Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_666/2024  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbrecht 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 9. August 2024 (BO.2023.26-29-K1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, B.________, C.________ und D.________ sind die Kinder von F.________.  
Am 20. Juli 2001 verfasste F.________ ein handschriftliches Testament. 
2013 heirateten F.________ und E.________ in Serbien. 
F.________ verstarb 2014. 
 
A.b. Am 3. April 2017 wurde das besagte Testament A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie E.________ eröffnet.  
Am 29. Januar 2019 erfolgte die Eintragung der Anerkennung der Eheschliessung zwischen F.________ und E.________ in das schweizerische Personenstandsregister. 
 
B.  
E.________ reichte am 26. Oktober 2020 beim Kreisgericht Rorschach Klage gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ ein. Mit Entscheid vom 30. März 2023 stellte das Kreisgericht die Erbenstellung der E.________, den Bestand des noch unverteilten Nachlasses und die Erbquoten fest und verpflichtete A.________, B.________, C.________ und D.________, E.________ verschiedene Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen wies es die Klage derzeit ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. In teilweiser Gutheissung der von A.________, B.________, C.________ und D.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 9. August 2024 (eröffnet am 2. September 2024) das Begehren um Feststellung des Bestandes des Nachlasses derzeit ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Begehren um Feststellung der Erbquoten wies es ab, soweit darauf eingetreten wurde. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab. Die Anschlussberufung der E.________ schrieb es infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. September 2024 wenden sich A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, soweit die Berufung abgewiesen worden ist und ihnen die Gerichts- und Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auferlegt worden sind, und die Klage sei abzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über eine erbrechtliche Streitigkeit und damit eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 4C.110/1992 vom 25. August 1992 E. 1). Daran ändert nichts, dass einzelne Klagebegehren (lediglich) "derzeit" abgewiesen werden. Das Kreisgericht hat erwogen, es sei vorliegend nicht zulässig, die Erbteilungsklage vor Vorliegen eines Teilungsvorschlags des Willensvollstreckers zu erheben. Dementsprechend sei die Klage "derzeit abzuweisen" (und nicht etwa zu sistieren). Das Obergericht hat festgehalten, würde man den Begehren der Beschwerdegegnerin um Feststellung des Bestandes des Nachlasses sowie der Erbanteile keine eigenständige Bedeutung beimessen, wären sie, dem Schicksal der Teilungsbegehren folgend, "derzeit abzuweisen". Gehe man indessen von der Annahme aus, es handle sich um Feststellungsbegehren, so sei das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beurteilung dieser Begehren zu verneinen. Über das Teilungsbegehren wäre demnach in einem allfälligen neuen Verfahren zu entscheiden. Die fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen. 
 
2.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Umstritten ist die Erbenstellung der Beschwerdegegnerin. Die Parteien sind sich darin einig, dass die am 20. Juli 2001 vom Erblasser handschriftlich verfasste letztwillige Verfügung gültig ist. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Erblasser habe sie darin als Erben eingesetzt; zusätzlich seien sie gesetzliche Erben. Die Beschwerdegegnerin als zunächst bloss virtuelle Erbin habe die Herabsetzungsklage nicht rechtzeitig erhoben, sodass ihr keine Erbenstellung zukomme. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, im Testament sei lediglich die gesetzliche Erbfolge wiederholt worden; als gesetzliche Erbin partizipiere sie zur Hälfte am Nachlass. 
 
3.1. Die Erbenstellung kann auf Gesetz (Art. 457 ff. ZGB) oder auf einer Verfügung von Todes wegen (Art. 467 ff. ZGB) beruhen (vgl. Paul-Henri Steinauer, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 44; Escher/Escher, Das Erbrecht, Zürcher Kommentar, 1959, N. 2 vor Art. 457 ZGB).  
Von Gesetzes wegen sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Die Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). 
Gemäss Art. 483 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann auch einen gesetzlichen Erben als Erben einsetzen (Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 3. Aufl. 2024, Rz. 594; Paul Piotet, in: Erbrecht, SPR IV/1, 1978, S. 94 ff.; Escher/Escher, a.a.O., N. 6 zu Art. 483 ZGB). 
 
3.2. Ob der Erblasser die Beschwerdeführer, die als seine Kinder gesetzliche Erben sind, im Testament zusätzlich als (gewillkürte) Erben einsetzen wollte, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.  
Die Auslegung von Testamenten ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt also nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten. Massgebend ist einzig, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (zum Ganzen: BGE 131 III 106 E. 1.1). Dieser Wille ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst allein anhand der schriftlich festgehaltenen Anordnungen zu ermitteln. Sind diese schriftlichen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). Es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (Urteil 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Durch die Auslegung darf nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. In diesem Sinn darf das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE a.a.O.; Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Dabei ist nach Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2).  
Das gesetzliche Erbrecht entspricht vermutungsweise der üblichen Auffassung und Absicht eines Erblassers (Piotet, a.a.O, S. 96 und 211). Bei der Auslegung von Verfügungen, die einen mehrfachen Sinn haben können, ist deshalb im Zweifel anzunehmen, der Erblasser habe sich der gesetzlichen Regelung anschliessen wollen (Escher/Escher, a.a.O., N. 17 der Einleitung zum vierzehnten Titel des ZGB; Peter Tuor, Das Erbrecht, Berner Kommentar, 1952, N. 17 vor Art. 481 ZGB). Wenn der Erblasser alle gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung ihrer Quote als Erben aufführt, ist entsprechend dieser allgemeinen Vermutung davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Erwähnung des gesetzlichen Erbrechts handelt (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., Rz. 594; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 483 ZGB; Harold Grüninger, Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 483 ZGB; ANOUCHKA HUBERT-FROIDEVAUX, in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], SHK Commentaire du droit des successions, 2. Aufl., 2023, N. 11 zu Art. 483 ZGB; Margareta Baddeley, in: Commentaire romand, Code civil II, 2016, N. 19 zu Art. 481 ZGB; Steinauer, a.a.O., Rz. 526; Wolf/Genna, in: Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 237; Peter Weimar, Das Erbrecht, Berner Kommentar, 2009, N. 6 zu Art. 483 ZGB; Escher/Escher, a.a.O., N. 6 zu Art. 483 ZGB a.E.). 
Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz frei. Es ist aber an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 125 III 35 E. 3a; 120 II 182 E. 2a, mit Hinweisen). Letzteres folgt aus Art. 105 Abs. 2 BGG. Danach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann nur eingewendet werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder von Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). 
 
3.3. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Erblasser im Testament einleitend seinen Bruder, G.________, als Willensvollstrecker und Berater der Erben bezeichnet. Weiter steht geschrieben:  
 
"Erbberechtigt sind meine Kinder, 
A.________ 
B.________ 
C.________ 
D.________". 
Im Anschluss daran hat der Erblasser verfügt, dass das Barvermögen "zu gleichen Teilen aufgeteilt" wird. Die Volière inkl. Vögel und Land werde "an C.________ verkauft [...] der Preis darf total Fr. 120'000.00 nicht übersteigen". Bezüglich der restlichen Werte, wie Haus, Land, Gold, Auto, Motorrad etc. werde er, der Erblasser, in einem persönlichen Gespräch herausfinden wollen, "wer was, wieviel und warum von der Erbgemeinschaft erhalten will, resp. erwerben möchte". Sollte er "vorher die ewigen Jagdgründe aufsuchen", werde der Willensvollstrecker "dieses heisse Eisen" mit den Erben schmieden. Abschliessend hat der Erblasser angeordnet, die Erbteilung werde jeweils um zwei Jahre verschoben, sollte es nicht zu einer Einigung kommen. 
Das Kantonsgericht erwog, der Wortlaut der Aussage, seine Kinder seien "erbberechtigt", sei nicht eindeutig. Aufzuführen, einer Person stehe eine Berechtigung respektive ein Anspruch auf ein Erbe zu - die Person habe die Eigenschaft einer Erbin - stelle lediglich eine Feststellung dar, ohne dass sich daraus etwas über den Grund dieser Berechtigung - gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge - herleiten liesse. Insbesondere könne allein gestützt darauf nicht ein Wille des Erblassers dahingehend bejaht werden, die Beschwerdeführer zusätzlich formell als Erben einzusetzen. Die Bestimmungen zum Barvermögen, zur Volière sowie zu den restlichen Werten würden im Zusammenhang gelesen einzig den Willen des Erblassers zeigen, Teilungsvorschriften im Sinne der Zuweisung konkreter Nachlasswerte zu erlassen und damit mittels letztwilliger Verfügung die Durchführung seines Erbgangs, die Realteilung, zu regeln. Der Erblasser habe zudem den Eventualfall geregelt, dass es seinerseits zu keinen weiteren Verfügungen kommen sollte, und für diesen Fall das formelle Vorgehen der Erbteilung festgelegt, was wiederum als Teilungsvorschrift gemäss Art. 608 ZGB zu qualifizieren sei. Der für den Fall der fehlenden Einigung angeordnete Teilungsaufschub werde in der Lehre teilweise als negative Teilungsvorschrift erachtet, womit er sich in die dargelegten Teilungsvorschriften einreihe und stimmig in das Testament als Ganzes einfüge. Vor diesem Hintergrund ergebe sich als Leitidee des Testaments, dass der Erblasser die Durchführung des Erbgangs habe regeln wollen. Dass er die Beschwerdeführer (zusätzlich) formell als Erben habe einsetzen wollen, könne dem Testament hingegen nicht entnommen werden. Auch unter Berücksichtigung der weiteren (testamentsexternen) Umstände ergebe sich kein entsprechender Wille: Die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments die einzigen Nachkommen des Erblassers gewesen und es sei nur ihnen von Gesetzes wegen die Erbenstellung zugekommen. Wenn der Erblasser festgehalten habe, die Beschwerdeführer seien erbberechtigt, habe er folglich (im damaligen Zeitpunkt) niemanden übergangen. Bezüglich der Volière habe der Erblasser zwar einen Anrechnungswert festgelegt, was gegebenenfalls zu einem (zusätzlichen) Vermächtnis führen könne; der Wille einer generellen Bevorzugung eines Erben lasse sich daraus indes nicht ableiten. Der Erblasser habe keine von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Quoten verfügt. Mangels gegenteiliger Hinweise sei davon auszugehen, dass er nicht von der im Zeitpunkt der Testamentserstellung bereits von Gesetzes wegen geltenden Erbfolge abgewichen sei. Dass ein Erblasser gesetzliche Erben ohne Abweichung von der ohnehin schon gesetzlich vorgesehenen Erbfolge zusätzlich formell als Erben einsetzen wolle, sei zwar nicht ausgeschlossen. Der Sinn und Zweck hinter einer derartigen Einsetzung liege indes (anders als bei einer Einsetzung mit Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge) nicht ohne Weiteres auf der Hand. Eingesetzte Erben erhielten den Nachlass nicht provisorisch überlassen, unterlägen nicht der Ausgleichungspflicht und bei Vorversterben würden ihre Nachkommen ohne anderslautende Verfügung nicht nachrücken; im Übrigen beständen keine Unterschiede zu den gesetzlichen Erben. Die genannten Themen hätten im Testament keine Erwähnung gefunden. Schon deswegen sei nicht anzunehmen, der Erblasser als juristischer Laie habe hierzu Überlegungen angestellt. 
 
3.4. Die Beschwerdeführer beanstanden den Entscheid des Kantonsgerichts in verschiedener Hinsicht:  
 
3.4.1. Sie bringen vor, das Kantonsgericht erwähne wiederholt eine (mangelnde) "formelle Erbeinsetzung". Was darunter zu verstehen sei, ergebe sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts geht indessen ohne Weiteres hervor, dass damit die (gewillkürte) Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (im Unterschied zur gesetzlichen Erbfolge) angesprochen ist.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführer verweisen auf die Formgültigkeit des eigenhändigen Testaments vom 20. Juli 2001. Soweit das Kantonsgericht zusätzlich eine formell-juristische Erbeinsetzung verlange, erhöhe es bundesrechtswidrig die formellen Anforderungen an eine eigenhändige letztwillige Verfügung. Diese Beanstandung geht fehl. Die Frage, ob der Erblasser die Beschwerdeführer im Testament als Erben eingesetzt hat, betrifft die Auslegung und damit den Inhalt des Testaments, nicht dessen Formgültigkeit.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Erblasser habe es sich um einen Laien gehandelt, der seinen Willen in einfachen, klaren Worten ausgedrückt habe. Unter der Aussage "erbberechtigt sind meine Kinder A.________, B.________, C.________ und D.________" sei umgangssprachlich die Berufung als vermögensrechtliche Nachfolger zu verstehen. Auf das vom Kantonsgericht in der letztwilligen Verfügung vermisste Wort "einsetzen" komme es nicht an. Damit stellen die Beschwerdeführer der Auslegung des Kantonsgerichts lediglich ihr eigenes Verständnis gegenüber. Warum die zitierte Aussage eindeutig als Erbeinsetzung zu verstehen sein soll und nicht auch als blosse Erwähnung des gesetzlichen Erbrechts verstanden werden kann, erklären sie nicht. Die pauschale Behauptung, die semantischen Ausführungen des Kantonsgerichts zum Verb "sein" und zum Adjektiv "erbberechtigt" seien dem Erblasser fremd gewesen, reicht hierzu nicht aus.  
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es unterstelle dem Erblasser bundesrechtswidrig, nicht gewusst zu haben, was eine Erbeinsetzung sei. Eine Verletzung von Bundesrecht ist mit diesem Vorwurf nicht dargetan. Das Kantonsgericht hat Zweifel am entsprechenden Wissen des Erblassers geäussert, in der Folge aber festgehalten, selbst wenn er dies gewusst hätte, erscheine doch abwegig, dass er mit Blick auf die Unterschiede zwischen Erbeinsetzung und gesetzlicher Erbfolge die Beschwerdeführer zusätzlich als Erben habe einsetzen wollen. 
Zwar trifft zu, dass - wie die Beschwerdeführer geltend machen - das im Testament fehlende Wort "einsetzen" für sich allein nicht entscheidend ist. Das Kantonsgericht hat bei der Auslegung indessen nicht allein auf dieses Wort bzw. dessen Fehlen abgestellt. Es hat lediglich festgehalten, der Meinung der Beschwerdeführer, der Erblasser habe sie "ausdrücklich eingesetzt", könne nicht beigepflichtet werde. Der Erblasser verwende nicht den Begriff "einsetzen", sondern die Worte "erbberechtigt sind". Aus dem Wortlaut des Testaments ergebe sich keine klare Aussage, jedenfalls nicht jene, welche die Beschwerdeführer für sich beanspruchen würden. Dass das Kantonsgericht von einem zumindest unklaren Wortlaut ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. 
Ebenfalls nichts zugunsten ihres Standpunkts abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer daraus, dass der Erblasser sie im Testament namentlich erwähnt und angesprochen hat. Eine Person kann sowohl im Zusammenhang mit der Feststellung ihrer gesetzlichen Erbfolge als auch im Zusammenhang mit ihrer Einsetzung als Erbin namentlich erwähnt und angesprochen werden. Analoge Überlegungen gelten bezüglich des Vorbringens, der Erblasser habe keine weiteren Personen als erbberechtigt bezeichnet. Dieser Umstand spricht nicht gegen eine blosse Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge, waren im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments doch allein die Beschwerdeführer von Gesetzes wegen erbberechtigt. Dass die Beschwerdeführer namentlich erwähnt und persönlich angesprochen werden, führt nicht ohne Weiteres zum Schluss, dass der Kreis der Erbberechtigten - wie die Beschwerdeführer vortragen - "fixiert" werden sollte. In der Beschwerde wird auch nicht erklärt, warum dies so sein sollte. 
 
3.4.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die weiteren Anordnungen und die vorgesehene persönliche Besprechung für die Zuteilung der weiteren Vermögensgegenstände würden dem Plan des Erblassers folgen, über seinen Nachlass umfassend zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe alle früheren Testamente aufgehoben und seine Kinder als erbberechtigt erklärt. Wer nur Teilungsregeln erlassen wolle, lasse die Zuteilung des überwiegenden Teils des Nachlasses nicht offen. Auch diese Vorbringen stehen dem Ergebnis der vorinstanzlichen Auslegung nicht entgegen, kann eine umfassende (Teilungs-) Regelung für den Nachlass doch sowohl unter Bezugnahme auf die gesetzliche Erbfolge als auch unter Einsetzung von Erben vorgenommen werden. Dass die Zuteilung bestimmter Vermögenswerte gemäss Testament noch besprochen werden soll, lässt zwar die Teilungsvorschriften als noch unvollständig erscheinen, erlaubt jedoch keine Rückschlüsse darauf, ob der Erblasser auf die gesetzliche Erbfolge verweisen oder die Beschwerdeführer als Erben einsetzen wollte. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Aussage des Kantonsgerichts, der Erblasser habe sich zu zwei Vermögenswerten konkret geäussert, sei aktenwidrig, legen sie nicht dar, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. vorne E. 3.2). Sie führen vielmehr selbst aus, der Mangel sei in diesem Zusammenhang wenig bedeutungsvoll.  
 
3.4.5. Die Beschwerdeführer argumentieren, das Kantonsgericht "überdehne" eine Literaturstelle (Escher/Escher, a.a.O., N. 6 zu Art. 483). Die Autoren, die einen Unterschied zwischen "erwähnen" und "formell einsetzen" formulieren würden, bezögen sich in beiden Hypothesen ausdrücklich auf den Begriff "die gesetzlichen Erben". Von einem Bezug auf "gesetzliche Erben" werde auch in anderen Werken ausgegangen. Ein solcher Bezug auf "gesetzliche Erben" sei dem Text des Testaments nicht zu entnehmen. Nur wenn neben einer oder mehreren Personen die "gesetzlichen Erben" - im Sammelbegriff - angeführt würden, stelle sich allenfalls die von der Vorinstanz angesprochene Auslegungsfrage. Mit den Ausführungen zur Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Erbe verkenne das Kantonsgericht die gesetzliche Vermutung der Erbeinsetzung von Art. 483 Abs. 2 ZGB "bei gesamter Zuweisung".  
Escher/Escher führen an der von den Beschwerdeführern angesprochenen Stelle aus, wenn der Erblasser neben einer oder mehreren bestimmten Personen "die gesetzlichen Erben" anführe, sei es Auslegungsfrage, ob diese gesetzlich oder gewillkürt berufen seien. Zwei Sätze später befassen sich diese Autoren mit dem Fall, in dem der Erblasser die gesetzlichen Erben allein nennt. In diesem Fall verbleibe es beim gesetzlichen Erbrecht (Escher/Escher, a.a.O., N. 6 zu Art. 483 ZGB). Vorliegend hat der Erblasser im Testament allein die gesetzlichen Erben aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht der besagten Literaturstelle eine zu weitgehende Bedeutung beimessen würde. Dass eine Auslegung des Testaments bezüglich der Frage, ob eine Erbeinsetzung oder eine blosse Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge vorliegt, nur bei Gebrauch des Ausdrucks "gesetzliche Erben" geboten wäre, kann aus dieser Literaturstelle entgegen der Meinung der Beschwerdeführer jedenfalls nicht abgeleitet werden. Auch die weiteren Literaturstellen, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen (Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 483 ZGB; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., Rz. 590; Grüninger, a.a.O., N. 5 zu Art. 483 ZGB; Weimar, a.a.O.; N. 6 ff. zu Art. 483 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 94), vermögen ihren Standpunkt nicht zu stützen.  
Inwiefern sich aus Art. 483 Abs. 2 ZGB die Vermutung ergeben soll, dass der Erblasser in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Erbeinsetzung gewollt und nicht bloss die gesetzliche Erbfolge erwähnt hat, erklären die Beschwerdeführer nicht. Solches ist der Norm auch nicht zu entnehmen. 
 
3.4.6. Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Der Erblasser hat in seinem Testament alle vier Kinder und damit alle gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung ihrer Quote als Erben aufgeführt. In Übereinstimmung mit der in der Lehre für einen solchen Fall vertretenen Auffassung (vgl. vorne E. 3.2) ist davon auszugehen, dass er damit bloss die gesetzliche Erbfolge erwähnen wollte. Ein anderer Schluss drängt sich weder mit Blick auf den Wortlaut des Testaments noch aufgrund der weiteren Umstände auf. Das Kantonsgericht hat das Testament bundesrechtskonform in dem Sinn ausgelegt, dass der Erblasser die Erbenstellung seiner Nachkommen als bereits gegeben vorausgesetzt hat und sein Wille darauf gerichtet war, Vorschriften zur Teilung des Nachlasses zu verfügen. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz gelangt die gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 457 ZGB zur Anwendung. Die Vorbringen der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe Art. 516 ZGB bundesrechtswidrig nicht angewendet und die Jahresfrist für die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 ZGB sei bereits abgelaufen, zielen damit ins Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Verurteilung der Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer begründen ihr diesbezügliches Rechtsbegehren einzig damit, die Beschwerdegegnerin sei nicht Erbin. Nachdem sich dieses Vorbringen als unbegründet erwiesen hat (vgl. vorne E. 3.4.6), ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang bleibt es grundsätzlich bei den im angefochtenen Entscheid festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die Beschwerdeführer tragen in diesem Zusammenhang zusätzlich vor, Ziff. 7 (Sicherheitsleistung für die Parteikosten) des Entscheids des Kreisgerichts sei nicht mit Berufung angefochten worden. Der Einbezug der Parteikosten des Verfahrens betreffend Sicherheitsleistung von Fr. 2'527.45 in Ziff. 6 des Urteils des Kantonsgerichts führe zu einer Doppelbelastung. Diese Dispositiv-Ziffer sei deshalb aufzuheben. In Ziff. 1 des Dispositivs des Kantonsgerichts wurde Ziff. 7 des Dispositivs des Kreisgerichts indessen aufgehoben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer stösst daher ins Leere. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn