Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_691/2025  
 
 
Urteil vom 29. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bestimmung eines Zustelldomizils, elektronische Zustellung (Kindesbelange), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. August 2025 (RZ250006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es im Ursprung um eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. März 2024 betreffend das eine Kind, in welcher bei der Beistandsperson ein Verlaufsbericht angefordert, Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Einräumung eines Ferienbetreuungs-/Besuchsrechts gesetzt und eine Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit separater Post angekündigt wurde. 
Mit Entscheid vom 21. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den diesbezüglichen "superprovisorischen Sofortantrag" des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn umgehend zu ihm in die Ferien kommen solle und ihm eine Entschädigung für den erlittenen Psychoterror ausgerichtet werde, sowie auf die gegen die Verfügung vom 8. März 2024 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Im Übrigen hielt es fest, dass ohnehin kein Anspruch auf elektronische Kommunikation bestehe. 
Mit Beschwerde vom 26. August 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und die Feststellung, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes nicht rein prozessleitend sei, bzw. eventualiter die Feststellung, dass ihm die elektronische Zustellung gemäss Art. 139 ZPO zu ermöglichen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit ein Zwischenentscheid ist. Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Der Beschwerde lässt sich keine konkrete und nachvollziehbare diesbezügliche Begründung entnehmen, weshalb bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Nichteintretenserwägungen (verspätete Beschwerdeerhebung: Ablauf der Rechtsmittelfrist am 24. März 2025, Abgabe der Beschwerde gemäss Abgabequittung von IncaMail am 8. Juli 2025 um 14:21 Uhr). Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die kann-Vorschrift von Art. 139 ZPO keinen Anspruch auf elektronische Zustellung gibt, ebenso wenig die untergeordneten Ausführungsbestimmungen in der UeÜ-ZSSV (BGE 147 IV 510; SEILER/AMMANN, in: Schulthess-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Band I, N. 2b zu Art. 139 ZPO; HUBER, in: Dike-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 139 ZPO). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli