Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_698/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. August 2025 (420 25 37).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 28. Januar 2025 in der Betreibung Nr. yyy. Mit Entscheid vom 19. August 2025 schrieb die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Am gleichen Tag hat er auch gegen vier weitere Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 19. August 2025 Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_695/2025, 5A_697/2025, 5A_699/2025 und 5A_700/2025).
2.
Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Betreibungsamt habe die Pfändungsankündigung aufgehoben und durch eine Konkursandrohung ersetzt. Das Anfechtungsobjekt sei somit untergegangen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer sieht in der Beteiligung von Präsidentin Susanne Afheldt am angefochtenen Entscheid einen Verstoss gegen die Ausstandspflicht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gegen sie seien in direkt verbundenen Zivilverfahren Ausstandsbegehren hängig und Strafanzeigen eingereicht worden und ein Verfahren (430 25 219) sei sistiert worden. Er behauptet jedoch nicht, dass er gegen die Präsidentin im vorliegenden Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt hat. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern angeblich in anderen Verfahren gestellte Ausstandsgesuche sich auf das vorliegende Verfahren hätten auswirken müssen, und er belegt deren Existenz nicht im Einzelnen. Der Hinweis auf angebliche Strafanzeigen genügt ebenfalls nicht, um darzutun, dass die Präsidentin hätte in den Ausstand treten müssen. Strafanzeigen gegen eine Gerichtsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, ihr missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken.
Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien inhaltlich nicht geprüft worden. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Aufsichtsbehörde auf keines der neu eingebrachten Vorbringen eingegangen sei (missbräuchlicher Betreibungszweck, Fehlen klarer Kostenregelung, Mandatsbeendigung und Rückforderungspraxis des Anwalts, Einsatz falscher Firmenadressen und Konkursversuche). Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst er sich nicht.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Entscheide vom 19. August 2025 seien offensichtlich koordiniert, gleichlautend und formelhaft. Dies dokumentiere eine systematische Entledigungspraxis, die ihm den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Prüfung dauerhaft verweigere. Er verweist auf Art. 9 BV und Art. 6 EMRK. Seine pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, um darzutun, dass die gerügten Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Im Übrigen ergibt sich aus den Parallelverfahren, dass die Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht alle gleichlautend sind.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg