Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_616/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdegegnerin,
C.________.
Gegenstand
Fristwiederherstellung für Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. Juni 2025 (XBE.2025.20).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des 2017 geborenen C.________.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 trat das Familiengericht Muri auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein, wies den Antrag auf alternierende Obhut und auf Mandatsträgerwechsel sowie die beidseitig gestellten Anträge betreffend Besuchsrechtsanpassung ab und erteilte dem Beschwerdeführer verschiedene Weisungen.
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren verlangte das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Mit Schreiben vom 8. April 2025 schlug der Beschwerdeführer monatliche Ratenzahlungen von Fr. 100.-- vor und leistete gleichentags eine erste Tranche von Fr. 100.--. Mit Verfügung vom 22. April 2025 gewährte das Obergericht Ratenzahlungen von Fr. 400.-- bis 30. April 2025, von Fr. 500.-- bis 30. Mai 2025 und von Fr. 500.-- bis 30. Juni 2025 unter Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde am 28. April 2025 zugestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer erst am 6. Mai 2025 die erste Rate von Fr. 400.-- geleistet hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 23. Mai 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
Am 4. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch und verlangte den Ausstand der Kammerpräsidentin.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 wies das Obergericht sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch als auch das Ausstandsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Fristen, die "Umlagerung an das Gericht Zürich", den sofortigen Erlass aller Massnahmen und die "Umsetzung des Besuchsrecht alternierend gemäss den gängigen Präzedenzfällen bei strittigen Eltern".
Erwägungen:
1.
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kostenfragen, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen der Hauptsache, soweit dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 I 159 E. 1.1; 138 III 94 E. 2.2; Urteile 4A_630/2020 vom 24. März 2022 E. 2; 5D_78/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2). Dies trifft im Übrigen auch auf damit zusammenhängende Gesuche um Fristwiederherstellung zu (Urteil 5A_888/2017 vom 8. Januar 2017 E. 1). Somit ist vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Soweit der Beschwerdeführer dem Familiengericht Muri vorwirft, er werde ignoriert und diskreditiert und das Kind werde ihm bewusst entfremdet, steht dies ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (Wiederherstellung der Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren).
In Bezug auf diesen Gegenstand listet der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verfassungsbestimmungen und von strafrechtlichen Normen auf, aber er setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wonach glaubhaft zu machen gewesen wäre, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an der verspäteten Zahlung getroffen habe, und wonach die verbleibende Zeit zur Leistung der ersten Rate zwar knapp gewesen sei, er sich aber nicht beim Gericht gemeldet habe, dass er die Rate nicht fristgerecht werde leisten können, und er auch nicht hinreichend substanziiert habe, inwiefern die Frist aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu kurz gewesen wäre. Mit dem blossen Hinweis, sein Lohn sei erst am 6. Mai 2025 gekommen und er habe deshalb nicht früher bezahlen können, ist jedenfalls keine Rechtsverletzung in Bezug auf die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches dargetan.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli