Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_651/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler, Hauptstrasse 22, 4416 Bubendorf,
B.________.
Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. April 2025 (810 25 27).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist der Sohn von B.________ (geb. 1934; die Betroffene). Am 16. September 2024 wandte er sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler (KESB), die ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen eröffnete. Am 10. Januar 2025 errichtete die KESB für die Betroffene eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und setzte den Berufsbeistand C.________ als Mandatsperson ein.
B.
Mit diesem Entscheid war A.________, der selbst die Rolle des Beistands übernehmen wollte, nicht einverstanden. Seine Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. April 2025 (eröffnet am 15. Juli 2025) indes ab.
C.
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. August 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Einsetzung als Vertretungsbeistand für die Betroffene; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 9. September 2025 ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das als letzte Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Gegenstand des Verfahrens ist eine Erwachsenenschutzmassnahme. Es liegt damit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht vor, der gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt.
1.2.
1.2.1. Auf die Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer zu deren Einreichung legitimiert ist. Die Beschwerdeberechtigung beurteilt sich im Verfahren vor Bundesgericht auch im Bereich des Erwachsenenschutzes allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1; 5A_18/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.1). Demnach ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Der Umstand allein, dass er im kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist oder dass er das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz veranlasst hat, verschafft ihm aber noch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (Urteile 5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2; 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). Hierzu ist vielmehr vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde hat, der es ihm ermöglicht, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Das vom Beschwerdeführer verfolgte Interesse muss sodann sein eigenes sein. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (zit. Urteil 5A_542/2019 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem darauf, als "nahestehende Person" zur Beschwerde legitimiert zu sein. Damit übersieht er, dass nahestehende Personen zwar nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auf kantonaler Ebene beschwerdelegitimiert sind, dies aber gerade nicht für die Beschwerde vor Bundesgericht gilt. Die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht richtet sich vielmehr - wie ausgeführt - allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG, weshalb ein eigenes, schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers erforderlich ist (siehe auch Urteile 5A_954/2023 vom 14. August 2024 E. 2.2.1; 5A_266/2023 vom 21. September 2023 E. 1.2.1 und 1.2.2; 5A_377/2015 vom 13. Juli 2015 E. 1.1). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er die Aufgaben im Sinn der ihm bekannten familiären und persönlichen Bedürfnisse seiner Mutter ausüben könne, ist sodann nicht geeignet, ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu begründen. Ein solches erblickt der Beschwerdeführer aber darin, dass er bisher die Einkommens- und Vermögensverwaltung seiner Mutter wahrgenommen habe, wobei mit dem angefochtenen Entscheid dieser Zustand beendet werde, womit seine Stellung unmittelbar betroffen sei bzw. seine tatsächliche Rolle in der Vertretung seiner Mutter durch einen hoheitlichen Entscheid verändert werde. Auch dieser rein tatsächliche Umstand begründet jedoch kein eigenes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern darin für den Beschwerdeführer ein Nachteil liegen sollte (vgl. Urteile 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 1.3; 5A_911/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.2; 5A_295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.3.1; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 5A_1012/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4).
1.3. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Dies gilt auch für die selbst bei fehlender Legitimation in der Sache zulässige (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 29 E. 1.9; Urteil 5A_954/2023 vom 14. August 2024 E. 2.5) Rüge des Beschwerdeführers, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, weil er zum von der KESB eingeholten Abklärungsbericht nicht habe Stellung nehmen oder Ergänzungsfragen stellen können und ein unabhängiges Fachgutachten sich dazu hätte äussern müssen, ob die Betroffene fähig sei, sich zur Eignung des Beschwerdeführers als Beistand zu äussern. Denn der Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht (Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3).
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie jedenfalls abzuweisen:
2.1. Zunächst ignoriert der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Stattdessen schildert er den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt in einem eigenen Kapitel, wobei seine Darstellung von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht bzw. diese ergänzt, ohne dass er in diesem Zusammenhang zulässige Sachverhaltsrügen (Art. 105 Abs. 2 BGG) erheben würde. Die Ausführungen bleiben für das Bundesgericht daher unbeachtlich. Weiter reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht diverse Unterlagen zu seinem Bildungsstand (Beilagen 1 bis 4) ein. Er äussert sich nicht dazu, ob diese Dokumente bereits Eingang ins kantonale Verfahren gefunden haben oder ob sie als unechte Noven zu qualifizieren sind. Entsprechend macht er entgegen seiner Verpflichtung hierzu (BGE 143 I 344 E. 3) keine Ausführungen zur Frage, ob die Einreichung dieser Dokumente vor Bundesgericht zulässig ist. Nachdem es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die kantonalen Akten zu durchforsten, um diese Frage zu klären, sind die Beilagen 1 bis 4 im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässig zu betrachten. In seiner Beschwerdebeilage 5 kommentiert der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sodann persönlich den angefochtenen Entscheid. Da die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreichen (BGE 143 IV 122 E. 3.3), bleibt auch diese Beilage unbeachtlich.
2.2. In der Sache geht es einzig um die Person des Beistands bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführer als Beistand für seine Mutter einzusetzen ist.
2.2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Gemäss Art. 401 ZGB entspricht die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person, die eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlägt, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Abs. 1). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3). Das Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht der betroffenen Person entspringt dem Selbstbestimmungsrecht und trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und ihrer Beiständin bzw. ihrem Beistand unabdingbar für den Erfolg der getroffenen Massnahme ist. Es ist jedoch nicht absolut (BGE 140 III 1 E. 4.3.2) und setzt überdies die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich dieser Frage voraus. An diese sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 5A_904/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2).
2.2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Betroffene lehne die Einsetzung des Beschwerdeführers als Beistand kategorisch ab. Sie begründe dies mit dem Hinweis auf dessen psychische Krankheit (Schizophrenie) und das mangelnde Vertrauen in ihren Sohn. Dies seien nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung im Sinn von Art. 401 Abs. 3 ZGB. Deshalb ändere die Beurteilung des Psychiaters, wonach sich beim Beschwerdeführer eine Stabilisierung ergeben habe und keine Bedenken hinsichtlich der Übernahme einer Beistandschaft bestünden, nichts. Den Wünschen der betroffenen Person sei grundsätzlich zu entsprechen, wohingegen die Vorschläge von Angehörigen subsidiäre Bedeutung hätten. Zwar lehne die Betroffene die Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich ab. Dass sie sich darüber hinaus gegen die Einsetzung von C.________ als Beistand im Besonderen ausgesprochen hätte, sei indes nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht gefolgt werden, wenn er argumentiere, dass die Betroffene bei einer Wahl zwischen dem Berufsbeistand und ihrem Sohn sich für den letzteren entscheiden würde. Die Ablehnung der Betroffenen beziehe sich spezifisch auf die Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten durch den Beschwerdeführer. Dem entspreche, dass die Betroffene vor Errichtung der Beistandschaft beruhigt war im - unzutreffenden - Wissen darum, dass jemand - aber nicht ihr Sohn - ihre Belange regle.
2.2.3. Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Ablehnung der Betroffenen ihm gegenüber entspringe einzig ihrem - schlechten - geistigen Zustand. Die Vorinstanz hätte daher mit einem unabhängigen Fachgutachten klären müssen, ob die Betroffene überhaupt in der Lage sei, die Frage der Eignung ihres Sohnes zu beantworten. Der von der KESB eingeholte Arztbericht äussere sich nicht zu dieser Frage und überhaupt habe der Beschwerdeführer hierzu nicht Stellung nehmen oder Ergänzungsfragen stellen können, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bedeute. Mit der bisherigen Unterstützung durch ihren Sohn sei die Betroffene, die gewollt habe, dass alles so bleiben solle, wie es ist, zufrieden gewesen. Die Betroffene habe sich im Übrigen sehr wohl gegen C.________ als Beistand gewandt und akzeptiere diesen bis heute nicht. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl geeignet, das Amt des Beistands auszuüben. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Art. 400 Abs. 1 sowie Art. 401 Abs. 2 und 3 ZGB verletzt.
2.2.4.
2.2.4.1. Dass auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann, wurde bereits ausgeführt (oben E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer weiter - sinngemäss - geltend macht, die Betroffene sei in Bezug auf die in Art. 401 Abs. 3 ZGB vorgesehene Ablehnungsmöglichkeit nicht urteilsfähig gewesen, ist ihm nicht zu folgen. An die diesbezügliche Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (oben E. 2.2.1). Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, ergab die ärztliche Abklärung der Betroffenen lediglich, dass sie bezüglich finanzieller Geschäfte und rechtlicher Verfahren nicht einsichtsfähig sei. Hinweise darauf, dass die Betroffene hinsichtlich der Äusserung ihrer Ablehnung im Sinn von Art. 401 Abs. 3 ZGB nicht urteilsfähig gewesen wäre, fehlen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus sehr wohl relevant, dass die Betroffene nicht wusste, dass der Beschwerdeführer - der seine Mutter diesbezüglich belog - bisher ihre administrativen Angelegenheiten erledigte, als sie anlässlich ihrer Anhörung den Wunsch äusserte, dass alles so bleiben solle, wie es sei und sie keine Beistandschaft wünsche. Daraus geht gerade nicht hervor, dass die Betroffene den eingesetzten Berufsbeistand ablehnt bzw. im Zweifel den Sohn einem Berufsbeistand vorziehen würde. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) ist nicht auszumachen. Wenn der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, dass die Betroffene den Berufsbeistand offenbar bis heute nicht akzeptiert, beruft er sich auf ein (echtes) Novum, was unzulässig ist (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.2.4.2. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - und zuvor bereits die KESB - der konstant geäusserten Ablehnung der Betroffenen gegenüber ihrem Sohn hinsichtlich der Führung ihrer administrativen Angelegenheiten entsprochen hat und dieser Ablehnung Vorrang vor dem Wunsch des Beschwerdeführers (Art. 401 Abs. 2 ZGB) einräumte. Dies gilt umso mehr, als die kantonalen Vorinstanzen prüften, ob die von der Betroffenen genannten Gründe (psychische Erkrankung des Sohnes und fehlendes Vertrauen der Betroffenen) nachvollziehbar sind (dazu BGE 140 III 1 E. 4.3.2). Mit seinen Ausführungen zu seiner Eignung als Beistandsperson verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihm nicht die (intellektuelle) Fähigkeit zur Erfüllung der notwendigen Aufgaben abgesprochen, sondern dem Wunsch der Betroffenen - der sich auf einen nachvollziehbaren Grund stützte - im Rahmen von Art. 401 Abs. 3 ZGB Rechnung getragen hat. Dass sie dabei ihren weiten Ermessensspielraum (zit. Urteil 5A_904/2014 E. 2.2) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (insb. zu seiner Eignung als Beistand) erübrigt sich. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler, B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang