Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_684/2025
Urteil vom 29. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schriftliche Urteilsbegründung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 24. Juli 2025
(ZK1 2025 24).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann unter anderem auf das Urteil 5A_573/2025 verwiesen werden. Vorliegend geht es um Folgendes:
Mit (im Dispositiv eröffnetem) Urteil vom 29. April 2025 schied das Bezirksgericht Höfe die Ehe zwischen A.________ und B.________. Das Dispositiv wurde A.________ am 29. April 2025 zur Abholung gemeldet, wobei sie die Sendung nicht abholte. Am 20. Mai 2025 verlangte sie eine Begründung des Urteils. Am 22. Mai 2025 wies das Bezirksgericht diesen Antrag zufolge Verspätung ab.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 focht A.________ das (unbegründete) Urteil vom 29. April 2025 an, wobei sie im Rahmen ihrer Vorbringen auch die abweisende Verfügung vom 22. Mai 2025 monierte. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2025 ab. Sodann trat es auf die Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 29. April 2025 nicht ein und erklärte die vorsorglichen Massnahmebegehren als gegenstandslos, soweit darauf einzutreten war.
Mit Eingabe vom 22. August 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie stellt 21 Rechtsbegehren und verlangt im Übrigen die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Der Anfechtungsgegenstand ist auf das begrenzt, was die Vorinstanz beurteilt hat: Im kantonalen Beschwerdeverfahren ging es (einzig) um die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf das erstinstanzliche Scheidungsurteil rechtzeitig eine Urteilsbegründung verlangt hat. Sodann ging es im kantonalen Berufungsverfahren (einzig) um die Frage, ob die Beschwerdeführerin materielle Vorbringen machen kann, wenn ihr Antrag auf Begründung verspätet war und das erstinstanzliche Scheidungsurteil somit (definitiv) unbegründet blieb.
Soweit die Rechtsbegehren ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstandes stehen (Feststellung von systematischer Gewaltanwendung und psychologischer Folter etc.) oder das Bundesgericht für diese generell unzuständig ist (Anordnung strafrechtlicher Untersuchungen, Schadenersatzbegehren, Aufsichtsanzeigen etc.), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
In Bezug auf den möglichen Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass das im Dispositiv eröffnete Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin am 30. April 2025 zur Abholung gemeldet wurde, die siebentätige Abholfrist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) am Folgetag zu laufen begann und somit die nicht abgeholte Sendung als am 7. Mai 2025 zugestellt gilt. Das Kantonsgericht hat weiter erwogen, dass folglich der letzte Tag der zehntätigen Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) am 8. Mai 2025 zu laufen begann, der letzte Tag auf den Samstag 17. Mai 2025 fiel und sich die Frist somit auf Montag 19. Mai 2025 verlängerte (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Wie schon das Bezirksgericht folgerte auch das Kantonsgericht daraus, dass der erst am 20. Mai 2025 der Post übergebene Begründungsantrag verspätet war. Ferner erwog das Kantonsgericht, dass die Beschwerdeführerin zufolge des hängigen Verfahrens, welches nie während längerer Zeit geruht habe, mit Zustellungen rechnen musste, dass sie bei Auslandabwesenheiten für eine Vertretung hätte sorgen müssen und dass ihr nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 1. Mai 2025 ohnehin die notwendige Zeit zur Stellung des Antrages auf Urteilsbegründung verblieb.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre Beschwerde besteht, wie das schon in früheren Beschwerdeverfahren der Fall war, in erster Linie aus Polemik.
4.
Im Kontext mit der Berufung hat das Kantonsgericht erwogen, auf die materiellen Vorbringen bezüglich des Scheidungsurteils könne nicht eingetreten werden, weil einzig das begründete Urteil inhaltlich hätte angefochten werden können und bei fehlendem oder verspätetem Antrag auf eine Urteilsbegründung von einem Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides auszugehen sei (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerichtet auseinander, sondern sie macht in anklagendem Ton die Verletzung einer Vielzahl von Menschenrechten geltend, indem man die Kinder von ihr fernhalte.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ohnehin wäre ein solcher nur bei positiven Anordnungen zielführend, während es bei Nichteintretens- oder abweisenden Entscheiden nichts aufzuschieben gibt.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli