Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_698/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. September 2024 (PS240122-O/U).
Sachverhalt:
A.
Der Kanton Zürich betreibt A.________ für eine Forderung von Fr. 15'153.50 zuzüglich Kosten. In dieser Betreibung Nr. xxx wurde A.________ der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 16. November 2023 während der Betreibungsferien am 19. Dezember 2023 mit dem Vermerk "Fristenlauf ab: -3. JAN 2024" zugestellt.
B.
A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie stellte insbesondere den Antrag, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 16. November 2023 in der Betreibung Nr. xxx nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2024 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat und auferlegte A.________ die auf Fr. 500.-- festgesetzte Entscheidgebühr.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2024 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gegen den Beschluss des Obergerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie inhaltlich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung einverstanden ist. Ein allenfalls rechtsfehlerhaftes Urteil beschlägt indes nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1).
4.
Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerde genüge den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Ausserdem sei der Beschwerde-Weiterzug verspätet erfolgt. Der bezirksgerichtliche Entscheid sei per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt worden. Eingeschriebene Sendungen würden bei einem Postrückhalteauftrag stets am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin als zugestellt gelten, falls diese mit einer Zustellung rechnen musste. Die Sendung sei gemäss Sendungsnachweis der Post am 29. Mai 2024 bei der Poststelle am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetroffen und von der Post am 3. Juni 2024 wegen eines Rückhalteauftrags an das Bezirksgericht zurückgesandt worden. Es bestehe kein Grund, an diesem Sendungsverfolgungsbeleg zu zweifeln. Abgesehen davon bringe die Beschwerdeführerin keinen Grund vor und ein solcher sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Sendung bei Fehlen eines Postrückhalteauftrags hätte zurückgeschickt werden sollen. Weil die Beschwerdeführerin, welche das Verfahren vor Bezirksgericht mit ihrer Beschwerde eingeleitet habe, mit einer Zustellung rechnen musste, gelte der angefochtene Beschluss am 5. Juni 2024 als zugestellt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie keine Abholungseinladung erhalten habe, sei unerheblich. Die Zustellfiktion greife und die Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sei in Gang gesetzt worden; es seien keine Umstände dargelegt worden, welche die natürliche Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung widerlegen würden. Weil die Beschwerdefrist am 6. Juni 2024 zu laufen begonnen und am Montag, 17. Juni 2024 geendet habe, habe die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist mit ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024 nicht mehr wahren können. Eine Wiederherstellung dieser Frist falle sodann ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Gründe geltend mache. Auf die Beschwerde sei (auch) aus diesem Grund nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die Beschwerde an die Vorinstanz verspätet erhoben hat. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie einen Postrückhalteauftrag gar nie erteilt. Ausserdem habe sie nie eine Abholungseinladung erhalten. Zur Begründung führt sie aus, dass diese beiden Vorgänge ansonsten im zugehörigen Sendungsprotokoll ("Track & Trace") der Schweizerischen Post so vermerkt worden wären. Im Übrigen könne man eine Sendung erst dann in einer Postfiliale abholen, wenn man eine Abholungseinladung erhalten habe.
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe willkürlich behauptet, dass sie einen Rückhalteauftrag erteilt habe, fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach in diesem Punkt kein Grund bestehe, am Sendungsverfolgungsbeleg zu zweifeln. Gemäss dem Sendungsnachweis der Post, auf welchen das Obergericht grundsätzlich abstellen durfte, wird als Grund für die bereits am Montag, 3. Juni 2024 erfolgte Rücksendung ausdrücklich ein bestehender Auftrag "Post zurückbehalten" genannt (vgl. angefochtener Beschluss mit Hinweis auf die kantonalen Akten, postalische Sendungsverfolgung; act. 16/3). Auf die insoweit appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 2).
5.2. Wird eine eingeschriebene Mitteilung infolge eines Postrückhalteauftrags nicht abgeholt, so gilt diese am siebten Tag nach ihrem Eintreffen bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3; 134 V 49 E. 4; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 22 zu Art. 138 SchKG). Denn sonst könnte die gesetzliche Zustellfiktion durch Parteivorkehrungen beliebig unterlaufen werden (BGE 141 II 429 E. 3.3.2; Urteil 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Abholungseinladung erhalten habe, erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht entscheiderheblich. Die tatsächlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin zum Nichterhalt einer Abholungseinladung decken sich zwar mit den Informationen der Schweizerischen Post, d.h. den Daten aus der Sendungsverfolgung mit "Track & Trace". Bei Vorliegen eines Postrückhalteauftrags ist ein tatsächlicher Versuch einer physischen Zustellung (so dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt würde) jedoch nicht vorgesehen und eine Abholungseinladung stellt in einem solchen Fall für die Zustellfiktion auch keine Voraussetzung dar (vgl. dazu BGE 141 II 429 E. 3.3.3; ERNST/ OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, 2021, Rz. 217; GASSMANN, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, 2024, S. 98). Dass die Beschwerdeführerin mit der fraglichen Zustellung rechnen musste, ist unbestritten geblieben und steht ausser Zweifel. Vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung hat das Obergericht daher zu Recht festgehalten, dass der bezirksgerichtliche Beschluss vom 27. Mai 2024 der Beschwerdeführerin am siebten Tag nach dem Eintreffen der Sendung auf dem Postbüro an ihrem Wohnort und damit am 5. Juni 2024 als zugestellt galt. Der Beschwerde-Weiterzug ist folglich nicht innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG erfolgt und die Vorinstanz ist auf die Beschwerde vom 28. Juni 2024 zu Recht nicht eingetreten.
6.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass ihre Eingabe vom 28. Juni 2024 vom Obergericht trotz Fristversäumnis jedenfalls als Anzeige auf Feststellung der Nichtigkeit hätte entgegengenommen werden müssen, nachdem das Bezirksgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu Unrecht verneint habe. Indes gaben die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass, die Frage einer allfälligen Nichtigkeit von Amtes wegen aufzugreifen. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin namentlich beanstandete Angabe des Forderungsgrunds nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hat bereits das Bezirksgericht unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass selbst das Fehlen jeglichen Hinweises nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geführt hätte (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18 E. 2a und 2b; vgl. auch Urteile 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.3 und 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2, in: Pra 2014 Nr. 70 S. 516). Nicht zielführend ist es auch, die Betreibung pauschal als rechtsmissbräuchlich und schikanös zu bezeichnen.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss