Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_59/2025  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Wiedererwägung (Kollokation und Verteilung des Pfändungserlöses), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Januar 2025 (ABS 25 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, am 22. Juni 2023 beim Beschwerdeführer eine Einkommenspfändung. Nachdem sich die Pfändung nach Ablauf des Pfändungsjahres als ungenügend erwiesen hatte, erstellte das Betreibungsamt am 18. Juli 2024 den Kollokationsplan und die Verteilliste.  
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren ABS 24 283). 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 5A_818/2024 vom 3. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht ein. 
Während dieses Aufsichtsverfahrens erklärte der Beschwerdeführer seine Insolvenz gemäss Art. 191 SchKG. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 5A_870/2024 hängig. 
 
1.2. Am 23. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Obergericht um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. November 2024. Zur Begründung führte er aus, der Entscheid vom 25. November 2024 beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass seine Insolvenzerklärung am 18. Juli 2024 eingereicht worden sei. Sie sei jedoch am 17. Juli 2024 per Post aufgegeben worden. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch und auf den Antrag auf Nichtigerklärung "aller Massnahmen nach dem 17.07.2024 gemäss Art. 197 SchKG" nicht ein (Verfahren ABS 25 5).  
Am 20. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer 5A_870/2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 erhoben. Das Bundesgericht hat das Verfahren 5A_59/2025 eröffnet. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 23. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 5A_59/2025 und um Vereinigung der Verfahren 5A_870/2024 und 5A_59/2025 ersucht. Am 11. Februar 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer für beide Verfahren ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (betreffend drohenden Entzug des Fahrzeugversicherungsschutzes und der Fahrzeugkennzeichen) gestellt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Verfahren 5A_870/2024 und 5A_59/2025 betreffen Entscheide, die in verschiedenen Verfahrensarten (Verfahren vor dem Konkursgericht und Verfahren vor der Aufsichtsbehörde) ergangen sind. Auch vor Bundesgericht gelten nicht in allen Belangen dieselben Verfahrensregeln. Zudem sind die Verfahrensbeteiligten in den beiden Verfahren nicht identisch. Das Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren ist abzuweisen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Das Obergericht hat erwogen, das SchKG äussere sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig sei, bestimme sich nach kantonalem Recht. Der Kanton Bern kenne keine Revision gegen Beschwerdeentscheide. Die Möglichkeit der Revision müsste im Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) explizit vorgesehen sein. 
Den Antrag auf Nichtigerklärung "aller Massnahmen nach dem 17.07.2024 gemäss Art. 197 SchKG" bezeichnete das Obergericht als nicht substantiiert. 
 
5.  
Hintergrund der Angelegenheit ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht sei in seinem Entscheid vom 25. November 2024 fälschlich vom 18. Juli 2024 als Datum der Insolvenzerklärung ausgegangen statt vom 17. Juli 2024. Unmittelbarer Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist jedoch einzig, ob das Obergericht am 15. Januar 2025 zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (und weitere damit zusammenhängende verfahrensrechtliche Fragen) oder ob es die Eingabe des Beschwerdeführers in der Sache hätte behandeln müssen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Das Obergericht hätte auch unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben seien. Die Möglichkeit zur Wiedererwägung oder Revision bestehe auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweise vorgebracht würden. Er beruft sich auch auf Art. 13 EMRK und Art. 29 BV und macht geltend, er habe Anspruch auf ein wirksames Rechtsmittel.  
Der vom Beschwerdeführer sinngemäss angesprochenen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist Genüge getan, wenn im gesamten Instanzenzug einmal eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen urteilt. Die Rechtsweggarantie fordert weder vom Bund noch von den Kantonen einen bestimmten Instanzenzug (Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.1.1 mit Hinweisen sowie E. 6.1.2 betreffend fehlenden Anspruch auf erneute Überprüfung bereits gefällter Bundesgerichtsurteile). Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision haben sollte, erläutert er nicht hinreichend. Der von ihm erwähnte BGE 145 III 42 äussert sich nicht zu dieser Frage und weist insbesondere keine E. 4.1 auf. Der von ihm genannte BGE 96 III 10 E. 1 ordnet demgegenüber die Wiedererwägung gerade dem kantonalen Recht zu. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da es nicht dargelegt habe, warum sein Antrag als unsubstantiiert gewertet wurde. Er bezieht sich damit auf seinen Antrag auf Nichtigerklärung aller Massnahmen nach dem 17. Juli 2024. Er macht zudem geltend, das Obergericht hätte die Nichtigkeit von Amtes wegen prüfen müssen, unabhängig davon, wie sein Antrag formuliert gewesen sei.  
Was die behauptete Nichtigkeit angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Mangel grundsätzlich mit den zulässigen Rechtsmitteln, und zwar innert Frist, zu rügen ist, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen Tür und Tor geöffnet würde (Urteil 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 SchKG räumt einer Partei nicht das Recht ein, in beliebig vielen Verfahren vor beliebigen Behörden die Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung feststellen zu lassen (Urteil 5A_104/2024 vom 12. April 2024 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hätte den angeblichen Mangel (Nichtigkeit des Kollokationsplans vom 18. Juli 2024 aufgrund der Insolvenzerklärung vom 17. Juli 2024) bereits im Verfahren ABS 24 283 geltend machen können. Sodann hätte er die Nichtigkeit bzw. die angebliche Datumsverwechslung durch das Obergericht in seiner darauf folgenden Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen können. Soweit er dies vorgebracht haben sollte, hat er es jedenfalls nicht in genügender Form getan (Urteil 5A_818/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2). Wenn er sein Versäumnis durch erneute Anrufung des Obergerichts zu beheben versucht, ist dies rechtsmissbräuchlich. Die blosse Geltendmachung der Nichtigkeit ist auch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel (hier: Wiedererwägung oder Revision) zu verschaffen, das vom massgeblichen Recht nicht vorgesehen ist. Die Aufsichtsbehörde könnte eine entsprechende Eingabe zwar als Aufsichtsanzeige entgegennehmen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 SchKG), doch würde dies dem Beschwerdeführer keine Parteirechte und damit insbesondere weder ein Recht auf einen Entscheid noch ein Beschwerderecht verschaffen (BGE 112 III 1 E. 1d). Der Beschwerdeführer hat insoweit auch kein Recht auf eine Begründung, womit seine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere zielt. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamts verzichtet, wodurch das rechtliche Gehör und Art. 11 Abs. 2 EGSchKG verletzt worden seien.  
Der Beschwerdeführer ist durch den Verzicht auf Einholung einer Stellungnahme nicht beschwert. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht sein Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben hat. Er macht geltend, das Obergericht hätte sein Gesuch unabhängig von der Hauptsache prüfen müssen.  
Dies ist nicht der Fall. Die aufschiebende Wirkung hat keine über die Dauer des Verfahrens hinausreichende Bedeutung. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos, wenn ein Gericht in der Hauptsache entscheidet und es das Gesuch um aufschiebende Wirkung noch nicht behandelt hat. Es ist nicht verpflichtet, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung unter allen Umständen sofort bzw. vor Beurteilung der Hauptsache zu behandeln. 
 
5.5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_870/2024 und 5A_59/2025 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg