Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_585/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad 
und/oder Rechtsanwältin Pascale Gola, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2025 (PS250099-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________, C.________ und D.________ sind die gesetzlichen Erben von E.________. A.________ ist der geschiedene zweite Ehemann von E.________. Er ist mit B.________, C.________ und D.________ nicht verwandt.  
 
A.b. Mit Kaufvertrag vom 23. September 2021 verkauften die damals verheirateten E.________ und A.________ ein Grundstück in U.________ (Deutschland) zu einem Preis von EUR 9'250'000.--. Das Grundstück war nicht hypothekarisch belastet. Die Kaufpreiszahlung wurde am 8. März 2022 auf ein von den Eheleuten gemeinsam gehaltenes Konto bei der Bank F.________ einbezahlt und von dort am 10. März 2022 nahezu vollständig auf ein gemeinsames Konto der Eheleute bei der Bank G.________ überwiesen. Am 15. März 2022 wurden von diesem gemeinsamen Konto EUR 9'249'530.02 auf ein allein auf A.________ lautendes Konto bei der Bank G.________ mit der Bezeichnung "xxx" überwiesen.  
 
A.c. Ebenfalls im März 2022 reichten E.________ und A.________ dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 schied das Kreisgericht die Ehe und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen. In der Scheidungskonvention wurde festgehalten, dass (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung) E.________ über ein Vermögen von Fr. 450'000.-- und A.________ über ein solches von Fr. 1'000'000.-- verfüge.  
 
A.d. 2023 verstarb E.________.  
 
A.e. Nach dem Tod von E.________ waren deren Rechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 und 2023 sowie für die direkte Bundessteuer 2022 und 2023 offen. B.________ leistete zu Lasten der Erbengemeinschaft mehrere Zahlungen. Abzüglich einer Gutschrift beläuft sich der geleistete Betrag auf Fr. 9'102.35.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichten B.________, C.________ und D.________ beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren für sich aus der Scheidungskonvention ergebende Forderungen von insgesamt Fr. 407'000.-- nebst Zins ein. Mit Arrestbefehl vom 2. August 2024 bewilligte das Bezirksgericht den Arrest. Die dagegen erhobene Arresteinsprache von A.________ wies das Einzelgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. PS240258). Dagegen reichte A.________ Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, die Gegenstand des Verfahrens 5A_227/2025 bildet. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2024 stellten B.________, C.________ und D.________ beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein weiteres Arrestbegehren gegen A.________ für eine Steuerrückforderung in Höhe von Fr. 9'102.35 sowie einen erbrechtlichen Herabsetzungsanspruch im Umfang von Fr. 1'755'140.50, insgesamt Fr. 1'764'242.80. Mit Arrestbefehl vom 31. Dezember 2024 bewilligte das Einzelgericht den beantragten Arrest. Der Arrestbefehl wurde am 31. Dezember 2024 und am 3. Januar 2025 vollzogen.  
 
C.b. Die von A.________ erhobene Arresteinsprache wies das Einzelgericht mit Urteil vom 31. März 2025 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Juli 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Obergerichts vom 16. Juni 2025 und der Arrest seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Den prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 21. Juli 2025 abgewiesen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2).  
Wer sich auf auf eine Verletzung des Willkürverbots berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV gerügt, reicht es nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren die Behauptung der Beschwerdegegner, das Grundstück in U.________ sei im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und von E.________ gestanden, soweit ersichtlich nicht bestritten. Dass eine Bestreitung stattgefunden haben solle, werde vom Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet. Das genüge den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bereits bei der Erstinstanz geäussert, dass es sich bei der Liegenschaft in U.________ um sein Eigengut handle. Damit habe sich die Erstinstanz im angefochtenen Entscheid befasst. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz finde in der Beschwerdeschrift nicht statt. Vielmehr wiederhole der Beschwerdeführer bloss das, was er bereits bei der Erstinstanz vorgebracht habe, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen würden. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung, er habe die Behauptung, wonach er und E.________ je hälftige Miteigentümer des Grundstücks in U.________ gewesen seien, nicht bestritten, als offensichtlich unzutreffend. Bereits in der Arresteinsprache habe er unmissverständlich geltend gemacht, dass die betreffende Liegenschaft seinem Eigengut zuzuordnen sei. Weshalb das Obergericht die unzutreffende Behauptung der Beschwerdegegner dennoch als unbestritten qualifiziert und seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, sei weder nachvollzieh- noch haltbar. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach seine Vorbringen vor Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügten. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zu Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs. 
 
4.1. Das Obergericht erwog, mit seinen Ausführungen zu Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs beanstande der Beschwerdeführer letztlich die Feststellungen des Obergerichts im Entscheid vom 19. Februar 2025 (Geschäft Nr. PS240258; vgl. vorne Bst. B.). Dort sei die strittige Rechtsfrage des Bestands der Arrestforderung bzw. von deren Fälligkeit erörtert und im Sinne der Beschwerdegegner entschieden worden. Es bestehe im vorliegenden Verfahren kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal sie nun Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_227/2025 bilde. Soweit ersichtlich gebe es aktuell keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die vom Kantonsgericht Graubünden, der Erstinstanz und dem Obergericht im Verfahren PS240258 vertretene Rechtsauffassung in Frage stellen würde. Der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 5A_227/2025 werde abzuwarten sein.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Argumentation des Obergerichts überzeuge insofern nicht, als es damit pauschal und ohne inhaltliche Auseinandersetzung auf ein paralleles Verfahren verweise, obwohl er spezifische, das vorliegende Verfahren betreffende Einwendungen erhoben habe. Eine eigenständige Prüfung durch das Obergericht wäre im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie zur Sicherstellung einer korrekten materiellen Beurteilung angezeigt gewesen. Mit diesen Vorbringen genügt der Beschwerdeführer den für Verfassungsrügen geltenden Begründungsanforderung (vgl. vorne E. 2) nicht. So legt er nicht dar, was für spezifische Einwendungen er erhoben hat, und inwiefern das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein anderes Grundrecht verletzt haben soll, indem es nicht auf diese Einwendungen eingegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht verkenne, dass der ex tunc wirkende Bestand bzw. die Fälligkeit, wie es selbst ausführe, nur unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils anzunehmen sei. Bei der Herabsetzungsklage als Gestaltungsklage entstehe der Anspruch auf Herabsetzung erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils. Erst mit der Leistungsklage, die gestützt auf das Herabsetzungsurteil erhoben werden könne, könne der pflichtteilsberechtigte Kläger die Forderung rückwirkend auf den Erbgang durchsetzen. Vorliegend habe die Herabsetzungsklage der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. April 2023 somit auf keiner fälligen Forderung basiert. Das vom Obergericht zitierte Urteil des Kantonsgerichts Graubünden gehe zusammenfassend davon aus, dass der Rückleistungsanspruch auf Herabsetzung unter Vorbehalt eines die beantragte Herabsetzung aussprechenden und die damit verbundene Leistungsklage gutheissenden Urteils bereits mit dem Tod der Erblasserin fällig sei. Danach erfülle die rückwirkend auf den Todeszeitpunkt fällig werdende Rückleistungsforderung ohne Weiteres die Voraussetzungen für eine sicherzustellende Arrestforderung. Diese Auffassung sei klarerweise als falsch anzusehen. Die Forderung sei nicht nur nicht fällig, sondern nicht entstanden. Das Obergericht umgehe damit die Absicht des Gesetzgebers, den Arrest nur dann zu ermöglichen, wenn eine Forderung bereits existiere und fällig sei. Durch die pauschale Annahme, dass in der Zukunft ein allfällig gutheissendes Urteil zu erwarten sei, weite das Obergericht den Rahmen der Verarrestierung von Forderungen selbstherrlich gegen die Vorgaben des Gesetzgebers aus. BGE 102 II 329 E. 2 führe ausdrücklich aus, dass das Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage nicht identisch mit dem Rückleistungsanspruch sei und dass der Leistungsanspruch somit erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entstehe. Sowohl der Bestand einer Forderung wie auch deren Fälligkeit seien aber Voraussetzungen für einen Arrest. Schliesslich sei die Frage, ob ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden könne, obwohl die Forderung noch nicht vorliege bzw. noch nicht fällig sei, durch das Bundesgericht zu keinem Zeitpunkt bejaht worden. Dementsprechend liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die aufgrund der unklaren Rechtslage und der vollkommen ungeprüften Problematik durch das Bundesgericht entschieden werden müsse. Das Obergericht versuche in unzulässiger Rechtsanwendung über die Wirkung einer allfälligen gutheissenden Herabsetzungsklage auf den Todestag der Erblasserin ( ex tunc) den Bestand und die Fälligkeit einer zukünftigen Forderung der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen.  
 
4.4. Mit seinen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass im Rahmen von Art. 98 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. vorne E. 2).  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung kein verfassungsmässiges Recht geltend, das verletzt worden wäre. In seiner Beschwerdeschrift führt er einzig unter dem (eine andere Rüge betreffenden) Titel "Fehlende Identität zwischen den Gläubigern der Arrestforderung und der Herabsetzungsklägerin" (vgl. dazu nachfolgend E. 5) aus, im Ergebnis verstosse das angefochtene Urteil in jedem Fall gegen Art. 9 BV. Damit bringt er nicht hinreichend zum Ausdruck, auch bezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen zu Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs eine Willkürrüge erheben zu wollen. Nach der Rechtsprechung ist präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht (vgl. vorne E. 2). Im Zusammenhang mit seiner Kritik bezüglich Bestand und Fällikgeit des Herabsetzungsanspruchs trägt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Kantonsgerichts Graubünden bzw. der Vorinstanz sei "klarerweise als falsch anzusehen" und die Vorinstanz weite den Rahmen der Verarrestierung von Forderungen "selbstherrlich gegen die Vorgaben des Gesetzgebers aus". In diesen Ausführungen ist keine hinreichende Willkürrüge zu erblicken. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zugleich ausführt, bei der Frage, ob ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die "aufgrund der unklaren Rechtslage und der vollkommen ungeprüften Problematik" vom Bundesgericht entschieden werden müsse. Der Vorwurf des Beschwerdeführers einer "unzulässigen Rechtsanwendung" betreffend die Wirkung einer Herabsetzungsklage genügt den massgebenden Begründungsanforderungen nicht. Bei bloss unklarer Rechtslage liegt sodann keine krasse Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes vor (vgl. vorne E. 2). Auf die Beschwerde ist daher mangels Verfassungsrüge nicht einzutreten.  
 
4.4.2. Im Übrigen hat das Bundesgericht zwar in BGE 102 II 329 E. 2a festgehalten, wenn mit der Herabsetzungsklage nicht zugleich eine Leistungsklage verbunden worden sei, sei das Herabsetzungsurteil ein reines Gestaltungsurteil, das den Beklagten nicht zu einer Leistung verpflichte, sondern dem Kläger lediglich die Grundlage gebe, mit einer zweiten Klage seinem Leistungsanspruch zum Durchbruch zu verhelfen. Der Leistungsanspruch entstehe somit erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils. In BGE 115 II 211 (E. 4) hat das Bundesgericht allerdings erwogen, da die Herabsetzungsklage vermögensrechtlicher Natur sei, werde der Beklagte erst durch die Klageeinreichung und nicht ipso iure schon am Tag des Todes in Verzug gesetzt, den Pflichtteil des Klägers wieder herzustellen. Der Verzug setzt die Fälligkeit der Forderung (Art. 102 Abs. 1 OR; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2659) und damit deren Bestand voraus. Aus dem zweitgenannten Entscheid kann demnach gefolgert werden, dass die Herabsetzungsforderung spätestens bei Klageeinreichung und damit bereits vor der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entsteht und fällig ist (vgl. Urteil LP 15 8 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 13. April 2025). Weder BGE 102 II 329 noch BGE 115 II 211 befasst sich zudem mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen für einen geltend gemachten Rückleistungsanspruch zufolge Herabsetzung Arrest gelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund reicht eine isoliert auf BGE 102 II 329 gestützte Argumentation nicht aus, um eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Obergericht aufzuzeigen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die fehlende Identität zwischen dem Gläubiger der Arrestforderung und dem Gläubiger der Hauptforderung. 
 
5.1. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, die Aktivlegitimation bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten zu haben. Etwas anderes sei auch nicht ersichtlich. Dementsprechend sei auf diese neu erhobene Rüge nicht einzutreten. Die Erstinstanz habe sich im Übrigen dazu treffend geäussert. Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen finde aber nicht statt, weshalb die Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien und auch deshalb nicht darauf einzutreten wäre. Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn die Beschwerdegegner seien unbestrittenermassen pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin und als solche einzeln oder zusammen als einfache Streitgenossen zur Herabsetzungsklage aktivlegitimiert. Dementsprechend erscheine die Arrestforderung der Arrestgläubiger glaubhaft. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass zur Zeit lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig gemacht worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich daraus nicht ergebe, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Geltendmachung ihres Anspruchs verzichten würden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, vorliegend habe die Erbengemeinschaft um den Arrest ersucht. Die Herabsetzungsklage habe indessen die Beschwerdegegnerin 1 erhoben. Der Gläubiger der Arrestforderung sei somit vorliegend definitiv nicht identisch mit dem Gläubiger der Hauptforderung. Die Gewährung eines Arrests zugunsten einer Gläubigerschaft, der die Hauptforderung nicht zustehe, sei gewiss nicht zulässig. Es sei kaum vorstellbar, wo ein Bruch dieses Prinzips hinführen würde und wer in welchem Namen und mit welchem Zweck Arreste legen könnte. Abgesehen davon könne vorliegend keine Verwertung durchgeführt werden. Denn die Erbengemeinschaft könne das verarrestierte Vermögen nicht verwerten, da ihr die Forderung nicht gehöre, auch wenn sie dereinst - nach erfolgreicher Durchführung der Herabsetzungsklage - rechtskräftig werden sollte. Im Ergebnis verstosse das angefochtene Urteil aber in jedem Fall gegen Art. 9 BV.  
 
5.3. Diese Vorbringen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht. Es reicht nicht aus, die Rechtslage aus der eigenen Sicht darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (vgl. vorne E. 2). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach auf die Rüge zufolge Neuheit bzw. zufolge fehlender Begründung nicht einzutreten sei. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, aus der Scheidungskonvention ergebe sich nicht, dass er die Steuerschulden zu begleichen habe. Auch in diesem Zusammenhang erhebt er jedoch keine - beim vorliegenden Weiterziehungsentscheid gegen eine Arresteinsprache einzig zulässige - Verfassungsrüge (vgl. vorne E. 2). Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
7.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante