Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_588/2024
Urteil vom 21. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufhebung des Miteigentums, Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Juni 2024 (LB230025-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1965; Beschwerdegegner) sind die miteinander verheirateten Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2004).
Die Parteien leben getrennt, wobei das Getrenntleben mit Eheschutzurteil vom 10. Februar 2021 durch das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) geregelt wurde. Soweit hier interessierend wies das Einzelgericht dabei die Familienwohnung an der D.________strasse xxx in U.________, die im je hälftigen Miteigentum der Ehepartner steht, A.________ zur alleinigen Benutzung mit dem Sohn zu. Die von B.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_524/2022 vom 22. Juli 2022). Im Anschluss an ein Urteil vom 8. November 2022, mit dem ihm die Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall angedroht wurde, verliess B.________ die Liegenschaft.
A.b. Nachdem A.________ am 21. Mai 2021 eine auf Art. 115 ZGB gründende Scheidungsklage wieder zurückgezogen hatte, klagte sie am 3. November 2022 gestützt auf Art. 114 ZGB beim Einzelgericht erneut auf Scheidung der Ehe. Im Rahmen dieses Verfahrens gelangte B.________ hinsichtlich eines Begehrens um Abnahme der Klageantwortfrist ebenso erfolglos an die Rechtsmittelinstanzen (Urteil 5A_490/2025 vom 23. Juni 2025), wie mit den gegen die Abweisung eines (superprovisorischen) Gesuchs um Abänderung des Eheschutzentscheids und Neuzuweisung der ehelichen Liegenschaft gerichteten Rechtsmitteln (Urteil 5A_734/2022 vom 10. Oktober 2022). Auch mit einem zweiten Gesuch um Zuweisung der ehelichen Wohnung während des Scheidungsverfahrens an sich selbst blieb B.________ erfolglos (Urteil 5A_804/2024 vom 13. August 2025).
A.c. Bereits am 4. Dezember 2020 hatte B.________ nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Bezirksgericht Klage auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung und deren öffentliche Versteigerung (eventuell Versteigerung unter den Eheleuten) eingereicht. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.
B.
Auf Berufung von B.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (eröffnet am 9. Juli 2024) das Urteil des Bezirksgerichts unter Kostenfolge auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
C.
Am 9. September 2024 gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um Aufhebung des Miteigentums an der ehemals ehelichen Wohnung der Parteien entschieden hat (Art. 650 f. ZGB). Dabei ist das Rechtsmittelgericht entgegen der ersten Instanz auf das Gesuch eingetreten und hat dieses zur Beurteilung an jene zurückgewiesen. Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG bei Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Zwar hat das Obergericht in seiner Argumentation hauptsächlich am Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) angeknüpft. Letztlich hat es aber darüber entschieden, welches von mehreren in Frage kommenden Gerichten im Scheidungskontext zur Behandlung der Klage auf Auflösung des Miteigentums zuständig ist. Damit liegt ein Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG vor (vgl. BGE 132 III 178 E. 1.2 [betreffend Überweisung]; 123 III 414 E. 2b [betreffend Sistierung]), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass das Obergericht sich nicht ausdrücklich zur Zuständigkeitsfrage geäussert hat (Urteile 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E. 2.2; 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 E. 1; BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 92 BGG). Betroffen ist eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_470/2015 vom 12. Mai 2016 E. 1.1), wobei der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- unbestritten erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, auf die unter Vorbehalt des Ausgeführten grundsätzlich einzutreten ist.
Da die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist, ist die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob auf die Klage vom 4. Dezember 2020 auf Auflösung des Miteigentums an der früheren Familienwohnung einzutreten ist. Im Unterschied zum Bezirksgericht bejahte das Obergericht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdegegners an deren Behandlung, das auch nach Einreichung der Scheidungsklage am 3. November 2022 (noch) bestanden habe (zur Rechtsfolge beim Wegfall des Rechtsschutzinteresses vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Obergericht habe damit Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO fehlerhaft angewandt.
3.2. Ein schutzwürdiges Interesse an der Klageerhebung besteht, wenn die betroffene Person ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme des Gerichts geltend zu machen vermag (BGE 146 III 113 E. 3.1; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 104 f.; ZINGG, in: Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 59 ZPO).
Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Die Aufhebung darf zudem nach Art. 650 Abs. 3 ZGB nicht zur Unzeit erfolgen. Das Recht, die Aufhebung zu verlangen, besteht vorbehältlich der Vorschrift zum Schutz der Wohnung der Familie (Art. 169 ZGB) auch zwischen Eheleuten (BGE 98 II 341 E. 4; vgl. auch BGE 141 III 53 E. 5.1; 138 III 150 E. 5.1.1). Die Teilung des Miteigentums erfolgt nach Art. 651 Abs. 1 und 2 ZGB , wobei diese Bestimmungen bei Miteigentum von Eheleuten durch Art. 205 Abs. 2 bzw. Art. 251 ZGB ergänzt werden (BGE 119 II 197 E. 2; Urteil 5A_470/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 29 zu Art. 205 ZGB). Auch gilt eine Teilung im Fall der Ehescheidung im Allgemeinen nicht als zur Unzeit erfolgt (BGE 138 III 150 E. 5.1.1; 119 II 197 E. 2).
3.3. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien trotz des hängigen Scheidungsverfahrens im Grundsatz Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums an der gemeinsamen Liegenschaft.
Das Rechtsschutzinteresse kann entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb verneint werden, weil es sich bei der Klage nach Art. 650 ZGB um eine Feststellungsklage handelt (GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, 2022, N. 6 und 9 zu Art. 650 ZGB), die zur Scheidungsklage subsidiär ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) : Der Beschwerdegegner hat auch auf Liquidation des Miteigentums nach Art. 651 ZGB geklagt (vgl. vorne Bst. A.c), wobei es sich bei dieser Klage um eine Gestaltungsklage handelt (BRUNNER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 650 ZGB; GRAHAM-SIEGENTALER, a.a.O., N. 34 zu Art. 651 ZGB; zur Verbindung der beiden Klagen vgl. Urteil 5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 6.2, in: ZBGR 97/2016 S. 206). Die Klage vom 4. Dezember 2020 ist daher gegenüber der Scheidungsklage nicht nachrangig.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin spricht dem Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesse sodann ab, weil er sich missbräuchlich verhalte (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 433 E. 4.3.2; ZINGG, a.a.O., N. 48 zu Art. 59 ZPO). Generell missbräuchlich sei es, eine Klage nach Art. 650 f. ZGB während laufender Trennungfrist nach Art. 114 ZGB zu erheben. Zweck der Trennung sei es, beim betroffenen Ehepartner das Gefühl des Verstossenseins zu verhindern. Sie diene nicht der prozessualen Besserstellung der anderen Partei in Bezug auf eine einzelne Scheidungsfolge. Namentlich gehe es nicht an, die Regelung des Schicksals der Familienwohnung dem Scheidungsgericht (hier dem Einzelgericht am Bezirksgericht) durch Klage beim sachenrechtlichen Kollegialgericht (hier dem Bezirksgericht) zu entziehen, zumal im Scheidungsverfahren ein reduzierter Tarif gelte. Ausserdem verhalte der Beschwerdegegner sich widersprüchlich (sog.
venire contra factum proprium), indem er einerseits die Scheidung verweigere und auf einer zweijährigen Trennung bestehe und andererseits auf Auflösung des Miteigentums klage. Dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich im Scheidungsverfahren gegen das dort von der Beschwerdeführerin gestellte Aufhebungsbegehren wehre.
3.4.2. Wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), vermag der Umstand, dass die Miteigentümer miteinander verheiratet sind, den Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums weder zu beschränken noch auszuschliessen. Die Ehe bildet daher grundsätzlich kein Hindernis für dessen klageweise Geltendmachung. Es ist daher auch nicht zweckwidrig oder missbräuchlich, die Auflösung des Miteigentums im Scheidungskontext oder während der Trennung zu verlangen (vgl. BGE 138 III 401 E. 2.2; Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.4; GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N. 72 zu Art. 650 ZGB). Elemente, die das Verhalten des Beschwerdegegners im konkreten Fall als missbräuchlich erscheinen lassen könnten (vgl. Urteil 5A_470/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.2.2), sind sodann nicht ersichtlich:
Unklar bleibt insbesondere, weshalb es widersprüchlich sein sollte, wenn der Beschwerdegegner sich trotz des Wunsches nach Auflösung des Miteigentums gegen die Scheidungsklage wehrt, zumal die Beschwerdeführerin eigenem Vernehmen nach mit der Familienwohnung andere Ziele verfolgt als er. Damit bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts unbegründet (vgl. vorne E. 2.2). Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zweck einer Trennung nicht mehr sollte erreicht werden können, wenn über die Familienwohnung separat entschieden wird. Offen bleibt zuletzt, inwieweit der Beschwerdegegner durch das gewählte Vorgehen begünstigt würde, insbesondere da er auch in diesem Verfahren das übliche Kostenrisiko trägt. Sollten dagegen der Beschwerdeführerin die Mittel für die Bezahlung der Gerichtskosten eines eigenständigen Auflösungsverfahrens fehlen, steht es ihr frei, um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) zu ersuchen.
3.5.
3.5.1. Das Obergericht erwägt, ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig mache. Um dies zu beurteilen, seien im Rahmen des Eintretens zwar die dem Prozess zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse zu prüfen. Diese Prüfung müsse aber summarischer Natur sein, denn es sei im Rahmen der Urteilsfällung zu klären, ob der geltend gemachte materielle Anspruch bestehe. Dementsprechend sei auch grundsätzlich nicht beim Eintreten zu prüfen, ob die Aufhebung nach Art. 650 Abs. 3 ZGB zur Unzeit verlangt werde. Hierbei handle es sich um eine materiell-rechtliche Frage, die bei der materiellen Prüfung der Klage zu klären sei.
3.5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet dieses Vorgehen als widersprüchlich. Das Obergericht unterscheide zwar zwischen dem Rechtsschutzinteresse und der materiellen Prüfung der Klage, nehme dann aber dennoch eine materielle Prüfung vor, bei der es sich indes zurücknehme. Damit geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Argumentation des Obergerichts ein, das die Gründe für sein Vorgehen dargelegt hat. Hierin liegt keine genügende Begründung der Beschwerde, weshalb auf diesen Punkt nicht einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1). Mangels Wesentlichkeit ist daher auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe in diesem Punkt den (Prozess-) Sachverhalt unzutreffend festgestellt, von vornherein nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2.2).
3.5.3. Wie bereits ausgeführt, kann das Verhalten des Beschwerdegegners sodann nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, wie die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang geltend zu machen scheint: Weder ist zu beanstanden, wenn er während der Trennung der Parteien auf Auflösung des Miteigentums klagt, noch erwächst ihm ein Vorwurf daraus, dass er sich nach Klageeinreichung gegen die Scheidung stellt (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Zu Recht als Teil der materiellen Prüfung der Klage erachtet die Vorinstanz sodann die Frage, ob die Klage zur Unzeit erfolgt ist (Art. 650 Abs. 3 ZGB; E. 3.2 hiervor).
3.6. Nicht geltend gemacht ist, es käme dem Umstand Bedeutung zu, dass die Wohnung der Familie betroffen ist (Art. 169 ZGB). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Indem die Vorinstanz ein fortbestehendes Interesse des Beschwerdegegners an gerichtlichem Rechtsschutz bejaht, verletzt sie nach dem Ausgeführten kein Bundesrecht.
4.
4.1. Der Beschwerdegegner beantragte die Auflösung des Miteigentums an der (ehemaligen) Familienwohnung mit Klage vom 4. Dezember 2020 (vgl. vorne Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin verlangt dasselbe im Rahmen der am 21. Mai 2021 anhängig gemachten Scheidung (vgl. vorne Bst. A.b). Damit ist die identische Klage vor zwei verschiedenen Gerichten eingereicht worden (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BGE 151 III 385 E. 5.2.3 und 5.2.13).
Als (negative) Prozessvoraussetzung setzt Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO voraus, dass die klageweise verfolgte Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (sog. Litispendenz). Die Rechtshängigkeit bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Damit sollen insbesondere unnötige Verfahren vermieden werden, indem derselbe Streitfall zwischen denselben Parteien Gegenstand mehrerer gleichzeitiger Prozesse wird (BGE 151 III 385 E. 5.2.1). Eine Partei hat zudem kein schutzwürdiges Interesse daran, ein Verfahren über einen bereits anderweitig rechtshängigen Gegenstand zu führen (ZINGG, a.a.O., N. 64 zu Art. 59 ZPO). Der Beschwerdegegner machte die Klage auf Auflösung des Miteigentums an der früheren Familienwohnung unbestritten anhängig, bevor die Beschwerdeführerin auf Scheidung der Ehe klagte. Mit Blick auf Art. 59 Abs. 2 Bst. d und Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht trotz zwischenzeitlicher Anhebung des Scheidungsverfahrens auf die zuerst angehobene (Auflösungs-) Klage eintritt.
4.2. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, weil das schutzwürdige Interesse des Beschwerdegegners an der Auflösungsklage mit Anhebung des Scheidungsverfahrens (nachträglich) weggefallen sei. Auch unter verschiedenen anderen Titeln (namentlich "falsche Auslegung des Rechts" und "falsche Subsumtion" im Zusammenhang mit Art. 205, 251 und 651 f. ZGB, Verletzung des Rechtsgleicheitsgebots [Art. 8 Abs. 1 BV], des Gebots zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung und zum Handeln nach Treu und Glauben [Art. 52 Abs. 1 ZPO], des Grundsatzes der Prozessökonomie sowie des Willkürverbots [Art. 9 BV], falsche Ermessensausübung) macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht verkenne das Verhältnis und die Zusammenhänge zwischen der Auflösungs- und der Scheidungsklage und beachte die Auswirkungen seines Entscheids auf Trennungen und Scheidungen nicht. Sie beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils und leitet aus diesem im Ergebnis im Sinne einer Kompetenzattraktion (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO; Urteil 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1, in: SZZP 2023 S. 652 [zu Art. 304 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 20. März 2015; AS 2015 4299]) ab, das nachträglich angerufene Scheidungsgericht sei vorliegend (ausschliesslich) zur Beurteilung der Klage auf Auflösung des Miteigentums berufen.
5.
5.1. Unter dem Randtitel "Einheit des Entscheids" ("Décision unique"; "Unità della decisione") sieht Art. 283 ZPO in Absatz 1 vor, dass das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet. Demnach ist das Scheidungsgericht für die Regelung sämtlicher sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen nach Art. 120 ff. ZGB ausschliesslich zuständig und entscheidet über diese in einem einheitlichen Verfahren (BGE 130 III 537 E. 5.1; Urteil 5A_477/2012, 5A_482/2012 vom 11. C.________uar 2013 E. 3.4.1, in: FamPra.ch 2013 S. 469; SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 4 zu Art. 283 ZPO). Dies erklärt sich mit dem inneren Zusammenhang, in dem die verschiedenen Scheidungsfolgen zueinander stehen, der nach deren einheitlichen Beurteilung verlangt (STALDER/VON DE GRAAF, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 283 ZPO). In einem einheitlichen Urteil zu regeln sind sämtliche Forderungen zwischen den Ehepartnern, die einen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft und der sich daraus ergebenden gegenseitigen Beistandspflicht haben (Urteil 5A_91/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4 mit Hinweisen; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, N. 4 Anh. ZPO Art. 283).
5.2. Es ist durch Auslegung von Art. 283 Abs. 1 ZPO zu klären, ob diese Bestimmung im Fall, dass die Auflösung des Miteigentums im Zusammenhang mit der Scheidung erfolgt und insofern Nebenfolge derselben ist, zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtshängigkeit führen kann.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 III 367 E. 5.5 [einleitend]; 148 III 314 E. 2.2 [einleitend]).
5.3. Nach seinem Wortlaut ("Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen."; "Dans sa décision sur le divorce, le tribunal règle également les effets de celui-ci."; "Nella decisione di divorzio il giudice pronuncia anche sulle conseguenze del divorzio.") enthält Art. 283 Abs. 1 ZPO einzig den vorerwähnten Grundsatz, dass ein Gesamtentscheid über die Ehescheidung und deren Folgen ausgefällt werden soll (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. weiter BGE 144 III 298 E. 6.3.2; Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: BBl 2006 7221 ff., S. 7362). Eine Regelung, wonach auch jene Nebenfolgen in ein einheitliches Scheidungsurteil einzubeziehen sind, bezüglich deren bei Anhebung der Scheidungsklage bereits ein Verfahren hängig ist, enthält der Gesetzestext demgegenüber nicht. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm lassen sich diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Der Gesetzgeber hat sich zu der hier interessierenden Problematik nicht geäussert (Botschaft, a.a.O.; vgl. weiter BGE 144 III 298 E 6; STECK, Der Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils im schweizerischen Scheidungsrecht, in: Geiser et al. [Hrsg.], Privatrecht im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung, Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, 2002, S. 265 ff.).
5.4.
5.4.1. Auch wenn die Auflösung des Miteigentums im Rahmen der Ehescheidung erfolgen kann und vielfach vorgenommen werden wird, ist dieses Vorgehen keineswegs zwingend: Die Auflösung des Miteigentums ist keine notwendige Folge der Ehescheidung und kann auch unabhängig von einer solchen erfolgen (BGE 138 III 150 E. 5.1.1; GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 114).
5.4.2. Bei der Auflösung des Miteigentums der Ehepartner an einer Liegenschaft im Scheidungsfall ist strikt zwischen dem auf den dinglichen Rechten beruhenden Verhältnis und jenem Verhältnis zu unterscheiden, das sich aus dem Güterstand ergibt. Das Miteigentum ist kein besonderes Verhältnis unter Eheleuten, das ausserhalb des Güterstandes bestehen bleiben würde; jeder Teil des Miteigentums an der Liegenschaft ist bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs in eine Vermögensmasse zu integrieren. Bei Auflösung des Güterstandes muss in erster Linie das Vermögen jedes Ehepartners ausgeschieden werden. Die Teilung des Miteigentums untersteht dabei den Regeln von Art. 650 und 651 ZGB , ergänzt durch Art. 205 ZGB. Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sodann unter Berücksichtigung der (früher vorgenommenen) Zuordnung, wobei allfällige Mehrwertanteile nach Art. 206 ZGB und Ersatzforderungen nach Art. 209 ZGB zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 53 E. 5.4; RUMO-JUNGO, Die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB, in: Jusletter 2. März 2015, Rz. 6 und 13 ff.; vgl. auch DE PORET BORTOLASO, in: ZBJV 2015 S. 462 ff., 463). Dergestalt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung von der sachenrechtlichen Auflösung des Miteigentums im Prinzip unabhängig. Dieser anhand des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung entwickelte Grundsatz gilt auch für den Güterstand der Gütertrennung, wobei bei der Auflösung des Miteigentums in diesem Falle Art. 251 ZGB zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 3.2).
5.4.3. An dem Ausgeführten ändert der Umstand grundsätzlich nichts, dass der betroffene Ehepartner mit der Klage auf Auflösung des Miteigentums den Wert seines Miteigentumsanteils zu realisieren vermag (BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 650 ZGB), und dies in der Praxis häufig einen nicht unerheblichen Einfluss auf die sonstige finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten haben wird (zur Regelung der Ansprüche aus Art. 165 ZGB vgl. BGE 123 III 433 E. 4c; Urteil 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.1.2). Weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein und aufgrund bestimmter Umstände ein besonders enger Zusammenhang zwischen der Auflösung des Miteigentums und der Scheidung, namentlich aber der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bestehen sollte, ist nicht (hinreichend klar) geltend gemacht (vgl. vorne E. 2.2).
5.5.
5.5.1. Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gilt nicht absolut. Das Gesetz selbst sieht die Möglichkeit vor, die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren zu verweisen (Art. 283 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 298 E. 7.1.2). Damit soll namentlich in komplexen Verhältnissen die Beurteilung des (liquiden) Scheidungspunktes nicht übermässig verzögert werden (Botschaft, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 113 II 97 E. 2, 105 II 218 E. 1c). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Auflösung des Miteigentums der Eheleute an einer Liegenschaft, zumal wie in E. 5.4.1 hiervor ausgeführt grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, im Rahmen der Scheidung über diese zu entscheiden (vgl. dazu auch BGE 127 III 433 E. 3; BOHNET, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Commentaire pratique, Droit matrimonial, 2016, N. 13 zu Art. 283 ZPO), und eine solche Notwendigkeit im konkreten Fall auch nicht dargetan wird.
5.5.2. Auch ansonsten hat der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gewisse Aufweichungen erfahren: In bestimmten Fällen kann der Entscheid über die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (teilweise) in einem separaten Verfahren gefällt werden (Art. 281 Abs. 3 und Art. 283 Abs. 3 ZPO ; BGE 137 III 49 E. 3.5). Das Scheidungsurteil erwächst bei teilweiser Anfechtung sodann nur in Teilrechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 537 E. 5) und der Rechtsmittelinstanz ist es möglich, bestimmte Scheidungsfolgen zu regeln und die Sache weitergehend zu neuer Entscheidung an die untere Instanz zurückzuweisen (BGE 134 III 426 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung ist sodann ein Teilurteil über den Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen (BGE 144 III 298 E. 6; Urteil 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1). Auch mit Blick hierauf besteht kein Anlass, den Entscheid über die Auflösung des Miteigentums dem Scheidungsgericht vorzubehalten.
5.5.3. Zu beachten ist weiter, dass einem allenfalls bestehenden - hier indes nicht hinreichend klar geltend gemachten (vgl. E. 5.4.3) - Koordinationsbedarf im Einzelfall mit den übrigen im Gesetz vorgesehenen Instituten der Prozessleitung Rechnung getragen werden kann. Zu denken ist insbesondere an die Möglichkeit der Vereinigung selbständig eingereichter Klagen (Art. 125 Bst. c ZPO), die Sistierung des Verfahrens (Art. 126 ZPO) sowie der Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren (Art. 127 ZPO; vgl. BGE 132 III 178 E. 5.3).
5.6. Zusammenfassend ist Art. 283 Abs. 1 ZPO nicht derart zu verstehen, dass die Bestimmung es im Sinne einer Kompetenzattraktion dem Scheidungsgericht übertragen würde, in Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtshängigkeit auch über eine vor der Scheidungsklage rechtshängig gemachte Klage auf Auflösung des Miteigentums zu entscheiden. Ein derartiges Verständnis von Art. 283 Abs. 1 ZPO wird soweit ersichtlich denn auch von der Lehre nicht vorgeschlagen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Anzumerken bleibt, dass mit Blick auf E. 5.4.2 hiervor die in der Beschwerde heraufbeschworene Gefahr nicht besteht, im Rahmen der Auflösung des Miteigentums würden die "familienrechtliche[n] Sonderregel[n]", namentlich Art. 205 und 251 ZGB unbeachtet bleiben.
6.
Zu den Kosten des kantonalen Verfahrens merkt die Beschwerdeführerin an, es handle sich bei der Frage der Auflösung des Miteigentums "gleichwohl" um die Regelung einer Scheidungsnebenfolge. Es sei daher gerechtfertigt, den reduzierten Tarif für die Ehescheidung zur Anwendung zu bringen.
Die Beschwerdeführerin missachtet, dass gemäss Art. 96 Abs. 1 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen. Gemäss Art. 95 BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Ausnahmen kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann allein gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts führe zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht nach Art. 95 Bst. a oder b BGG (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin erhebt hinsichtlich der kantonalen Prozesskosten keine entsprechenden Rügen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Ansonsten ist die kantonale Kostenverlegung nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
7.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dementsprechend sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da dem in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und die Beschwerdeführerin für das Verfahren um aufschiebende Wirkung praxisgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Parteientschädigung wird keine gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber