Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_582/2025
Urteil vom 15. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland
West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
Genossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Juli 2025 (ABS 25 195).
Erwägungen:
1.
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, wurde der Zahlungsbefehl am 27. März 2025 der Ehefrau des Schuldners (Beschwerdeführer) zugestellt.
Mit einem auf den 28. April 2025 datierten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und erhob gleichzeitig Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls am 27. März 2025 krank gewesen. So sei der Zahlungsbefehl verlegt worden und ihm erst vor kurzem zur Kenntnis gelangt. Er hat ein Arztzeugnis beigelegt, wonach seine Frau aufgrund einer Krankheit vom 27. März 2025 bis zum 30. April 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Das Obergericht hat erwogen, es sei nicht bekannt, wann der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl erfahren habe. Ob von einer rechtzeitigen Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung auszugehen sei, hat es offengelassen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau den Zahlungsbefehl zwar entgegengenommen, aber nicht ausgehändigt, sondern verlegt habe. Es handle sich um eine blosse Behauptung, was für die Wiederherstellung einer Frist nicht ausreiche (unter Hinweis auf Urteil 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, zusätzliche Ausführungen zu den konkreten Umständen zu machen. Aufgrund der fehlenden Ausführungen zu den konkreten Umständen sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Mitverschulden treffe.
4.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, während der Erkrankung seiner Frau hätten die gesamte Haushaltführung, die Kinderbetreuung und die berufliche Verantwortung bei ihm gelegen. Er sei organisatorisch und emotional stark belastet gewesen. Die Sorge um seine Frau, die Verantwortung für die Kinder und der Druck im Berufsalltag hätten zu einer aussergewöhnlichen Überforderung geführt. Es habe keinen Moment der Ruhe gegeben oder eine Gelegenheit, dass er sich strukturiert um Behördenpost hätte kümmern können. Der Zahlungsbefehl sei in dieser Phase irrtümlich als weniger dringlich behandelt worden. Erst als sich der Gesundheitszustand seiner Frau verbessert habe, hätten sie gemeinsam die Post gesichtet. Unmittelbar nach der Entdeckung habe er um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ersucht. Er habe zudem nach Verkauf der betroffenen Firma nicht mit einer weiteren Betreibung in dieser Angelegenheit rechnen müssen.
Damit schildert der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht, was unzulässig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Insbesondere kann er vor Bundesgericht nicht nachholen, was er vor der Vorinstanz im Hinblick auf die Umstände rund um die Zustellung des Zahlungsbefehls vorzutragen versäumt hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen macht er geltend, auch familiäre Notlagen und gesundheitliche Ausnahmesituationen seien taugliche Gründe für eine Wiederherstellung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sollten im Sinne der Verhältnismässigkeit ausgelegt werden, insbesondere bei familiären Notlagen. Er zeigt jedoch nicht auf, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang das Recht verletzt und namentlich den Begriff der Glaubhaftmachung verkannt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg