
 
3.5.2.2. Es trifft zu, dass die im vorliegenden Fall zwischen den Wohnorten der Eltern bestehende Entfernung nicht per se gegen eine alternierende Obhut spricht (vgl. Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.1 und 5.4.3). Das heisst zwar nicht, dass die Distanz zwischen den Wohnorten einer alternierenden Obhut nicht dennoch entgegenstehen könnte. Eine entsprechende Schlussfolgerung würde allerdings voraussetzen, dass mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse dargelegt wird, weshalb die Distanz bzw. weshalb die notwendigen Autofahrten für den Sohn der Parteien nicht zumutbar sind. Die pauschale Erwägung der Vorinstanz, solcherlei sei "für ein Schulkind weder zweckmässig noch zumutbar", genügt daher - wie der Beschwerdeführer geltend macht und die Beschwerdegegnerin bestreitet - nicht, nachdem sie auf die konkrete Situation überhaupt nicht eingeht.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Selbst wenn das Kriterium der Distanz zwischen den Wohnorten nach dem Gesagten nicht als gegen eine alternierende Obhut sprechend bewertet werden kann, vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ermessensentscheid im Ergebnis nicht zu erschüttern. Dies gilt zum einen, weil bereits die Stabilität der Verhältnisse gegen eine alternierende Obhut spricht (E. 3.4.2). Zum anderen ist auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien vorliegend als gegen eine alternierende Obhut sprechend zu bewerten bzw. dringt der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Kritik am angefochtenen Entscheid nicht durch:  
 
3.6.2. So wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zum einen vor, einseitig für den Kontaktabbruch verantwortlich zu sein, indem sie den Beschwerdeführer (zwischenzeitlich) auf WhatsApp gesperrt und seine Anrufe blockiert habe. Damit weicht er aber vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne dass er Sachverhaltsrügen erheben würde, weshalb seine Ausführungen grundsätzlich unbeachtlich sind. Ohnehin bestätigt der Beschwerdeführer damit gleich selbst, dass zwischen den Eltern keinerlei Kooperation bzw. Kommunikation betreffend den Sohn möglich ist. Wie gesagt, kommt es dabei nicht primär auf die Intention der Beschwerdegegnerin, sondern letztlich allein auf das Kindeswohl an. Dass die "einseitige Feindseligkeit" der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer jeglicher Grundlage entbehrt, ist in diesem Zusammenhang daher nicht entscheidend. Dies wäre erst dann relevant, wenn das Verhalten der Beschwerdegegnerin das Kindeswohl gefährden würde. Dies verneinte die Vorinstanz zum Entscheidzeitpunkt noch, wobei sie die Beschwerdegegnerin jedoch bereits warnte, dass, sollte sie das für die Entwicklung des Sohnes sehr wichtige Kontaktrecht zum Beschwerdeführer (erneut) missachten, an ihrer Erziehungsfähigkeit berechtigte und ernsthafte Zweifel anzubringen wären und allenfalls weitergehende Massnahmen wie eine Obhutsumteilung oder ein Obhutsentzug mit Fremdplatzierung zu prüfen wären.  
 
3.6.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass die Eltern auch - abgesehen von der Frage der Obhut - in anderen Kinderbelangen nicht kooperations- bzw. kommunikationsfähig sind, so insbesondere hinsichtlich der brasilianischen Staatsangehörigkeit des Sohnes.  
 
3.6.4. Selbst wenn eine schriftliche Kommunikation über den Beistand für die Anordnung einer alternierenden Obhut unter Umständen ausreichend sein kann (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4), hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht berücksichtigt, dass die Elternbeziehung hochstrittig und belastet sowie von einer tiefgründigen Feindseligkeit gezeichnet ist. Dies bestätigt letztlich auch der Beschwerdeführer. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kriterium der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit - welches insbesondere bei einem wie vorliegend schulpflichtigen Kind und aufgrund der Entfernung der Wohnorte zwischen den Eltern besondere Beachtung verdient (oben E. 3.1) - als gegen eine alternierende Obhut sprechend bewertet hat. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen.  
 
3.7. Letztlich dringt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am angefochtenen Entscheid betreffend alternierende Obhut nicht durch. Zwar kritisiert er daneben auch Erwägungen der Vorinstanz zur Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin (unter anderem die Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Beschwerdegegnerin und deren Erziehungsfähigkeit). Allerdings hat er für den Fall, dass er mit seinen Anträgen zur alternierenden Obhut unterliegt, keine weiteren Anträge zur Obhut gestellt. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe für den Fall der Obhut bei der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen (Art. 296 ZPO) Schutzmassnahmen prüfen müssen, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl und der regelmässige Kontakt zum Vater gewährleistet würden, ist sodann unbegründet. Zum einen hat die Vorinstanz entsprechende - vorsorgliche - Anträge des Beschwerdeführers bereits abgewiesen. Zum anderen hat sie im Hinblick darauf, dass die Eltern betreffend Besuchsrecht nach wie vor Unterstützung benötigen, die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB explizit bestätigt und insofern "Schutzmassnahmen" angeordnet. Ausserdem hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass, sollte sie das angeordnete Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn weiter blockieren, sich allenfalls eine Abänderung der Obhutsentscheidung aufdrängen würde. Darauf ist die Beschwerdegegnerin an dieser Stelle erneut hinzuweisen.  
 
4.  
Die Unterhaltsbeiträge sowie die Regelung der AHV-Erziehungsgutschriften ficht der Beschwerdeführer nur für den Fall der Anordnung einer alternierenden Obhut an. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen hierzu. In diesem Zusammenhang ist aber kurz auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, wonach festzustellen sei, dass er an die seit dem 29. Oktober 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits Fr. 55'645.-- bezahlt habe. 
 
4.1. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum obergerichtlichen Urteil nachkomme, wofür er auch Zahlungsbelege als Beweis anbiete, weshalb im Urteil auf jeden Fall festzulegen sei, dass er keine rückwirkenden Unterhaltsbeiträge schulde. Die offerierten Belege zu den bereits geleisteten Zahlungen habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht eingereicht. Aus den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Berufungsschrift vom 13. September 2022 eingereichten Liste der Zahlungen gehe jedoch hervor, dass er bis zum 30. Juni 2022 bereits Fr. 16'070.-- geleistet habe. Vom 30. September 2022 bis zum 30. Dezember 2022 seien sodann Zahlungen von Fr. 5'777.-- belegt, am 31. Mai 2023 solche von Fr. 916.-- und am 31. August 2023 solche von Fr. 1'157.--. Es sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 23'920.-- an die ab 1. November 2021 geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge bezahlt habe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, aufgrund der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) hätte die Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer die Zahlungsbelege zu bereits geleisteten Zahlungen zum Beweis angeboten hatte, diesem vor Eintritt in die Urteilsberatung eine kurze Frist ansetzen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, die zum Beweis offerierten Belege zu allen bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Unterhaltszahlungen einzureichen. Weil sie dies unterlassen habe, seien der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt.  
 
4.2.2. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach dem erforderlichen Beweismass als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Wer die Verletzung der Untersuchungsmaxime rügen will, muss daher zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Eine solche Rüge erhebt der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht. Ausserdem traf den Beschwerdeführer auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht. Entgegen seiner Ankündigung hat er der Vorinstanz jedoch keine Zahlungsbelege eingereicht - weder zum Zeitpunkt der Ankündigung, noch später. Auch behauptet er nicht, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Zahlungsbelege als unvollständig gerügt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, weil sie den Beschwerdeführer vor Übergang in die Urteilsberatung nicht aufgefordert hat, (umfassende) Zahlungsbelege einzureichen (vgl. auch Urteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 und E. 3.3). Die erst vor Bundesgericht eingereichten Zahlungsbelege sind damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbstverständlich wird die Beschwerdegegnerin die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge jedoch nur insoweit einfordern können, als der Beschwerdeführer sie noch nicht bezahlt hat.  
 
5.  
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zur alternierenden Obhut nicht durchdringt, rügt er die von der Vorinstanz getroffene Besuchsrechtsregelung, die von der Vereinbarung der Parteien, die bis zur Erhebung der Missbrauchsvorwürfe galt, nach unten hin abweicht (siehe Sachverhalt Bst. A.c). 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog zum Besuchsrecht, der Beschwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn und eine gelebte Beziehung zu seinem Vater sei für dessen gesunde Entwicklung essenziell. Derzeit stehe dem Beschwerdeführer ein minimales Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu. Um den Sohn nicht zu überfordern, rechtfertige es sich, dieses Besuchsrecht einstweilen bis Ende Januar 2025 beizubehalten. Ab Februar 2025 sei der Beschwerdeführer alsdann zu berechtigen, seinen Sohn jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm ein gerichtsübliches Feiertags- sowie vierwöchiges jährliches Ferienbesuchsrecht einzuräumen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Empfehlung im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 29. September 2020 ausser Acht gelassen zu haben. Demnach sei bei einer Alleinzuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin möglichst viel Kontakt zum Beschwerdeführer zu gewährleisten und aus gutachterlicher Sicht eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Kindsvaters auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagabend, jeden Montag in alternierender Woche sowie eine hälftige Ferienbetreuung sinnvoll. Weshalb sich das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ein eingeschränktes Wochenendbesuchsrecht beschränken sollte, werde von der Vorinstanz nicht begründet. Indem die Vorinstanz grundlos von den gutachterlichen Empfehlungen abweiche und ohne ersichtlichen Grund nur ein beschränktes Besuchsrecht anordnete, habe sie von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht und dabei in willkürlicher Weise den gesetzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verletzt. Nachdem der Missbrauchsvorwurf in keiner Weise habe erhärtet werden können, gebe es keinerlei Gründe mehr für eine Einschränkung des Besuchsrechts.  
 
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Vorinstanz habe ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht festgelegt, wobei nicht wesentlich sei, ob dies von Samstagmorgen bis Montagmorgen oder von Freitagabend bis Sonntagabend oder von Freitagabend bis Montagmorgen dauere. Ein solches gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht greife naturgemäss bei der Verneinung der alternierenden Obhut gleichsam als Standardlösung, sofern nicht ein restriktiveres Besuchsrecht greife. Insofern erscheine die vorinstanzliche Anordnung als schlüssig, überzeugend und jedenfalls keineswegs willkürlich, da sich eben auf eine etablierte Gerichtspraxis stützend. Die gutachterliche Empfehlung sei damals unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Besuchskontakte gut verlaufen würden. Das vorliegende Verfahren habe aber genau das Gegenteil zu Tage gebracht, sodass eine solche Ausdehnung nicht angezeigt sei.  
 
5.2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar entgegenzuhalten, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs eine Rechtsfrage ist, die allein das Gericht beantwortet, und der Vorinstanz daher im Grundsatz nicht vorgeworfen werden kann, von den Empfehlungen im Gutachten abgewichen zu sein (vgl. Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.3.5). Allerdings hat die Vorinstanz ihren Entscheid zur Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht ansatzweise begründet: So führt sie zwar aus, weshalb zunächst bzw. bis Ende Januar 2025 das eingeschränkte Besuchsrecht weitergelten soll. Weshalb danach nicht an das vor den Missbrauchsvorwürfen gelebte Kontaktrecht gemäss Vereinbarung der Parteien (siehe Sachverhalt, Bst. A.c) angeknüpft werden könnte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen. Dies wäre angesichts dessen, dass selbst die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung ursprünglich ein im Vergleich zum vereinbarten ausgedehnten Besuchsrecht nur minimal eingeschränktes Besuchsrecht beantragt hat - später beantragte sie die Beibehaltung von begleiteten Kontakten auch nach dem Endentscheid - und der Beschwerdeführer auf einer alternierenden Betreuung des Sohnes beharrte, jedoch notwendig gewesen. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich des persönlichen Verkehrs nicht ansatzweise begründet, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in Bezug auf das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht als teilweise begründet. Sie ist deshalb teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, diesem drei Viertel und der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Weiterer entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. November 2024 (LZ220033-O/U) wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu Fr. 4'500.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang