Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_580/2024  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Obhut, Betreuung, Unterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. August 2024 
(ZK 23 359). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1979; Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern der Töchter C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2016). Im August 2022 trennten sich die Eltern und B.________ verliess mit den Kindern die bis dahin gemeinsam bewohnte Liegenschaft (Gbbl. Nr. xxx und yyy) an der E.________strasse zzz in U.________ (BE). Ein Verfahren betreffend Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft ist derzeit hängig.  
 
A.b. Nach erfolglosem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens klagte B.________ am 9. Dezember 2022 beim Regionalgericht Oberland auf Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Kindesunterhalts. Die betreffend Obhut und Kontaktrecht ebenfalls angerufene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun verneinte mit Schreiben vom 2. September 2022 ihre Zuständigkeit. Am 14. März 2023 hörte das Regionalgericht die Kinder an. Mit Urteil vom 31. Juli 2023 beliess das Gericht die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und stellte sie unter die alleinige Obhut der Mutter. Über den persönlichen Verkehr des Vaters zu den Kindern sollten die Eltern sich in direkter Absprache einigen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sah es ein Besuchsrecht des Vaters an jedem zweiten Wochenende, während vier Ferienwochen und an bestimmten Feiertagen vor. Dabei verpflichtete es den Vater, die Kinder jeweils in der Schule oder zu Hause abzuholen und sie dorthin zurückzubringen. Weiter verpflichtete das Regionalgericht A.________ über die Volljährigkeit der Kinder hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zur Bezahlung von (indexiertem) Kindesunterhalt (zzgl. Familienzulagen), wobei es unterschiedliche Beträge vorsah, je nach dem, welcher Elternteil die Familienwohnung übernehmen wird. Die von A.________ ausserdem gestellten Anträge auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie betreffend die Ausweisschriften der Kinder wies es ab. Die Gerichtskosten auferlegte das Regionalgericht den Eltern je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.  
 
B.  
Gegen Teile dieses Entscheids reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Am 19. Dezember 2023 wies das Obergericht ein Gesuch von A.________ um vorsorgliche Umsetzung der von ihm gestellten Anträge ab, erliess jedoch von Amtes wegen eine vorsorgliche Kontaktregelung zwischen Vater und Töchtern entsprechend dem Entscheid des Regionalgerichts. Das hiergegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (Urteil 5A_983/2023 vom 23. Januar 2024). 
Mit Urteil vom 13. August 2024 (eröffnet am 16. August 2024) stellte das Obergericht fest, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (namentlich elterliche Sorge und Erziehungsbeistandschaft; Dispositivziffer 1). Weitergehend wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 2), und bestätigte die erstinstanzlich getroffene Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs (Dispositivziffer 3). Die von A.________ für die Kinder monatlich zu bezahlenden (indexierten) Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) setzte es wie folgt fest: Von September 2022 bis und mit August 2024 Fr. 2'950.-- für C.________ sowie Fr. 2'550.-- für D.________ (Phase 0); anschliessend bis und mit August 2028 Fr. 2'700.-- (davon Fr. 80.-- Betreuungsunterhalt) für C.________ sowie Fr. 2'500.-- (davon Fr. 80.-- Betreuungsunterhalt) für D.________ (Phase 1); anschliessend bis und mit September 2030 Fr. 2'550.-- für C.________ sowie Fr. 2'600.-- für D.________ (Phase 2); anschliessend bis und mit März 2032 Fr. 1'100.-- für C.________ sowie Fr. 2'200.-- für D.________ (Phase 3); anschliessend bis und mit März 2034 Fr. 900.-- für C.________ sowie Fr. 2'100.-- für D.________ (Phase 4); anschliessend über die Volljährigkeit des jeweiligen Kindes hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung je Fr. 1'050.-- pro Kind (Phase 5; Dispositivziffer 4). Die Gerichtskosten auferlegte das Obergericht A.________, den es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.________ verpflichtete (Dispositivziffern 5 und 6). 
 
C.  
A.________ gelangt am 6. September 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Hauptsache, es seien die Ziffern 2-6 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben. Die Kinder seien unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen und es sei auf dieser Basis eine (detailliert ausgeführte) Betreuungsregelung zu treffen, wobei der Beschwerdeführer zur Betreuung der Kinder verschiedene Haupt- und Eventualbegehren stellt. Die (monatlichen) Kindesunterhaltsbeiträge seien wie folgt neu festzulegen: Für C.________ von September 2022 bis und mit Dezember 2023 Fr. 522.--, ab Januar 2024 bis August 2028 Fr. 822.--, ab September 2028 bis September 2030 Fr. 764.--, ab Oktober 2030 bis zum ordentlicherweise möglichen Abschluss der Erstausbildung Fr. 648.--. Für D.________ ab September 2022 bis Dezember 2023 Fr. 406.--, ab Januar 2024 bis August 2028 Fr. 706.--, ab September 2028 bis März 2034 Fr. 764.--, ab April 2034 bis zum ordentlicherweise möglichen Abschluss der Erstausbildung Fr. 648.--. Falls die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt werden, beantragt A.________ für den Konfliktfall eine Regelung des persönlichen Verkehrs (ein Tag in der Woche, jedes zweite Wochenende, sechs Wochen Ferien sowie bestimmte Feiertage) und die Festlegung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab September 2022 bis zum ordentlicherweise möglichen Abschluss der Erstausbildung von monatlich je Fr. 1'500.-- pro Kind (zzgl. Kinderzulagen). Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vermögensrechtliche (Kindesunterhalt) und nicht vermögensrechtliche (Obhut, Betreuung) Kinderbelange entschieden hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_816/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1) unterliegt keinem Streitwerterfordernis (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und er hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).  
 
3.  
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Da der vor den kantonalen Gerichten massgebende Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, gilt das Ausgeführte auch im vorliegenden Verfahren betreffend Kinderbelange (vgl. Urteil 5A_894/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich verschiedentlich auf eine Karte der Kinder vom 17. August 2024, in der diese angeblich ausführen, ihn häufiger sehen zu wollen (Beschwerdebeilage 2). Bei dieser handelt es sich um ein echtes Novum, das im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt. Ausserdem reicht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Stundenpläne der Kinder 2024/2025 (Beschwerdebeilage 5) sowie weitere Beilagen ein. Ob es sich hierbei durchwegs um neu eingereichte Beweismittel handelt und ob diese noch in das Verfahren vor Obergericht hätten eingebracht werden können, bleibt unklar, braucht aber nicht geklärt zu werden: Der Beschwerdeführer begründet sein Vorgehen damit, der angefochtene Entscheid habe hierzu Anlass gegeben, weil die Vorinstanz das von ihm beantragte Betreuungskonzept hinterfragt habe. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indes keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2). Insbesondere auch auf die Stundenpläne ist daher nicht abzustellen.  
 
4.  
 
4.1. Anlass zur Beschwerde gibt vorab die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an die Beschwerdegegnerin und die Verweigerung der alternierenden Obhut (zum Begriff der Obhut vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2).  
Besteht wie hier die gemeinsame elterliche Sorge, prüft das (mit der Unterhaltsklage befasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.1). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2). 
 
4.2. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3).  
Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). 
 
4.3. Beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut und über andere Kinderbelange ist das Sachgericht, das die Parteien und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5). Das Bundesgericht greift nur in derartige Ermessensentscheide ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. statt vieler BGE 142 III 336 E. 5.3.2).  
 
5.  
 
5.1. Im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Obhut hat das Obergericht die Anträge des Beschwerdeführers um Edition verschiedener Akten (namentlich des von der KESB Thun geführten Verfahrens sowie von diversen Strafverfahren) abgewiesen. Der Beizug dieser Akten lasse keine relevanten neuen Erkenntnisse erwarten. Der Beschwerdeführer wendet ein, die fraglichen Akten würden wichtige Informationen enthalten, so etwa zu seiner Rolle in der Kinderbetreuung vor der Trennung und zur Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin. Diese seien für den Entscheid über die Kinderbelange von grosser Bedeutung. Mit seinem Vorgehen habe das Obergericht nicht nur den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt, sondern auch den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
Eine antizipierte Beweiswürdigung, wie sie hier in Frage steht (zum Begriff vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332), kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in dem strengen Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Willkür liegt nur vor, wenn der fragliche Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 I 127 E. 4.3). Solches vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die fraglichen Unterlagen seien für den Entscheid über die Kinderbelange von grosser Bedeutung, nicht aufzuzeigen. Auch reicht es nicht aus, in der weitere Beschwerde zur Unterstützung seiner Ansicht verschiedentlich auf die fraglichen Akten zu verweisen. Vielmehr hätte er aufzeigen müssen, welche Informationen im Einzelnen unberücksichtigt geblieben sind und inwiefern ihre Berücksichtigung den Entscheid der Vorinstanz in seinem Sinne verändert hätten. Dies tut er nicht und die Beschwerde bleibt unbegründet. 
 
5.2.  
 
5.2.1. In der Sache gelangt das Obergericht zusammengefasst zum Schluss, die stark erschwerte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien, der Stabilitätsgedanke und die Wünsche der Kinder würden gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut sprechen. Dabei verweist es vorab auf eine von den Parteien am 29. Dezember 2012 geschlossene Vereinbarung, wonach C.________ im Trennungsfall unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wird und dem Vater als Minimallösung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zukommt. Diese Vereinbarung habe insoweit Indizienwirkung, als die darin vorgesehene Regelung als Ausgangspunkt der gerichtlichen Entscheidfindung diene, von dem nur unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen sei. Die Indizienwirkung sei aufgrund des Alters der Vereinbarung und der seither eingetretenen Gesetzesänderung, die der alternierenden Obhut ein grösseres Gewicht beimesse, nur noch schwach. Es liessen sich aus der Vereinbarung aber insbesondere Rückschlüsse darauf ziehen, wie die Lebensrealität der Parteien bei ihrem Abschluss gewesen sei und welches Familienmodell sie damals gelebt hätten.  
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht nur die Vereinbarung unvollständig wiedergegeben, sondern ihr auch eine unhaltbare Tragweite zugemessen. Insbesondere habe die Vorinstanz ignoriert, dass in der Vereinbarung für die Dauer der Hausgemeinschaft die gemeinsame Betreuung der Tochter vorgesehen war, was auch so gelebt worden sei. Wolle man der Vereinbarung eine Indizienwirkung beilegen, spreche sie daher für und nicht gegen eine alternierende Obhut. 
 
5.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer spricht die Vereinbarung gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht direkt gegen eine alternierende Obhut. Das Obergericht legte ihr letztlich allein im Zusammenhang mit der Feststellung der früher gelebten Verhältnisse Bedeutung zu. Auch diese Bedeutung bleibt freilich beschränkt, da die Vorinstanz hinsichtlich der Stabilität der Verhältnisse allein auf die Tatsache abstellte, dass die Parteien eine klassische Rollenverteilung lebten (vgl. E. 5.5.1 hiernach). Unter diesen Umständen bleibt unklar, was der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in diesem Punkt erreichen könnte, was sowohl hinsichtlich der gerügten Sach- (Feststellung des Inhalts der Vereinbarung, Würdigung von deren Tragweite) als auch Rechtsfragen (Indizienwirkung) gilt. Hierzu reicht auch die Mutmassung nicht aus, schon nur aus der Länge der fraglichen Ausführungen sei darauf zu schliessen, dass das Obergericht dem Thema ein grosse Bedeutung beigemessen habe. Auf diese Problematik ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.3. Nach Einschätzung des Obergerichts bestehen keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Zwar mache der Beschwerdeführer solches geltend. Seine Ausführungen seien jedoch widersprüchlich: Wäre die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeschränkt, müsste die Obhut dem Beschwerdeführer allein übertragen werden. Solches beantrage er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation als unzutreffend. Nach seinem Verständnis spreche eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit nicht zwingend gegen eine alternierende Obhut. Es komme jedenfalls auf die Gesamtumstände an.  
Eine alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hinterfragt die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin, indem er ihr auch vor Bundesgericht eine "ausgeprägte Bindungsintoleranz" vorwirft. Es kann ihm der Vorwurf einer gewissen Widersprüchlichkeit damit nicht erspart werden. Unbesehen hierum war das Obergericht aufgrund des in Kinderbelangen geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) allerdings verpflichtet, alle entscheidwesentlichen tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen (BGE 150 III 385 E. 5.1; 144 III 349 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt und sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf seine Ausführungen zur (angeblich) eingeschränkten Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin eingegangen. Er belässt es indes bei einer Darlegung seiner Sicht der Dinge und legt nicht dar, auf welche Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sein soll, was nicht ausreicht (vgl. vorne E. 2.2), und macht auch keine Verletzung von Art. 296 Abs. 1 ZPO geltend. Damit bleibt es insoweit beim angefochtenen Entscheid. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Das Obergericht ging weiter von einer stark erschwerten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien aus. Entgegen dem Beschwerdeführer würde weder die gemeinsame elterliche Sorge noch der Verzicht auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (vgl. vorne Bst. A.b) für das Vorliegen einer der alternierenden Obhut gerecht werdenden Kommunikation zwischen den Parteien sprechen. Diese Institute würden hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Betroffenen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen aufweisen. Der Beschwerdeführer lässt dies nicht gelten und hält auch vor Bundesgericht dafür, die bisher getroffenen Entscheide deuteten auf eine ausreichende Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien hin.  
Allein mit der Wiederholung seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation geht der Beschwerdeführer von vornherein nicht hinreichend auf den angefochtenen Entscheid ein (vgl. etwa Urteil 5A_318/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1). 
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer vermag sodann die weitere Feststellung des Obergerichts, die Kommunikation zwischen den Parteien beschränke sich auf die Regelung von organisatorischen Details und es sei ihnen nicht möglich, für wichtige Fragen eine Lösung zu finden, nicht in Frage zu stellen:  
Vorab hilft ihm der Hinweis nicht weiter, aus der Beilage 3 zu seiner Berufung würden sich zahlreiche Beispiele einer erfolgreichen Kommunikation zwischen den Parteien ergeben. Im blossen Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten liegt keine hinreichende Begründung der Beschwerde (BGE 140 III 115 E. 2). Sodann ist nicht ersichtlich, was genau der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung für sich ableiten will, wonach es der alternierenden Obhut nicht entgegenstehe, dass ein Elternteil sich ihr widersetzt (vgl. vorne E. 4.1) und dass die Eltern auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (mit Hinweis auf das Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Namentlich steht Letzteres hier nicht zur Diskussion. Nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn das Obergericht als Beispiel für die mangelnde Kommunikation auf die Unfähigkeit der Eltern verweist, sich hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft oder des Mobiliars zu einigen. Zwar mag es sich dabei nicht um Kinderbelange im engeren Sinne handeln, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Nichtsdestotrotz vermögen derartige Streitigkeiten die Kinder zu belasten. Die Prognose, bei alternierender Obhut seien Machtspiele zwischen den Eltern vorprogrammiert, vermag der Beschwerdeführer sodann nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, bereits heute nütze die Mutter ihre Machtposition aus. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer dem Obergericht auch nicht mit Erfolg vorwerfen, es treffe keine eigenen Feststellungen zur Kommunikation und Kooperation unter den Eltern und nehme keine sachverhaltsbasierte Prognose vor (mit Hinweis auf das Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1). 
 
5.5.  
 
5.5.1. Bezüglich der Stabilität der Verhältnisse verwies das Obergericht darauf, der Beschwerdeführer sei stets einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, während die Beschwerdegegnerin nach der Geburt der Kinder nur noch zu 10 % bis 30 % erwerbstätig gewesen sei. Allein deshalb sei davon auszugehen, dass die Kinder überwiegend durch die Mutter betreut worden seien. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit unter der Woche nur wenig zu Hause gewesen sei, sei die Beschwerdegegnerin auch grösstenteils für die Organisation des Alltags der Kinder verantwortlich gewesen. Dies gelte auch, falls der Vater sich in der arbeitsfreien Zeit gleichberechtigt um die Kinder gekümmert habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen gingen an der Sache vorbei. In der alternierenden Obhut liege eine Abkehr von dem seit zehn Jahren gelebten Modell.  
 
5.5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht die Feststellung des Obergerichts zur Arbeitsbelastung der Parteien nicht. Dieses hat sein Ermessen damit jedenfalls nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es zum Schluss gelangt, die alternierende Obhut stehe im Gegensatz zu dem während des Zusammenlebens praktizierten Lebensmodell. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich während der arbeitsfreien Zeit so gut wie möglich gleichberechtigt um die Kinder gekümmert haben sollte, wie er auch vor Bundesgericht ausführlich aufzuzeigen versucht, ändert dies nichts daran, dass allein aufgrund der Präsenzzeiten unter der Woche die Hauptlast der Kinderbetreuung bei der Mutter lag. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht hierzu keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Hierin liegt weder Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
Unbehelflich bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 5A_888/2016 vom 20. April 2018 (E. 3.3.2), wonach es im Interesse des Kindes liegt, zu beiden Elternteilen eine Beziehung zu leben und pflegen zu dürfen, was auch dann gilt, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er auch in Zukunft nicht bereit, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Selbst wenn er von Vertrauensarbeitszeit und flexiblen Arbeitszeiten profitiert, erscheint eine wesentlich gesteigerte Betreuung der Kinder durch ihn damit nicht sichergestellt. Aus demselben Grund vermag ihm der Hinweis auf die (angebliche) Absicht des Gesetzgebers, die alternierende Obhut zu fördern, nicht weiterzuhelfen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorwurf, die Vorinstanz habe sich zur Stabilität der Verhältnisse "auf nur gerade eine[r] halbe[n] Seite" geäussert (vgl. Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 7.2). 
 
5.6. Bezüglich der Wünsche der Kinder bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe deren an der Anhörung durch das Regionalgericht getätigten Aussagen (vgl. vorne Bst. A.b) nur selektiv und ergebnisorientiert berücksichtigt. Tatsächlich ergebe sich kein klares Bild darüber, was die Kinder wollten und was nicht. Freilich hat die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten, die Kinder könnten sich umfassendere Kontakte zum Vater vorstellen und würden die gemeinsame Zeit auch mit diesem geniessen. Insofern geht die Beschwerde folglich an der Sache vorbei. Die auf diese Feststellung gestützte Schlussfolgerung, hieraus könne kein Wunsch der Kinder nach einer alternierenden Obhut abgeleitet werden - sie betrifft die Beweiswürdigung - stellt der Beschwerdeführer sodann nicht mit der nötigen Genauigkeit in Frage (vgl. vorne E. 2.2).  
Nicht ersichtlich ist es weiter, warum es unhaltbar sein sollte, dass das Obergericht abweichend vom Regionalgericht zum Schluss gelangt, dem Wunsch der Kinder komme nicht nur leichtes Gewicht zu, sondern er sei von mittlerer Bedeutung. Vorab ist das Rechtsmittelgericht nicht durch die Würdigungen der ersten Instanz gebunden, wie der Beschwerdeführer dies offenbar gerne hätte, indem er ausführt, die Vorinstanz "masse" sich "an", den Aussagewert der Äusserungen der Kinder anders zu beurteilen als die Erstinstanz (vgl. nur Art. 310 ZPO). Unabhängig davon, ob die ältere Tochter bei der Anhörung zehn oder elf Jahre alt war, ist die Feststellung, sie sei hinsichtlich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht, indes schon bald urteilsfähig, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.3; 131 III 334 E. 5.2). 
Mit der blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer sodann die Feststellung des Obergerichts nicht in Frage zu stellen, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Kinder durch die Beschwerdegegnerin beeinflusst worden seien. Keine gehörigen Rügen erhebt der Beschwerdeführer sodann zur weiteren Feststellung, die kurze Dauer der Anhörung sei unerheblich und es habe nicht der Mitwirkung einer Fachperson bedurft. Ebenfalls ungenügend ist der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, die Anhörung liege bereits eineinhalb Jahre zurück. Insoweit führt er in keiner Weise aus, weshalb die Anhörung mit Blick auf die konkreten Umstände nicht mehr aktuell sein sollte (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). 
 
5.7. Das Obergericht hält zu dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Betreuungsmodell fest, es sei schwierig umsetzbar und werfe Fragezeichen auf, stehe der alternierenden Obhut jedoch nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer zwei Tage im Home Office arbeite und im Vertrauensarbeitszeitmodell beschäftigt sei, könne er die Arbeitszeit theoretisch so einteilen, dass er sich alternierend um die Betreuung seiner Kinder zu kümmern vermöge. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er mit der Doppelbelastung von Betreuung und Vollzeiterwerb an seine zeitlichen Kapazitäten stosse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er die alternierende Obhut anstrebe, seinen Beschäftigungsgrad jedoch nicht reduzieren wolle. Der Beschwerdeführer erachtet dagegen das von ihm vorgeschlagene Betreuungsmodell und umso mehr die eventualiter beantragten Modelle zweifellos als umsetzbar. Sie würden nicht gegen, sondern für die alternierende Obhut sprechen.  
Damit sind sich die Vorinstanz und der Beschwerdeführer grundsätzlich einig, dass das vorgeschlagene Betreuungsmodell umsetzbar ist. Die Beschwerde richtet sich folglich von vornherein einzig darauf, ob diese Umsetzung schwierig und (bloss) möglich (so die Vorinstanz) ist, oder ob gar eine für eine alternierenden Obhut sprechende und in dem Sinn für die Kinder vorteilhafte Lösung vorliegt. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, weshalb das Obergericht das ihm zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte (vgl. vorne E. 4.3). Mit Blick auf die zweifellos zutreffende und unbestritten gebliebene Bemerkung, dass mit der beantragten Lösung für den Beschwerdeführer in allen Varianten eine grosse zeitliche Belastung verbunden sein wird, ist solches auch nicht ersichtlich. 
 
5.8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zu den geografischen Verhältnissen geäussert. Diese Verhältnisse könnten für die alternierende Obhut nicht besser sein, würden die Parteien seit dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung doch nur rund 120 m voneinander entfernt leben. Hieran werde sich auch nichts ändern, sollte der Beschwerdeführer später einmal aus der ehemaligen Familienwohnung ausziehen, da er eine Wohnung in der Nähe mieten werde. Die günstigen örtlichen Verhältnisse würden sich auch positiv auf die weiteren Kriterien auswirken, namentlich bestünden für die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit weniger hohe Anforderungen. Auch würden die Kinder in ihrem sozialen Umfeld belassen und können sich leicht zwischen den Eltern bewegen.  
Obgleich die geografischen Verhältnisse für den Entscheid über die alternierende Obhut von Bedeutung sein können (vgl. vorne E. 4.2), hat das Obergericht sich zu diesen nicht geäussert und dazu auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Immerhin ging die Erstinstanz von den auch vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Verhältnissen aus. Ausgehend hiervon wäre mit einer alternierenden Obhut aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern sowie von diesen zum sozialen Umfeld der Kinder kein grosser Aufwand oder ein ständiges Hin und Her zu erwarten (vgl. Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.3, in: FamPra.ch 2021 S. 824). Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar, weshalb der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein sollte, weil er dieses für die alternierende Obhut günstige Kriterium nicht mitberücksichtigt. Nicht überzeugend ist insbesondere, dass die örtliche Nähe der Wohnorte der Eltern deren Kommunikation und Zusammenarbeit derart sollte erleichtern können, dass die bestehenden gravierenden Probleme aufgehoben würden (vgl. E. 4.2 und 5.4 hiervor). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind die Wohnverhältnisse der Parteien sodann vor dem Entscheid über das Schicksal der Familienwohnung (vgl. vorne Bst. A.a) noch unsicher. Bei dem Vorbringen, es werde sich nichts an der günstigen Situation ändern, handelt es sich um eine blosse Vermutung. Der Beschwerdeführer rügt weiter nicht, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es nicht auf seine Vorbringen zu den geografischen Verhältnissen eingegangen sei (vgl. vorne E. 2.1). 
 
5.9. Nicht gänzlich nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen für sich ableiten will, die Beschwerdegegnerin werde durch die alternierende Obhut entlastet. Namentlich spielt es im Zusammenhang mit der Obhut keine Rolle, dass die Mutter unter Umständen in grösserem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Mit Blick darauf, dass Eigen- und Fremdbetreuung gleichwertig sind (BGE 144 III 481 E. 4.6.3; Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1, in: FamPra.ch 2024 S. 462) scheint auch nicht entscheidend, ob das Kind teilweise durch Verwandte mütterlicherseits betreut wird. Damit vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, dass ein allfälliges Unterlassen des Obergerichts in diesem Zusammenhang entscheidwesentlich wäre.  
 
5.10. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich des Entscheids über die alternierende Obhut keine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung aufzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn das Obergericht nicht detailliert auf sämtliche vom Beschwerdeführer im Haupt- und Eventualstandpunkt beantragten Betreuungskonzepte eingegangen sein sollte: Diese sind vorab bezüglich des in Aussicht genommenen Betreuungsmodells von Bedeutung (E. 5.7 hiervor). Diesbezüglich bleibt es aber dabei, dass mit der alternierenden Obhut für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung verbunden wäre. Es ist daher nicht offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwieweit sich vor diesem Hintergrund eine leichte Änderung der Betreuungsregelung, wie sie in den Eventualbegehren beantragt ist, auf den Gesamtentscheid auswirken sollte. Unbehelflich bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers auf "aktuelle Vorstösse" im Parlament, soweit diese sich (noch) nicht auf die Rechtslage auswirken (vgl. Urteil 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.2).  
 
6.  
 
6.1. Für den Fall, dass keine alternierend Obhut angeordnet wird, beantragt der Beschwerdeführer die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter (vgl. vorne Bst. C).  
Fällt eine alternierende Obhut ausser Betracht, ist das minderjährige Kind unter die Obhut des hauptbetreuenden Elternteils zu stellen und der gegenseitige Anspruch des anderen Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) zu regeln (Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Auch für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Urteil 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2). Insbesondere geht es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGE 123 III 445 E. 3b). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2). 
 
6.2. Vor Bundesgericht ist nicht umstritten, dass die alleinige Obhut über die Kinder der Mutter zuzuteilen ist, falls keine alternierende Obhut in Frage kommt. Was den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern angeht, bestätigte das Obergericht die erstinstanzlich getroffene Regelung, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren für den Fall, dass die alleinige Obhut der Mutter zugewiesen werde, keinen Antrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellung zum Prozesssachverhalt vor Bundesgericht nicht. Er erachtete es nicht als notwendig, einen Antrag zum persönlichen Verkehr zu stellen, da er davon ausging, das Obergericht werde in Anwendung des Offizialgrundsatzes die erstinstanzliche Regelung überprüfen, sollte der Antrag auf alternierende Obhut abgewiesen werden. Der Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs ist im Verfahren vor Bundesgericht nach dem Ausgeführten neu und nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Da in diesem Verfahren der vor den kantonalen Gerichten geltende Offizialgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt, ändert der Umstand, dass vorliegend Kinderbelange zu regeln sind, an diesem Ergebnis nichts (vgl. den Hinweis vorne in E. 3.1). Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, ist die Regelung des persönlichen Verkehrs sodann von der Obhutsregelung zu unterscheiden und kann nicht einfach als Annex zu dieser verstanden werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer ist zuletzt mit der Festsetzung des von ihm unbestritten zu bezahlenden Kindesunterhalts nicht einverstanden. Dabei hält er vorab dafür, die Unterhaltsberechnung des Obergerichts sei mit Blick darauf grundlegend falsch, dass die alternierende Obhut anzuordnen sei. Diese Annahme hat sich als unzutreffend herausgestellt, womit die entsprechenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbeigehen und die Beschwerde sich insoweit bereits deswegen als unbegründet erweist.  
Der Beschwerdeführer erachtet die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz aber auch unabhängig hiervon in verschiedenen Punkten als verfassungs- und gesetzeswidrig. Hierauf ist in der Folge einzugehen. 
 
7.2. Als falsch erachtet der Beschwerdeführer vorab die Berechnung des ihm anrechenbaren Einkommens. Er erziele nicht einen Vermögensertrag von Fr. 1'000.-- im Monat, sondern einen solchen von Fr. 674.--. Auch sei es nicht korrekt, einen Teil der von der Arbeitgeberin ausbezahlten Kinderzulagen als Einkommen zuzurechnen. Hierbei handle es sich um Einkommen der Kinder.  
Die Bestimmung der Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten und ihm anrechenbaren Vermögensertrags beschlägt die Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer erhebt nicht die notwendigen Rügen, damit das Bundesgericht hier von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen könnte (vgl. vorne E. 2.2). Zu den fraglichen Sozialversicherungsleistungen hält das Obergericht mit Hinweis auf eine Lehrmeinung (HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 6 N. 45) fest, freiwillige Familienzulagen des Arbeitgebers seien als Zusatzeinkommen des Elternteils zu qualifizieren. Dies habe den Vorteil, dass sich bei ihrem Wegfall nicht das Kindeseinkommen verringere. Mit diesen Überlegungen setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander (vgl. vorne E. 2.1). 
 
7.3. Das Obergericht rechnete der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen in einem im Laufe der Zeit steigenden Beschäftigungsgrad an. Zur Berechnung dieses Einkommens ging die Vorinstanz von dem von der Beschwerdegegnerin erzielten Einkommen bei der F.________ AG aus. Diese Tätigkeit entspreche ihrer Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe II. Dagegen könne nicht auf das von der Beschwerdegegnerin in zweiter Anstellung bei der Schule G.________ erzielte (höhere) Einkommen abgestellt werden. Die Erhöhung ihres dortigen Pensums sei derzeit nicht möglich und es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin andernorts eine Anstellung mit entsprechender Entlöhnung finden könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit Blick auf ihre Ausbildung (Universitätsstudium in Anglistik und Medienwissenschaften, Diplom für die Sekundarstufe II), ihrer langjährigen Berufserfahrung als Lehrerin sowie dem derzeitigen Lehrermangel im Kanton Bern sei es der Beschwerdegegnerin möglich, eine Anstellung mit einer Entlöhnung in der Grössenordnung des bei der Berufsschule erzielten Einkommens zu finden. Für die Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit sei daher von dem dort erzielten Einkommen auszugehen.  
Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Welche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auszuüben möglich wäre und welches Einkommen sie zu erzielen vermöchte, beschlägt damit die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der dem Bundesgericht im Wesentlichen seine Sicht der Dinge unterbreitet, wirft dem Obergericht nicht mit hinreichender Genauigkeit vor, insoweit die Verfassung oder Bundesrecht verletzt zu haben. 
 
7.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Obergericht im Grundbedarf von C.________ ohne Begründung Fr. 100.-- für Krankheitskosten vorgesehen habe. Im Grundbedarf beider Kinder sei sodann ein sehr hoher Steueranteil vorgesehen. Das Obergericht führe dazu einzig aus, der Steueranteil sei in dem dem Urteil zugrunde liegenden Berechnungsblatt automatisch ausgerechnet worden. Die Höhe der entsprechenden Beträge sei damit nicht nachvollziehbar.  
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer weder auf, dass die fraglichen Punkte im obergerichtlichen Verfahren strittig waren (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG), noch legt er dar, was er mit seinen Vorbringen erreichen möchte oder inwieweit sich eine Korrektur des angefochtenen Urteils in diesen Punkten auf das Gesamtergebnis auszuwirken vermag. Er führt auch nicht aus, weshalb der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung vorzuwerfen wäre. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2.2). 
 
7.5.  
 
7.5.1. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer vor der Trennung eine Sparquote erwirtschaftet. Diese Sparquote werde durch die trennungsbedingten Mehrkosten, namentlich aber die gesteigerten Wohnkosten - es seien nunmehr zwei Haushalte zu führen - aufgebraucht. Derzeit verbleibe zwar ein grosser Überschuss. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin aktuell gratis bei ihren Eltern wohnen könne. Angesichts dieser Querfinanzierung liege kein echter Sparbeitrag vor und es sei dem Beschwerdeführer keine Sparquote anzurechnen. Er habe keinen Anspruch zu sparen, währenddem die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, ihre Wohnkosten zu bezahlen. Schränke sie sich ein, indem sie bei ihren Eltern lebe, solle sie vom Spareffekt ebenso profitieren.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Sparquote durch die Mehrkosten aufgebraucht werde. Gemäss den der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Berechnungsblättern (vgl. Beschwerdebeilage 1) verbleibe in jeder Unterhaltsphase ein zu verteilender Überschuss, der seine Sparquote von Fr. 2'993.-- übersteige. Ob eine nachgewiesene Sparquote zu berücksichtigen sei, sei weder ein Ermessens- noch ein Billigkeitsentscheid. Entgegen dem Obergericht gehe es nicht an, echte und unechte Sparbeiträge zu unterscheiden. 
 
7.5.2. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 287; S. 293 E. 4.3). Was die Berechnung dieser Mehrkosten angeht, beanstandet der Beschwerdeführer nicht, dass die bei der Beschwerdegegnerin anfallenden Kosten in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen sind (vgl. dagegen betreffend die Überschussverteilung BGE 149 III 441 E. 2). Hierauf ist folglich nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2.1). Nicht zu beanstanden ist es sodann, dass die Vorinstanz im Bedarf der Beschwerdegegnerin einen Betrag - dessen Höhe ist vor Bundesgericht nicht strittig - für Wohnkosten berücksichtigt hat, auch wenn sie derzeit gratis bei ihren Eltern lebt: Im Verzicht auf einen Mietzins liegt ein freiwilliger Beitrag der Eltern an die Beschwerdegegnerin, den zu berücksichtigen sich vorliegend nicht rechtfertigt (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 125 ZGB; GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 125 ZGB; vgl. auch BGE 128 III 161 E. 2c/aa; Urteil 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 7.2). Zuletzt vermag der Beschwerdeführer die tatsächliche Feststellung des Obergerichts, die zuvor bestehende Sparquote werde durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt, mit dem nicht weiter begründeten Hinweis auf den in den Berechnungsblättern enthaltenen Überschuss nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2).  
 
7.6.  
 
7.6.1. Umstritten ist sodann die Beteiligung der Kinder am Überschuss bis und mit Phase 2 (September 2030). Anders als die Erstinstanz erachtete das Obergericht für diese Zeit eine Begrenzung des Überschussanteils der Kinder aus erzieherischen Gründen nicht als angezeigt. In dieser Zeit seien die Unterhaltsbeiträge nicht derart hoch, dass sich solches rechtfertigen würde.  
Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber darauf, dass bei guten finanziellen Verhältnissen der Anteil der Kinder am Überschuss aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. Sodann gelte es zu beachten, dass der anderen Elternteil durch die Unterhaltszahlung nicht quersubventioniert werden dürfe. Der Beschwerdeführer pflege einen sparsamen Lebensstil. Das Obergericht habe diese Grundsätze und Umstände nicht beachtet und nicht begründet, weshalb eine Begrenzung des Überschussanteils der Kinder, der höher sei als die Grundbeträge, sich nicht rechtfertige. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung eingegangen. 
 
7.6.2. In den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt vorab keine genügende Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. vorne E. 2.2; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Anders als der Beschwerdeführer meint, enthält der angefochtene Entscheid sodann sehr wohl eine - wenn auch sehr kurze - Begründung dafür, weshalb keine Begrenzung des Überschussanteils der Kinder stattgefunden hat. Warum das Obergericht das ihm in diesem Bereich zukommende ausgeprägte Ermessen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6) im konkreten Fall fehlerhaft ausgeübt haben sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen (vgl. vorne E. 4.3) : Solches ergibt sich zum einen nicht bereits aus der Höhe des Überschussanteils. Zum anderen verweist der Beschwerdeführer zwar zutreffend auf die bei der Überschussverteilung zu beachtenden Grundsätze. Inwieweit die Beschwerdegegnerin aber zu Unrecht von den Kindesunterhaltsbeiträgen profitieren sollte oder weshalb die Beiträge aus erzieherischen Gründen zu limitieren wären, führt er nicht aus. Vielmehr beschränkt er sich auf allgemeine Aussagen. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Hinweis auf seinen angeblich sparsamen Lebenswandel, zumal die Vorinstanz insoweit keine für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen getroffen hat und der Beschwerdeführer dies nicht hinreichend beanstandet (vgl. vorne E. 2.2).  
 
7.7. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Berechnung des Kindesunterhalts nicht in Frage zu stellen und erweist die Beschwerde sich insoweit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
8.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten sind, besteht kein Anlass, auf diese einzugehen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber