Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_697/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. August 2025 (420 25 71).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 5. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Basel-Landschaft und erhob Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. yyy vom 19. Februar 2025. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft weiter. Mit Entscheid vom 19. August 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Am gleichen Tag hat er auch gegen vier weitere Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 19. August 2025 Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_695/2025, 5A_698/2025, 5A_699/2025 und 5A_700/2025).
2.
Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer den Bestand, die Höhe oder die Fälligkeit der Schuld bestritt. Im Übrigen hat sie die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erachtet. Die Rüge, wonach die Betreibung auf Konkurs nicht zulässig sei, da die Einzelfirma des Beschwerdeführers im Handelsregister zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hat sie unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 SchKG verworfen. Die Konkursandrohung sei zudem korrekterweise an die Privatadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden (Art. 64 SchKG). Dem Beschwerdeführer sei schliesslich hinreichend Klarheit über den Rechtsgrund der betriebenen Forderung verschafft worden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
5.
Der Beschwerdeführer sieht in der Beteiligung von Präsidentin Susanne Afheldt am angefochtenen Entscheid einen Verstoss gegen die Ausstandspflicht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gegen sie seien in direkt verbundenen Zivilverfahren Ausstandsbegehren hängig und Strafanzeigen eingereicht worden und ein Verfahren (430 25 219) sei sistiert worden. Er behauptet jedoch nicht, dass er gegen die Präsidentin im vorliegenden Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt hat. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern angeblich in anderen Verfahren gestellte Ausstandsgesuche sich auf das vorliegende Verfahren hätten auswirken müssen, und er belegt deren Existenz nicht im Einzelnen. Der Hinweis auf angebliche Strafanzeigen genügt ebenfalls nicht, um darzutun, dass die Präsidentin hätte in den Ausstand treten müssen. Strafanzeigen gegen eine Gerichtsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, ihr missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken.
Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien inhaltlich nicht geprüft worden. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Aufsichtsbehörde auf keines der neu eingebrachten Vorbringen eingegangen sei (missbräuchlicher Betreibungszweck, Fehlen klarer Kostenregelung, Mandatsbeendigung und Rückforderungspraxis des Anwalts, Einsatz falscher Firmenadressen und Konkursversuche). Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst er sich nicht. Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde zumindest Teile seiner Vorbringen inhaltlich geprüft hat. Er belegt nicht, dass er weitere Vorbringen vorgetragen hat, die die Aufsichtsbehörde hätte behandeln müssen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Entscheide vom 19. August 2025 seien offensichtlich koordiniert, gleichlautend und formelhaft. Dies dokumentiere eine systematische Entledigungspraxis, die ihm den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Prüfung dauerhaft verweigere. Er verweist auf Art. 9 BV und Art. 6 EMRK. Seine pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, um darzutun, dass die gerügten Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Im Übrigen ergibt sich aus den Parallelverfahren, dass die Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht alle gleichlautend sind.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg