Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_687/2025  
 
 
Urteil vom 11. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Schaffhausen, 
Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 5. August 2025 (93/2025/8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ (Gläubigerin) betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 beseitigte die Gläubigerin den Rechtsvorschlag. Am 16. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung zugestellt. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 5. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe richtet sich zugleich gegen einen weiteren Entscheid des Obergerichts (dazu Verfahren 7B_829/2025). Am 26. August 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die kantonalen Akten beim Obergericht einsehen kann und dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Der Beschwerdeführer hat diese Sendungen auf der Post nicht abgeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht ist in einzelnen Punkten auf die Beschwerde nicht eingetreten (materielle Begründetheit der betriebenen Forderung; angebliche Unpfändbarkeit der Einkünfte; Strafrecht; Schadenersatzbegehren). Abgewiesen hat es die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, die Pfändungsankündigung hätte infolge Gütergemeinschaft auch seiner in Singapur lebenden Ehefrau zugestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe - so das Obergericht - die Gütergemeinschaft nicht nachgewiesen. Das Obergericht hat keine Kosten erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als gegenstandslos erachtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hat es abgewiesen, da die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im vorliegenden, nicht besonders komplexen Verfahren nicht notwendig sei (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, dass es ihm durch die Ablehnung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege das rechtliche Gehör abgeschnitten habe. Einerseits macht er geltend, die Abweisung sei ohne Begründung erfolgt. Andererseits und im Widerspruch dazu bezieht er sich auf die oben wiedergegebene Begründung (E. 3 am Ende) und kritisiert, dass das Obergericht die Sache als so trivial bezeichnet habe, dass kein Anwalt benötigt werde. Er verweist darauf, dass es nicht umsonst Fachanwälte SchKG gebe. Dies genügt jedoch nicht um darzutun, dass vorliegend der Beizug eines Anwalts nötig gewesen wäre. Im Übrigen äussert er sich zu seiner Auseinandersetzung mit der Gläubigerin und er macht geltend, punkto Krankenversicherung deutschem Recht zu unterstehen. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst er sich nicht. Soweit er sich darüber beschweren will, dass das Kantonsgericht eine Klage betreffend SchKG von ihm nicht bearbeite, hat er sich an das Obergericht zu wenden (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg