Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_604/2024
Urteil vom 31. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. August 2024 (3B 22 31).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien mit Jahrgängen 1962 (Ehemann) und 1968 (Ehefrau) heirateten im Juni 2005. Sie haben einen Ende 2005 geborenen Sohn. Die Ehefrau stammt ursprünglich aus Russland, wo ihr vorehelicher und im Zeitpunkt der Heirat 15-jähriger Sohn verblieb. Sie war bis zum Eheschluss in Russland selbständig in der Reisebranche tätig und führte ein Tourismusbüro. Ab dem Jahr 2006 verbrachten die Parteien bedingt durch den Beruf des Ehemannes mehr als vier Jahre in China. Zurück in der Schweiz war die Ehefrau in kleinerem Umfang erwerbstätig und kümmerte sich im Übrigen um Haus und Kind. Nach elfjährigem Zusammenleben trennten sich die Parteien.
Mit Eheschutzentscheid vom 31. August 2016 genehmigte das Bezirksgericht Luzern die Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Juli 2016 betreffend eheliche Wohnung, Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt; im Übrigen wurde der streitige Unterhalt an die Ehefrau geregelt. Im Rahmen eines diesbezüglichen Berufungsentscheides vom 18. November 2016 setzte das Kantonsgericht diesen auf Fr. 3'050.-- für Oktober bis Dezember 2016, auf Fr. 3'800.-- von Januar bis März 2017 und auf Fr. 3'500.-- ab April 2017 fest, zuzüglich die Hälfte des ausbezahlten Bonus und die Hälfte des aus der Einlösung der Optionen erzielten Erlöses.
B.
Mit Scheidungsurteil vom 23. Mai 2022 genehmigte das Bezirksgericht Luzern die Teilvereinbarung der Parteien vom 16. August 2021, mit welcher der Sohn (unter Verzicht auf die Regelung eines konkreten persönlichen Kontakts mit der Mutter) unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt und das Vorsorgeguthaben aufgeteilt wurde. Sodann regelte das Kantonsgericht das streitige Güterrecht und verpflichtete den Ehemann in Annahme einer lebensprägenden Ehe zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 7'390.-- bis Dezember 2022, von Fr. 6'085.-- für Januar bis Dezember 2023, von Fr. 4'005.-- von Januar 2024 bis Oktober 2027 (AHV-Alter Ehemann) und von Fr. 2'245.-- ab November 2027 bis September 2032 (ursprüngliches AHV-Alter Ehefrau).
Berufungsweise verlangte der Ehemann die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf Fr. 1'308.10 von August 2021 bis Juli 2022, auf Fr. 1'199.55 von August 2022 bis Juli 2023, auf Fr. 1'043.25 von August 2023 bis Juli 2024 und auf Fr. 794.05 von August 2024 bis Juli 2025.
Mit Berufungsurteil vom 5. August 2024 sprach das Kantonsgericht Luzern der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'850.-- bis Oktober 2027 (AHV-Alter Ehemann) und von Fr. 2'245.-- von November 2027 bis September 2032 (ursprüngliches AHV-Alter Ehefrau) zu.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2024 verlangt der Ehemann die Feststellung, dass die Parteien einander keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2024 schliesst die Ehefrau auf Beschwerdeabweisung. Am 25. Oktober bzw. 5. November 2024 haben die Parteien eine Replik und Duplik eingereicht. Am 26. November 2024 bzw. am 9. Dezember 2024 haben die Parteien eine spontane Triplik und Quadruplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Im Kontext mit hypothetischen Erwerbseinkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2).
3.
Im kantonalen Verfahren war in tatsächlicher Hinsicht primär umstritten, wie viel die Ehefrau - welche nach eigenen Ausführungen über zwei russische Hochschulabschlüsse in Unternehmensführung im Bereich Maschinenbau sowie in Führungspsychologie verfügt und vor der Heirat als Geschäftsführerin eines eigenen russischen Tourismusbüros tätig war - während der Ehe gearbeitet hat und welche Arbeitsmöglichkeiten ihr für die Zukunft offen stehen. Ferner waren weitere Einkommens- und teils auch Bedarfszahlen strittig. Davon ausgehend war in rechtlicher Hinsicht die Höhe des Unterhaltes strittig, sodann aber insbesondere auch die Frage der Lebensprägung und der Dauer des nachehelichen Unterhalts.
In der Sache hat das Kantonsgericht das bezirksgerichtliche Urteil bestätigt (lebensprägende Ehe und nachehelicher Unterhalt bis zum ursprünglichen AHV-Alter der Ehefrau), jedoch ist es teilweise von anderen Einkommens- und Bedarfszahlen ausgegangen. Nachfolgend werden stark zusammengefasst die kantonalen Urteile wiedergegeben (dazu E. 3.1 und 3.2); sodann wird die Kritik der Parteien an der kantonalen Tatsachenfeststellung (dazu E. 4) sowie die Kritik des Ehemannes an der Annahme einer lebensprägenden Ehe (dazu E. 5.1) und der Dauer des nachehelichen Unterhaltes behandelt (dazu E. 5.2).
3.1. Das Bezirksgericht hielt im Zusammenhang mit dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard fest, der Ehemann sei als Director Business Development tätig und erhalte neben seinem Grundgehalt weitere Lohnbestandteile (Bonus, Beteiligungsrechte). Für das Jahr 2015/2016 habe das Erwerbseinkommen gesamthaft Fr. 156'776.-- und der Dividendenertrag Fr. 41'151.-- betragen, mithin das monatliche Gesamteinkommen Fr. 16'495.--. Diesem habe ein Gesamtbedarf von Fr. 13'069.-- gegenübergestanden (Grundbetrag Fr. 1'700.--, Grundbetrag Kind Fr. 600.--, Wohnkosten Fr. 2'884.--, Krankenkasse Fr. 776.--, Gesundheitskosten Fr. 165.--, Zahnbehandlung Kind Fr. 86.--, Mobilität Fr. 1'000.--, auswärtige Verpflegung Fr. 220.--, Steuern Fr. 4'790.--, Drittbetreuung Fr. 158.--, Ausbildung Ehefrau Fr. 540.--, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.--). Sodann errechnete das Bezirksgericht eine damalige monatliche Sparquote von Fr. 1'218.--. Im Folgenden bildete es die eingangs erwähnten vier Unterhaltsphasen (Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau; sodann bis zur Volljährigkeit des Kindes; sodann bis zum AHV-Alter des Ehemannes; schliesslich bis zum ursprünglichen AHV-Alter der Ehefrau).
Betreffend die Ehefrau hielt das Bezirksgericht fest, ab dem Jahr 2010 (d.h. nach der Rückkehr des Ehepaares aus China) habe sie in der Schweiz verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeführt, insbesondere als Reiseleiterin und als Yogalehrerin. Diesbezüglich sei ihr bereits im Eheschutzverfahren ein (teilweise hypothetisches) Einkommen von Fr. 1'500.-- angerechnet worden. Es sei für sie auch klar gewesen, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität mit Blick auf die Scheidung ausweiten müsse. Grundsätzlich sei ihr deshalb ein Vollzeiterwerb zumutbar. Insbesondere würden die diversen Arztzeugnisse jeweils nur für eine Zeit von mehreren Tagen eine Arbeitsunfähigkeit attestieren und als Grund "Krankheit" anführen. Eine irgendwie geartete dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere im Bereich Tourismus, lasse sich daraus nicht ableiten. Allerdings sei ihre ursprüngliche Ausbildung in Russland hier nicht verwertbar und ebenso wenig ihre Erfahrung als Yogalehrerin, weil sie in diesem Bereich über kein Diplom verfüge. Hingegen komme eine Tätigkeit in der Tourismusbranche mit Blick auf die Arbeitserfahrung in Russland wie auch der Schweiz in Frage. Dass sie immer noch unzureichend Deutsch spreche, sei angesichts ihrer guten Englischkenntnisse nicht per se hinderlich. Ebenso wenig verhindere der Ukraine-Krieg eine entsprechende Tätigkeit. Allerdings scheine es angesichts der unvorteilhaften Ausgangslage in der Reisebranche nach der Covid-Zeit effektiv nicht möglich, sofort ein volles Erwerbseinkommen zu generieren, weshalb ermessensweise ab dem 1. Janaur 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- und ab 1. Januar 2024 nach einer zu erwartenden Normalisierung in der Branche ein solches von Fr. 3'000.-- anzurechnen sei (davon ausgehend, dass sie gemäss dem Eheschutzentscheid pro Touristenführungen Fr. 130.-- erhalte sowie dass sie an 220 Tagen pro Jahr 1,5 Führungen pro Tag durchführen könne und Sozialabzüge von 15 % habe). Im Übrigen berechnete das Bezirksgericht den Vorsorgeunterhalt der Ehefrau.
3.2. Im zweitinstanzlichen Verfahren kritisierte der Ehemann insbesondere die Annahme einer weitgehend klassischen Rollenteilung und machte geltend, dass die Ehefrau bereits in China und sodann auch in der Schweiz stets mit erheblichen Pensen erwerbstätig gewesen sei. Das Kantonsgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Ehefrau während der Jahre in China nach eigenen Angaben in der Tourismusbranche nicht hätte Fuss fassen können und ihr auch keine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei, weshalb sie für diese Zeit als nicht erwerbstätig zu gelten habe. Daran ändere nichts, dass die Parteien in China offenbar über eine Haushaltshilfe verfügt hätten und der Sohn den Kindergarten der deutschen Schule in Shanghai besucht habe. Sodann sei sie in der Schweiz nach eigener Behauptung nur vereinzelt erwerbstätig gewesen; so habe sie in den Steuererklärungen von 2010 bis 2016 nur für das Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 1'196.-- deklariert. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe sich zwar gezeigt, dass diese Angaben nicht zugetroffen hätten und sie zwischen Juni 2014 und April 2016 durchschnittlich ein Einkommen von rund Fr. 1'000.-- erzielt habe. All dies ändere aber nichts daran, dass die Ehe als lebensprägend anzusehen sei. Die Ehefrau habe für die Ehe ihr Heimatland und ihren damals 15-jährigen vorehelichen Sohn verlassen und der stets vollzeitig erwerbstätige Ehemann habe sich auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren können, während sie sich in erster Linie um das gemeinsame Kind gekümmert habe. Dass der Ehemann den Sohn in der Freizeit ebenfalls betreut und ihm bei der Erledigung der Hausaufgaben geholfen habe, ändere daran nichts. Der Lebensplan der Ehefrau habe sich nach dem elfjährigen Zusammenleben derart verändert, dass ihr die Rückkehr zu den wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Verhältnissen vor der Ehe nicht mehr zumutbar sei.
Sodann bestätigte das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem zuletzt gelebten ehelichen Standard die vom Ehemann kritisierte Berechnung des Einkommens (Anrechnung des Dividendeneinkommens), der Auslagen (Berücksichtigung der Zahnbehandlungskosten sowie die Höhe der Steuern) und der Sparquote. Ebenso wenig folgte es den Beanstandungen des Ehemannes im Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau (diese könne gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium in der Innerschweiz in der Branche "Reisebüros, Reiseveranstalter, Reservierungsdienstleistungen" auf der Stufe "oberes und mittleres Kader" einen Nettolohn von rund Fr. 6'000.-- erzielen; diese habe in böswilliger Schädigungsabsicht ihre beiden Wohnungen in Russland weit unter Wert an ihre beste Freundin verkauft und es seien ihr die wegen des Verkaufes entgehenden Mietzinseinnahmen von Fr. 900.-- anzurechnen; dieser seien sodann die Erträge aus ihrem Vermögen von rund Fr. 800'000.-- anzurechnen); vielmehr übernahm das Kantonsgericht in beweiswürdigender Bestätigung einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit das erstinstanzlich angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 3'000.-- und liess es dabei bewenden. Ebenso wenig folgte es den Ausführungen des Ehemannes betreffend höhere eigene Bedarfspositionen. Angesichts der zeitlichen Entwicklung (Volljährigkeit des Sohnes und Gewissheit für die Ehefrau, dass sie ab Januar 2024 vollzeitig erwerbstätig würde sein müssen) gewährte es jedoch keine zusätzliche Übergangsphase und bildete im Übrigen nur noch zwei Phasen, nämlich eine erste bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes sowie eine zweite (dazu spezifisch E. 5.2) bis zum Erreichen des ursprünglichen AHV-Alters der Ehefrau.
4.
Im bundesgerichtlichen Verfahren erneuert der Ehemann vorab seine Beanstandungen an der Sachverhaltsfeststellung (es sei immer vereinbart gewesen, dass die Ehefrau auch während der Ehe in der Reisebranche tätig sei, so habe sie bereits für China einen Kundenstamm aufbauen wollen und sie sei auch später in der Schweiz stets in relativ hohem Umfang teilzeiterwerbstätig gewesen; sein Erwerbseinkommen bzw. der Bonus sei nicht zutreffend eruiert worden und in Wahrheit tiefer; der angenommene Wertschriftenertrag von 1 % sei nicht realistisch; die Reduktion seiner Mobilitätskosten nach der Trennung von Fr. 1'000.-- auf Fr. 300.-- seien nicht nachvollziehbar und ebenso wenig die Reduktion des Betrages für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-- auf Fr. 180.--; die angenommene Steuerbelastung sei zu tief; die Ehefrau könne in der Reisebranche bei einer Vollzeittätigkeit deutlich mehr als die angenommenen Fr. 3'000.-- verdienen und es sei nicht bloss von einigen wenigen Stadtführungen auszugehen, sondern wenn schon von Einnahmen von Fr. 300.-- pro Tag an 240 Arbeitstagen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- entspreche, wie es sich ebenfalls unter Anwendung des Lohnrechners Salarium ergeben würde; der Ehefrau seien die entgangenen Mietzinseinnahmen von Fr. 900.-- aus den missbräuchlich unter Wert an die beste Freundin verkauften Wohnungen in Russland anzurechnen; er habe diesbezüglich auch rechtzeitig die nicht erfolgte Edition der Auszüge betreffend die russischen Konten ab 2012 verlangt und Kenntnis, dass zwischen 2008 und 2012 sogar Mietzinszahlungen von Fr. 2'000.-- erfolgt seien). Allerdings trägt er all diese Ausführungen in rein appellatorischer Weise vor. Verfassungsrügen, insbesondere Willkürrügen werden weder explizit noch der Sache nach erhoben. Vielmehr beschränkt sich der Ehemann auf eine Wiederholung der Berufungsvorbringen statt sich im Rahmen expliziter Verfassungsrügen in substanziierter Weise mit den jeweils ausführlich begründeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese wie auch die Abweisung des Editionsantrages betreffend die russischen Bankunterlagen unhaltbar sein sollen. Auf all diese Vorbringen kann mithin nicht eingetreten werden (vgl. E. 2).
Einen rechtlichen Aspekt würde jedoch das Vorbringen aufweisen, das Kantonsgericht hätte ausschliesslich auf den (wie auch immer parametrisierten) Lohnrechner Salarium abstellen dürfen und müssen (vgl. dazu BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteile 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2; 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.6; 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2), denn es kann ein gewisser innerer Widerspruch darin erkannt werden, dass die kantonalen Instanzen der Ehefrau zwar einen Vollzeiterwerb in der Reisebranche zugemutet haben, dabei aber von 1,5 Führungen pro Tag und einem Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen sind, welches letztlich unter dem liegt, was heute selbst bei Hilfsarbeiten und somit erst recht bei einer angemessenen Stelle in der Reisebranche im Rahmen einer Vollzeitstelle erzielbar wäre. Indes mangelt es diesbezüglich an hinreichenden Ausführungen, wie sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich wären; vielmehr bleibt der Ehemann letztlich selbst ausschliesslich bei Tatsachenbehauptungen, indem er von mehr Führungen pro Tag für eine höhere Zahl von Arbeitstagen ausgeht. Eben diese Vorbringen werden aber nicht im Rahmen von Willkürrügen, sondern in rein appellatorischer Form vorgetragen und können damit nicht gehört werden.
Die Ehefrau ihrerseits schildert vernehmlassungsweise ausführlich die Ehegeschichte aus eigener Sicht, namentlich das gemäss ihrer Darstellung erfolgte Versprechen des Ehemannes, stets für sie zu sorgen. Auch wenn sie nicht selbst Beschwerde erhoben hat, kann sie im Rahmen der Vernehmlassung gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid Sachverhaltsbeanstandungen und rechtliche Kritik vortragen, um ihre eigene Position zu stützen; allerdings gelten hierfür die gleichen Begründungsvoraussetzungen wie für die Beschwerde (BGE 124 III 277 E. 2; 133 III 66 E. 2.1; 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2; Urteile 4A_347/2009 vom 16. November 2009 E. 4.1; 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 2.3; 5A_368/2022 vom 24. August 2023 E. 2.1). Ihre Ausführungen zur Lebens- bzw. Ehegeschichte und zu den Versprechungen des Ehemannes werden ausschliesslich in appellatorischer Weise vorgetragen und sind demnach ebenso wenig zu hören wie die Sachverhaltsbeanstandungen des Ehemannes.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die beidseitige Sachverhaltsdarstellung bzw. Schilderung der Dinge aus eigener Perspektive mangels Verfassungs-, namentlich mangels Willkürrügen nicht eingetreten werden kann und mithin den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen die Feststellungen und Zahlen zugrunde zu legen sind, wie sie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Ehemann das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe (dazu E. 5.1); als Folge kritisiert er die Unterhaltsdauer und ist der Ansicht, dass er für die Zukunft keinen Unterhalt mehr schulde, jedenfalls aber keinen Unterhalt über seine eigene Pensionierung hinaus (dazu E. 5.2).
5.1. Vorab ist zwischen den Parteien die Frage der Lebensprägung umstritten.
5.1.1. Das Kantonsgericht hat unter Wiedergabe der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ehe als lebensprägend eingestuft mit der Begründung, das eheliche Zusammenleben habe elf Jahre gedauert, die Parteien hätten einen gemeinsamen Sohn und die Ehefrau sei während der Ehe insgesamt nur in untergeordnetem Umfang erwerbstätig gewesen, nämlich in China gar nicht und in den letzten zwei Jahren vor der Trennung mit einem Pensum von rund 10 bis 20 %. Sie könne damit nicht mehr an ihrer vorehelichen beruflichen Stellung anknüpfen, während sich der Ehemann angesichts der Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen habe konzentrieren können. Dazu komme, dass die Ehefrau für die Ehe ihr Heimatland und ihren dortigen 15-jährigen Sohn verlassen habe, womit sie aus ihrem Kulturkreis entwurzelt worden sei.
5.1.2. Bereits im kantonalen Verfahren hatte der Ehemann vorgebracht, dass nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder ein mehr als zehnjähriges Zusammenleben noch für sich genommen ein gemeinsames Kind eine Vermutung für eine lebensprägende Ehe mehr begründe. Beschwerdeweise macht er nun geltend, das eheliche Zusammenleben habe nur elf Jahre gedauert und die Ehefrau habe ihm keineswegs, wie dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine lebensprägende Ehe nötig wäre, während Jahrzehnten den Rücken freigehalten. Sie sei immer selbst erwerbstätig gewesen, unter Fremdbetreuung des Sohnes in China, sodann aber auch in der Schweiz, und zwar in der gleichen Branche wie vorehelich in Russland; ihre Erwerbstätigkeit sei auch klar abgemacht gewesen. Entsprechend habe keine klassische Rollenverteilung bestanden.
5.1.3. Für den nachehelichen Unterhalt kommt der Frage grosses Gewicht zu, ob eine Ehe als lebensprägend anzusehen ist oder nicht (zum Einfluss auf die Berechnung des gebührenden Unterhaltes vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1 i.f.). Nach früherer Rechtsprechung wurde eine Lebensprägung vermutet, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte oder aus ihr ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (vgl. Zusammenfassung in BGE 147 IIII 249 E. 3.4.1); ferner wurde in verschiedenen unpublizierten Entscheiden auch die "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" als dritter Anlass für eine Lebensprägung angesehen (vgl. etwa Urteile 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3; 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1; 5A_844/2014 vom 23 April 2015 E. 4.2). Diese starren Vermutungen hatten einen unerwünschten "Kippschalter-Effekt" (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; 148 III 161 E. 4.2), indem die in Art. 125 Abs. 2 ZGB für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes aufgestellten Kriterien letztlich ohne Einfluss auf die konkrete Regelung blieben und unterhaltsrechtlich eine kinderlose 9-jährige Ehe ganz anders als eine kinderlose 11-jährige, aber eine Kürzestehe mit Kind gleich wie eine 30-jährige Ehe mit vier gemeinsamen Kindern behandelt wurde (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 m.w.H.).
Aus diesem Grund hat das Bundesgericht in einer bewussten Modifikation der seinerzeitigen Rechtsprechung von diesen Vermutungen Abstand genommen und festgehalten, dass für den nachehelichen Unterhalt die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien einzelfallgerecht zu würdigen sind und sich der nacheheliche Unterhalt an dem auszurichten hat, was angesichts der zu prüfenden Faktoren die konkrete Ehe ausgemacht hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 3.4.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2). Eine Ehe ist deshalb nach der neuen Formel dann als lebensprägend anzusehen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2; Urteile 5A_705/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.4; 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 3.1.2; 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2; 5A_256/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1.1).
Im Zuge dieser Änderungen hat das Bundesgericht nicht nur Abstand von Vermutungen im Zusammenhang mit der Dauer des ehelichen Zusammenlebens genommen, sondern festgehalten, dass auch ein gemeinsames Kind nicht für sich genommen eine Lebensprägung bewirkt (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Wie es sich mit der "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" - welche das Kantonsgericht unter Zitierung seinerzeitiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend als Argument für eine Lebensprägung anführt - vor dem Hintergrund der neuen Doktrin verhält, musste das Bundesgericht bislang nicht explizit beantworten (Frage angesprochen, aber offen gelassen im Urteil 5A_155/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung, wonach keine starren Vermutungen für oder gegen eine Lebensprägung (mehr) bestehen und zugunsten einer Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB jegliche "Kippschalter-Effekte" zu vermeiden sind, folgerichtig auch eine "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" für sich genommen keine Lebensprägung begründen kann. Die entsprechende frühere Rechtsprechung ist demnach ebenfalls explizit aufzugeben.
Selbstredend kann jedoch eine Entwurzelung im Zusammenspiel mit anderen Faktoren zu einer Lebensprägung führen, gerade wenn ein Ehegatte zur Erbringung persönlicher Leistungen an die Gemeinschaft wie Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und Betreuung gemeinsamer Kinder auf seine frühere Eigenversorgung, namentlich im Rahmen einer eigenen Erwerbstätigkeit im Herkunftsland, verzichtet hat und er bei der Trennung - aus was für Gründen auch immer, insbesondere: Betreuung der gemeinsamen Kinder; aus persönlichen Gründen nicht zumutbare Rückkehr; fehlende Möglichkeit, in der Schweiz die ursprüngliche Ausbildung zu verwerten oder eine frühere Erwerbskapazität auszuschöpfen - nicht mehr an seiner früheren ökonomischen Stellung anknüpfen kann. Letztlich ging es bei der "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" schon immer um eine ökonomische Betrachtungsweise; soweit ersichtlich wurde das Argument der Entwurzelung nie angeführt, wenn der betreffende Ehegatte seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz fortsetzen oder sich überhaupt erst hier eine Lebensgrundlage verschaffen konnte, sei es durch Absolvierung einer Ausbildung oder allgemein durch Arbeitsmarktintegration.
5.1.4. Aufgrund des Gesagten begründet für sich genommen weder das vorliegend mehr als zehnjährige eheliche Zusammenleben noch das gemeinsame Kind noch die Herkunft aus einem anderen Land eine lebensprägende Ehe. Indes hat das Kantonsgericht eine solche aufgrund der gesamten Lebensumstände zu Recht bejaht: Nach den kantonalen Feststellungen ging die neu gegründete Familie wegen eines Jobangebots des Arbeitgebers des Ehemannes nach China, zuerst für ein Jahr und dann verlängert auf über vier Jahre. Die eben erst in der Schweiz eingetroffene und Mutter des gemeinsamen Sohnes gewordene Ehefrau trug dieses Vorhaben offenkundig mit und nahm es auf sich, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach China zu ziehen, um ihm die Fortsetzung seiner beruflichen Karriere zu ermöglichen, für welche ein dortiger Aufenthalt offenbar förderlich war. Sie hatte nach den (umstrittenen, aber nicht mit Willkürrügen angefochtenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen) kantonalen Sachverhaltsfeststellungen in China keine Arbeitsbewilligung und konnte dort keiner Erwerbsarbeit nachgehen. Damit verunmöglichte bzw. verzögerte sich der (bestrittene, aber vom Ehemann stets als Eckpunkt behauptete) Lebensplan, dass die Ehefrau (angeblich) weiterhin und ungeachtet des gemeinsamen Kindes in der Reisebranche tätig sein sollte. Auch zurück in der Schweiz war sie nach den (nicht mit Willkürrügen angefochtenen) Feststellungen im angefochtenen Entscheid nur in untergeordneter Weise arbeitstätig. Ob diesbezüglich für die letzten Jahre vor der Trennung von einer Zuverdienstehe (Standpunkt des Ehemannes) oder einer klassischen Hausgattenehe (Standpunkt der Ehefrau) zu sprechen wäre, ist für die Charakterisierung der Ehe nicht zentral, ging doch der Zuverdienst nicht wesentlich über den "Sackgeldbereich" bzw. das hinaus, was der Ehemann ihr angesichts der insgesamt gehobenen Verhältnisse als Betrag zur freien Verfügung im Sinn von Art. 164 ZGB hätte überlassen müssen. In erster Linie kümmerte sich die Ehefrau auch nach der Rückkehr in die Schweiz während des gesamten ehelichen Zusammenlebens um den Haushalt und die Erziehung des gemeinsamen Kindes. Sie konnte nach der Trennung, auch wenn angesichts ihrer vor dem Hintergrund der ursprünglichen akademischen Ausbildung offenkundigen Kapazitäten und der im Zusammenhang mit der Ehe an der Tag gelegten Flexibilität und Mobilität bei zumutbaren Anstrengungen und unter Ausschöpfung der nach den kantonalen Feststellungen vom Ehemann bezahlten Aus- und Weiterbildungen andere Tätigkeiten im Bereich der Reisebranche als bloss Stadtführungen denkbar gewesen sein mögen, jedenfalls nicht mehr an ihrer offenbar erfolgreichen vorehelichen Berufskarriere in Russland anknüpfen. Vor diesem und insbesondere vor dem erwähnten Hintergrund, dass sie sich während des ehelichen Zusammenlebens in erster Linie um die Betreuung des gemeinsamen Kindes gekümmert und die Karriere ihres Ehemannes unterstützt und gefördert hat, ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.
5.2. Sodann ist, ausgehend von einer lebensprägenden Ehe, die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhaltes im vorliegenden Fall zu beurteilen. In diesem Sinn bleibt noch der Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers relevant, denn sein Hauptstandpunkt, es sei gar kein nachehelicher Unterhalt geschuldet, erfolgt unter der Hypothese, dass keine Lebensprägung vorliegt.
Bei der Unterhaltsfestsetzung allgemein, in besonderer Weise aber im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Unterhaltsdauer verfügt das Sachgericht über ein Ermessen, bei dessen Ausübung es sich freilich von sachlichen Kriterien leiten lassen und eine den Umständen des Einzelfalles angepasste Lösung finden muss (Art. 4 ZGB; zur Publ. best. Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.5.1).
5.2.1. Das Kantonsgericht hat auf die Rechtsprechung zu den lebensprägenden Ehen hingewiesen, wonach die Unterhaltspflicht spätestens mit dem Erreichen des AHV-Alters der verpflichteten Partei ihr Ende findet. Sodann hat es erwogen, dass die Parteien seit acht Jahren getrennt seien und die Trennungszeit im Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes gleich lange gedauert haben werde wie das eheliche Zusammenleben. Allerdings habe die Ehefrau in den ersten Trennungsjahren den Sohn betreut und sie werde mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 3'000.-- nicht in der Lage sein, ihren Bedarf zu decken. Angesichts der auch nach der Pensionierung besseren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes sei deshalb weiter bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau Unterhalt zuzusprechen, allerdings ohne Überschussanteil und nur bis zum ursprünglichen AHV-Alter der Frauen von 64 Jahren, weil die Ehefrau keine eigene Berufung erhoben habe.
5.2.2. Der Ehemann macht geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergebe sich die Dauer des nachehelichen Unterhaltes aus einem Zusammenspiel der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien und es könne dabei auch nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende finde. Während bei kürzeren Ehen in der Regel keine erhebliche nacheheliche Unterhaltspflicht bestehe, könne bei längerem ehelichen Zusammenleben dieses als Richtwert für die Unterhaltsdauer bzw. die Unterhaltsbegrenzung gelten. Diese Grenze sei aber bereits bei seinem eigenen Pensionsalter erreicht, weil er bis dahin gleich lange Unterhalt werde bezahlt haben, wie das eheliche Zusammenleben überhaupt gedauert habe. Im Übrigen könnte die Ehefrau mit einem hypothetischen Einkommen, wie es ihr richtigerweise anzurechnen wäre, den vom Kantonsgericht berechneten Bedarf von Fr. 5'245.-- aus eigener Kraft decken.
5.2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der nacheheliche Unterhalt aufgrund des expliziten Wortlautes von Art. 125 Abs. 1 ZGB zeitlich angemessen zu begrenzen, wobei sich die Angemessenheit zur Vermeidung von "Kippschalter-Effekten" an den Besonderheiten des Einzelfalls und dem auszurichten hat, was die konkrete Ehe ausgemacht hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 3.4.6 und Regeste; 148 III 358 E. 5; zur Publ. best. Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.4.2 und 5.7; zur Publ. best. Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.3).
Relevant sind für den vorliegenden Fall praktisch alle in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Faktoren, nämlich die gelebte Aufgabenverteilung während der Ehe (Ziff. 1), die Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Ziff. 2), die Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), das Alter und die Gesundheit der Ehegatten (Ziff. 4), das Einkommen und Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5) und die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten (Ziff. 7); im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Scheidungsurteils war auch noch die Kinderbetreuung zu regeln (Ziff. 6), was nunmehr hinfällig ist.
Bei der zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin, soweit keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehegatten keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushaltes ergibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; zur Publ. best. Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.7.1).
Weiter besteht der Grundsatz, dass die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhaltes längstens bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Unterhaltspflichtigen dauern soll (BGE 141 III 465 E. 3.2.1 und 3.2.3; 147 III 249 E. 3.4.5; zur Publ. best. Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.2), wobei Ausnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen sind und der Grundsatz selbstredend keine Anwendung finden kann, wenn beide Ehegatten bereits im Pensionsalter sind (zur Publ. best. Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.2 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund der vorstehend zusammengefassten Grundsätze geht das Bundesgericht davon aus, dass der nacheheliche Unterhalt nicht auf Schadenersatzgedanken, sondern auf der nachehelichen Solidarität basiert, welche legitimiert, dass die Ehe für eine bestimmte Zeit und in gewissem Umfang über die Auflösung des Ehebandes hinaus Wirkungen entfalten kann (dazu ausführlich BGE 147 III 249 E. 3.4.1; sodann BGE 147 III 293 E. 4.4).
5.2.4. Die vorliegend zu beurteilende Ehe war nicht ausschliesslich, aber weitgehend von traditioneller Rollenverteilung geprägt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), der Ehemann ist sowohl betreffend Einkommen wie auch hinsichtlich des Vermögens leistungsfähiger (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) und auch seine weiteren Erwerbsaussichten sind besser als diejenigen der Ehefrau (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht der Ehefrau bis zur Pensionierung des Ehemannes nachehelichen Unterhalt zugesprochen hat, welcher ihr für diese Zeit die Fortsetzung einer Lebenshaltung ermöglicht, welche sich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard orientiert.
Sodann ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann in den letzten Jahren nebst seinen finanziellen Unterhaltsleistungen gegenüber der Ehefrau zusätzlich auch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes bis zu dessen Volljährigkeit übernommen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) und damit im zweiten Teil der Trennungszeit in doppelter Weise Leistungen zugunsten der Gemeinschaft erbracht hat. Auf der anderen Seite ist die Ehefrau dem Ehemann zwar während der Zeit des Zusammenlebens bei dessen beruflichen Etappen gefolgt und hat einen mehrjährigen China-Aufenthalt auf sich genommen, aber sie hat nie behauptet und es wurde in den kantonalen Entscheiden auch nirgends festgestellt, dass der Ehemann dadurch sein Einkommen massgeblich hätte steigern können (ehebedingte Einkommenssteigerung) und er davon auch noch im Rentenalter aufgrund höherer Leistungen aus der 2. Säule profitieren würde, was ein Abweichen von der Regel, wonach längstens bis zum Erreichen des eigenen AHV-Alters Unterhalt geschuldet ist, rechtfertigen könnte.
Mit anderen Worten geht es nicht um eine Konstellation, bei welcher die Investition der Ehefrau in das gemeinsame Lebensprojekt sich beim Ehemann nach wie vor und insbesondere auch in seinem Rentenalter auszahlen würde, ohne dass die Ehefrau daran partizipieren könnte. Vielmehr verhält es sich so, dass erstens der Ehemann nach der Trennung anfänglich von den Betreuungsleistungen der Ehefrau zugunsten des gemeinsamen Sohnes profitieren konnte, hingegen er für den zweiten (kürzeren) Teil der Trennungszeit eben diese Betreuungsleistung selbst wahrgenommen hat, und dass zweitens er bis zu seiner Pensionierung für ungefähr eine gleiche Dauer wie diejenige des ehelichen Zusammenlebens Unterhaltsleistungen an die Ehefrau wird erbracht haben, ohne dass er im Gegenzug seit der Trennung irgendwelche Leistungen der Ehefrau an den Haushalt empfangen hätte.
Das Kantonsgericht hat das ausnahmsweise Abweichen vom Limitierungsgrundsatz und die Fortsetzung des nachehelichen Unterhalts über den Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter hinaus damit begründet, dass die Ehefrau im ersten Teil der Trennungszeit den Sohn betreut habe und dass sie mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 3'000.-- nicht in der Lage sei, den gebührenden Unterhalt von Fr. 5'245.-- selbst zu decken, während der Ehemann auch im Rentenalter gute finanzielle Verhältnisse aufweise. Diese Begründung erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht von sachlichen und dem vorliegenden Einzelfall gerecht werdenden Gesichtspunkten getragen, weshalb sie ausserhalb des dem Sachgericht zustehenden Ermessensbereiches steht:
Die Betreuung des Kindes während der Trennungszeit ist für das Abweichen von der Regel wenig geeignet, weil es um die Fortsetzung des Unterhaltsanspruches für eine weitere Zukunft geht und es im Übrigen gerade der Ehemann war, welcher im zweiten Teil der Trennungszeit die Betreuung des Sohnes übernommen hat.
Was das Argument der finanziellen Lücke zur Deckung des als gebührend erachteten Bedarfes als Begründung für das Abweichen von der Regel anbelangt, ist Folgendes zu bemerken:
Erstens entfernt sich die Argumentationslinie des Kantonsgerichts nicht nur inhaltlich, sondern insbesondere auch konzeptuell von den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, indem sie das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt: Es ist gerade die Voraussetzung für die Festsetzung nachehelichen Unterhalts, dass der Ansprecher keine genügende Eigenversorgungskapazität zur Deckung seines gebührenden Bedarfes aufweist (Art. 125 Abs. 1 ZGB; BGE 134 III 145 E. 4; 141 III 465 E. 3.1; 147 III 249 E. 3.4.4; 147 III 308 E. 5.2). Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte jünger als der unterhaltsverpflichtete Teil, kommt es per definitionem zu einer Lücke bei der Bedarfsdeckung, wenn Letzterer sein Pensionsalter erreicht, denn andernfalls wäre gar kein Unterhalt festzusetzen gewesen. Mit der vorinstanzlichen Begründung wird die Frage der Höhe des Unterhaltes in unzulässiger Weise mit derjenigen der Dauer verknüpft, indem von der einen Antwort auf die andere zurückgeschlossen wird. Ist der Ansprecher jünger, führt die kantonsgerichtliche Argumentation dazu, dass durchwegs vom Grundsatz abzuweichen wäre und die Ausnahme nicht nur zur Regel, sondern durchwegs die Ausnahme greifen würde. Damit würde die Argumentationsweise des Kantonsgerichtes
zweitens wiederum zum ausdrücklich verpönten "Kippschalter-Effekt" führen, indem einfach die Bedarfsdeckung durch den abgeschiedenen Ehegatten perpetuiert wird. Indes hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der angemessenen Dauer festgehalten, dass nicht ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen werden darf (BGE 134 III 145 E. 4; 147 III 249 E. 3.4.5; 147 III 293 E. 4.4; zur Publ. best. Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.4.2).
Drittens würde dieser "Kippschalter-Effekt" insofern verstärkt, als in der angesprochenen Konstellation die Altersdifferenz zwischen den Ehegatten zu einem zentralen Kriterium würde. Zwar kann das Alter durchaus ein Faktor bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes sein (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Bei der vorliegend interessierenden Situation würde die vorinstanzliche Herangehensweise bei schematischer Umsetzung jedoch dazu führen, dass sich die Unterhaltspflicht um zwei Jahre über das Erreichen des AHV-Alters durch den Pflichtigen hinauserstrecken würde, wenn der ansprechende Ehegatte zwei Jahre jünger ist, bei einer Altersdifferenz von zwanzig Jahren aber um zwei Jahrzehnte.
Viertens handelt es sich bei der kantonsgerichtlichen Argumentation um eine solche aus der "Versorgerperspektive", welche ausser Acht lässt, dass der nacheheliche Unterhalt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus einem Versicherungsgedanken ergibt, sondern auf nachehelicher Solidarität beruht (dazu oben).
Insgesamt ergibt sich bei einer Abwägung der relevanten Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, dass im vorliegenden Einzelfall gleichermassen die Festsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes bis zum Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter als angemessen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB erscheint und ein Abweichen vom betreffenden Limitierungsgrundsatz das dem Sachgericht zustehende Ermessen sprengt.
6.
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil dahingehend zu modifizieren, dass die Unterhaltspflicht des Ehemannes endet, wenn er sein AHV-Alter erreicht (Oktober 2027). Bei diesem Verfahrensausgang kann keine der Parteien als überwiegend obsiegend oder unterliegend angesehen werden, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dem neuen Ausgang wird dem Kantonsgericht übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhalts endet, wenn der Beschwerdeführer das AHV-Alter erreicht.
2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 6'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Jede Partei trägt für das bundesgerichtliche Verfahren ihre eigenen Parteikosten.
4.
Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht Luzern übertragen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli