Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_599/2024
Urteil vom 24. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
Verfahrensbeteiligte (Gegenpartei im kantonalen Verfahren).
Gegenstand
Ausstand (Erziehungsfähigkeitsgutachten),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Juli 2024 (KES 24 273).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2015).
B.
B.a. Seit dem Jahr 2021 wurde wiederholt die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens in Betracht gezogen. Mit Schreiben vom 26. April 2023 fragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau diesbezüglich Dr. med. D.________ von der E.________ GmbH an, welcher mitteilte, mit der Fallführung Dipl. Psych. F.________ und lic. phil. G.________ betrauen zu wollen. Der Kindsvater äusserte sich am 21. August 2023 zum geplanten Gutachten und machte unter anderem Befangenheit von Dr. med. D.________ bzw. seines Instituts geltend. In der Folge sah die KESB vorerst zugunsten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung von der Gutachtenserstellung ab.
B.b. Nachdem diese Massnahme gescheitert war, ordnete die KESB mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26. Februar 2024 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an, wobei sie auf die im Schreiben vom 21. August 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe einging. Sie beauftragte Dipl. Psych. F.________ und lic. phil. H.________ von der E.________ GmbH mit der Erstellung des Gutachtens. Der Kindsvater gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Bern, welches auf seine Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2024 nicht eintrat. Auch eine Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 5A_332/2024 vom 30. Mai 2024).
B.c. Am 5. März 2024 ersuchte der Kindsvater um den Ausstand von Dipl. Psych. F.________ und lic. phil. H.________. Die KESB trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 7. März 2024 nicht ein.
C.
Dagegen erhob der Kindsvater wiederum Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab, welcher seiner Rechtsanwältin am 10. Juli 2024 zugestellt wurde.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 9. September 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des Entscheides vom 8. Juli 2024 sei die Sache zur Einholung der Stellungnahmen der sachverständigen Personen Dipl. Psych. F.________ und lic. phil. H.________ und zum materiellen Entscheid an die KESB zurückzuweisen.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). Diese betrifft Kindesschutzmassnahmen, mithin eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist damit grundsätzlich zulässig.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
3.
Streitig ist die Unbefangenheit der mit der Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens beauftragten Expertinnen.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz erwog, dabei handle es sich um eine bereits abgeurteilte Sache (
res iudicata), sei doch schon rechtskräftig entschieden worden, dass ein Gutachten durch die bezeichneten Expertinnen anzuordnen sei. Die KESB habe dem Beschwerdeführer die Gutachtensstelle sowie die vorgesehenen Expertinnen (Dipl. Psych. F.________ und damals noch lic. phil. G.________) am 14. Juni 2023 bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Ausstandsgründe gegenüber Dipl. Psych. F.________ - bzw. im Grunde gegenüber der Gutachtensstelle und Dr. med. D.________ - bereits am 21. August 2023 im Verfahren betreffend die Anordnung des Gutachtens vorgebracht. In jenem Verfahren seien sowohl die KESB als auch die Vorinstanz selbst auf die geltend gemachten Ausstandsgründe eingegangen. Es sei schon damals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe gegen die beiden Gutachterinnen persönlich vorgebracht habe, sondern sich seine Ausführungen auf Dr. med. D.________ beschränkten. Die diesbezüglichen Vorbringen seien im abgeschlossenen Verfahren nicht als konkrete Ablehnungsgründe erachtet worden, die der Erstellung des Gutachtens durch die beiden Expertinnen entgegenstehen würden.
Im vorliegenden Verfahren begnüge sich der Beschwerdeführer mit derselben Argumentation. Ausstandsgründe sehe er im Wesentlichen einzig in der Person von Dr. med. D.________ und seinem Gutachten, das er vor mehreren Jahren in Bezug auf eine andere Familie - mit welcher einzig die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zu tun gehabt habe - erstellt habe. Konkrete Ablehnungsgründe gegenüber den beiden Gutachterinnen - abgesehen von ihrem Anstellungsverhältnis bei der E.________ GmbH bzw. ihrem Verwandtschaftsgrad zu Dr. med. D.________ - mache er nicht geltend. Seine Vorbringen entsprächen folglich sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch des Inhalts den gleichen Behauptungen wie im Verfahren betreffend die Anordnung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens, sodass die KESB auf das Gesuch habe nicht eintreten dürfen.
3.1.2. Zwar sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ihm die Gutachterin lic. phil. H.________ mit Entscheid vom 26. Februar 2024 erstmals bekannt gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich ihrer Einsetzung indessen bereits in den früheren Beschwerdeverfahren sowohl vor der Vorinstanz als auch dem Bundesgericht (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.b) zur Wehr setzen können. Er habe keine konkreten, in ihrer Person liegenden Ablehnungsgründe vorgebracht, sondern habe ihre Befangenheit wiederum lediglich im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei Dr. med. D.________ gesehen. Auch mit dem nun streitigen Ausstandsgesuch bringe der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vor. Eine Rückweisung an die KESB würde damit einem formalistischen Leerlauf gleichkommen.
3.1.3. Ohnehin wäre dem Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Er argumentiere einmal mehr, dass sich die Ablehnungsgründe gegenüber den eingesetzten Gutachterinnen im Wesentlichen aus der Person von Dr. med. D.________ ergäben. Gegen diesen habe die Rechtsbeiständin im Jahr 2020 eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht, weil er "ein ausserordentlich mangelhaftes Gutachten" erstellt habe. Die von der KESB angeordnete Expertise werde allerdings nicht von Dr. med. D.________ verfasst. Es sei nicht nachvollziehbar, alle seine Mitarbeitenden aufgrund eines angeblich mangelhaften, über vier Jahre alten Gutachtens als befangen zu betrachten. Auch die Verwandtschaft zwischen Dr. med. D.________ und lic. phil. H.________ habe keine ersichtliche Relevanz. Zwar sei die frühere Begutachtung in den Medien präsent gewesen. Dem der Beschwerde beigelegten Medienbericht sei jedoch zu entnehmen, dass das damalige Gutachten vom Bundesgericht als sorgfältig und umfassend beurteilt worden sei und zwar so, dass darauf habe abgestützt werden können. Nach höchstrichterlicher Einschätzung könnte folglich ohnehin nicht von einem "ausserordentlich mangelhaften und nicht akzeptablen Gutachten" gesprochen werden. Ferner sei jener Expertise ein gänzlich anderer Lebenssachverhalt mit anderen Parteien zugrunde gelegen. Zwar könne die Befangenheit ausnahmsweise auch gegenüber der Rechtsvertretung einer Partei bestehen. Die standesrechtliche Anzeige der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers gegen Dr. med. D.________ mache jedoch keine Befangenheit glaubhaft. Das fragliche, im Jahr 2020 eingeleitete Verfahren dürfte wohl längst abgeschlossen sein. Zudem sei es nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitarbeitenden oder Mitinhaberschaft der E.________ GmbH zu begründen. Eine allfällige Feindschaft der Gutachterinnen in Bezug auf die Rechtsbeiständin werde weder behauptet noch wäre eine solche ersichtlich.
3.2. Indem die Vorinstanz einerseits aufzeigte, weshalb die KESB auf das Ausstandsgesuch betreffend eine der beiden Gutachterinnen nicht eintreten durfte und sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die KESB hinsichtlich der anderen Gutachterin erübrigte, und sie andererseits darlegte, weshalb das Ausstandsbegehren selbst bei einem Eintreten darauf ohnehin abzuweisen gewesen wäre, begründete sie ihren Entscheid mit zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungslinien, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen. Sie müssen deshalb unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4
in fine mit Hinweisen). Kann auf die gegen eine der Begründungen erhobenen Rügen nicht eingetreten werden oder erweist sich eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die andere Begründung nicht mehr einzugehen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3
in fine; Urteil 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 6; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer
res iudicata und rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im früheren Verfahren sei es lediglich um die Frage gegangen, ob die Anordnung des Gutachtens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, was das Bundesgericht verneint habe. Ein derartiges Urteil, das sich materiell mit den Grundsatzfragen nicht auseinandersetze, ob die vom Gesetz vorgesehene Notwendigkeit für ein Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliege und ob Ausstandsgründe gegen die Gutachterinnen geltend gemacht werden könnten, begründe keine
res iudicata. Zudem sei über das Ausstandsbegehren gegen die Gutachterinnen gar nie rechtskräftig entschieden worden, da ein solches formell erst gestellt werden könne, wenn eine Gerichtsperson [sic] in einem laufenden Verfahren eingesetzt werde.
3.4. Damit nimmt der Beschwerdeführer einzig auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug, mit welchen die Vorinstanz erläuterte, weshalb die KESB auf das gegen Dipl. Psych. F.________ gerichtete Ausstandsgesuch nicht eintreten durfte (vgl. vorne E. 3.1.1) und sich eine Rückweisung an die KESB zwecks materieller Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen lic. phil. H.________ erübrigte (vgl. vorne E. 3.1.2). Demgegenüber setzt er sich nicht mit der Eventualbegründung auseinander, wonach das Ausstandsgesuch bei einem Eintreten darauf ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.1.3). Soweit seine Ausführungen zu einer Besprechung mit den Gutachterinnen vom 4. September 2024 (namentlich dass diese möglicherweise den Auftrag zurückgegeben hätten) als Argument für die materielle Begründetheit des Ausstandsgesuchs zu verstehen sein sollen, können sie im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um echte und damit von vornherein unzulässige Noven handelt. Ferner bleibt die allgemein gehaltene Bekräftigung, der Beschwerdeführer habe die Ausstandsgründe rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, rein appellatorisch und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 3.2).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller