Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_656/2024  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Krek-Schreiner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. August 2024 (LY230045-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen A.________ (geb. 1981) und B.________ (geb. 1981) ist seit April 2022 am Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren hängig. In ihrer Klageantwort vom 5. Mai 2023 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 12'000.-- zu Lasten ihres Ehemannes, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
B.  
Das Bezirksgericht hiess das Gesuch um Prozesskostenvorschuss mit Entscheid vom 14. November 2023 gut. Die Gerichtskosten (Fr. 2'000.--) auferlegte es dem Ehemann; Parteientschädigungen sprach es keine zu. Auf Berufung des Ehemannes hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid jedoch auf und wies das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ab. Die Gerichtskosten für das erst- (Fr. 2'000.--) und zweitinstanzliche (Fr. 1'500.--) Verfahren auferlegte es der Ehefrau und verpflichtete diese überdies, ihrem Ehemann für beide Verfahren eine Parteientschädigung (in Höhe von Fr. 1'939.-- respektive Fr. 1'617.30) zu bezahlen (Entscheid vom 9. August 2024). 
 
C.  
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 25. September 2024 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den ihr am 26. August 2024 zugestellten Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, in Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids seien die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts zu bestätigen, die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'617.30 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren abgewiesen hat (Art. 75 BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 90 BGG; Urteil 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist unbestritten nicht erreicht.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin meint allerdings, vorliegend stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), da das Verhältnis der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu klären sei. Entgegen ihrer Obliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) zeigt sie in ihrer Beschwerde allerdings nicht auf, inwiefern diese angeblich zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin beschlägt der Entscheid über die Gutheissung oder Abweisung eines im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 1 mit Hinweis), weshalb das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen kann. Reicht die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen nicht weiter als im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG), besteht kein Raum für eine Grundsatzfrage, die nur im ordentlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden könnte (BGE 138 I 232 E. 2.3; Urteil 5A_1045/2019 vom 10. November 2020 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerde ist folglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen. Zu deren Erhebung ist die Beschwerdeführerin berechtigt (Art. 115 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Rügeprinzip). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Umstritten ist die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses. 
 
3.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte bedürftig ist, also nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (Urteil 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 [betreffend unentgeltliche Rechtspflege] mit Hinweis). 
 
3.2. Die Vorinstanz ermittelte für die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 4'929.50. Diesem stellte sie einen Bedarf von Fr. 3'768.-- gegenüber. Zu den zu erwartenden Prozesskosten erwog die Vorinstanz, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sei bekannt, dass der Prozesskostenvorschuss analog der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs bewilligt werde. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie die weiteren Prozesskosten - unter Berücksichtigung der Aufwände im Zusammenhang mit der Klageantwort vom 5. Mai 2023 - auf Fr. 12'000.-- abgeschätzt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar in ihrem Gesuch vorbehalten, bei Bedarf weitere Anträge auf Ausrichtung von Prozesskostenvorschüssen zu stellen; getan habe sie dies jedoch nicht. Die Höhe des Prozesskostenvorschusses sei unangefochten geblieben. Entsprechend sei auf die - teilweise weitschweifigen - Ausführungen der Parteien, dass die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Klageantwort vom 5. Mai 2023 fast Fr. 10'000.-- betragen, die Prozesskosten inzwischen den Betrag von Fr. 12'000.-- ohnehin bei weitem überschritten hätten und ob oder inwieweit die Prozesskosten in Zukunft noch ausufern würden, nicht einzugehen, da sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens seien. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 1'162.-- sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die von ihr zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erwarteten Prozesskosten von Fr. 12'000.-- innerhalb eines Jahres abzubezahlen. Würde man - mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin - von einem aufwändigen Prozess ausgehen, wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem monatlichen Überschuss sogar in der Lage, innert zweier Jahre Prozesskosten von bis zu Fr. 27'888.-- abzubezahlen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht mittellos und der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.  
 
3.3. Das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Rügen erhebt sie aber im Zusammenhang mit der Berechnung ihres Bedarfs (dazu E. 4) und mit der Bestimmung der mutmasslichen Prozesskosten (dazu E. 5).  
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf die Berechnung ihres Bedarfs moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr nicht - zusätzlich zur Berücksichtigung bestimmter Positionen, die über den betreibungsrechtlichen Grundbedarf hinausgehen - einen Pauschalzuschlag von 20 % auf dem Grundbedarf angerechnet hat. Dies stehe im Widerspruch zu einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2020 (Nr. RZ200003). Die Vorinstanz begründe ihre Auffassung nicht weiter, sondern gehe rein schematisch vor, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.1) widerspreche und einen offensichtlichen Ermessensfehler darstelle, was willkürlich (Art. 9 BV) sei. Die Vorgehensweise erscheine umso willkürlicher, als kein nachvollziehbarer Grund bestehe, Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen auf die Frage der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses anzuwenden. Die Rechtsgrundlagen seien verschieden.  
 
4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: Sie macht zwar mit der Berufung auf Art. 9 BV einen zulässigen Rügegrund geltend (oben E. 2). Welche Bestimmung des Bundesrechts die Vorinstanz konkret willkürlich angewendet haben soll, erläutert sie jedoch nicht. Bereits deshalb kann sie mit ihrer Rüge nicht durchdringen. Ohnehin wäre ihre Rüge inhaltlich unbegründet: Zutreffend ist, dass die prozessuale Bedürftigkeit einer Person sich nach deren gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilt. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Dabei darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden (BGE 135 I 91 E. 2.4.3; 124 I 1 E. 2a). Das hat die Vorinstanz aber nicht getan, sondern hat im Gegenteil diverse Positionen des erweiterten Bedarfs der Beschwerdeführerin berücksichtigt (Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse, Kommunikationskosten, Serafe-Gebühr, Steuern). Dass die Vorinstanz tatsächlich bestehende finanzielle Verpflichtungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätte, macht sie nicht geltend. Zu Recht behauptet sie auch nicht, es bestehe ein eigentlicher verfassungsmässiger Anspruch auf einen prozentmässigen Zuschlag zum Grundbedarf. Der vorinstanzliche Entscheid hält diesbezüglich folglich vor der Verfassung stand, auch wenn er eher streng erscheinen mag.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin erhebt diverse Rügen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise der Vorinstanz zur Bestimmung der mutmasslichen Prozesskosten. Insbesondere stört sie sich daran, dass die Vorinstanz quasi automatisch von der Höhe des beantragten Prozesskostenvorschusses auf die von der Beschwerdeführerin erwarteten Prozesskosten und damit auf die mutmasslichen Prozesskosten geschlossen hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach diese deutlich höhere Prozesskosten befürchtet habe (bis zu Fr. 40'000.--), seien von der Vorinstanz einfach ignoriert worden. Die Vorinstanz hätte aber die Rechtsfrage, wie hoch die mutmasslichen Prozesskosten seien, prüfen müssen. Die offensichtlich unrichtige rechtliche Argumentation der Vorinstanz führe zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass von mutmasslichen Prozesskosten in Höhe von Fr. 12'000.-- auszugehen sei. Diese falsche Annahme habe direkte Konsequenzen auf den Ausgang des Berufungsverfahrens. Wäre die Vorinstanz vom von der Beschwerdeführerin substanziierten Gesamtaufwand von bis zu Fr. 40'000.-- ausgegangen, hätte sie, so die Beschwerdeführerin weiter, zum Schluss kommen müssen, dass dieser Betrag durch den monatlichen Überschuss über die erwähnte Zeitspanne nicht gedeckt werden könne. Die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 [recte: Art. 29 Abs. 2] BV) verletzt, die Parteien ungleich behandelt und damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen, eine Rechtsverweigerung begangen und sei in überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 2 [recte: Abs. 1] BV) verfallen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen, sind unbegründet: Zwar hat sich die Vorinstanz explizit nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den mutmasslichen Prozesskosten auseinandergesetzt. Sie hat ihre Vorgehensweise jedoch begründet. Ob diese Begründung zutrifft oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung. Die Vorinstanz hat sich sodann zu den mutmasslichen Prozesskosten geäussert. Inwiefern sie diesbezüglich eine Rechtsverweigerung begangen haben könnte, ist daher nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Parteien ungleich behandelt, begründet die Beschwerdeführerin nicht in einer Art und Weise, die der vorliegend geltenden Rügepflicht (oben E. 2) genügen würde. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
5.2.2. Was die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin an der Vorgehensweise der Vorinstanz anbelangt, mag diese teilweise durchaus gerechtfertigt sein. Insbesondere erscheint es wenig überzeugend, für die Beurteilung der mutmasslichen Prozesskosten allein auf die Höhe des von der Beschwerdeführerin beantragten Prozesskostenvorschusses abzustellen. Dies genügt jedoch nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Rechtsanwendung zu begründen. Notwendig ist nämlich stets, dass sich der Entscheid nicht nur in seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweist, was die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hätte (oben E. 2). Dazu genügt es nicht, einfach zu behaupten, wäre die Vorinstanz von den geltend gemachten Fr. 40'000.-- als mutmassliche Prozesskosten ausgegangen, würde es der Überschuss der Beschwerdeführerin nicht erlauben, diese innert zweier Jahre zu bezahlen, und die Vorinstanz hätte auch weitere Aspekte berücksichtigen müssen, beispielsweise, dass der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wegfallen könnte. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Beschwerde vielmehr geltend machen und aufzeigen müssen, dass die Festlegung der mutmasslichen Prozesskosten auf maximal Fr. 27'888.-- (oben E. 3.2) sich im Ergebnis als unhaltbar erweist. Da sie dies unterlässt und der angefochtene Entscheid daher mindestens im Ergebnis nicht als willkürlich qualifiziert werden kann, zielt die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verfallen und habe zu Unrecht nur künftige Aufwendungen einbezogen. Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann angesichts dessen verzichtet werden. Sollte sich im Laufe des Scheidungsverfahrens zeigen, dass die mutmasslichen Prozesskosten höher ausfallen als prognostiziert, sich die Verhältnisse mit anderen Worten verändert haben, ist es der Beschwerdeführerin selbstverständlich unbenommen, ein neues Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen (vgl. Urteil 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 4.1.3).  
 
6.  
Die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen ficht die Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache an. Weiterungen erübrigen sich. 
 
7.  
Wie aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hat dem Beschwerdegegner jedoch mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang