Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_553/2025
Urteil vom 12. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt St. Gallen,
Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
Peter Frei, Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen,
Untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen.
Gegenstand
Betreibungsregisterauszug etc., Ausstand,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Juli 2025 (AB.2025.20-AS, AB.2025.21-AS).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 29. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen. Er beanstandete die über ihn ausgestellten Registerauszüge und er warf dem Betreibungsamt eine Verweigerung von telefonischen Auskünften, mangelnde Gesprächsbereitschaft und die Verrechnung überhöhter Gebühren vor. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe am 30. April 2025 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 trat das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Am gleichen Tag erhob er Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, die die Eingabe an das Kantonsgericht weiterleitete. Am 30. Mai 2025 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Zirkulationsentscheid vom 2. Juli 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Peter Frei nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei kein vollständiger richterlicher Entscheid mit materieller Würdigung, sondern eine verwaltungsinterne Kurzverfügung. Inhaltlich sei auf seine Beschwerde nicht eingegangen worden (Erhebung der Hundesteuer, Erhöhung der Forderung durch unverhältnismässige Inkassomassnahmen und Betreibungskosten, falsche und selektive Betreibungsauskunft). Sein rechtliches Gehör und sein Anspruch auf ein faires Verfahren seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb kein vollständiger richterlicher Entscheid vorliegen soll. Dass keine inhaltliche Würdigung seiner Vorbringen erfolgt ist, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Das Kantonsgericht hat den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Begründung der Beschwerde begründet, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Soweit er die unterbliebene materiellrechtliche Prüfung anspricht (Hundesteuer), setzt er sich nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, wonach Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden nicht zuständig seien, den Bestand oder die Berechnung einer Forderung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Kantonsgericht habe seine Beschwerde zu Unrecht als verspätet erachtet. Er bezieht sich damit wahrscheinlich auf die kantonsgerichtliche Erwägung II.2.d, wo von einer "nachträglichen Eingabe vom 29. April 2025" (gemeint wohl: vom 30. Mai 2025) die Rede ist, in der sich der Beschwerdeführer gegen die Hundesteuer wende, und die das Kantonsgericht als verspätet erachtet hat (vgl. vorherigen Absatz zur diesbezüglichen Eventualerwägung zur fehlenden Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, um über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden). Auf die Erwägungen des Kantonsgerichts zur Frist zur Anfechtung des Entscheids einer unteren Aufsichtsbehörde bei der oberen Aufsichtsbehörde geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er bezieht sich auch gar nicht auf seine Eingabe vom 30. Mai 2025, sondern spricht vielmehr davon, er habe seine Beschwerde bereits am 30. April 2025 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde (d.h. dem Kantonsgericht) eingereicht, womit die Frist nicht nur gewahrt, sondern sogar vorab eingehalten gewesen sei. Er bezieht sich damit wohl auf eine dem Bundesgericht als Beilage eingereichte Eingabe, die auf den 30. April 2025 datiert, mit "Formelle Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Stadt St. Gallen wegen rechtswidriger Ablehnung der Pfändungssistierung" überschrieben und an "Kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Departement des Innern, Regierung des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen" adressiert ist. Bei der Eingabe vom 30. April 2025 kann es sich nicht um eine Beschwerde gegen den erst später ergangenen Entscheid des Kreisgerichts vom 6. Mai 2025 handeln. Weshalb das Kantonsgericht die Eingabe vom 30. April 2025 hätte behandeln müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen dürfte es sich um dieselbe Eingabe halten, die an das Kreisgericht weitergeleitet wurde und dem Parallelverfahren 5A_554/2025 zugrunde liegt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg