Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_647/2025  
 
 
Urteil vom 29. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bestimmung eines Zustelldomizils, elektronische Zustellung (Genehmigung eines Rechenschaftsberichts), 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juli 2025 (PQ250026-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es im Ursprung um die am 13. Februar 2025 erfolgte Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes der Beistandsperson des einen Kindes durch die KESB Zürich. Im Beschwerdeverfahren verlangte der Bezirksrat Zürich vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2025, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichne, und mit Verfügung vom 17. April 2025 wies der Bezirksrat den Antrag des Beschwerdeführers ab, dass mit ihm nur auf dem elektronischen Weg zu kommunizieren sei. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Im Übrigen hielt es fest, dass ohnehin kein Anspruch auf elektronische Kommunikation bestehe. 
Mit Beschwerde vom 13. August 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und die Feststellung, dass kein Zustelldomizil erforderlich sei, bzw. eventualiter die Feststellung, dass die elektronische Erreichbarkeit via IncaMail einem Zustelldomizil gleichzustellen sei. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit ein Zwischenentscheid ist. Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Der Beschwerde lässt sich keine konkrete und nachvollziehbare diesbezügliche Begründung entnehmen, weshalb bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise zu den Nichteintretenserwägungen (verspätete Beschwerdeerhebung: Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19. Mai 2025, Eintreffen der am 15. Mai 2025 in Deutschland aufgegebenen Sendung in der Schweiz am 20. Mai 2025), wenn er festhält, erfahrungsgemäss erreiche ein Einschreiben das Gericht in Zürich in maximal drei Tagen und gemäss Sendungsverfolgung sei die Sendung schon am 19. Mai 2025 in der Schweiz eingetroffen. Dabei handelt es sich um eine in appellatorischer Weise vorgetragene eigene Sachverhaltsbehauptung, aus welcher sich keine Willkür in Bezug auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Ebenso wenig ergibt sich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aus der beigelegten "Sendungsverfolgung", welche aus zusammenkopierten Bruchstücken von verschiedenen Sendungsverfolgungen besteht und mit welcher sich die aufgestellte Behauptung nicht belegen lässt. Ist demnach von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung auszugehen, dass die Beschwerde erst am 20. Mai 2025 bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist, bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Begründung, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die kann-Vorschrift von Art. 139 ZPO keinen Anspruch auf elektronische Zustellung gibt, ebenso wenig die untergeordneten Ausführungsbestimmungen in der UeÜ-ZSSV (BGE 147 IV 510; SEILER/AMMANN, in: Schulthess-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Band I, N. 2b zu Art. 139 ZPO; HUBER, in: Dike-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 139 ZPO). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli