Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_686/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Uster,
Einzelgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
Beschwerdegegner,
1. Bank C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
2. B.________.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege etc. (Hauptintervention in einem Lastenbereinigungsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juli 2025 (PE250004-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 3. Februar 2022 im Rahmen eines am Bezirksgericht Uster zwischen seiner Ehefrau B.________ und der Bank C.________ geführten Lastenbereinigungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FO220001-I), als Hauptintervenient Anträge stellen zu wollen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 20'400.-- an. Am 17. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 23. März 2023 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_36/2024 vom 21. März 2024). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'400.-- an. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte B.________ dem Bezirksgericht, dass sie aus dem Rubrum zu streichen sei. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zu sistieren. Für den Fall der Abweisung des Sistierungsgesuchs ersuchte er erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und es setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Zudem verfügte es, dass über den Sistierungsantrag erst nach Eingang des Kostenvorschusses entschieden werde. Ausserdem hielt es fest, dass die Begründung der Eingabe von B.________ vom 15. Juli 2024 unverständlich sei und eine allfällige Nachfrist zur Verbesserung ihr erst nach Leistung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer angesetzt würde.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 25. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieselbe Eingabe hat der Beschwerdeführer am selben Tag auch dem Obergericht eingereicht, das sie dem Bundesgericht übermittelt hat. Am 30. August 2025 hat B.________ eine Eingabe eingereicht (dazu Verfahren 5A_710/2025). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--. Diese Angabe ist offensichtlich falsch (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Urteil 5A_36/2024 vom 21. März 2024 E. 4). Dem Beschwerdeführer ist aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat die Auffassung des Bezirksgerichts geschützt, wonach der Kostenvorschuss bezahlt werden müsse, bevor das Sistierungsgesuch behandelt werde. Die Begründung des Beschwerdeführers lasse vermuten, dass er einen Zahlungsaufschub bis zum Abschluss des Strafverfahrens anstrebe, wofür die ZPO nicht Hand biete. Desgleichen werde erst nach Leistung des Vorschusses zu prüfen sein, ob B.________ aus dem Rubrum zu streichen sei, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang widersprüchlich sei. Was sein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angeht, ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen in seinen teilweise schwer verständlichen Ausführungen nicht in genügender Weise auseinander. Er schildert bloss seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage, insbesondere wenn er die Auffassung vertritt, die Prozessvoraussetzungen der Hauptinterventionsklage müssten vor der Einforderung eines Kostenvorschusses geprüft werden. Er zielt mit seinem Vorgehen (im Zusammenspiel mit seiner Ehefrau) einzig darauf ab, die Bezahlung des Kostenvorschusses immer weiter hinauszuzögern.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg