Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_6/2026  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Muri, 
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 16. Oktober 2025 (XBE.2025.67). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer machte in der Vergangenheit vor dem Bezirksgericht Muri mehrfach Ausstandsgründe gegen diverse Gerichtspersonen geltend. 
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13., 17. und 22. Juni 2025 gegen sämtliche Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri betreffend alle Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, bat das Bezirksgericht Muri das Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 25. Juli 2025, das Ausstandsgesuch zwecks Zuweisung und Anhand-nahme einem anderen Bezirksgericht zu überweisen. 
In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer wiederholt an das Obergericht. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 hielt dieses fest, er werde - wie bereits in der Verfügung vom 1. September 2025 - darauf hingewiesen, dass es beim vorliegenden Verfahren einzig um das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri gehe und nur dieses Gesuch behandelt werden könne, während es für "eine sofortige Überprüfung und Ersatz des derzeitigen Beistandes sowie für die Erteilung klarer Weisungen an die Mutter" keine Zuständigkeit gebe; sollte das Bezirksgericht Muri in den Ausstand treten müssen, würde eine Zuteilung der Verfahren an ein anderes Gericht erfolgen. 
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 (Eingang 5. Januar 2026) erhebt der Beschwerdeführer eine "subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG wegen struktureller Rechtsverweigerung durch sämtliche kantonalen Instanzen im Kanton Aargau betreffend das Besuchsrecht zu meinem Sohn". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist eine im Kontext mit Zivilsachen stehende obergerichtliche Verfügung betreffend die Instruktion eines gegen sämtliche Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri für alle Verfahren gestellten Ausstandsgesuches. 
Bei der Verfügung vom 16. Oktober 2025 handelt es sich nicht um einen selbständig erlassenen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO, welcher unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG - welche in der Beschwerde darzulegen wären (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2) - ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht angefochten werden könnte, sondern um eine prozessleitende Verfügung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO, welche beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Urteile 5A_177/2024 vom 15. März 2024 E. 3; 5A_481/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2; 5A_600/2025 vom 19. August 2025 E. 1; 5A_1052/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3). Entsprechend enthält die Verfügung auch keine Rechtsmittelbelehrung. 
 
2.  
Ferner ist das Bundesgericht keine Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde über kantonale Gerichte, weshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers auch unter diesem Titel nicht eingetreten werden kann. 
Jederzeit möglich wäre eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die letzte kantonale Instanz (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). Der Beschwerdeführer beklagt sich über die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts, welche auf seinen Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts über die Weihnachtstage nicht eingetreten sei, was nicht die letzte Instanz anbelangt, und allgemein über eine Blockadesituation bei allen involvierten Gerichten und Behörden. Er legt aber nirgends in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Obergericht im hängigen Gesamtausstandsverfahren das Recht verweigern oder verzögern würde. Solches ist auch nicht ersichtlich, wird doch in der Verfügung vom 16. Oktober 2025 gerade festgehalten, dass über das Ausstandsgesuch zu entscheiden sein werde und für den Fall der Gutheissung die Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen wären. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli