Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_675/2025
Urteil vom 4. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Elgg,
Lindenplatz 4, 8353 Elgg.
Gegenstand
Zahlungsbefehle,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. August 2025 (PS250222-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Elgg. Mit Urteil vom 15. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 21. August 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 1. September 2025 hat sie unter anderem erneut um vorsorgliche Massnahmen ersucht.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
In der Eingabe vom 1. September 2025 ersucht die Beschwerdeführerin um Berichtigung der Parteibezeichnung. Dazu besteht kein Anlass (vgl. unten E. 4.2). Auch die bisher ergangenen Akte sind nicht neu zuzustellen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Protokollierung der gesamten Eingabe vom 1. September 2025 und die Zustellung des Protokolls. Ihre Eingabe wird im Original in die Akten aufgenommen; eine wörtliche Protokollierung derselben erfolgt nicht, womit auch nichts zugestellt werden kann. Schliesslich besteht kein Anlass für die Anordnung von Beweismassnahmen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der angefochtene Beschluss nur von einem Gerichtsschreiber, und zwar "i.V.", unterzeichnet worden sei. Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) befasst sie sich nicht.
4.2. Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, seinen Entscheid falsch adressiert zu haben. Sie lehnt verschiedene Anschriften wie beispielsweise "Frau (Zeilenschaltung) 1. Vorname Nachname" ab und will nur die Bezeichnung "Nachname, 1. Vorname 2. Vorname" gelten lassen. Die entsprechenden Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Dies trifft auch auf weitere Teile der Beschwerde und die als Beschwerdeergänzung aufzufassenden Beilagen zu. Darauf ist nicht einzugehen.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Nichteintretensentscheid sei überspitzt formalistisch, stelle formelle Rechtsverweigerung dar und verletze das rechtliche Gehör. Sie habe sich in ihrer Beschwerde mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt (Adressierung, Rechtskreis, Zustellung, Grundrechte). Die Rügen seien konkretisiert und mit Akten belegt worden.
All dies genügt nicht, um die obergerichtliche Erwägung zu entkräften, wonach die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss ihre vor Bezirksgericht vorgetragenen Standpunkte wiederhole und nicht aufzeige, inwiefern diese falsch sein sollen.
4.4. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich Steuerverfahren bzw. die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Steuererklärungen mehr einreicht und keine Steuern mehr zahlt. Das gilt insbesondere für das in diesem Zusammenhang gestellte Akteneinsichtsgesuch.
4.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das am 1. September 2025 erneuerte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg