Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_591/2025
Urteil vom 25. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 23. Juni 2025 (Z2 2024 70).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1989) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2017). Seit Oktober 2018 leben die Eheleute getrennt und seit Oktober 2020 ist das Scheidungsverfahren hängig.
A.b. Seit der Trennung sind zwischen den Parteien diverse Aspekte streitig, insbesondere die Kinderbelange. Zwar konnten sie sich im Eheschutzverfahren zunächst auf die alternierende Obhut und die vom Ehemann und Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge einigen. Den entsprechenden Vergleich genehmigte das Kantonsgericht Zug am 19. Februar 2019. Beide Parteien zeigten sich allerdings bereits kurz nach diesem Entscheid mit der Regelung nicht (mehr) einverstanden bzw. strebten diverse Änderungen an, was eine Vielzahl an Verfahren bzw. weiteren Entscheiden zur Folge hatte:
A.b.a. Am 20. August 2020 bewilligte das Kantonsgericht den Umzug der Mutter mit den Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz. Ausserdem übertrug es ihr die alleinige Obhut über die Kinder, regelte das Kontaktrecht zwischen Vater und Kindern und den vom Vater zu bezahlenden Unterhalt. Die Mutter zog in der Folge mit den Kindern um. Die gegen diesen Entscheid vom Vater ergriffene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 11. November 2020 teilweise gut. Es ergänzte insbesondere das Kontaktrecht des Vaters und legte die von diesem zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest. Das Bundesgericht wies eine vom Vater hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021).
A.b.b. Auch diese Regelung hatte nicht lange Bestand. Nachdem der Vater das Kantonsgericht am 3. Februar 2021 im inzwischen hängigen Scheidungsverfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ersuchte, traf das - vom Vater mit Berufung gegen den abweisenden erstinstanzlichen Entscheid angerufene - Obergericht am 22. Dezember 2022 folgenden Entscheid:
Es stellte die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern, wobei der Vater die Kinder im Wesentlichen jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (falls die Kinder am Montag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) und jeden Mittwoch von 8.30 Uhr (während der Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 8.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn betreut. Zudem traf das Obergericht Regelungen für die Betreuung der Kinder über bestimmte Feiertage und verpflichtete beide Eltern, mit den Kindern pro Jahr je fünf Wochen Ferien zu verbringen. Weiter bestimmte es, dass die Kinder - ausser nach der Schule oder dem Kindergarten - verpflegt zu übergeben sind, wobei sie jeweils vom Vater zu bringen und zu holen sind (Dispositiv-Ziff. 2).
Den Unterhalt setzte das Obergericht ab dem 1. Februar 2021 neu fest. Es verpflichtete den Vater zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 795.-- vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022, zzgl. allfälliger Familienzulagen (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 380.-- für C.________ und Fr. 415.-- für D.________), und stellte fest, in welchem Umfang der gebührende Unterhalt der Kinder in diesem Zeitraum nicht gedeckt ist (Dispositiv-Ziffer 3.1). Weiter legte es fest, dass sich die Parteien ab dem 1. Januar 2023 gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr schulden (Dispositiv-Ziff. 3.2). Die gegen diesen Entscheid von beiden Eltern erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023).
B.
B.a. Bereits am 1. Februar 2023 hatte der Vater das Kantonsgericht um Abänderung dieses Entscheids (vom 22. Dezember 2022) ersucht. Das Kantonsgericht änderte daraufhin die Regelung zum Holen und Bringen der Kinder (Dispositiv-Ziff. 2.5 des Entscheids vom 22. Dezember 2022) und verpflichtete in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 22. Dezember 2022 neu die Mutter, dem Vater (persönlich und für die Kinder) ab dem Februar 2023 Unterhalt zu bezahlen (Entscheid vom 14. Oktober 2024).
B.b. Gegen diesen Entscheid gelangten beide Parteien je mit Berufung an das Obergericht. Der Ehemann beantragte insbesondere die Zusprechung folgender Unterhaltsbeiträge: ab Februar 2023 je Fr. 93.20 pro Kind; ab 1. August 2023 je Fr. 615.-- pro Kind und für ihn persönlich; ab 1. Juli 2024 je Fr. 842.50 Barunterhalt und Fr. 415.-- Betreuungsunterhalt pro Kind. Das Obergericht entschied am 23. Juni 2025 über die erhobenen Rechtsmittel. Die vom Kantonsgericht geänderte Regelung zum Holen und Bringen der Kinder hob es auf, so dass wieder die ursprüngliche Regelung gilt. Weiter verpflichtete es erneut den Vater, der Mutter Kindesunterhalt zu bezahlen, und zwar wie folgt: vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024 Fr. 330.-- für C.________ (Barunterhalt) und Fr. 365.-- für D.________ (Barunterhalt); ab dem 1. Januar 2025 Fr. 520.-- für C.________ (Barunterhalt) und Fr. 530.-- für D.________ (Barunterhalt). Das Obergericht erklärte die getroffene Unterhaltsregelung für vollstreckbar, sobald die IV-Stelle E.________ dem Vater eine IV-Rente und Kinderrenten von insgesamt monatlich mindestens Fr. 1'800.-- tatsächlich ausbezahlt. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'000.-- auferlegte das Obergericht den Parteien je zur Hälfte und nahm diese - zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach das Obergericht keine zu; die unentgeltlichen Rechtsvertreter entschädigte es aus der Gerichtskasse.
C.
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 21. Juli 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Erstinstanz, eventualiter an die Vorinstanz. Für den Fall, dass das Bundesgericht selbst entscheiden sollte, ersucht der Beschwerdeführer um die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Unterhalt an ihn (zusammengefasst) wie folgt: Ab Februar 2023 Fr. 1'114.-- (je Fr. 557.-- für die beiden Kinder); ab August 2023 Fr. 2'041.-- (je Fr. 735.-- für die beiden Kinder und Fr. 571.-- für den Beschwerdeführer); ab August 2024 Fr. 2'044.-- (je Fr. 731.-- für die beiden Kinder und Fr. 574.-- für den Beschwerdeführer) und ab Februar 2025 Fr. 2'050.-- (je Fr. 895.-- für die beiden Kinder und Fr. 260.-- für den Beschwerdeführer). Erhalte der Beschwerdeführer rechtskräftig eine IV-Rente, sei der Unterhalt ab März 2025 auf Fr. 870.-- (je Fr. 435.-- für die beiden Kinder) zu reduzieren. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei sodann auf Fr. 4'000.-- zu reduzieren. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 4. August 2025 ersucht der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für das weitere Verfahren sei ihm Rechtsanwalt Koller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) und damit über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Vor Bundesgericht sind nur noch vermögensrechtliche Aspekte strittig, so dass insoweit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- wird überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).
1.2. Ein Vergleich der Anträge des Beschwerdeführers vor Vorinstanz und vor Bundesgericht (Sachverhalt, Bst. B.b und Bst. C) zeigt, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen verlangt, als er noch vor Vorinstanz beantragt hatte. Neue Begehren sind vor Bundesgericht aber unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), und zwar auch dann, wenn das kantonale Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wurde. Eine beschwerdeführende Partei kann daher vor Bundesgericht keine höheren Unterhaltsbeiträge verlangen, als sie vor Vorinstanz beantragt hat. Ein entsprechendes Begehren wäre nur in dem Umfang zulässig, als es den bereits vor Vorinstanz geforderten Unterhaltsbeiträgen entspricht, im Mehrumfang jedoch unzulässig (zum Ganzen: Urteil 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Anträge des Beschwerdeführers vor Bundesgericht über diejenigen im vorinstanzlichen Verfahren hinausgehen, ist auf sie daher nicht einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde unter anderem die Regelung zum Holen und Bringen der Kinder. Mit seinen Anträgen zielt er aber einzig auf die Regelung der Unterhaltsbeiträge, insbesondere verlangt er keine Abänderung der getroffenen Regelung zum Holen und Bringen der Kinder. Darauf ist daher im Folgenden - und soweit der Beschwerdeführer daraus nichts für den Unterhalt ableitet - nicht mehr einzugehen.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Daher kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis).
2.2. Diesen Anforderungen vermag die teils nur schwer verständliche Beschwerdeschrift mindestens teilweise nicht zu genügen. Darauf wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedenfalls, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Gesetzesrecht rügt (insbesondere Art. 27 und Art. 28a sowie Art. 285 ZGB ). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer verschiedene Grundrechte, insbesondere Art. 8 und Art. 12 BV , anruft. Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung nämlich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat und haben keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privatpersonen. Bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts sind die besonderen Anforderungen, die sich aus den Grundrechten ergeben, zwar zu berücksichtigen (BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5D_119/2022, 5D_120/2022 vom 20. Februar 2023 E. 4.3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich aber darauf, abstrakt und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Normen Grundrechte anzurufen. Dies erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen wird im Folgenden nicht mehr eingegangen.
3.
Wiederholt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid allerdings nicht zu beanstanden: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt zwar die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss sich allerdings nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Vorgaben ohne Weiteres. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und Kritikpunkten im Einzelnen auseinander. Dass sie diese - wenn auch zum Teil mit kurzer Begründung - verwirft, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.
In der Sache geht es um die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens betreffend Unterhalt. Eine Abänderung setzt im Grundsatz voraus, dass seit der Rechtskraft des abzuändernden Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO; BGE 143 III 617 E. 3.1). Die Vorinstanz ging von solchen veränderten Verhältnissen aus, unter anderem deshalb, weil dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle E.________ rückwirkend seit 1. August 2020 eine halbe IV-Rente von monatlich Fr. 1'190.-- für sich und je Fr. 476.-- für die Kinder zugesprochen wurde und die Beschwerdegegnerin seit August 2023 deutlich mehr verdient. Den Zeitpunkt für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge legte die Vorinstanz - mit der Erstinstanz - auf das Datum des Abänderungsgesuchs am 1. Februar 2023 fest. Ab diesem Zeitpunkt aktualisierte die Vorinstanz - entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129 ZGB]; 137 III 604 E. 4.1.2 [zu Art. 286 Abs. 2 ZGB]; Urteil 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2) - die Berechnungselemente und bestimmte anschliessend die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die - massgebende (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7) - zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Ehegattenunterhalt sprach die Vorinstanz keinen zu.
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung diverser Berechnungsparameter (Einkommens- sowie Bedarfspositionen). Darauf ist als erstes einzugehen (E. 5). Weitere Rügen erhebt er zudem gegen die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge durch die Vorinstanz (dazu E. 6). Vorab sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz - wie bereits in früheren Verfahren - die Anwendung der "SchKG-Richtlinie" gerügt hat. Wie das Bundesgericht - auch gegenüber dem Beschwerdeführer - mehrfach festgehalten hat, bilden zur Bedarfsermittlung bzw. zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz die Ausgangslage (z.B. BGE 147 III 265 E. 7.2; zit. Urteil 5A_66/2023, 5A_71/2023 E. 7.2). Auf die Kritik des Beschwerdeführers hieran ist nicht mehr einzugehen.
5.
5.1. Als Erstes ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Einkommens einzugehen. Das für die Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen bleibt hingegen unbestritten. Im Folgenden wird zunächst auf das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (E. 5.1.1) und dann auf die IV-Rente (E. 5.1.2) einzugehen sein.
5.1.1.
5.1.1.1. Die Vorinstanz bestimmte das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Jahre 2023 (monatlicher Nettolohn: Fr. 4'240.15) und 2024 (monatlicher Nettolohn: Fr. 4'326.60) gestützt auf die eingereichten Lohnausweise. Zur Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2025 stellte sie auf die vorliegenden monatlichen Lohnabrechnungen ab, woraus sich ein Nettolohn von Fr. 3'964.80 ergebe. Unter Hinzurechnung des 13. Monatslohns - auf dem keine BVG-Abzüge zu berücksichtigen seien - ergebe dies einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'311.10. Damit läge der Nettolohn im Jahr 2025 jedoch tiefer als im Jahr 2024, obwohl der monatliche Bruttolohn im Vergleich zum Januar 2024 um Fr. 100.-- gestiegen sei. Auch in den Jahren 2023 und 2024 führe die für das Jahr 2025 angewandte Berechnungsformel (gemeint ist die Berechnungsformel, aus der vom monatlichen Nettolohn auf den Jahreslohn inklusive dreizehntem Monatslohn geschlossen werden kann) - zu einem jeweils rund Fr. 100.-- zu tiefen Nettoeinkommen. Der Beschwerdeführer erkläre diese Diskrepanz nicht. Für die Zwecke des Massnahmeverfahrens seien deshalb auch für das Jahr 2025 weitere Fr. 100.-- hinzuzurechnen. Dieser Zuschlag erscheine mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 auch insofern plausibel, als eine Erhöhung des monatlichen Bruttolohns um Fr. 100.-- zu einer Erhöhung des monatlichen Nettolohns in ähnlichem Umfang führen dürfe, wenn man den 13. Monatslohn (und die Abzüge) anteilig berücksichtige. Demzufolge sei seit Januar 2025 von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'411.-- auszugehen.
5.1.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die obligatorischen Lohnabzüge für Krankentaggeld-, Langzeitunfall- und Langzeitkrankheitsversicherungen nicht berücksichtigt. Sein Einkommen müsse daher um diese Abzüge von 0.757 % tiefer ausfallen.
Tatsächlich erwog die Vorinstanz, dass es sich für die Zwecke des Verfahrens rechtfertige, "die betragsmässig nicht ins Gewicht fallenden Abzüge beim [Beschwerdeführer] für Krankentaggeld, Langzeitkrankheit und Langzeitunfall ausser Acht zu lassen". Der Beschwerdeführer missversteht aber den Gehalt dieser Erwägung: Selbstverständlich ist die Vorinstanz bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers von dessen Nettolohn ausgegangen und hat insofern die genannten Abzüge berücksichtigt. Für die Aufrechnung vom monatlichen Nettolohn auf den Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn hatte die Beschwerdegegnerin allerdings argumentiert, auf dem 13. Monatslohn fielen weder BVG-Abzüge noch die weiteren genannten Abzüge an. Da die genannten Abzüge allerdings nicht weiter ins Gewicht fielen, rechnete die Vorinstanz - letztlich minimal zugunsten des Beschwerdeführers - bei der Ermittlung des Jahresnettolohns mit demjenigen Nettolohn, der sich aus den monatlichen Lohnabrechnungen und unter Hinzurechnung des BVG-Abzugs ergab, jedoch ohne Hinzurechnung der weiteren genannten Abzüge. Die Forderung des Beschwerdeführers entbehrt damit jeglicher Grundlage.
5.1.1.3. Im Zusammenhang mit der Hinzurechnung von Fr. 100.-- zum Ergebnis der Berechnung des monatlichen Nettolohns inklusive 13. Monatslohn wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung der Offizialmaxime vor. Die Offizialmaxime hat jedoch nichts mit der Ermittlung des Sachverhalts zu tun, sondern beschlägt einzig die Bindung des Gerichts an die Parteianträge. Ohnehin sind die Rügen des Beschwerdeführers - soweit er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt genügend auseinandersetzt und insofern die Begründungspflicht (oben E. 2) erfüllt - unbegründet: Auf der Basis der im Recht liegenden Lohnausweise und Lohnabrechnungen stellt die Vorinstanz das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers fest. Sie ist folglich in Würdigung von Beweisen zu einem positiven Beweisergebnis gelangt und hat damit ihre Untersuchungspflicht grundsätzlich erfüllt (vgl. Urteil 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Er behauptet aber nicht einmal, dass das von der Vorinstanz errechnete Einkommen und insbesondere die berücksichtigte Einkommenssteigerung von Fr. 100.-- gegenüber dem Vorjahr falsch ist, geschweige denn vermag er aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Einkommen des Beschwerdeführers willkürlich festgestellt haben soll. Wenn er sodann davon spricht, die Nicht-Anrechnung der Fr. 100.-- entspreche einer Wertung des Ursprungsurteils vom 22. Dezember 2022 und dürfe daher nicht abgeändert werden, ist ihm nicht zu folgen. Es ist schon gar nicht ersichtlich, welche konkrete Wertung in diesem Urteil erfolgt sein soll, die nun bindend wäre. Weiterungen erübrigen sich.
5.1.2. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann ein Einkommen des Beschwerdeführers (und der Kinder) aus einer halben IV-Rente in Höhe von Fr. 1'190.-- (bzw. je Fr. 476.-- für die Kinder).
5.1.2.1. Die Höhe dieser IV-Rente bestreitet der Beschwerdeführer an sich nicht. Allerdings macht er mindestens sinngemäss geltend, die IV-Rente dürfe für die Vergangenheit nicht angerechnet werden, da sie nicht effektiv ausbezahlt werde bzw. ausbezahlt worden sei. Die Vorinstanz bezog in ihre Überlegungen allerdings bereits ein, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Rentenverfügung angefochten hatte. Sie erachtete es aber - zu Recht - dennoch als mindestens glaubhaft, dass ihm eine IV-Rente (mindestens) in der verfügten Höhe ausgerichtet werde. Deswegen hat sie dem Beschwerdeführer diese IV-Rente zutreffend als Einkommen angerechnet, und zwar auch rückwirkend, zumal sie rückwirkend ab dem 1. August 2020 (!) gewährt wurde. Dem Umstand, dass die IV-Rente (mindestens die rückwirkenden Beträge) dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anfechtung der Verfügung noch nicht ausbezahlt werden bzw. wurden, trug die Vorinstanz überdies Rechnung, indem sie die Vollstreckbarkeit ihres Urteils an die Bedingung knüpfte, dass dem Beschwerdeführer die zugesprochene Rente tatsächlich ausbezahlt werde. Dies sei auch insofern zu rechtfertigen, als beide Parteien derzeit (auch ohne IV-Renten) ein ausreichend hohes Einkommen erzielen würden, um ihren Bedarf und die bei ihnen anfallenden Kinderkosten vorläufig selbst zu decken. Nachdem, wie zu zeigen sein wird, der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Rügen zu den Bedarfsposten nicht durchdringt, hat diese Feststellung der Vorinstanz Bestand. Ohnehin ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass die IV-Rente dem Beschwerdeführer, um Verzögerungen zu vermeiden, seit dem 1. März 2025 ausbezahlt wird. Auch deshalb stehen dem Beschwerdeführer aktuell genügend Mittel zur Verfügung und kann bei weitem nicht von einem Eingriff in sein Existenzminimum gesprochen werden, wie es der Beschwerdeführer wiederholt geltend macht. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind mithin nicht zu beanstanden; Willkür (Art. 9 BV) - sofern vom Beschwerdeführer überhaupt genügend begründet (oben E. 2) - liegt nicht vor.
5.1.2.2. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise Art. 28a ZGB verletzt, weil sie die IV-Verfügungen und damit sensible medizinische Daten des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin offengelegt hat, macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweismittel seien in Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO aus den Akten zu weisen. Von rechtswidrig beschafften Beweismitteln kann bei den durch Editionsverfügung direkt bei der IV-Stelle beschafften Verfügungen allerdings keine Rede sein. Eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 13 EMRK, wie sie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht im Ansatz ersichtlich.
5.2. Weiter gilt es, die Kritik des Beschwerdeführers an der Berücksichtigung bzw. der Höhe diverser Bedarfsposten zu prüfen.
5.2.1. Hier geht es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um die Höhe seiner Mobilitätskosten und die Nichtberücksichtigung von Kosten für die auswärtige Verpflegung. Im abzuändernden Urteil wurden dem Beschwerdeführer Mobilitätskosten von Fr. 600.-- (Fr. 550.-- für den Arbeitsweg und Fr. 50.-- für das Holen und Bringen der Kinder) angerechnet. Aus dem Kilometerpreis des TCS wurden dabei insbesondere die Garagierungskosten und die Amortisation herausgerechnet (zit. Urteil 5A_66/2023, 5A_71/2023 E. 9.1.2.1). Kosten für eine auswärtige Verpflegung wurden keine berücksichtigt. Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 900.-- und von Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.--.
5.2.1.1. Die Vorinstanz erwog - zutreffend -, zwar seien bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, unabhängig davon, ob sie sich derart verändert hätten, dass sie ihrerseits einen Abänderungsgrund darstellen würden (siehe schon E. 4). Das ändere aber nichts daran, dass das Abänderungsverfahren nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils an veränderte Verhältnisse bezwecke (dazu BGE 150 III 153 E. 3.2). Insofern sei das Gericht an die im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen gebunden, es sei denn, die tatsächlichen Grundlagen hätten sich derart verändert, dass ein Wertungsentscheid nicht mehr haltbar sei. Betreffend Garagierungskosten habe der Beschwerdeführer keine solchen Kosten ausgewiesen, weshalb sie ihm nicht angerechnet werden könnten. Überhaupt müssten die Arbeitswegkosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und zum Gesamtbedarf der Ehegatten und der Kinder stehen, wobei Kosten, die den Betrag von Fr. 600.-- überstiegen, in der Regel unverhältnismässig seien. Auch deshalb rechtfertige es sich nicht, die im abzuändernden Urteil vom 22. Dezember 2022 berücksichtigten Arbeitswegkosten über Zuschläge für Garagierungs- und Amortisationskosten zu erhöhen. Was die Kosten für die auswärtige Verpflegung anbelange, habe das Obergericht im abzuändernden Urteil erwogen, es sei dem Beschwerdeführer bei nur halbtägigen Arbeitseinsätzen möglich und zumutbar, sich jeweils zuhause zu verpflegen, selbst wenn er nicht genau am Mittag zuhause sei. An diese Wertung sei das Abänderungsgericht grundsätzlich gebunden und der Beschwerdeführer vermöge sie nicht infrage zu stellen.
5.2.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keine konkreten Garagierungskosten ausgewiesen hat. Dass die Vorinstanz aufgrund der "Offizialmaxime" die Garagierungskosten selbst hätte abklären müssen, trifft sodann nicht zu. Erstens ist damit nicht die Offizialmaxime, sondern der Untersuchungsgrundsatz angesprochen (siehe schon E. 5.1.1.3). Zweitens traf den Beschwerdeführer auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen) und drittens weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass bereits das Bundesgericht dem Beschwerdeführer in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2023 vorgeworfen hat, die Garagierungskosten nicht konkret nachgewiesen zu haben, weshalb ihm ohne Weiteres hätte klar sein müssen, dass er einen solchen Nachweis erbringen müsste. Dass die Vorinstanz die Mobilitätskosten sodann in Zusammenhang mit den - tiefen - Mietkosten hätte stellen müssen, macht der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht geltend, womit er grundsätzlich nicht zu hören ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Ohnehin wurde über die Höhe der Mobilitätskosten des Beschwerdeführers - vorbehältlich konkreter Veränderungen - grundsätzlich abschliessend entschieden. Das Änderungsverfahren dient nämlich - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht dazu, den rechtskräftigen Entscheid abzuändern bzw. gestützt auf eine neue Würdigung der bekannten Tatsachen das frühere Urteil zu korrigieren, sondern ihn an veränderte Verhältnisse anzupassen (oben E. 5.2.1.1; Urteil 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.3). Zwar ist eine Abänderung auch dann angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Gericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein sollten bzw. sich die Mobilitätskosten überhaupt verändert hätten, macht der Beschwerdeführer - ausser mit Bezug auf die Berücksichtigung von Taxikosten für die Zeit, in der ihm der Führerschein entzogen war, dazu sogleich - nicht geltend. Eine Abänderung bzw. Aktualisierung dieser Bedarfsposition fällt damit ausser Betracht und die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers - auf die nicht im Einzelnen einzugehen ist - zielt ins Leere. Analoges gilt für die Kosten für auswärtige Verpflegung, weshalb hier nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - z.B. dazu, dass er die "Kühlkette" nichteinhalten könne, wenn er sich etwas von zu Hause mitbringen müsste - einzugehen ist.
5.2.2. Im Juli 2024 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer (aufgrund seiner Erkrankung) vorsorglich den Führerausweis. Dieser wurde ihm im Januar 2025 wieder erteilt. Für diese Zeitspanne machte der Beschwerdeführer gesteigerte Mobilitätskosten geltend (Kombination aus Kosten für den ÖV sowie für die Dienste eines Taxiunternehmens, da sein Wohnort nicht mit dem ÖV erreichbar ist).
5.2.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum monatlich Fr. 973.-- in seinem Bedarf an. Die berücksichtigten Taxikosten bestanden dabei einzig in den Kosten, die dem Beschwerdeführer für das Holen und Bringen der Kinder anfielen, denn die Taxikosten für den Arbeitsweg wurden von der IV übernommen (was der Beschwerdeführer zunächst verschwieg). Die Vorinstanz rechnete diese Kosten im Bedarf des Beschwerdeführers - und nicht demjenigen der Kinder - an, zumal dies bereits im abzuändernden Urteil so erfolgt sei und die Kosten für die Besuchsrechtsausübung ohnehin grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen seien. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Höhe der monatlichen Kosten stellte die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer - auf Aufforderung des Gerichts - eingereichten Belege (Rechnungen und Zahlungsbelege) ab.
5.2.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden, da sich eine Übernahme der Arbeitswegkosten durch die IV aus den Akten nur bis September 2024 ergebe, erfüllt die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (oben E. 2) nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Dies gilt auch für die Kritik des Beschwerdeführers, die Taxikosten hätten im Bedarf der Kinder (und nicht in seinem eigenen Bedarf) berücksichtigt werden müssen, zumal er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (insbesondere betreffend den Umstand, dass solche Kosten vom Besuchsberechtigten zu übernehmen seien, wobei dies auch für das vorliegend praktizierte Obhutsmodell gelte) nicht konkret auseinandersetzt. Was die Höhe der tatsächlich angefallenen Taxikosten anbelangt, verdreht der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz, wenn er dieser vorwirft, die Kosten von fünf Monaten unzulässigerweise auf sieben Monate verteilt und für die Monate Juli 2024 und Januar 2025 zu Unrecht keine Kosten berücksichtigt zu haben. Er unterschlägt, dass die Vorinstanz ihm - zu Recht - eben nur diejenigen Kosten angerechnet hat, die er tatsächlich auszuweisen vermochte, wobei er für Juli 2024 und Januar 2025 eben gerade keine Kosten ausgewiesen hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die belegten Kosten auf die Monate Juli 2024 bis Januar 2025 verteilt und somit zur Ermittlung des Durchschnitts auf sieben Monate abstellt. Dies ergibt sich bereits aus der erfolgten Phasenbildung durch die Vorinstanz. Willkür (Art. 9 BV) liegt folglich nicht vor und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Aspekten.
5.2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, bei ihm seien im Gegenteil zur Beschwerdegegnerin keine Beiträge zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt worden. Dies sei willkürlich (Art. 9 BV). Allerdings macht er nicht geltend, dass ihm solche Kosten tatsächlich entstünden und die Vorinstanz dies in willkürlicher Weise festzustellen unterlassen hätte. Auf die weiteren - appellatorischen - Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Ungleichbehandlung der Parteien ist folglich nicht weiter einzugehen.
5.2.4. Bereits vor Vorinstanz waren sich die Parteien uneinig über die Höhe der bei der Beschwerdegegnerin anfallenden Fremdbetreuungskosten für die beiden Kinder. Die vom Beschwerdeführer hiergegen unter anderem erhobene Beanstandung, wonach die 9-jährige Tochter keiner Fremdbetreuung mehr bedürfe, verwarf die Vorinstanz.
5.2.4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nun vor, die Notwendigkeit der Fremdbetreuung nicht geprüft zu haben. Es fänden sich im angefochtenen Entscheid keine rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, weshalb die Tochter als 9-jähriges Mädchen noch Anspruch auf volle Fremdbetreuung habe. Ihr könne zugemutet werden, eine oder zwei Stunden allein zu Hause zu sein. Die vollständige Anerkennung der überobligatorischen Fremdbetreuungskosten verstosse überdies gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, da nur die tatsächlich notwendige Fremdbetreuung im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sei. Die überobligatorische Fremdbetreuung sei durch den Überschuss der Beschwerdegegnerin zu finanzieren.
5.2.4.2. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: Zunächst ist nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten bei einem 9-jährigen Kind willkürlich sein sollte. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Fremdbetreuung auch für die 9-jährige Tochter in Anspruch nehme. Dass die von der Vorinstanz berücksichtigte Fremdbetreuung an 2 Tagen pro Schulwoche bei einem Pensum von 80 % notwendig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Fremdbetreuungskosten gehören zum Bedarf der Kinder und sind daher zu berücksichtigen, auch vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1
in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Eine Art Vorabzuteilung der Fremdbetreuungskosten an die Beschwerdegegnerin, weil diese überobligatorisch tätig ist, wäre sodann systemwidrig (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Ohnehin argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er der Beschwerdegegnerin einerseits vorwirft, überobligatorisch tätig zu sein und dadurch Fremdbetreuungskosten zu verursachen, andererseits aber von der dadurch generierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin profitieren möchte, indem er von dieser trotz Betreuungsanteilen von 35 % (Beschwerdeführer) und 65 % (Beschwerdegegnerin) Kindesunterhaltsbeiträge verlangt. Letztlich macht der Beschwerdeführer aber auch keine weiteren Angaben dazu, inwiefern bzw. in welchem Umfang die - relativ bescheidene - Fremdbetreuung überhaupt erst durch die überobligatorische Tätigkeit der Beschwerdegegnerin notwendig sein sollte.
5.2.5. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unter Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu Unrecht den höheren Mietzins der Beschwerdegegnerin berücksichtigt (Fr. 2'331.-- statt wie bisher Fr. 1'720.--). Die Vorinstanz übernahm die (ab Mai 2024) gesteigerten Wohnkosten aus dem erstinstanzlichen Entscheid. Dass der Beschwerdeführer die Höhe der Mietkosten vorinstanzlich beanstandet hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer behauptet auch nichts dergleichen. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Auf seine Kritik ist folglich mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzugehen (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3).
5.3. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zu den Einkommens- und Bedarfspositionen nicht durch.
6.
Die Vorinstanz berechnete auf der Basis der - willkürfrei - ermittelten Berechnungsparameter den Kindesunterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung. Da von einer alternierenden Obhut bzw. Betreuungsanteilen von 35 % (Beschwerdeführer) und 65 % (Beschwerdegegnerin) auszugehen sei, teilte sie den Kindesunterhalt zwischen den Eltern auf, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Betreuungsanteile als auch der individuellen Leistungsfähigkeit der Eltern.
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die von der Vorinstanz zur Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern herangezogene "Matrix" sei sachlich untauglich und in seiner konkreten Anwendung willkürlich (Art. 9 BV). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGE 147 III 265 E. 5.5), wobei offenbleiben kann, ob zur Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern auf die sogenannte "Matrix" abzustellen ist. Jedenfalls hat die Vorinstanz diese Matrix nicht unbesehen des Einzelfalls und schematisch angewendet, sondern die bundesgerichtlich entwickelten Grundsätze (also: Aufteilung unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils und der individuellen Leistungsfähigkeit, die konkrete Ausgestaltung der sogenannten Matrix gehört hier nicht dazu) zu Recht in Ausübung von Ermessen umgesetzt (BGE 147 III 265 E. 5.5).
6.2. Mit der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien bzw. der von der Vorinstanz für die verschiedenen Phasen errechneten Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht einverstanden. Die Vorinstanz hat die individuelle Leistungsfähigkeit der Eltern allerdings korrekt aus einer Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen je des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin ermittelt (Urteil 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Dass die Vorinstanz bei der Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern das rechnerische Ergebnis jeweils ab- bzw. aufgerundet hat, ist sodann nicht zu beanstanden, denn wie bereits erläutert handelt es sich bei der Aufteilung des Unterhalts auf die Eltern unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile gerade nicht um eine rein rechnerische Operation, sondern hat die Vorinstanz ihr Ermessen auszuüben (oben E. 6.1). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist folglich unberechtigt.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte ihm - weil er seine Erwerbsfähigkeit ebenfalls überobligatorisch ausnutze (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Invalidenrente) - bei der Überschussverteilung zusätzliche Mittel zusprechen müssen, anstatt sein Einkommen bei der Bestimmung des Überschusses voll zu berücksichtigen und den Überschuss hauptsächlich auf die Beschwerdegegnerin und die Kinder zu verteilen. Überhaupt erhielten die Kinder selbst nach der vorinstanzlich vorgenommenen Korrektur einen höheren Überschussanteil als der Vater und die Beschwerdegegnerin habe einen rund fünfmal höheren Überschuss zur Verfügung. Dies sei willkürlich. Willkürfrei hätte die Vorinstanz Art. 164 ZGB so anwenden müssen, dass beiden Eltern bzw. beiden Haushalten vergleichbare finanzielle Mittel und ein vergleichbarer Lebensstandard gewährt werde.
6.3.2. Nachdem die Vorinstanz die Einkommens- und Bedarfspositionen sowie die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern für jede Phase bestimmt hatte, berechnete sie ausgehend vom Gesamtüberschuss der Parteien für jede Phase die Überschussanteile an diesem Gesamtüberschuss nach grossen und kleinen Köpfen. Den gebührenden Unterhalt der Kinder bestimmte die Vorinstanz, indem sie deren Manko im Bedarf um den so errechneten Überschussanteil ergänzte. Schliesslich teilte sie den Barunterhalt unter Anwendung des zuvor bestimmten Verteilschlüssels auf die Eltern auf. Die im Haushalt des jeweiligen Elternteils anfallenden Kinderkosten (Bedarf sowie ein Anteil am Überschussanteil in Höhe der Betreuungsquote) rechnete sie direkt demjenigen Elternteil an, in dessen Haushalt die Kosten anfielen. Aus der Differenz zwischen dem von den Eltern so übernommenen Barunterhalt und deren eigentlichen Anteil am Kindesunterhalt bestimmte die Vorinstanz den (vom Beschwerdeführer) je Phase noch geschuldeten Kindesunterhalt. Das Ergebnis dieser Berechnung unterzog sie dann aber einer weiteren Kontrolle. Dabei zeigte sich, dass den Kindern in den Phasen 2-6 jeweils höhere Überschüsse verblieben als dem Beschwerdeführer. Dies rühre auch daher, dass dem Beschwerdeführer kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen sei. Im Sinne eines Korrektivs sei deshalb der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag für die Kinder insoweit herabzusetzen, als zumindest ab der Phase 6 der Überschussanteil beider Kinder den Überschussanteil des Beschwerdeführers nicht übersteige. Zu diesem Zweck seien die errechneten monatlichen Barunterhaltsbeiträge um Fr. 200.-- pro Kind herabzusetzen.
6.3.3. Die wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zeigen, wie diese die Unterhaltsbeiträge sorgfältig und unter Anwendung von Ermessen bestimmte. Willkür ist keine ersichtlich und ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin letztlich ein höherer Überschussanteil verbleibt. Wie bereits die Vorinstanz ausführt, folgt dies unter anderem daraus, dass dem Beschwerdeführer kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen ist. Dies rügt er zwar implizit bzw. macht er geltend, der Ehegattenunterhalt sei willkürlich nicht berücksichtigt worden. Er geht aber nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach vorliegend der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde, der Beschwerdeführer aber keinerlei Behauptungen zu diesem Standard aufstelle, womit es an den tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung fehle, ob er vor der Trennung einen höheren Überschuss erzielt habe als der ihm nunmehr verbleibende. Damit hat es sein Bewenden. Insbesondere ist der Vorinstanz keine Verletzung der Offizialmaxime - gemeint ist wohl wiederum der Untersuchungsgrundsatz - vorzuwerfen, zumal der Ehegattenunterhalt der Dispositions- und Verhandlungsmaxime untersteht (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO ). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich um eine angebliche Sparquote drehen, gehen am Thema vorbei. Damit ist es - mindestens unter Willkürgesichtspunkten - nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegnerin ein höherer Überschuss verbleibt als dem Beschwerdeführer. Die Kinder profitieren im Übrigen - und im Gegensatz zum Beschwerdeführer - vom Überschuss ihrer Mutter. Dass der Beschwerdeführer einen Anteil des den Kindern aus dem Überschuss der Beschwerdegegnerin zustehenden Überschussanteils bezahlen müsste, macht er aber nicht geltend. Eine Prüfung dieses Aspekts erübrigt sich daher. Ohnehin ist solcherlei nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Barunterhalt korrigierend herabgesetzt hat. Was der Beschwerdeführer sodann damit meint, dass die Vorinstanz "die gegenseitigen Verpflichtungen" hätte ausweisen müssen, sie das aber unter willkürlicher Verletzung von Art. 125 Abs. 2 OR [recte: ZGB] nicht getan habe, erschliesst sich nicht. Willkür liegt jedenfalls - wie bereits erläutert - nicht vor.
6.4. Da der Beschwerdeführer mit seinen Beanstandungen an den vorinstanzlichen Berechnungen nicht durchdringt, ist nicht weiter auf seine eigenen Berechnungen einzugehen.
7.
Der Beschwerdeführer erhebt noch weitere Rügen, die sich auf die Kostenfolgen beziehen.
7.1. Der Streit dreht sich zunächst um die erstinstanzlichen Gerichtskosten.
7.1.1. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz moniert, die Erstinstanz habe das Waffengleichheitsgebot verletzt, weil ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer hätte eine allfällige diesbezügliche Rechtsverletzung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren rügen müssen. Der Entscheid über die Prozesskosten diene nicht dazu, das abgeschlossene Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege neu aufzurollen.
7.1.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zum einen wurde bereits aufgezeigt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Teilgehalt der Begründungspflicht nicht verletzt hat (oben E. 3). Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, wobei sich ohnehin nicht erschliesst, worin diese Verletzung genau bestehen sollte. Zum anderen ist die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 75 Abs. 1 BGG). Seine Ausführungen zu den von ihm angeblich wegen der mangelnden unentgeltlichen Verbeiständung erlittenen Nachteilen und die darauf basierende Schlussfolgerung, der angefochtene Entscheid müsse aufgehoben werden, zielen daher ins Leere.
7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr bzw. beantragt die Reduktion auf Fr. 4'000.--. Er begründet dies zum Teil damit, dass die Vorinstanz mit der Offenlegung von sensiblen medizinischen Daten (Verfügungen der IV) gegenüber der Beschwerdegegnerin Art. 28a ZGB und Art. 156 ZPO willkürlich verletzt habe. Weshalb dies - selbst wenn der Vorwurf begründet wäre - zu einer Reduktion der Gerichtskosten führen sollte, erschliesst sich jedoch nicht. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich sodann nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Dass die Vorinstanz dieses verfassungswidrig angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend. Der Verweis darauf, die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, genügt jedenfalls nicht. Weiterungen erübrigen sich.
8.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Beanstandungen nicht durch. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung hat er der Beschwerdegegnerin, der kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, aber nicht zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des - ohne Rechtsanwalt prozessierenden - Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da das Bundesgericht ohnehin keinen Schriftenwechsel angeordnet hat, ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Vertretung bzw. Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Koller für das "weitere Verfahren" ohnehin gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, und dem Kantonsgericht Zug mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang