Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_603/2025
Urteil vom 9. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Benjamin Appius,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Mai 2025 (400 25 33).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) haben im Jahre 2002 geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2008) sowie der (volljährigen) Tochter D.________ (geb. 2004).
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 hielt das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West fest, dass die Ehegatten seit August 2024 getrennt leben, stellte C.________ für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut von B.________ und wies die eheliche Liegenschaft in U.________ inklusive des darin befindlichen Haushalts Vater und Sohn zur Nutzung zu. Zudem forderte das Zivilkreisgericht A.________ auf, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekte bis spätestens 31. Januar 2025 zu verlassen. Betreffend Besuchs- und Ferienrecht sollte die Mutter sich direkt mit C.________ absprechen. Den Entscheid über den ehelichen Unterhalt verwies das Zivilkreisgericht in ein separates Verfahren.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. Mai 2025 (eröffnet am 27. Juni 2025) unter Kostenfolge ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Juli 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Verfahren, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und C.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Eventuell habe das Kantonsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der Obhut neu festzustellen und subeventuell sei der Sohn unter die alternierende Obhut der Parteien mit je hälftigem Betreuungsanteil zu stellen. Die eheliche Liegeschaft sei samt Hausrat A.________ zuzuweisen und B.________ sei zu verpflichten, dieser sämtliche Schlüssel herauszugeben.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 Bst. a und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Teilentscheid (Art. 91 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über nicht vermögensrechtliche Aspekte der Regelung des Getrenntlebens der Parteien (Obhut, Benützung der ehelichen Wohnung und des Hausrates) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 149 III 81 E. 1.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen (vgl. insbesondere BGE 142 III 612 E. 4.3; S. 617 E. 3.2.3) erwog das Kantonsgericht zur Obhut, es seien beide Parteien erziehungsfähig. Namentlich hätten sie die toxische Beziehung auf der Elternebene nie auf den gemeinsamen Sohn übertragen. Von vorrangiger Bedeutung seien die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes. Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin dabei mit Blick auf dessen Anhörung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Den Aussagen des Sohnes lasse sich eine klare Tendenz zu Gunsten des Verbleibs beim Vater entnehmen. C.________ habe sodann eindeutig zu erkennen gegeben, dass die jetzige Situation nicht weiter andauern könne. Damit bestehe kein Anlass, in den Entscheid der Erstinstanz einzugreifen, mithin der Zuteilung der Obhut an den Vater, zumal dieser ein weites Ermessen zukomme. Für die Zuweisung der Liegenschaft sei sodann die Zweckmässigkeit entscheidend, insbesondere aber wieder das Interesse des Sohns. Da dem Vater die alleinige Obhut über diesen zukomme, sei ihm auch die eheliche Liegenschaft zuzuweisen. Keine Rolle spiele, dass der Beschwerdegegner zuvor polizeilich weggewiesen worden sei. Beim Zuweisungsentscheid gehe es nicht darum, einen Ehegatten für ein bestimmtes Verhalten zu bestrafen. Auch habe der Vater seinen Anspruch auf Nutzung der ehelichen Wohnung trotz des unfreiwilligen Wegzugs nicht aufgegeben. Nicht entscheidend sei unter diesen Umständen, ob der Beschwerdeführerin der Umzug zumutbar sei, was aber ohnehin zu bejahen wäre.
3.
3.1. In der wenig strukturierten Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es sei bei der Feststellung des Sachverhalts sowie in der Rechtsanwendung verschiedentlich in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Indes setzt sie sich grossteils nicht erkennbar mit der Argumentation des Kantonsgerichts auseinander (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1 a.E.). Vielmehr beschränkt sie sich darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage zu unterbreiten und der Vorinstanz im Anschluss daran Willkür vorzuwerfen (vgl. beispielsweise: "Wenn die Vorinstanz die Alternativbegründung des Zivilkreisgerichtes [...] wiedergibt und schützt, verfällt sie in Willkür"; vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Dies alles genügt den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 1) nicht, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.2. Auch dort, wo die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine rein appellatorische Darstellung ihres Standpunkts beschränkt, überzeugt die Beschwerde nicht:
Die Beschwerdeführerin macht verschiedentlich die willkürliche Handhabung des in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung kommenden ungeingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) geltend. Abgesehen davon, dass sie sich auf eine unzutreffende Bestimmung stützt (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. Urteil 4A_282/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.1.2 a.E., zur Publ. bestimmt), missachtet sie, dass dieser Grundsatz die Feststellung des Sachverhalts und nicht die Rechtsanwendung betrifft (vgl. nur BGE 150 III 385 E. 5.1). Zu Unrecht bringt sie daher unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz vor, das Kantonsgericht habe in den Ermessensentscheid der Erstinstanz eingreifen oder beim Entscheid über die Obhut bestimmte Kriterien anders gewichten müssen. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Untersuchungsgrundsatz das Gericht nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten eines Falles zu erforschen. Zu klären sind vielmehr allein jene Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruches erforderlich sind (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; Urteil 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.4). Unklar bleibt vor diesem Hintergrund daher, weshalb weitere Abklärungen, eine erneute Kindesanhörung (vgl. dazu auch BGE 146 III 203 E. 3.3.2) oder eine mündliche Hauptverhandlung hätten notwendig sein sollen. Willkür vermag die Beschwerdeführerin auf diese Weise nicht darzutun.
Kein Erfolg ist sodann dem Vorbringen beschieden, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, weil es sich mit keinem Wort mit der alternierenden Obhut auseinandergesetzt habe: Die Vorinstanz hat sich zwar nicht ausdrücklich zu dieser geäussert. Vor Bundesgericht ist jedoch nicht strittig, dass zwischen den Parteien ein heftiger Konflikt besteht. Die Elternbeziehung ist nach den Feststellungen der Vorinstanz "geradezu toxisch" und auch der Sohn ist der Ansicht, die bestehende Situation könne nicht weiter andauern (vgl. vorne E. 2). Unter diesen Umständen kommt eine alternierende Obhut offensichtlich nicht in Frage (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3) und der Vorinstanz kann keine Willkür vorgeworfen werden, hat sie sich nicht weiter zu dieser geäussert.
Hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft geht die Beschwerdeführerin wie das Kantonsgericht davon aus, diese habe an das die Obhut über den Sohn ausübende Elternteil zu erfolgen. Da die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag, dass der Entscheid des Kantonsgerichts über die Obhut willkürlich ist, erweist die Beschwerde sich auch hinsichtlich der Liegenschaftszuweisung als unbegründet. Willkür ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass die Vorinstanz von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterhalt ausgeht: Wie diese selbst ausführt, besteht eine entsprechende Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners. Hieran ändert nichts, wenn dieser seiner Zahlungspflicht derzeit nicht nachkommen sollte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Sie ist deshalb nach Art. 109 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber