Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_630/2025  
 
 
Urteil vom 29. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Juni 2025 (FS.2024.5-EZE2, ZV.2024.38-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen den Parteien war ein Eheschutzverfahren und ist seit Jahren das Scheidungsverfahren hängig. Im Zusammenhang mit diesen familienrechtlichen Auseinandersetzungen gelangt der Beschwerdeführer regelmässig mit einer grossen Anzahl an Begehren bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es (erneut) um eine Abänderung des Eheschutzentscheides bzw. um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Mit Entscheid vom 27. Juni 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die diesbezügliche Berufung des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit gegen diesen Berufungsentscheid gerichteter Beschwerde vom 5. August 2025 stellte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde, S. 64 ff.). 
Weiter stellte er für das bundesgerichtliche Verfahren u.a. ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie in früheren Verfahren wurde jedoch ein Kostenvorschuss einverlangt, worauf der Beschwerdeführer diese Gesuche erneuerte bzw. auf einer diesbezüglichen Vorabentscheidung bestand. 
Mit Verfügung vom 4. September 2025 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Prozesskostenvorschuss nicht ein und wies dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und mangels hinreichender Darlegung der Prozessarmut ab. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung, dass bei ausbleibender Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 
 
C.  
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit vom 14. September 2025 datierender Eingabe unter Beilage weiterer Dokumente erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Gesuch um Sistierung sämtlicher Fristen und ein Ausstandsgesuch betreffend alle Mitglieder des Spruchkörpers (gemeint: der Verfügung vom 4. September 2025). 
Sodann reichte er eine vom 13. September 2025 datierende Eingabe ein, mit welcher er im Wesentlichen eine sofortige Abnahme der Nachfrist, eine Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2025 und eine Neubeurteilung durch einen neu zu bestimmenden Spruchkörper verlangte. 
Mit einer vom 15. September 2025 datierenden Eingabe verlangte der Beschwerdeführer eine sofortige Sistierung der Nachfrist, einen generellen Verfahrensstopp, ein Zeitfenster zur Einreichung eines Prozesskostenvorschussgesuches beim Bezirksgericht Landquart, die Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege durch einen unbefangenen Spruchkörper und eine sofortige Überweisung an das Präsidium. 
Ferner reichte der Beschwerdeführer zwei weitere vom 15. September 2025 datierende Eingaben betreffend Telefonnotiz und Aktenführung sowie am 21. September 2025 eine weitere Eingabe betreffend Ausstand ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehnungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 17. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5F_11/2024 vom 11. April 2024 E. 5). 
Vorliegend nennt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, welche objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. Die Mitwirkung an einem früheren Entscheid in gleicher Sache bildet wie gesagt für sich genommen keinen Ausstandsgrund und die diffusen Hinweise auf "informelle Nähebeziehungen (Duz-Anrede, wiederholte gemeinsame Fortbildungs-Panels, Sponsoringverflechtungen) ", auf "Verfahren mit asymmetrischen Ressourcen und potentiellen Berufs-/Netzwerküberschneidungen" u.ä.m. vermögen in ihrer Abstraktheit keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. 
Das entsprechende Gesuch ist demzufolge im Rahmen des vorliegenden Endurteils in gleicher Besetzung abzuweisen. 
 
2.  
Es besteht kein Anlass, inhaltlich auf den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 4. September 2025 zurückzukommen, zumal das Gesuch darin nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen (Aussichtslosigkeit der Beschwerdeverfahrens) abgewiesen wurde. Daran hat sich seither nichts geändert, weshalb auch das erneute Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Weil die provisio ad litem ebenfalls voraussetzt, dass das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos ist (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1; 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 3.1; 5A_392/2025 vom 12. August 2025 E.3.1.1; WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 683; FOUNTOULAKIS/WÉRY, La provisio ad litem, in: Le droit sans frontières, Bern 2022, S. 250), besteht ferner kein Anlass, das Verfahren zu sistieren und eine Frist zur Einreichung eines Prozesskostenvorschussgesuches vor dem Bezirksgericht Landquart - von welchem im Übrigen nicht zu sehen wäre, wie es örtlich zuständig sein könnte - einzuräumen. 
 
4.  
Soweit in den diversen Sistierungsgesuchen schliesslich sinngemäss mitenthalten sein sollte, dass die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen wäre, so bestünde hierfür kein Anlass, umso weniger als der Beschwerdeführer, wie seine früheren Beschwerden und auch die laufenden Eingaben im vorliegenden Verfahren zeigen, als prozesserfahren gelten darf und er angesichts der klaren Hinweise in der Verfügung über die Nachfristansetzung nicht auf weitere Fristerstreckungen vertrauen durfte und solche gesetzlich auch nicht vorgesehen sind. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Nachfrist geleistet und als Folge ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen. 
 
2.  
Die Sistierungsgesuche werden abgewiesen. 
 
3.  
Das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Ein allfälliges Gesuch um Gewährung einer weiteren Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli