Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_569/2025  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 
vom 3. Juni 2025 (KES.2025.5-EZE2; ZV.2025.76-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1985) sind die ehemals verheirateten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2015).  
Auf Gesuch von B.________ hin ermahnte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg (KESB) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 A.________, keine Beiträge, die Rückschluss auf die Identität der Tochter zulassen, im Internet oder in anderen Medien (inkl. Social Media) zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen. 
 
A.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Beschwerde. Am 14. Januar 2025 forderte die Präsidentin der Abteilung V A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Das von dieser in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Präsidentin mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.  
 
B.  
Hiergegen beschwerte sich A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm sie am Sitz des Gerichts Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Entscheid vom 3. Juni 2025 (eröffnet am 12. Juni 2025) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das von A.________ für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Juli 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragt zusammengefasst, es seien die Entscheide des Kantonsgerichts und der KESB aufzuheben und die Angelegenheit mit der Vorgabe zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) sowie Akteneinsicht zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit unter Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts zur materiellen Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Auch diesfalls sei anzuordnen, ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren seien keine Gerichtskosten zu erheben. Eventuell seien die Gerichtskosten dem Kanton St. Gallen aufzuerlegen. Von der Auferlegung von Parteientschädigungen sei auch im Falle der Gutheissung der Beschwerde abzusehen. Ausserdem sei A.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hat das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einer Angelegenheit des Kindesschutzes (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) über die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der ersten kantonalen Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweiten kantonalen Beschwerdeverfahren anficht, bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (Art. 76 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). 
Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht zulässig (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich (vgl. vorne E. 1) nur gegen die Entscheide oberer kantonaler Gerichte erhoben werden (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Vor Bundesgericht anfechtbar sind daher ausschliesslich die (Beschwerde-) Entscheide dieser oberen Instanzen, die die unterinstanzlichen Erkenntnisse ersetzen (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 134 II 142 E. 1.4). Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids der VRK oder der Verfügung der KESB verlangt bzw. sich in der Beschwerdebegründung auf diese bezieht. 
 
3.  
 
3.1. Das Kantonsgericht trat insoweit nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde ein, als als diese sich auf Aspekte des in der Hauptsache strittigen Kindesschutzverfahrens bezog (Akteneinsicht, Instruktion). Soweit die Beschwerde dagegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betraf, hat es sie, die Begründungsanforderungen vorbehalten, behandelt und abgewiesen.  
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht ist unter diesen Umständen zum einen die Frage, ob das Kantonsgericht soweit das Kindesschutzverfahren betreffend zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Zum anderen ist - Vorbehalten bleibt das Nichteintreten durch das Kantonsgericht zufolge mangelhafter Begründung - die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der VRK zu prüfen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). In diesem Umfang kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Kindesschutzverfahren eingeht, verkennt sie indes diese Zusammenhänge und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zufolge Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB und die VRK. 
 
3.2. Was den Nichteintretensenscheid der Vorinstanz betrifft, macht die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geltend, weil das Kantonsgericht ihre Anträge zum Kindesschutzverfahren nicht behandelte. Indes hielt das Kantonsgericht zu Recht fest, dass Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren allein die Verfügung vom 21. Februar 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege war. Das Verfahren beschränkte sich auf diesen Gegenstand (BGE 144 II 359 E. 4.3), wie die Beschwerdeführerin denn im Grundsatz auch selbst zu erkennen scheint. Der Vorinstanz kann entsprechend keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 29 BV). Der Beschwerdeführerin war es auch nicht möglich, den Gegenstand des Verfahrens durch "unselbständige Nebenbegehren" auszuweiten, wie sie dies geltend macht. Weshalb die Vorinstanz sodann überspitzt formalistisch gehandelt haben sollte, weil sie die Grenzen des Verfahrensgegenstands beachtete, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.3.1; vgl. auch nachfolgend E. 3.3).  
Unbegründet ist schliesslich die Angst der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verhindere einen Entscheid in der Hauptsache: Das Verfahren in der Hauptsache ist von jenem auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu trennen und soweit ersichtlich derzeit noch bei der VRK hängig (vgl. vorne Bst. A.b). 
 
3.3. In der Sache ist umstritten, ob in der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt. Wie bereits die VRK ging auch das Kantonsgericht davon aus, die Beschwerde in der Hauptsache sei aussichtslos (zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin mache in diesem Verfahren im Wesentlichen einzig eine Gehörsverletzung geltend, äussere sich aber nicht inhaltlich zur Kindesschutzmassnahme. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stelle indes keinen Selbstzweck dar und die Beschwerde erscheine nicht geeignet, die in der Hauptsache umstrittene Massnahme in Frage zu stellen.  
Die Beschwerdeführerin weist dagegen darauf hin, dass mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein formeller Mangel in Frage stehe, dessen Vorliegen eine Neubeurteilung der Sache notwendig mache. Damit sei es auch zulässig, in der Hauptsache bloss einen Aufhebungsantrag zu stellen. Nach der Rechtsprechung stellt die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz dessen formellen Natur (BGE 142 II 218 E. 2.8.1) keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung eines Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (vgl. statt vieler Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3). Mit Blick hierauf kann der angefochtene Entscheid nicht beanstandet werden, zumal vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht bzw. nicht hinreichend geltend gemacht ist, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (materielle) Ausführungen zur umstrittenen Kindesschutzmassnahme enthielt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe sich zur Kindesschutzmassnahme gar nicht in der Sache äussern können, weil ihr von der KESB die Akteneinsicht verweigert worden sei. Umso mehr hätte Anlass bestanden, vorliegend auf diesen Aspekt einzugehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Freilich gibt die Beschwerdeführerin nicht an, weshalb die (angebliche) Verweigerung der Akteneinsicht sie im Einzelnen hätte daran hindern sollen, sich in der Sache zur Kindesschutzmassnahme zu äussern (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Solches ist sodann schon nur deshalb nicht offensichtlich, weil die Beschwerde ans Bundesgericht Ausführungen zur Kindesschutzmassnahme enthält. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, die fraglichen Ausführungen erfolgten " ex post ". Da sie indessen auch die ihr im vorliegenden Verfahren gewährte Akteneinsicht (vgl. vorne Bst. B) als ungenügend einstuft, ist nicht ersichtlich, worauf sie mit dieser Bemerkung hinaus will.  
 
3.4. Das Kantonsgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich Rechtspflege im oberen kantonalen Beschwerdeverfahren ab, weil die Beschwerde aussichtslos sei. Die Beschwerdeführerin wirft vor Bundesgericht zwar auch der VRK vor, ihr nicht hinreichend Akteneinsicht gewährt zu haben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Sie äussert sich indes auch hier nicht dazu, weshalb ihre Beschwerde ans Kantonsgericht aufgrund dieser angeblichen Verfassungsverletzung oder aus einem anderen Grund Aussicht auf Erfolg hätte haben sollen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Nach dem soeben Ausgeführten ist dies auch nicht offensichtlich.  
 
4.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Sie ist deshalb nach Art. 109 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da auch die Beschwerde ans Bundesgericht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber