Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_566/2025  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Zürich (Altstadt), 
Löwenstrasse 11, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Juli 2025 (PS250178-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 30. Oktober 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die rechtshilfeweise "Pfändung" seines Vermögens bei der damaligen Bank B.________ AG durch das Konkursamt Zürich (Altstadt) gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Oktober 2023 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde infolge fehlender Beschwerdebegründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht weder auf die Gründe für die abgelehnte Erstreckung der Beschwerdefrist noch auf die Gründe für das Nichteintreten auf seine Beschwerde an das Obergericht ein. Stattdessen bestreitet er, insolvent zu sein, sieht sich als Opfer von Diskriminierung durch die Justiz in Bayern und Deutschland, kritisiert die in Deutschland geführten Verfahren und macht geltend, die Vollstreckung des ausländischen Titels verstosse gegen Art. 34 und 35 LugÜ (SR 0.275.12). All dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig darum geht, ob das Obergericht das Fristerstreckungsgesuch zu Recht abgewiesen hat und auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil keine Anhörung durchgeführt, keine Beweiserhebung zugelassen und keine sachliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen vorgenommen worden sei. Es ist unklar, ob er dies auf das obergerichtliche Verfahren bezieht. Dass er vor Obergericht um Anhörung ersucht hätte, belegt er nicht. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Nichteintretensentscheids, dass auf die Vorbringen inhaltlich nicht eingegangen wird und auch keine Beweise in der Sache erhoben werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Gerichte hätten ihm keine Akteneinsicht gewährt. Er legt jedoch nicht dar, dass das Obergericht ihm die Akteneinsicht verweigert hätte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Der Beschwerdeführer stellt ausserdem die Nachreichung von Unterlagen in Aussicht und ersucht dafür um Ansetzung einer Nachfrist. Weitere Unterlagen erweisen sich jedoch als entbehrlich. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg