Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_663/2025  
 
 
Urteil vom 21. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Google Ireland Limited, 
Google Building, Gordon House, Barrow Street, Dublin D04 E5W5, 
Irland, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 21. Juli 2025 
(Z2 2025 28). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 ersuchte der in U.________ (Kanton Luzern) wohnhafte Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug um Erlass superprovisorischer Massnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit gegen die Google LLC (Kalifornien, USA), die Google Switzerland GmbH sowie die Google Ireland Limited (Letztere ist die rubrizierte Beschwerdegegnerin). Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sich mit einer Google-Suche nach seinem Namen Berichte finden liessen, die ihn mit Vorwürfen angeblicher Sexualdelikte gegenüber Minderjährigen in Verbindung brächten. Am 10. Juli 2025 reichte er ein weiteres, weitgehend identisches Gesuch ein. 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 trat das Kantonsgericht Zug mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. Juli 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Postaufgabe 19. August 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fraglich ist allein schon, ob in der Beschwerde hinreichende Rechtsbegehren gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Dieser wäre vorliegend dahingehend zu stellen, dass das Obergericht auf die Berufung einzutreten, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen habe. 
Zu Beginn der Beschwerde wird die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und im Sinn eines Eventualbegehrens eine superprovisorische De-Indexierung durch das Bundesgericht verlangt. Diese Begehren sind ungenügend, weil in der Sache kein reformatorisches Hauptbegehren gestellt wird und der Beschwerdeführer sein Ziel mit einem bloss kassatorischen Begehren nicht erreichen kann. Ferner ist auch das Eventualbegehren untauglich, weil das Bundesgericht im Rahmen der Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheides nicht vorsorglich oder gar superprovisorisch anordnen kann, was im kantonalen Verfahren materiell verlangt worden ist. 
In der Mitte seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer erneut Begehren; diese gehen in die richtige Richtung. Er verlangt die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen Beurteilung unter Beachtung der Erwägungen des Bundesgerichtes und eventualiter die Anweisung des Obergerichts, superprovisorische Massnahmen zu erlassen, namentlich die vorsorgliche De-Indexierung. 
Am Schluss der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 850.-- pro Stunde für das Verfassen der Rechtsschrift, da er ein internationaler Rechtsanwalt im Bereich Zivil- und Wirtschaftsrecht sei. 
Ob angesichts der wechselnden und unpräzisen Anträge ein hinreichendes, sich auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid beziehendes genügendes Hauptbegehren vorliegt, kann offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin unzureichend begründet ist (dazu E. 2). 
 
2.  
Bei vorsorglichen Massnahmen sind einzig Verfassungsrügen möglich (Art. 98 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen. 
Das Kantonsgericht ist auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Gesuch in seiner zweiten Eingabe vom 10. Juli 2025 sinngemäss auf die in Irland domizilierte Beschwerdegegnerin beschränkt habe, es sich bei den behaupteten Nachteilen (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) nicht um den Erfolg, sondern um eine Folge der behaupteten Persönlichkeitsverletzung handle und im Übrigen das bloss viertägige Arbeitsverhältnis auch keinen besonders engen Bezug zum Kanton Zug geschaffen habe, zumal sich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nach wie vor in Schottland befinde. 
Das Obergericht ist auf die Berufung nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Namentlich hielt es fest, das Vorbringen, das Bezirksgericht Willisau sei wiederholt auf seine Gesuche nicht eingetreten, weise keinen Bezug zur erstinstanzlichen Begründung auf, das Vorbringen, er sei aus Schottland in die Schweiz gezogen, gehe an der Sache vorbei, weil die erste Instanz festgestellt habe, dass er im Kanton Luzern und nicht im Kanton Zug wohne, und aus dem Vorbringen, im Stadtchor B.________ zu sein und im Kanton Zug ein Verfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin zu führen, ergebe sich kein enger Bezug zum Kanton Zug im Kontext mit der behaupteten Persönlichkeitsverletzung. 
Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht mit substanziierten Verfassungsrügen dar, inwiefern er seine Berufung an das Obergericht hinreichend begründet hätte und dieses deshalb in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht auf die Berufung eingetreten wäre. Über weite Strecken bleiben die Ausführungen in der Beschwerdeschrift rein appellatorisch, indem weder explizit noch wenigstens der Sache nach Verfassungsrügen erhoben werden; dies ist ungenügend und darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Soweit Gehörsrügen erhoben werden und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemacht wird, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine fehlende materielle Prüfung vor. Dass keine solche Prüfung erfolgte, ist aber gerade das Wesen eines Nichteintretensentscheides. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr mit substanziierten Verfassungsrügen darlegen, inwiefern er sich im Berufungsverfahren entgegen der Begründung im angefochtenen Entscheid hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätte und das Obergericht deshalb auf die Berufung hätte eintreten müssen; dies tut er nicht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine willkürliche Auslegung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und damit eine Verletzung von Art. 9 BV behauptet, beschränkt er sich inhaltlich auf eine abstrakte Wiederholung der Vorbringen, er habe im Kanton Zug seine Arbeitsstelle verloren und es drohe eine Rufschädigung im Gesangschor. Damit lässt sich keine Willkürrüge im Kontext mit Art. 5 Ziff. 3 LugÜ substanziieren. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli