Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_650/2024
Urteil vom 24. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki und/oder
Rechtsanwältin Valentina Balaj,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Weber und/oder
Rechtsanwältin Alexandra Williams-Winter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 20. August 2024 (KSK 23 114).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ GmbH ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in U.________ (Deutschland). Sie firmierte bis zum 7. November 2006 als D.________ AG. B.________ war von 1989 bis 1991 Vorstandsmitglied und Vorstandssprecher der D.________ AG. Er wohnt heute in V.________ (GR).
A.b. Mit Urteil vom 31. August 1998 verurteilte das Bezirksgericht Zürich B.________, der D.________ AG DM 1,5 Mio. nebst Zins zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Rechtsspruch (Urteil vom 21. August 2000). Die gegen B.________ angestrengte Zwangsvollstreckung endete am 19. Dezember 2003 mit der Ausstellung eines Verlustscheins über den Betrag von Fr. 1'680'315.85.
B.
B.a. Am 10. März 2023 stellte die A.________ GmbH (im Folgenden: Arrestgläubigerin) beim Regionalgericht Albula gegen B.________ (im Folgenden: Arrestschuldner) ein Arrestgesuch. Als Grund der Forderung von Fr. 1'680'315.85 und zugleich als Arrestgrund nannte sie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2000 (Bst. A.b) und den Verlustschein vom 19. Dezember 2003. Als Arrestgegenstand bezeichnete die Arrestgläubigerin - soweit vor Bundesgericht noch relevant - die vom Arrestschuldner bewohnte 4½-Zimmer-Eigentumswohnung samt Autoeinstellhallenplatz in der Liegenschaft Strasse W.________ xx in V.________ (GR). Eigentümerin dieser Wohnung ist die C.________ AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X.________ (GR). Ihre einzige Verwaltungsrätin ist E.________, die (frühere) langjährige Lebenspartnerin des Arrestschuldners.
B.b. Am 15. März 2023 erliess das Regionalgericht entsprechend den Anträgen der Arrestgläubigerin zuhanden des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula den Arrestbefehl (Proz. Nr. xxx; Nr. yyy). Am 17. April 2023 wurde die Arresturkunde ausgestellt.
B.c. Der Arrestschuldner und die C.________ AG (im Folgenden: Dritteinsprecherin) erhoben Einsprache. Das Regionalgericht hiess beide Einsprachen gut (Entscheid vom 15. November 2023). Es hob den Arrestbefehl (Bst. B.b) mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung des Entscheids auf und wies das Betreibungs- und Konkursamt an, die gesicherten Vermögenswerte mit Fristablauf vorbehaltlich einer anderslautenden Anordnung der Rechtsmittelinstanz freizugeben.
B.d. Die Arrestgläubigerin erhob Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und hielt an ihrem Arrestgesuch fest. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Wie das Regionalgericht verband es die Bestätigung des Arresteinspracheentscheids mit einer Anordnung zur Freigabe der arrestierten Vermögenswerte (vgl. Bst. B.c). Der Beschwerdeentscheid vom 20. August 2024 wurde der Arrestgläubigerin am 23. August 2024 zugestellt.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2024 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Entscheid des Kantonsgerichts sowie den Entscheid des Regionalgerichts vollumfänglich aufzuheben, die Arresteinsprachen von B.________ (Beschwerdegegner) und der C.________ AG (Beschwerdegegnerin) abzuweisen und den Arrestbefehl vom 15. März 2023 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 25. September 2024 (superprovisorisch) und 17. Oktober 2024.
Das Bundesgericht hat sich im Übrigen die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.
2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3).
3.
Streitig ist die Frage, ob die Eigentumswohnung der Beschwerdegegnerin (s. vorne Sachverhalt Bst. B.a) als Vermögensgegenstand einer vom Arrestschuldner verschiedenen Drittperson gestützt auf die Rechtsfigur des Durchgriffs mit Arrest belegt werden kann.
3.1.
3.1.1. Gegenstand des Arrestes sind gemäss Art. 271 Abs. 1 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG Vermögensstücke des Schuldners. Ein Arrest kann demnach nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich und nicht bloss wirtschaftlich dem Schuldner gehören. Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer anderen, vom Schuldner verschiedenen (natürlichen oder juristischen) Person gehören, ist normalerweise unzulässig. Die rechtliche Realität ist also grundsätzlich massgeblich; eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und dem Dritten kann nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden (BGE 107 III 103 E. 1 mit Hinweisen). So kann ein Dritter, der mit dem Schuldner eine wirtschaftliche Einheit bildet, für die Verpflichtungen des Schuldners etwa dann belangt werden, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte missbräuchlich auf eine Gesellschaft überträgt, die er kontrolliert und mit der er wirtschaftlich identisch ist (Urteil 5A_205/2016 vom 7. Juni 2016 E. 7.2 mit Hinweisen). Hier kommt die Rechtsfigur des Durchgriffs ins Spiel, die eine Ausnahme vom Grundsatz beschreibt, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt zunächst die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss mithin rechtsmissbräuchlich, das heisst in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich missbräuchlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (BGE 149 III 145 E. 4.3.3; 144 III 541 E. 8.3.2; 137 III 550 E 2.3.1; 132 III 489 E. 3.2; s. zum Ganzen auch Urteil 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst - fallbezogen - in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person das Vermögen der beherrschten Person einzubeziehen (Urteil 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1; für den Arrest: BGE 102 III 165 E. II/1). Die wirtschaftliche Identität beruht nach der Rechtsprechung auf der Möglichkeit, die juristische Person - sei es unmittelbar oder über andere dazwischengeschaltete Personen (zit. Urteil 5A_205/2016 E. 7.2) - zu beherrschen, so dass sie als blosses Instrument in den Händen der Person erscheint, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bildet. Dies bedingt ein Abhängigkeitsverhältnis, das irgendwie - zulässig oder unzulässig, lang- oder kurzfristig, zufällig oder planmässig - geartet sein kann und das auf Anteilseignerschaft oder auf anderen Gründen beruht, etwa auf vertraglichen Bindungen oder familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen (BGE 144 III 541 E. 8.3.1 und 8.3.2, publ. in: Pra 108 [2019] Nr. 98; zit. Urteil 5A_330/2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Als arrestbegründende Tatsache hat der Arrestgläubiger zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass ein bestimmter, mit Arrest zu belegender Vermögensgegenstand in Wirklichkeit zum Vermögen des Schuldners gehört, obwohl er im Besitz eines Dritten ist, in einem öffentlichen Register auf den Namen einer Drittperson eingetragen wurde oder formell auf jemanden anderes als den Schuldner lautet; blosse Behauptungen genügen hierzu nicht (zit. Urteil 5A_205/2016 E. 7.2 i.f. mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine diesbezügliche Beweisnot nichts an dieser Verteilung der Beweislast ändere
(Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 144 III 541). Befindet sich der Ansprecher in Beweisnot und steht die Gegenpartei dem Beweis näher, so darf sich diese (ausnahmsweise) nicht mit der Bestreitung der vom Ansprecher behaupteten Tatsachen begnügen, sondern muss, als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben, bei der Beweiserhebung mitwirken (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; Urteil 4P.196/2005 vom 10. Februar 2006 E. 5.2). Verweigert eine Partei die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die zitierte Norm macht indes keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3). Was die zulässigen Beweismittel angeht, zählt das Arresteinspracheverfahren nach der Rechtsprechung zu den summarischen Verfahren im eigentlichen Sinn. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht werden müssen, das Gericht die Begründetheit des Anspruchs nur summarisch prüft und der von ihm gefällte Entscheid vorläufiger Natur ist. In der Folge ist es in solchen Verfahren zulässig, die Beweismittel auf jene zu beschränken, die unmittelbar liquide sind. Gestützt auf diese Überlegungen und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verfahrens hat das Bundesgericht erkannt, dass im Arresteinspracheverfahren nur die Einreichung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 ZPO zulässig ist (BGE 138 III 636 E. 4.3.2, publ. in: Pra 102 [2013] Nr. 38).
3.2. Die Vorinstanz erörtert die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Voraussetzungen des Durchgriffs. Erstens müsse eine wirtschaftliche Identität oder Beherrschung vorliegen und zweitens die Berufung auf die Selbständigkeit der zwei Rechtssubjekte offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgen. Der konkrete Fall zeichne sich durch die Besonderheit aus, dass der Arrestschuldner kein Gesellschafter der Gesellschaft sei, deren Schleier gelüftet werden soll, sondern eine zwischengeschaltete Person hinzutrete. Dass der Arrestschuldner weder Aktionär noch Organ der Dritteinsprecherin sei, schliesse einen Durchgriff aber nicht aus. Hingegen erkläre sich von selbst, dass in einer solchen Konstellation der erforderliche Beweis in der Regel noch schwieriger zu erbringen sein dürfte als beim klassischen Durchgriff. In der Folge erklärt das Kantonsgericht, dass von allen Indizien, aus denen sich die Durchgriffskonstellation bzw. die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Identitäten gestützt auf eine Gesamtwürdigung ergäben, zunächst anhand der erhobenen Rügen auf die umstrittenen, vom Regionalgericht verworfenen Anhaltspunkte einzugehen sei. Soweit sich diese glaubhaft erstellen liessen, würden sie gemeinsam mit den unbestritten gebliebenen Indizien einer Gesamtwürdigung unterzogen.
Was die Zahlung von Mietzinsen für die Eigentumswohnung der Beschwerdegegnerin (s. Sachverhalt Bst. B.a) angeht, äussert sich die Vorinstanz zuerst zum Auszug aus der Buchhaltung 2022, den die Beschwerdegegnerin beigebracht habe und dem zufolge monatlich ein Mietzins von Fr. 1'500.-- bezahlt worden sein soll. Effektive Zahlungsbelege bzw. anderweitige Belege für den Geldfluss würden fehlen, obschon die Beschwerdeführerin die Zahlung konstant bestritten habe. Das Regionalgericht habe die Leistung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'500.-- jedenfalls für das Jahr 2022 als glaubhaft erachtet. Dieses Beweisergebnis ist laut dem Kantonsgericht nicht offensichtlich unrichtig. Dass der Kontoauszug von der Beschwerdegegnerin selbst erstellt wurde, bedeute nicht, dass ihm kein Beweiswert zukomme. Sodann habe das Regionalgericht auch den Mietvertrag in die Beweiswürdigung miteinbezogen und erwogen, dass die für die örtlichen Verhältnisse eher tiefe Mietzinshöhe gegen ein Scheingeschäft spreche, da die Parteien andernfalls einen marktüblichen Preis vorgeschoben hätten, um das Geschäft vordergründig nicht als verdächtig erscheinen zu lassen. Das Kantonsgericht erachtet diese Beweiswürdigung als plausibel und nachvollziehbar. Angesichts des tiefen Beweismasses liege noch keine Willkür vor. Gemäss Art. 8 ZGB müsste die Beschwerdeführerin die negative Tatsache glaubhaft machen, dass keine Mietzinse bezahlt wurden. Faktische Beweisschwierigkeiten, wie sie vorliegend aufträten, hätten keine Beweiserleichterung zur Folge und würden nichts an der Beweislastverteilung ändern. Auch wenn sich die entsprechenden Beweise naturgemäss nicht in ihren Händen, sondern in jenen der Gegenpartei (en) befänden, entbinde diese Problematik die Beschwerdeführerin keineswegs davon, die Beweismittel für von ihr behauptete Tatsachen zu benennen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen und die Beweismittel zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe indessen keine Beweisabnahmen zu der bestrittenen Tatsache beantragt und die Edition von Zahlungsnachweisen für die ganze Dauer des Mietverhältnisses nicht verlangt. In der Folge könne der fragliche Beweiswert einer (freiwillig) zum Gegenbeweis vorgelegten Urkunde nicht dazu führen, dass der schon gar nicht angetretene Hauptbeweis als erbracht und die strittige Tatsachenbehauptung - die Nichtbezahlung der Mietzinsen - als erstellt gelten müsste. Es bleibe somit bei der erstinstanzlichen Feststellung, dass jedenfalls im Jahr 2022 Mietzinse von Fr. 1'500.-- bezahlt wurden und der Mietvertrag kein Scheingeschäft darstellt.
Mit Bezug auf die Streitfrage, woher die Mittel für den Kauf der Eigentumswohnung stammten, stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Aufforderung, die fehlende dritte Seite des Kaufvertrages der fraglichen Wohnung einzureichen, mit der Begründung nicht nachgekommen sei, den tatsächlich geleisteten Kaufpreis nicht offenbaren zu wollen. Das Regionalgericht habe diese Erklärung akzeptiert und von der Edition des Kaufvertrags beim Grundbuchamt abgesehen. Es habe erwogen, dass der Kaufvertrag über die Herkunft der Mittel ohnehin nicht Aufschluss gebe; dies würde sowieso gelten, wenn ein Scheingeschäft gewollt gewesen wäre und die Herkunft der Mittel hätte verschleiert werden sollen. Dass das Regionalgericht die Weigerung der Beschwerdegegnerin in der Beweiswürdigung in Verletzung von Art. 164 ZPO nicht berücksichtigt habe, lässt das Kantonsgericht nicht gelten. Art. 164 ZPO mache keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll; insbesondere sei nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptung der Gegenpartei schliessen muss. Das Regionalgericht habe dargelegt, weshalb aus der fehlenden Seite des Kaufvertrages nicht auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Es erscheine nicht willkürlich, wenn das Regionalgericht mit Verweis auf das behauptete Scheingeschäft festhalte, dass Hinweise auf abweichende Mittelherkünfte diesfalls ohnehin fehlen würden und auch keine anderweitigen Indizien vorlägen, die eine andere Mittelherkunft für den Liegenschaftserwerb belegen würden. Mit ihrem Vorbringen, dass ein Kaufvertrag "regelmässig" Hinweise auf Zahlungen enthalte, anerkenne die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst, dass ebenso gut Hinweise auf die Mittelherkunft fehlen können. Allein damit lasse sich noch keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts nachweisen. Aus den erstinstanzlichen Ausführungen erhelle ohne Weiteres, dass das Regionalgericht das korrekte Beweismass der Glaubhaftmachung anwandte. Im Ergebnis bleibe es bei der Feststellung, dass dem Kaufvertrag keine Anhaltspunkte für vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Geldmittel entnommen werden können.
In der Folge zählt die Vorinstanz die unbestrittenen Indizien auf, mit denen die Beschwerdeführerin die Beherrschung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdegegner belegen möchte. So bestehe zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner ein Näheverhältnis; E.________ sei die langjährige Lebenspartnerin des Beschwerdegegners (oder sei dies gewesen). Ob es im Jahr 2017/2018 zur Trennung kam, sei nicht massgebend. E.________ sei seit der Gründung der Beschwerdegegnerin deren einziges Verwaltungsratsmitglied; sie habe die Beschwerdegegnerin gemeinsam mit ihren Eltern gegründet, wobei diese je nur eine von 250 Aktien gezeichnet hätten, sich bei der Gründung durch ihre Tochter hätten vertreten lassen und unbestrittenermassen nur deshalb involviert gewesen seien, weil damals für die Gründung einer Aktiengesellschaft drei Personen erforderlich waren. Weiter erinnert die Vorinstanz daran, dass die Beschwerdegegnerin explizit zum Zweck gegründet worden sei, die streitige Wohnung zu halten. Dass sie weitere bzw. andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübe, sei nicht behauptet worden. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdegegner die Wohnung und den Einstellhallenplatz seit 1998 bis heute nutze und nach der (angeblichen) Trennung von E.________ in der Wohnung wohnhaft blieb. Ins Auge springe auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Gründung der Beschwerdegegnerin, dem Erwerb der Wohnung und der Absehbarkeit der zulasten des Arrestschuldners erlassenen Urteile. Die Beschwerdegegnerin sei im Februar 1998 gegründet worden und habe die Wohnung im März 1998 erworben. Das Mietverhältnis sei im August 1998 begründet worden; das Urteil des Bezirksgerichts Zürich datiere vom 31. August 1998. Der Beschwerdegegner habe sich zur Zeit der Gründung der Beschwerdegegnerin und des Erwerbs der Wohnung unmittelbar mit einer Zivilklage in Millionenhöhe konfrontiert gesehen. Weiter findet das Kantonsgericht, dass der Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat (Jahr 2022) für heutige Verhältnisse sehr tief sei, zumal die Wohnung möbliert vermietet werde. Ursprünglich sei die Wohnung lediglich in Teilen für Fr. 1'000.-- an den Beschwerdegegner vermietet worden; nunmehr werde die Wohnung gesamthaft vermietet, ohne dass eine schriftliche Vertragsänderung im Recht liege. Schliesslich kommt die Vorinstanz darauf zu sprechen, dass sich der Sitz der Beschwerdegegnerin an der Wohnadresse des Beschwerdegegners befinde und sowohl der Briefkasten als auch die Türklingel im Aussenbereich mit "C.________/B.________" angeschrieben seien; die Türklingel innen sei nur mit "C.________" angeschrieben. Dass die Beschwerdegegnerin ihren Sitz nicht am Wohnsitz ihrer einzigen Verwaltungsrätin E.________ habe, überrasche; der Weg über den angeblich nur als "Postbote" der Beschwerdegegnerin fungierenden Beschwerdegegner sei umso weniger stichhaltig, als ursprünglich noch behauptet worden sei, dass der Beschwerdegegner über keine Vollmachten verfüge, sich dann aber offensichtlich für die Entgegennahme eingeschriebener Sendungen für die Beschwerdegegnerin als berechtigt erwiesen habe.
Das Kantonsgericht pflichtet der Beschwerdeführerin darin bei, dass gewisse Umstände auf eine mögliche Einflussnahme des Beschwerdegegners auf die Beschwerdegegnerin hindeuten. Es hebt den tiefen, nicht marktüblichen Mietzins hervor, der ohne schriftliche Dokumentation um lediglich Fr. 500.-- erhöht worden sei, nachdem sich der Beschwerdegegner (angeblich) von E.________ getrennt und die ganze Wohnung zur alleinigen Nutzung übernommen habe. Dass der Sitz der Beschwerdegegnerin mit dem Wohnsitz des Beschwerdegegers identisch sei, dieser über eine Postvollmacht verfüge und diese Regelung trotz der Trennung des Beschwerdegegners von E.________ beibehalten worden sei, könne ebenso gut im langjährigen, persönlichen Näheverhältnis zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner begründet sein; allein aus dieser Verflechtung darauf zu schliessen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin beherrsche bzw. zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin eine wirtschaftliche Identität bestehe, würde zu weit gehen. Für einen entsprechenden Schluss fehle es überdies an einem weiteren qualifizierenden Element. Denn selbst der erwähnte zeitlich enge Konnex zwischen der Gründung der Beschwerdegegnerin, dem Kauf der umstrittenen Eigentumswohnung, der Begründung des Mietverhältnisses und der drohenden Verurteilung des Beschwerdegegners belege weder an der Gründung der Beschwerdegegnerin noch beim Kauf der Wohnung eine direkte (stille) finanzielle Beteiligung des Beschwerdegegners. Auch aus den Umständen im Zusammenhang mit E.________s Einsetzung als Verwaltungsrätin in der vom Beschwerdegegner gehaltenen F.________ AG bzw. der Übertragung der Stammanteile an der G.________ GmbH auf E.________ lasse sich letztlich kein genügend eindeutiger Schluss auf die vorliegende Konstellation ziehen. Bei alledem dürfe überdies nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Durchgriff nur in Ausnahmefällen in Betracht komme und grundsätzlich die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten sei. Gestützt auf diese Erwägungen sei die Schlussfolgerung des Regionalgerichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin faktisch beherrscht bzw. bezüglich dieser Personen eine wirtschaftliche Identität besteht, auch in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen zum Durchgriff nicht erfüllt seien.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, willkürlich zu verkennen, dass die Voraussetzungen eines Durchgriffs bereits mit den unbestrittenen Indizien glaubhaft gemacht sind. Indem die Vorinstanz diese Indizien alleine auf das zwischen dem Beschwerdegegner und E.________ bestehende langjährige und persönliche Näheverhältnis zurückführe, ziehe sie unhaltbare Schlussfolgerungen und verstricke sie sich in einen unauflösbaren Widerspruch, denn dieses Näheverhältnis "an sich" spreche bereits eindeutig für die Annahme eines Durchgriffs. Gerade aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses habe eine Verflechtung geschaffen werden können, die es erlaube, die tatsächliche Kontrolle und Einflussnahme des Beschwerdegegners auf die Beschwerdegegnerin und deren rechtsmissbräuchliche Verwendung zu verschleiern. Bestätigt werde dies durch den Umstand, dass der Beschwerdegegner die umstrittene Wohnung auch nach der angeblichen Trennung von E.________ nicht habe verlassen müssen und der angebliche Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat auch gemäss gerichtlicher Feststellung sehr tief sei. Würde das Näheverhältnis lediglich auf langjähriger und persönlicher Ebene beruhen, so hätte eine Trennung die zuvor bestehende Verflechtung aufgelöst. Im Zusammenhang mit dem Näheverhältnis lasse das Kantonsgericht zudem als zentralen Punkt unberücksichtigt, dass sich die Wohnung nicht im Eigentum von E.________, sondern im Eigentum der Beschwerdegegnerin befinde. Indem das Kantonsgericht das Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und E.________ auf die Beschwerdegegnerin ausdehne, argumentiere es widersprüchlich, halte es doch selbst fest, dass die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person zu beachten sei.
Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die Beschwerdegegnerin einzig die Haltung der vom Beschwerdegegner seit 1998 durchgehend bewohnten Wohnung bezwecke, mithin allein dazu diene, den persönlichen Nutzen der Wohnung durch den Beschwerdegegner zu sichern. Dieses bedeutende unbestrittene Indiz spreche klar dafür, dass die Beschwerdegegnerin als blosses Instrument des Beschwerdegegners fungiere. Von massgeblicher Relevanz sei als Indiz für den Durchgriff auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin für die Wohnung von 1998 bis 2021 keine Mietzinse bezahlte und für den Einstellparkplatz in der Garage weder ein Mietvertrag vorliegt noch von der Beschwerdegegnerin Mietzinszahlungen geltend gemacht wurden. Indem das Kantonsgericht diese Umstände unberücksichtigt lasse, unterschlage es entscheidwesentliche Indizien und würdige es die Nutzung der Wohnung und des Einstellparkplatzes offensichtlich einseitig und damit willkürlich. Diese Umstände belegen der Beschwerde zufolge, dass der Beschwerdegegner die Wohnung samt Parkplatz einem Eigentümer gleich nutzt, was seine Beherrschung der Beschwerdegegnerin unterstreiche und zudem bestätige, dass die Beschwerdegegnerin nicht wie gesetzlich vorgesehen eine auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit betreibe, sondern zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und damit rechtsmissbräuchlich vorgeschoben werde. Hätte E.________ den Kauf der Wohnung durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich selbst finanziert bzw. fremdfinanziert, so würde es keinen objektiv nachvollziehbaren Sinn machen, wenn sie als Verwaltungsrätin einer wirtschaftlich ausgerichteten Aktiengesellschaft auf marktgerechte Erträgnisse verzichtet. Auch dass sich der Sitz der Beschwerdegegnerin an der Wohnadresse des Beschwerdegegners befinde, lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdegegner - und nicht durch ihr Organ E.________ - beherrscht ist. Weiter besteht die Beschwerdeführerin auf dem Zusammenhang des zu vollstreckenden Urteils mit dem Zusammenbruch der H.________ AG von I.________. Im Rahmen dieses Zusammenbruchs habe sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners den Verlust einer Darlehensforderung von DM 15 Mio. erlitten. Indem das Kantonsgericht diesen Hintergrund wohl einleitend erwähne, bei den verdächtigen zeitlichen Zusammenhängen aber unerwähnt lasse, verkenne es den Sinn und die Tragweite dieses Umstands offensichtlich und gebe "dem bereits als verdächtig qualifizierten zeitlichen Zusammenhang willkürlich zu wenig Gewicht".
Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass die aufgeführten Indizien dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zweckverfolgung der Beschwerdegegnerin als Aktiengesellschaft und dem Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person konträr zuwiderlaufen. Dies verkenne die Vorinstanz, wenn sie die Massierung der Indizien mit dem langjährigen persönlichen Näheverhältnis zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner zu rechtfertigen versuche. Das Kantonsgericht rufe den Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person an, setze sich gleichzeitig aber darüber hinweg, dass das angebliche Näheverhältnis auf der Ebene der Beschwerdegegnerin als formaler Eigentümerin der Wohnung nicht greifen kann. Damit schaffe es "in einem zentralen Teil des angefochtenen Entscheids" einen unauflösbaren Widerspruch und verfalle in Willkür. Indem die Vorinstanz die Indizien auf eine angebliche Verflechtung des Beschwerdegegners mit E.________ reduziere, werfe sie den von ihr selbst festgestellten Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person über den Haufen. Wären die einzelnen unbestrittenen Indizien in ihrem Sachzusammenhang willkürfrei festgestellt worden, hätte die Vorinstanz an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Durchgriffs "noch klarer keine Zweifel mehr haben können". Damit sei auch die Gesamtwürdigung der unbestrittenen Tatsachen als willkürlich zu betrachten. Wenn das Kantonsgericht darüber hinaus als zusätzliches qualifizierendes Element eine direkte (stille) finanzielle Beteiligung des Beschwerdegegners an der Gründung der Beschwerdegegnerin oder am Kauf der strittigen Wohnung fordere, stelle es willkürlich eine Voraussetzung auf, die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Basis finde. Da für die Beurteilung des Durchgriffs "das Bündel von Indizien" zu beurteilen sei, verletze dieses von der Vorinstanz selbst geschaffene angebliche Kriterium ausserdem willkürlich den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und führe zu einer offensichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, die für den Verfahrensausgang entscheidend gewesen sei, sowie zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die vorgebrachten wesentlichen und unbestrittenen Indizien inhaltlich unberücksichtigt blieben. Überdies weiche das Kantonsgericht damit willkürlich vom gesetzlich vorgeschriebenen Beweismass der Glaubhaftmachung ab und verletze willkürlich die Regeln der Beweislast, indem es ihr, der Beschwerdeführerin, die Beweislast für die Art der Finanzierung der Beschwerdegegnerin bzw. des Kaufs der Wohnung auferlege.
3.3.2. Der wiederholt erhobene Vorwurf, dass die Vorinstanz das Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und E.________ in Missachtung der Selbständigkeit der juristischen Person auf die Beschwerdegegnerin ausdehne, geht an der Sache vorbei. Im Vordergrund steht hier nicht die Ausdehnung des besagten Näheverhältnisses auf die Beschwerdegegnerin, sondern die Tatsache, dass E.________ als einzige Verwaltungsrätin ein Organ der Beschwerdegegnerin ist (Art. 54 f. ZGB; Art. 707 ff. OR) : Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin über deren Verwaltungsrätin als dazwischengeschaltete Person beherrscht bzw. ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Nähe ihres Organs zum Beschwerdegegner als von diesem (indirekt) abhängig gelten muss. Inwiefern es mit Blick auf die Beurteilung
dieser Frage von Bedeutung sein soll, dass die Beschwerdegegnerin eine von E.________ verschiedene juristische Person ist, vermag die Beschwerde nicht zu erklären. Ein unauflösbarer Widerspruch ist nicht dargetan.
3.3.3. Ins Leere läuft auch die Rüge, dass sich das Kantonsgericht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinwegsetze, indem es für den Durchgriff eine finanzielle Beteiligung des Beschwerdegegners an der Gründung der Beschwerdegegnerin oder am Kauf der Wohnung verlange. Gemäss der eingangs zitierten Praxis setzt der Durchgriff voraus, dass die selbständige juristische Person, deren Vermögen in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner miteinbezogen werden soll, mit dem belangten Schuldner eine wirtschaftliche Einheit bildet bzw. mit diesem wirtschaftlich identisch ist (s. vorne E. 3.1.1). Wie eine solche wirtschaftliche Identität nun aber gerade im vorliegenden Fall hätte zustande kommen können, ohne dass sich der Beschwerdegegner auf irgendeine Art finanziell an der selbständigen, von ihm verschiedenen Beschwerdegegnerin oder am von ihr getätigten Kauf der umstrittenen Wohnung beteiligte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Als Beispiel für den Durchgriff in der Zwangsvollstreckung nennt die Rechtsprechung namentlich die Übertragung von Vermögenswerten auf eine vom Schuldner beherrschte Gesellschaft (s. zit. Urteil 5A_205/2016 E. 7.2 mit Hinweisen). Weshalb im vorliegenden Streit etwas anderes gelten soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie im heutigen Prozess mit der besagten Eigentumswohnung einen Vermögenswert arrestieren will, der unter formellen Gesichtspunkten der Beschwerdegegnerin gehört, ihrer Meinung nach im Sinne der Durchgriffstheorie aber dem Vermögen des Beschwerdegegners und damit dem Vollstreckungssubstrat zuzuordnen wäre. Indem sie mutmasst, dass E.________ als Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin nicht auf einen marktgerechten Mietzins verzichtet hätte, wenn sie den Kauf der Wohnung durch die Beschwerdegegnerin selbst finanziert bzw. fremdfinanziert hätte, geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Beschwerdegegner finanziell an der Beschwerdegegnerin bzw. am Kauf der Wohnung beteiligt ist. Zum selben Schluss führen ihre Beanstandungen im Streit um die Herkunft der Mittel für den Kauf der Eigentumswohnung (s. dazu hinten E. 3.5). Von einer vom Kantonsgericht eigenmächtig geschaffenen, der Rechtsprechung zuwiderlaufenden Voraussetzung für einen Durchgriff kann somit nicht die Rede sein. Damit ist auch den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Boden entzogen.
3.3.4. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz eine finanzielle Beteiligung des Beschwerdegegners an der Beschwerdegegnerin als Tatsache willkürlich übersieht bzw. das Fehlen dieses Elements im angefochtenen Entscheid offensichtlich zu Unrecht bemängelt. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz aufgrund der festgestellten zeitlichen Abfolge der Geschehnisse im Jahr 1998 (s. vorne E. 3.2) eine solche finanzielle Beteiligung geradezu zwingend als glaubhaft gemacht hätte erachten müssen. Dasselbe gilt, soweit sie auf den Zusammenbruch der von I.________ kontrollierten H.________ AG verweist. Einfach zu behaupten, die Vorinstanz weiche vom vorgeschriebenen Beweismass der Glaubhaftmachung ab, genügt nicht. Unbegründet ist auch ihre weitere Rüge, wonach die Vorinstanz ihr in Verletzung der Beweislastregeln "implizit" den Nachweis der Art der Finanzierung der Beschwerdegegnerin bzw. des Kaufs der Wohnung abverlange. Die Beschwerdeführerin täuscht sich, wenn sie die wirtschaftliche Identität von Schuldner und Drittperson als Voraussetzung für den Durchgriff nicht als arrestbegründende Tatsache gelten lassen will, die vom Arrestgläubiger zu behaupten und glaubhaft zu machen ist. Entgegen dem, was sie anzunehmen scheint, führt die von ihr geltend gemachte Beweisnot auch nicht zu einer Umkehrung dieser Beweislastverteilung, noch hat sie zur Folge, dass die Beschwerdegegner die besagte finanzielle Beteiligung aufgrund ihrer Beweisnähe "zuerst" substanziiert hätten behaupten und "dann" hätten glaubhaft machen müssen (s. vorne E. 3.1.2). Besteht das Kantonsgericht im Streit um den Durchgriff auf die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht auf der Glaubhaftmachung einer (stillen) finanziellen Beteiligung des Beschwerdegegners an der Gründung der Beschwerdegegnerin oder am Kauf der Wohnung, so erübrigen sich Erörterungen zu den Beanstandungen, die in der Beschwerde im Zusammenhang mit den weiteren unbestrittenen Indizien erhoben werden. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, dass sich die Vorinstanz willkürlich über den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinwegsetze, indem sie sich auf ein selbst geschaffenes angebliches Kriterium abstütze.
3.4.
3.4.1. Im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das Jahr 2022 tadelt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als widersprüchlich: Zum einen messe die Vorinstanz dem Auszug aus dem Buchhaltungskonto der Beschwerdegegnerin einen reduzierten Beweiswert bei und konstatiere, dass keine Belege für den Geldfluss vorgelegt worden seien; zum andern übernehme sie trotzdem die erstinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Mietzinszahlung zumindest für das Jahr 2022 glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass die Beschwerdegegner aufgrund ihrer Beweisnähe und der ihnen verfügbaren Beweismittel ihren Standpunkt in substanziierter Weise hätten darlegen müssen, um ihrer Bestreitungslast nachzukommen. Nachdem sie dies versäumt hätten, hätte das Kantonsgericht die fehlende Mietzinszahlung als zugestandene bzw. unbestrittene Tatsache anerkennen müssen. Indem es dennoch auf den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Kontoauszug und den strittigen Mietvertrag abstelle, verkenne es die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast und gehe willkürlich davon aus, dass eine unbestritten gebliebene bzw. zugestandene Tatsache noch einer Beweisführung bedürfe. Abgesehen davon werde der angebliche Kontoauszug durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend erläutert, noch sei ihm zu entnehmen, dass tatsächlich Zahlungen geleistet wurden. Soweit sich die Vorinstanz auf den angeblichen Mietvertrag vom 10. August 1998 betreffend die hälftige Nutzung der Wohnung stütze, verkenne es, dass dieser nur die Basis für allfällige Mietzinsforderungen legen könne, zum Beweis von deren Erfüllung aber nicht tauge, schon gar nicht für angebliche Mietzinszahlungen von monatlich Fr. 1'500.-- im Jahr 2022, für die kein schriftlicher Vertrag vorliege. Die Beweiswürdigung erweise sich damit "gleich mehrfach" als willkürlich. Willkürlich sei auch der Vorhalt des Kantonsgerichts, dass sie, die Beschwerdeführerin, zur bestrittenen Tatsache der Nicht-Zahlung von Mietzinsen kein Editionsbegehren gestellt habe. Im Arresteinspracheverfahren sei nur die Einreichung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 ZPO zulässig; der angefochtene Entscheid setze sich über die im Summarverfahren geltende Beweismittelbeschränkung und Unzulässigkeit der Edition hinweg. Im Übrigen übersehe die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegner aktiv an der Beweisführung hätten mitwirken müssen, nachdem es mit dem "Nichtbezahlen von Mietzinsen" um den Nachweis einer negativen Tatsache gegangen sei, mithin eine Situation vorgelegen habe, in der die Gegenpartei nach Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der Beweisführung gehalten ist und sich nicht mit blossen Bestreitungen begnügen darf.
3.4.2. Was es mit all diesen Beanstandungen auf sich hat, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb aus der behaupteten Nichtbezahlung der Mietzinse bzw. aus dem angeblich nur zum Schein begründeten Mietverhältnis auch zwingend der Schluss folgen soll, dass die streitgegenständliche Eigentumswohnung gestützt auf einen Durchgriff auf die Beschwerdegegnerin als Vermögensgegenstand des Beschwerdegegners mit Arrest belegt werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung würde sich das Kantonsgericht auch im Ergebnis dem Vorwurf der Willkür aussetzen, wenn es mit dem Regionalgericht die Bezahlung der Mietzinsen zumindest für das Jahr 2022 bejaht und ein Scheingeschäft verneint. Ein derartiger Schluss springt auch nicht geradezu in die Augen. Würde aus anderen Gründen feststehen, dass die Wohnung wirtschaftlich dem Beschwerdegegner zuzuordnen ist, obwohl sie eigentumsrechtlich der Beschwerdegegnerin gehört, so könnten unterbliebene Mietzinszahlungen bzw. ein simuliertes Mietverhältnis als zusätzliche Indizien die bereits gewonnenen Erkenntnisse wohl bestätigen oder vervollständigen. Daraus folgt umgekehrt aber nicht zwingend, dass die Wohnung der Beschwerdegegnerin wegen nicht bezahlter Mietzinsen und eines nur zum Schein abgeschlossenen Mietvertrags der Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner unterworfen werden kann.
3.5.
3.5.1. Eine Verletzung von Art. 9 BV will die Beschwerdeführerin schliesslich im Streit darüber ausgemacht haben, woher die Mittel für den Kauf der Eigentumswohnung stammten. In Willkür verfalle die Vorinstanz zunächst, indem sie sich der erstinstanzlichen Schlussfolgerung anschliesse, wonach der Kaufvertrag ohnehin keinen Aufschluss über die Herkunft der Mittel ergebe. Damit mache die Vorinstanz eine Aussage zum Inhalt des Kaufvertrages, ohne den betreffenden Teil zu kennen und ohne sich auf ein Beweismittel stützen zu können. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid willkürlich Art. 164 ZPO, indem er die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend berücksichtige. Richtigerweise wäre aus der Mitwirkungsverweigerung zu schliessen gewesen, dass der Kaufvertrag Hinweise zur Herkunft der Mittel beinhaltet; schliesslich enthalte ein Kaufvertrag Angaben zur Finanzierung, insbesondere zu einer allfälligen Anzahlung des Kaufpreises und/oder Teilzahlungsvereinbarung. In diesem Zusammenhang sei es "wahrscheinlich", dass sich auch Aufschlüsse über die Herkunft der Mittel ergeben. Ausserdem verstricke sich das Kantonsgericht in einen Widerspruch, wenn es ihr, der Beschwerdeführerin, einerseits vorwerfe, eine direkte (stille) Beteiligung des Beschwerdegegners an der Gründung der Beschwerdegegnerin oder am Kauf der strittigen Wohnung nicht nachgewiesen zu haben, gleichzeitig aber die Verweigerung der Vorlage des vollständigen Kaufvertrages nicht zulasten der Beschwerdegegner werte.
3.5.2. Auch mit diesen Reklamationen ist nichts gewonnen. Die Beschwerdeführerin übersieht wiederum, dass sich das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht zu eigen macht, sondern aufgrund seiner eingeschränkten Kognition lediglich zur Erkenntnis gelangt, dass sie, die Beschwerdeführerin, mit ihren Beanstandungen keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch das Regionalgericht nachgewiesen habe. Zur Begründung dieser Beurteilung führt die Vorinstanz namentlich aus, es erscheine nicht willkürlich, wenn das Regionalgericht mit Verweis auf das behauptete Scheingeschäft festhalte, dass Hinweise auf abweichende Mittelherkünfte ohnehin fehlen würden. Mit dieser Erklärung, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot standhalte, setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Mit ihrer Mutmassung, dass der Kaufvertrag "wahrscheinlich" auch Angaben zur Herkunft der Mittel enthalte, wiederholt sie inhaltlich ihr vor der Vorinstanz vorgetragenes Argument, dass ein solcher Vertrag "regelmässig" Hinweise auf Zahlungen enthalte. Schon das Kantonsgericht hielt der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegen, sie anerkenne mit dieser Relativierung im Ergebnis selbst, dass Hinweise auf die Mittelherkunft ebenso gut fehlen könnten. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere äussert sie sich auch nicht dazu, weshalb das Kantonsgericht in dieser Situation in Anwendung von Art. 164 ZPO trotzdem geradezu zwingend hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Kaufvertrag Hinweise zur Herkunft der Mittel beinhaltet (vgl. vorne E. 3.1.2). Allein dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Erklärung, weshalb von der fehlenden Seite des Kaufvertrages nicht auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne, unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet, entbindet die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Meinung auch nicht davon, als Indiz für einen Durchgriffstatbestand eine finanzielle Beteiligung des Beschwerdegegners an der Gründung der Beschwerdegegnerin oder am Kauf der strittigen Wohnung glaubhaft zu machen. Von einem Widerspruch im angefochtenen Entscheid kann nicht die Rede sein.
3.6. Verstreut über ihre ganze Eingabe hinweg beklagt sich die Beschwerdeführerin wiederholt über eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung macht sie jeweils gebetsmühlenartig geltend, dass die im konkreten Zusammenhang gerügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung "zudem" oder "gleichzeitig" auch ihren Gehörsanspruch verletze. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin täuscht sich jedoch, wenn sie meint, ihre Beanstandungen in der Sache ohne weitere Erklärungen mit einer Gehörsverletzung gleichsetzen zu können (vgl. statt vieler z.B. Urteile 5A_352/2024 vom 17. September 2024 E. 4.4; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 4.3). Auf diese Weise vermag sie mit ihren zahlreich erhobenen Gehörsrügen den eingangs geschilderten Rügeanforderungen (vorne E.) nicht zu genügen; darauf ist nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit fällt der Arrestbefehl des Regionalgerichts vom 15. März 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.b) dahin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, und dem Betreibungsamt der Region Albula mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn