Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_608/2024  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mirko Ros und Prof. Dr. Andreas Donatsch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Reto Dreier, 
c/o Bezirksgericht Dielsdorf, 
Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, 
Beschwerdegegner, 
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler, 
 
Gegenstand 
Ausstand (Ungültigkeitsklage), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2024 (RB230038-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, B.________ und C.________ sind die Kinder des verstorbenen E.________ (nachfolgend: der Erblasser). Der Erblasser war seit 2004 auf medizinische Betreuung angewiesen, wofür er D.________ anstellte. Ihr sowie ihren Kindern und ihrem damaligen Freund machte der Erblasser diverse lebzeitige Zuwendungen; zudem bedachte er sie letztwillig mit Vermächtnissen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Kindern des Erblassers einerseits und D.________ andererseits seit 2018 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf ein Verfahren hängig betreffend Erbunwürdigkeit, Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen sowie Rückzahlung der lebzeitig erhaltenen Vermögenswerte.  
 
A.b. Das Bezirksgericht beschloss, zur Frage der Urteilsfähigkeit des Erblassers ein Gutachten einzuholen. Zu diesem Zweck entwarf es einen Fragenkatalog und eine Dokumentation zu Handen des Gutachters, welche vom Referenten, Ersatzrichter lic. iur. Reto Dreier, unterzeichnet und den Parteien vorab zur Stellungnahme unterbreitet wurde.  
 
A.c. A.________, B.________ und C.________ stellten in der Folge zum einen diverse Änderungs- und Anpassungsanträge und forderten zum anderen mit Eingabe vom 18. September 2023 den Ausstand des Referenten. Das Bezirksgericht wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 21. November 2023 ab.  
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid von A.________, B.________ und C.________ gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2024 wenden sich A.________, B.________ und C.________ (die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, es seien das Urteil vom 29. Juli 2024 des Obergerichts und der Beschluss des Bezirksgerichts vom 21. November 2023 aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Ihr Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und es sei das Obergericht anzuweisen, dem Bezirksgericht aufzuerlegen, für das Verfahren eine neue unabhängige Richterin bzw. einen neuen unabhängigen Richter zu bestellen sowie eine neue Referentin oder einen neuen Referenten zu ernennen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Ausserdem sei durch das Bundesgericht das 250 Seiten lange Exposé, das der Referent verfasst habe und in seiner Stellungnahme [zum Ausstandsgesuch] erwähne, beizuziehen und darauf zu prüfen, ob sich daraus der Anschein der Befangenheit des Referenten ergebe; eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, die entsprechende Prüfung vorzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sofern das Ausstandsbegehren nicht schon aufgrund der bisherigen Ausführungen gutgeheissen werde, sei den Beschwerdeführern das 250 Seiten lange Exposé zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Stellungnahme zuzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.________. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese betrifft eine erbrechtliche Streitigkeit (Erbunwürdigkeit, Nichtigkeit/Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen), also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragen, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten.  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist ebenfalls insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführer vom Bundesgericht verlangen, das 250 Seiten lange Exposé selbst auf einen Ausstandsgrund zu durchsuchen: Zum einen begründen sie diesen Antrag nicht weiter, zum anderen hat die Vorinstanz, der die Beschwerdeführer denselben Antrag gestellt hatten, das Exposé nicht beigezogen. Rügen können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daher nur, die Vorinstanz habe dadurch ihrerseits Recht verletzt, was sie denn auch tun und worauf im Folgenden einzugehen sein wird (E. 6).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer schildern den Sachverhalt losgelöst von den vorinstanzlichen Feststellungen aus ihrer Sicht, ohne in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit ihre Ausführungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen bzw. diesen umfassend ergänzen, sind sie für das Bundesgericht daher unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz verschiedentlich vor, ihr rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 IPBPR) verletzt zu haben, indem sie diverse ihrer Argumente nicht berücksichtigt bzw. einzelne Rügen nicht konkret behandelt habe.  
 
3.2. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen insinuieren, ist es unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Nachdem sich aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend deutlich ergibt, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abweist, liegt daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz sich nicht mit allen Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Dass ihnen die genannten Bestimmungen der EMRK oder des IPBPR weitergehende Rechte einräumen würden, machen die Beschwerdeführer (zu Recht) nicht geltend. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
4.  
Strittig ist, ob der erstinstanzliche Referent in den Ausstand zu treten hat. 
 
4.1. Gemäss der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantie des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2; 131 I 31 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe im Zivilprozess vor den kantonalen Instanzen auf Gesetzesebene. Gemäss der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die oben erläuterten, aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). 
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 3.2). 
 
4.2. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe erwogen, wenn die einseitige und sich zu Lasten einer Partei auswirkende Sachdarstellung ausdrücklich als "provisorisch" bezeichnet und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt werde, wodurch deren Verfahrensrechte gewahrt würden und eine andere Sichtweise sowie Bewertung der Sachlage und Rechtslage signalisiert werde, könne Voreingenommenheit ausgeschlossen werden. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft. Weiter kritisieren sie, die Vorinstanz habe für die Annahme der Voreingenommenheit einen Mangel im Ausmass einer "schweren Amtspflichtverletzung" verlangt. Diese Anforderung sei weder in der Judikatur noch in der Literatur anzutreffen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen seien daher erneut aufgrund eines weniger strengen Massstabs zu prüfen. Auch sei es unzulässig, die Voreingenommenheit mit der Begründung zu verneinen, die Parteien könnten sich ja im Zusammenhang mit ihren Äusserungen zur Experteninstruktion, ihrer Stellungnahme zum Gutachten, im Schlussvortrag sowie im Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid zur Wehr setzen. Die Argumentation, die vorläufige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage bewirke nicht per se den Anschein der Befangenheit, treffe nur so lange zu, als diese vorläufige Einschätzung sich nicht erkennbar und wiederholt gegen die Interessen einer Verfahrenspartei richte.  
 
4.3. Die Kritik der Beschwerdeführer an den vorinstanzlichen Erwägungen trifft bereits deshalb nicht zu, weil sie diese verzerrt bzw. unvollständig wiedergeben:  
 
4.3.1. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die vom erstinstanzlichen Referenten unterzeichnete Dokumentation zu Handen des Gutachters, die aus vier Dokumenten mit den folgenden Titeln besteht: "Einleitung", "Sachverhaltszusammenfassung", "Lebzeitige Zuwendungen Erblasser" und "Unterlagenverzeichnis". Diese Dokumente wurden den Parteien des Hauptverfahrens zusammen mit dem Fragenkatalog zur Stellungnahme zugestellt, wobei jedes dieser Dokumente den Vermerk "provisorisch" trug. Die Vorinstanz erwog deshalb, Verfahrensfehler könnten dem Referenten nicht vorgeworfen werden. Auch lasse sich der Vorwurf, es sei offensichtlich das Ziel des Referenten, den Gutachter unzulässig zu beeinflussen, vor diesem Hintergrund nicht halten. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der Referent mit seinen Äusserungen zum Sachverhalt objektiv den Anschein der Befangenheit erweckt habe. Den Anschein der Voreingenommenheit könnten Äusserungen zum Sachverhalt dann begründen, wenn sie objektiv den Eindruck erwecken würden, dass das Gericht oder eines seiner Mitglieder sich bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, dass es einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre. Eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründe aber nicht per se den Verdacht der Voreingenommenheit.  
 
4.3.2. Diese Ausführungen sind zutreffend (oben E. 4.1). Dass die Vorinstanz an das Vorliegen eines Ausstandsgrunds einen zu strengen Massstab angelegt hätte, ist nicht ersichtlich.  
 
4.4. Vorliegend stellt sich daher nicht die Frage, ob der Referent Verfahrensfehler begangen hat. Streitfrage ist - wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat - einzig, ob sich aus der vom Referenten unterschriebenen Dokumentation ein objektiver Anschein der Befangenheit bzw. Voreingehommenheit ergibt (dazu sogleich E. 5).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer stossen sich an bestimmten Passagen der Dokumentation. Die Vorinstanz analysierte die kritisierten Passagen und kam insgesamt zum Schluss, dass diese zwar allenfalls im Einzelnen kritikwürdig seien. Insgesamt vermöchten sie aber den Gesamteindruck einer offenen Prozessführung betreffend die Frage der Testierfähigkeit durch den Referenten nicht zu erschüttern. Insbesondere habe der Referent seine vorläufigen Einschätzungen ausdrücklich als solche deklariert und in den Gutachterfragen gar Hypothesen aufgestellt, welche seinen vorläufigen Einschätzungen widersprechen würden. Vor diesem Hintergrund zeige sich auch, dass die einzelnen Rügen in ihrer Summe keine hinreichende Schwere erreichen würden, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Soweit die entworfene Gutachterdokumentation Verbesserungspotential aufweise, könne dies im Hauptverfahren geklärt werden, zumal allenfalls diskutable Formulierungen weder einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würden noch inhaltlich indizierten, dass der Referent sich im Detail oder mit Blick auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers bereits unzulässig festgelegt habe.  
 
5.2. Wie diese Ausführungen zeigen, hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung der kritisierten Passagen vorgenommen. Daher zielt die von den Beschwerdeführern geäusserte Kritik, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise nicht beachtet, dass die Gesamtheit der Äusserungen und das Gesamtverhalten - und nicht nur jede einzelne Äusserung bzw. Verhaltensweise für sich allein - des Richters daraufhin zu prüfen sei, ob der Anschein der Befangenheit besteht, ins Leere.  
 
5.3. Wesentlich ist letztlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach insgesamt kein Anschein der Voreingenommenheit des Referenten hinsichtlich der zentralen und noch zu beurteilenden Frage der Testier- bzw. Urteilsfähigkeit des Erblassers besteht; das Verfahren mit anderen Worten noch als offen erscheint:  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren zwar die einzelnen Bewertungen der kritisierten Passagen durch die Vorinstanz und führen aus, die vom erstinstanzlichen Referenten getroffenen Einschätzungen wirkten sich für ihren Standpunkt nachteilig aus, weshalb jedenfalls der Anschein der Voreingenommenheit entstehe. Sie gehen aber nicht konkret auf die Argumentation der Vorinstanz ein, wonach hinsichtlich der für das Verfahren wesentlichen Frage der Testierfähigkeit kein Anschein der Voreingenommenheit des Referenten entstehe, auch wenn einzelne Passagen kritikwürdig seien. Die Voreingenommenheit sehen sie letztlich allein darin begründet, dass einzelne vorläufige Einschätzungen bzw. Hinweise an den Gutachter zu ihren Lasten ausfallen würden.  
 
5.3.2. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass diese Einschätzungen explizit als "vorläufig" bezeichnet wurden. Vorläufige Einschätzungen begründen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit, auch wenn diese zum Nachteil einer Partei ausfallen (vgl. Urteil 4A_265/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.3.2). Die erstellten Dokumente sind ausserdem provisorisch, mit anderen Worten steht es den Parteien offen, dazu noch Stellung zu nehmen. Es wurde bereits gesagt, dass es aus diesem Grund vorliegend nicht um die Frage geht, ob dem Referenten Verfahrensfehler unterlaufen sind (oben E. 4.4). Es geht auch nicht darum, zu beurteilen, ob die vom Referenten erstellten Dokumente vor Art. 185 Abs. 1 ZPO standhalten. Relevant ist einzig die Frage, ob die kritisierten Passagen einen objektiven Anschein der Befangenheit begründen, indem sie den Eindruck erwecken, dass der Referent eine durch den Prozess und insbesondere das Gutachten erst noch abzuklärende Tatsache als schon erwiesen ansieht oder sich bereits in einer Art festgelegt hat, dass Zweifel darüber bestehen, ob er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage auf Grund weiterer Abklärungen noch zugänglich wäre (BGE 131 I 113 E. 3.6).  
 
5.3.3. Dass sich solcherlei aus den kritisierten Dokumenten ergeben würde, hat die Vorinstanz ausdrücklich verneint (oben E. 5.1). Die Beschwerdeführer gehen darauf nicht näher ein und zeigen auch sonst nicht auf, inwiefern der Verfahrensausgang - und insbesondere die Beurteilung der letztlich entscheidenden Frage der Testierfähigkeit, die mithilfe des Gutachtens gerade abgeklärt werden soll - vorliegend nicht mehr als offen erscheinen sollte. Einzig im Zusammenhang mit der kritisierten Passage, in der von "zwei gültige[n] Testamente[n]" die Rede ist, machen die Beschwerdeführer geltend, damit habe der Referent sich bezüglich der durch den Gutachter erst noch zu klärenden Frage schon festgelegt. Dies mag auf den ersten Blick zutreffen, doch ist hier mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus dem Kontext der erwähnten Passage eindeutig ergibt, dass an dieser Stelle lediglich die Formgültigkeit der genannten Testamente gemeint ist. Dass diese Auslegung zwar "für einen juristisch gebildeten Adressaten" möglich sei, jedoch am Eindruck, der Referent sei voreingenommen, nichts ändere, trifft nicht zu. Einen objektiven Anschein, wonach das Verfahren aus Sicht des Referenten nicht mehr offen ist, erweckt diese Passage somit nicht. Inwiefern sich aus den anderen kritisierten Passagen ein objektiver Anschein ergeben sollte, dass das Verfahren nicht mehr als offen erschiene, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, wenn sie vereinzelt darauf hinweisen, bestimmte Umstände seien zur Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit "von Bedeutung". Allein dass die vom Referenten erstellte Dokumentation zu Handen des Gutachters keinen objektiven Anschein der Befangenheit erweckt, heisst jedoch nicht, dass die von den Beschwerdeführern geäusserte Kritik an der Art und Weise, wie das erstinstanzliche Gericht den Gutachter zu instruieren gedenkt, allesamt unbegründet ist. Wie bereits die Vorinstanz erwog, sind einzelne Passagen durchaus kritikwürdig, die genaue Formulierung wird im Hauptverfahren jedoch erst noch zu klären sein.  
 
5.4. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Bewertung der einzelnen kritisierten Passagen erübrigt sich nach dem vorstehend Ausgeführten.  
 
6.  
 
6.1. In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer nahm der Beschwerdegegner auf ein 250-seitiges Exposé Bezug, das er erstellt habe. Die Beschwerdeführer verlangten daraufhin die Prüfung dieses Exposés auf Ausstandsgründe bzw. dessen Herausgabe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erwog, ein internes Exposé, welches dem Gericht als Arbeitsinstrument zur Bearbeitung eines Verfahrens zur Verfügung stehen solle, aber je nach Stand des Verfahrens beziehungsweise den Ergebnissen aus dem Beweisverfahren angepasst werde, begründe keinen Verdacht der Voreingenommenheit. Daran ändere nichts, dass die abschliessende Beurteilung durch das Gericht nach vollständiger Durchführung des Verfahrens vorzunehmen sei. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach das 250-seitige Exposé des Referenten ein vorgeschriebenes Urteil darstelle, weshalb dieser befangen sei, stelle eine unsubstanziierte Mutmassung dar. Es liege in der Natur der Sache von umfangreichen Prozessen, dass sich Gerichtsmitarbeiter Notizen machen oder Arbeitspapiere erstellen würden. Diese müssten keineswegs eine vorgefasste Meinung abbilden, sondern seien ohne Weiteres der Bildung von Varianten je nach Beweisverfahrens- und Beratungsausgang zugänglich. Zudem umfasse das Recht auf Akteneinsicht nicht auch das Recht, Einsicht in solche gerichtsinterne Dokumente zu nehmen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass gerichtsinterne Dokumente nicht der Akteneinsicht unterstehen. Sie sind aber der Ansicht, dadurch, dass der Referent in seiner Stellungnahme auf das Exposé hingewiesen habe, handle es sich nicht länger um ein internes Dokument. Der Referent habe ausgeführt: "[...] Insbesondere habe ich ein umfangreiches, rund 250 Seiten langes Exposé verfasst, gestützt worauf dann der Beweisabnahmebeschluss ergangen ist [...]". Indem die Vorinstanz den Beizug dieses Dokuments zur Prüfung der Voreingenommenheit des Referenten verweigere und/oder den Beschwerdeführern nicht mindestens Einsicht und Stellungnahme ermöglicht habe, verletze sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht bzw. rechtliches Gehör.  
 
6.3. Interne Dokumente, die der internen Willensbildung der entscheidenden Behörde dienen und denen kein Beweischarakter zukommt, sind grundsätzlich nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (BGE 132 II 485 E. 3.4; Urteil 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.3). Die Vorinstanz hat daher im Grundsatz zutreffend erwogen, dass das 250-seitige, vom Referenten angefertigte Exposé den Beschwerdeführern nicht herausgegeben werden muss. Allein die Tatsache, dass der Referent in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dieses Exposé Bezug nimmt, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sodann nicht dazu, dass es nicht mehr als internes Dokument zu qualifizieren wäre. Vielmehr zeigt der von den Beschwerdeführern zitierte Abschnitt, dass es sich um ein Dokument handelt, das allein zur internen Willensbildung (insbesondere Vorbereitung des Beweisbeschlusses) dient, es sich mit anderen Worten um ein internes Dokument handelt. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, erweist sich folglich als unbegründet.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang